Welchen Vornamen darf ich meinem Kind geben?
14.04.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - freepik Nicht nur bei Weihnachts-Kindern beliebt: Eltern wollen dem Sohnemann den Namen Jesus geben. Ist das überhaupt zulässig? Und was ist mit den vielen anderen ungewöhnlichen Vornamen, die sich manche Eltern einfallen lassen? So trägt etwa ein Sohn von Elon Musk den Vornamen "X Æ A-Xii". Wäre so etwas auch in Deutschland möglich?
Die Namensgebung für ein Kind liegt auch in Deutschland bei den Eltern. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Das Standesamt darf sich weigern, den Namen für das Kind einzutragen, wenn durch die Namensgebung das Wohl des Kindes in Gefahr sein könnte. Denn: Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen.
Es gibt also keine feste Liste verbotener Vornamen, sondern dies ist eine Ermessensentscheidung des Standesamtes. In manchen Fällen mussten dann Gerichte entscheiden, ob die Eltern ihrem Kind den betreffenden Vornamen geben durften. Diese Urteile sind dann zwar nicht bindend für andere Gerichte und alle Standesämter, haben aber trotzdem eine starke Signalwirkung.
Generell gibt es dafür diese Kriterien:
- Man sollte einen Vornamen als solchen erkennen können.
- Nicht als Name anerkannt werden Adelstitel oder akademische Titel.
- Ein Vorname darf nicht abwertend, entwürdigend oder lächerlich sein.
- Medizinische Fachbegriffe oder Bezeichnungen von Krankheiten sind unzulässig.
- Nicht anerkannt werden außerdem Markennamen, Ortsnamen und negativ besetzte Begriffe. Allerdings gibt es dazu durchaus unterschiedliche Gerichtsentscheidungen.
Während der Vorname Jesus in Südeuropa, insbesondere in Spanien und Portugal, schon immer weit verbreitet war, durften die Standesämter in Deutschland die Eintragung des Namens lange Zeit verweigern. Erst das OLG Frankfurt am Main entschied am 24.11.1998 (Az. 20 W 149/98), dass der Name Jesus ein weltweit gebräuchlicher Vorname sei. Daher bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Eintragung dieses Vornamens beim Standesamt.
Anders sieht es jedoch bei Satan oder Sputnik aus. Zwar dürfen Musik-Bands so heißen, für einen Vornamen gelten diese Bezeichnungen aber als unpassend. Ähnlich ist der Umgang mit Verleihnix. Dieser Name gilt als lächerlich und somit als unzulässig.
Abgelehnt wurden als Jungennamen zum Beispiel auch: Anakin Skywalker, Waldmeister, Osama bin Laden, Atomfried, Störenfried, Puhbert, Bierstübl, Moewe und Excalibur.
Zugelassen wurden als Jungennamen dagegen zum Beispiel: Nemo, Siddhart, Minas, Dakota, Blue (Zweitname), Sheriff, Despot, Cosmo, Maddox, Tywin, Nero, Christ, San-Diego, Solarfried, Versace, Hannibal und Excel.
Was Mädchennamen betrifft, sind Eltern beim Standesamt mit Namen gescheitert wie La Toya, Rosenherz, Pfefferminza, Borussia, Mechipchamueh, Kirsche, Whisky, Gucci, Vaginia, Puschkin, Puppe und Schnucki.
Als Mädchennamen zugