Darf der gutgläubige Käufer eines gestohlenen Autos dieses behalten?
07.10.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Zwar werden gestohlene PKW oft zerlegt und in Einzelteilen exportiert oder weiterverkauft. Fälle, in denen ein Komplettfahrzeug an nichtsahnende Käufer veräußert wird, waren bisher selten und fielen eher im Bereich von Wohnmobilen und VW-Bussen auf. Mittlerweile gibt es aber immer wieder auch Fälle, in denen frischgebackene PKW-Besitzer feststellen müssen, dass sie ein Auto mit fraglichen Eigentumsverhältnissen gekauft haben. Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit den Folgen beschäftigt - in diesem Fall trat sogar ein Autohaus als Verkäufer auf.
So mancher mag den Begriff "gutgläubiger Erwerb" schon gehört haben. Im Grunde ist damit gemeint, dass ein Käufer, der etwas in gutem Glauben kauft - sich also darauf verlässt, dass der Verkäufer auch berechtigt ist, es zu verkaufen - durch den Kaufvertrag Eigentümer wird. Und es auch bleibt, wenn später wutentbrannt der frühere Eigentümer vor seiner Tür steht, der sein gestohlenes Eigentum wieder zurückmöchte.
Genau diese Situation regelt § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach wird ein gutgläubiger Käufer auch dann Eigentümer, wenn die Kaufsache - zum Beispiel ein Auto - nicht dem Verkäufer gehört hat. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: "Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört."
Wer also vollkommen "blauäugig" ein Auto auf einem abendlichen Supermarkt-Parkplatz kauft, ohne sich die Papiere näher anzusehen, muss damit rechnen, dass ihm das Fahrzeug wieder weggenommen und dem ursprünglichen echten Eigentümer zurückgegeben wird. Dieser kann auch eine entsprechende Zivilklage auf Herausgabe erheben.
Natürlich möchte der Gesetzgeber aber auch nicht die Geschäfte von Hehlern oder Autodieben fördern. Daher gibt es eine weitere Einschränkung in § 935 BGB:
Ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn das Kaufobjekt, hier also ein PKW, "dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war." Dies gilt auch, wenn es einem "mittelbaren Besitzer" abhandenkommt - zum Beispiel dem Mieter eines Mietwagens.
Vor dem Bundesgerichtshof kam dieser Fall zur Verhandlung: Ein italienischer Autohändler hatte über einen Vermittler einen Mercedes bei einem deutschen Autohaus gekauft. Der Kaufpreis von über 30.000 Euro wurde gezahlt, der Vermittler holte den PKW ab. Nach Aussage des Vermittlers wurde ihm auch ein überzeugend aussehender Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) vorgelegt, jedoch nicht übergeben. Dies ist allerdings im internationalen Autohandel so üblich: Der Fahrzeugbrief wird erst ausgehändigt, wenn eine sogenannte Gelangensbestätigung vorliegt. Diese muss dem Finanzamt vorgelegt werden, damit der Export innerhalb der EU umsatzsteuerfrei bleibt.
Dann kam das böse Erwachen: Als der Italiener einen weiteren PKW bei dem deutschen Autohaus kaufen wollte, war dieses schon geschlossen. Dem Inhaber wurde später Betrug in über 100 Fällen vorgeworfen. Bei dem italienischen Autohändler meldete sich der erboste echte Eigentümer des PKW - niemand Geringeres als die Leasinggesellschaft von Mercedes. Von dieser hatte nämlich das deutsche Autohaus den PKW geleast - und dann einfach verkauft.
Nun begann der Weg durch die Gerichtsinstanzen. Das Landgericht Karlsruhe war der Meinung, dass das Auto immer noch der Leasinggesellschaft gehörte. Diese berief sich nämlich darauf, dass der Vermittler gar keinen Fahrzeugbrief gesehen haben könne: Dieser liege warm und trocken bei ihr im Büro. Schon daher scheide ein gutgläubiger Erwerb aus.
Das Oberlandesgericht als nächste Instanz sah das anders und sprach den Mercedes dem Italiener zu. Dem schloss sich der BGH an (Urteil vom 23.9.2022, Az. V ZR 148/21).
Der Bundesgerichtshof entschied: Der Italiener sei Eigentümer des Mercedes geworden. Wolle sich der ursprüngliche Eigentümer darauf berufen, dass kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden habe, müsse er dies auch beweisen. Trage der Käufer vor, dass ihm eine Zulassungsbescheinigung II vorgelegt worden sei und diese echt ausgesehen habe, müsse die Leasinggesellschaft also beweisen, dass dies nicht stimme. Es habe sich hier um eine hochwertige Fälschung handeln können. Wenn der Fahrzeugbrief echt aussehe und es keine weiteren Verdachtsmomente gebe, sei der Käufer gutgläubig.
Die Beweislastverteilung lautet hier also:
Der Käufer muss erklären, wann, wo und durch wen ihm die Zulassungsbescheinigung vorgelegt worden ist und dass er sie überprüft hat. Der bisherige Eigentümer muss anschließend beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen.
Da die Leasinggesellschaft dies hier nicht beweisen konnte, bleib das Auto in Italien.
Wichtig: Bei einem privaten Käufer wäre es natürlich ein wichtiges Verdachtsmoment, wenn ihm der Fahrzeugbrief nicht ausgehändigt wird. Dies spielte hier nur keine Rolle aufgrund der Gepflogenheiten im internationalen Autohandel.
Nun mag man sich wundern, dass ein gutgläubiger Erwerb hier nicht schon nach § 935 BGB ausscheidet. Das Auto war zwar nicht direkt gestohlen, aber vielleicht doch dem Eigentümer "abhandengekommen"?
Tatsächlich war dies hier nicht der Fall. Mit "abhandenkommen" meint der Gesetzgeber, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz, also nicht das Eigentum, sondern die Verfügungsgewalt über eine Sache, unfreiwillig verloren hat. Übergibt der Leasinggeber einem Leasingnehmer einen PKW im Rahmen eines Leasingvertrages, ist dies keine unfreiwillige Besitzaufgabe. Das Fahrzeug war hier also nicht gegen den Willen der Leasinggesellschaft in den Besitz des Autohauses gelangt und damit auch nicht abhandengekommen.
Immer wieder kommt es auch vor, dass Fahrzeuge privater Eigentümer auf einer Probefahrt mit einem angeblichen Kaufinteressenten verschwinden. Der vorgelegte Personalausweis stellt sich als Fälschung heraus, die Anschrift gibt es nicht, das als Pfand dagelassene Fahrzeug des Käufers ist aufpolierter Schrott oder frisch geklaut - hier wird professionell gearbeitet. Dies gilt besonders im Bereich "Van und Wohnmobil", kann aber auch PKW oder Motorräder betreffen.
Auch hier gilt das Fahrzeug nicht als "abhandengekommen". Denn: Der Verkäufer hat es dem Kaufinteressenten ja freiwillig zur Probefahrt anvertraut. Dies führt dazu, dass ein gutgläubiger Erwerb durch einen nichtsahnenden späteren Käufer möglich ist.
Auch dazu hat der BGH einen Fall entschieden: Dabei ging es um einen Mercedes-Benz V 220 d im Wert von 52.900 Euro. Dieser wurde von einem Mercedes-Autohaus angeboten und einem Käufer zur unbegleiteten Probefahrt übergeben. Dieser kam nicht wieder - und seine vorgelegten Ausweispapiere waren gefälscht. Das Fahrzeug wurde über ein Internetportal weiterverkauft. Dabei wurden der Käuferin überzeugend gefälschte Zulassungspapiere und zwei Schlüssel übergeben (einer passte nicht zum Fahrzeug).
Auch hier entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der gutgläubigen Käuferin. Diese hatte Anspruch auf Herausgabe aller Originalpapiere und -schlüssel (Urteil vom 18.9.2020, Az. V ZR 8/19).
Nun mag man sich damit trösten, dass der ursprüngliche Eigentümer ja gegen Diebstahl versichert war - im Rahmen der Kaskoversicherung. Falsch gedacht: Die hier beschriebenen Fälle einer freiwilligen Besitzaufgabe sind kein Diebstahl, sondern gelten strafrechtlich als Unterschlagung. Ist diese nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag erwähnt und mitversichert, sieht der ursprüngliche Eigentümer keinen Cent.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist käuferfreundlich. Allerdings muss man immer im Hinterkopf behalten, dass Gutgläubigkeit schon ein gewisses Grundmisstrauen voraussetzt. Mögliche Verdachtsmomente sind merkwürdig aussehende oder fehlende Papiere, ungewöhnliche Übergabeorte, fehlende Schlüssel und widersprüchliche Angaben zum Fahrzeug. Fordert ein früherer Eigentümer von Ihnen Ihr frisch gekauftes Auto zurück, ist ein Rechtsanwalt für Zivilrecht bzw. für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.
Da hat man ein schönes neues Auto vor der Tür stehen - und plötzlich klingelt die Polizei. Das Fahrzeug ist gestohlen oder hat dem Verkäufer zumindest nicht gehört. Wer ist jetzt Eigentümer?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was versteht man unter einem gutgläubigen Erwerb? Wann ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen? Gutgläubiger Autokauf vor dem BGH Wie hat der Bundesgerichtshof zum gutgläubigen Erwerb entschieden? Warum war das Auto hier nicht "abhandengekommen"? Autoverkauf: Was gilt, wenn das Auto von der Probefahrt nicht mehr zurückkommt? Welches Problem gibt es bei der Versicherung? Praxistipp zum gutgläubigen Kauf eines Autos Was versteht man unter einem gutgläubigen Erwerb?
So mancher mag den Begriff "gutgläubiger Erwerb" schon gehört haben. Im Grunde ist damit gemeint, dass ein Käufer, der etwas in gutem Glauben kauft - sich also darauf verlässt, dass der Verkäufer auch berechtigt ist, es zu verkaufen - durch den Kaufvertrag Eigentümer wird. Und es auch bleibt, wenn später wutentbrannt der frühere Eigentümer vor seiner Tür steht, der sein gestohlenes Eigentum wieder zurückmöchte.
Genau diese Situation regelt § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach wird ein gutgläubiger Käufer auch dann Eigentümer, wenn die Kaufsache - zum Beispiel ein Auto - nicht dem Verkäufer gehört hat. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: "Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört."
Wer also vollkommen "blauäugig" ein Auto auf einem abendlichen Supermarkt-Parkplatz kauft, ohne sich die Papiere näher anzusehen, muss damit rechnen, dass ihm das Fahrzeug wieder weggenommen und dem ursprünglichen echten Eigentümer zurückgegeben wird. Dieser kann auch eine entsprechende Zivilklage auf Herausgabe erheben.
Wann ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen?
Natürlich möchte der Gesetzgeber aber auch nicht die Geschäfte von Hehlern oder Autodieben fördern. Daher gibt es eine weitere Einschränkung in § 935 BGB:
Ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn das Kaufobjekt, hier also ein PKW, "dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war." Dies gilt auch, wenn es einem "mittelbaren Besitzer" abhandenkommt - zum Beispiel dem Mieter eines Mietwagens.
Gutgläubiger Autokauf vor dem BGH
Vor dem Bundesgerichtshof kam dieser Fall zur Verhandlung: Ein italienischer Autohändler hatte über einen Vermittler einen Mercedes bei einem deutschen Autohaus gekauft. Der Kaufpreis von über 30.000 Euro wurde gezahlt, der Vermittler holte den PKW ab. Nach Aussage des Vermittlers wurde ihm auch ein überzeugend aussehender Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) vorgelegt, jedoch nicht übergeben. Dies ist allerdings im internationalen Autohandel so üblich: Der Fahrzeugbrief wird erst ausgehändigt, wenn eine sogenannte Gelangensbestätigung vorliegt. Diese muss dem Finanzamt vorgelegt werden, damit der Export innerhalb der EU umsatzsteuerfrei bleibt.
Dann kam das böse Erwachen: Als der Italiener einen weiteren PKW bei dem deutschen Autohaus kaufen wollte, war dieses schon geschlossen. Dem Inhaber wurde später Betrug in über 100 Fällen vorgeworfen. Bei dem italienischen Autohändler meldete sich der erboste echte Eigentümer des PKW - niemand Geringeres als die Leasinggesellschaft von Mercedes. Von dieser hatte nämlich das deutsche Autohaus den PKW geleast - und dann einfach verkauft.
Nun begann der Weg durch die Gerichtsinstanzen. Das Landgericht Karlsruhe war der Meinung, dass das Auto immer noch der Leasinggesellschaft gehörte. Diese berief sich nämlich darauf, dass der Vermittler gar keinen Fahrzeugbrief gesehen haben könne: Dieser liege warm und trocken bei ihr im Büro. Schon daher scheide ein gutgläubiger Erwerb aus.
Das Oberlandesgericht als nächste Instanz sah das anders und sprach den Mercedes dem Italiener zu. Dem schloss sich der BGH an (Urteil vom 23.9.2022, Az. V ZR 148/21).
Wie hat der Bundesgerichtshof zum gutgläubigen Erwerb entschieden?
Der Bundesgerichtshof entschied: Der Italiener sei Eigentümer des Mercedes geworden. Wolle sich der ursprüngliche Eigentümer darauf berufen, dass kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden habe, müsse er dies auch beweisen. Trage der Käufer vor, dass ihm eine Zulassungsbescheinigung II vorgelegt worden sei und diese echt ausgesehen habe, müsse die Leasinggesellschaft also beweisen, dass dies nicht stimme. Es habe sich hier um eine hochwertige Fälschung handeln können. Wenn der Fahrzeugbrief echt aussehe und es keine weiteren Verdachtsmomente gebe, sei der Käufer gutgläubig.
Die Beweislastverteilung lautet hier also:
Der Käufer muss erklären, wann, wo und durch wen ihm die Zulassungsbescheinigung vorgelegt worden ist und dass er sie überprüft hat. Der bisherige Eigentümer muss anschließend beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen.
Da die Leasinggesellschaft dies hier nicht beweisen konnte, bleib das Auto in Italien.
Wichtig: Bei einem privaten Käufer wäre es natürlich ein wichtiges Verdachtsmoment, wenn ihm der Fahrzeugbrief nicht ausgehändigt wird. Dies spielte hier nur keine Rolle aufgrund der Gepflogenheiten im internationalen Autohandel.
Warum war das Auto hier nicht "abhandengekommen"?
Nun mag man sich wundern, dass ein gutgläubiger Erwerb hier nicht schon nach § 935 BGB ausscheidet. Das Auto war zwar nicht direkt gestohlen, aber vielleicht doch dem Eigentümer "abhandengekommen"?
Tatsächlich war dies hier nicht der Fall. Mit "abhandenkommen" meint der Gesetzgeber, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz, also nicht das Eigentum, sondern die Verfügungsgewalt über eine Sache, unfreiwillig verloren hat. Übergibt der Leasinggeber einem Leasingnehmer einen PKW im Rahmen eines Leasingvertrages, ist dies keine unfreiwillige Besitzaufgabe. Das Fahrzeug war hier also nicht gegen den Willen der Leasinggesellschaft in den Besitz des Autohauses gelangt und damit auch nicht abhandengekommen.
Autoverkauf: Was gilt, wenn das Auto von der Probefahrt nicht mehr zurückkommt?
Immer wieder kommt es auch vor, dass Fahrzeuge privater Eigentümer auf einer Probefahrt mit einem angeblichen Kaufinteressenten verschwinden. Der vorgelegte Personalausweis stellt sich als Fälschung heraus, die Anschrift gibt es nicht, das als Pfand dagelassene Fahrzeug des Käufers ist aufpolierter Schrott oder frisch geklaut - hier wird professionell gearbeitet. Dies gilt besonders im Bereich "Van und Wohnmobil", kann aber auch PKW oder Motorräder betreffen.
Auch hier gilt das Fahrzeug nicht als "abhandengekommen". Denn: Der Verkäufer hat es dem Kaufinteressenten ja freiwillig zur Probefahrt anvertraut. Dies führt dazu, dass ein gutgläubiger Erwerb durch einen nichtsahnenden späteren Käufer möglich ist.
Auch dazu hat der BGH einen Fall entschieden: Dabei ging es um einen Mercedes-Benz V 220 d im Wert von 52.900 Euro. Dieser wurde von einem Mercedes-Autohaus angeboten und einem Käufer zur unbegleiteten Probefahrt übergeben. Dieser kam nicht wieder - und seine vorgelegten Ausweispapiere waren gefälscht. Das Fahrzeug wurde über ein Internetportal weiterverkauft. Dabei wurden der Käuferin überzeugend gefälschte Zulassungspapiere und zwei Schlüssel übergeben (einer passte nicht zum Fahrzeug).
Auch hier entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der gutgläubigen Käuferin. Diese hatte Anspruch auf Herausgabe aller Originalpapiere und -schlüssel (Urteil vom 18.9.2020, Az. V ZR 8/19).
Welches Problem gibt es bei der Versicherung?
Nun mag man sich damit trösten, dass der ursprüngliche Eigentümer ja gegen Diebstahl versichert war - im Rahmen der Kaskoversicherung. Falsch gedacht: Die hier beschriebenen Fälle einer freiwilligen Besitzaufgabe sind kein Diebstahl, sondern gelten strafrechtlich als Unterschlagung. Ist diese nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag erwähnt und mitversichert, sieht der ursprüngliche Eigentümer keinen Cent.
Praxistipp zum gutgläubigen Kauf eines Autos
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist käuferfreundlich. Allerdings muss man immer im Hinterkopf behalten, dass Gutgläubigkeit schon ein gewisses Grundmisstrauen voraussetzt. Mögliche Verdachtsmomente sind merkwürdig aussehende oder fehlende Papiere, ungewöhnliche Übergabeorte, fehlende Schlüssel und widersprüchliche Angaben zum Fahrzeug. Fordert ein früherer Eigentümer von Ihnen Ihr frisch gekauftes Auto zurück, ist ein Rechtsanwalt für Zivilrecht bzw. für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.
(Ma)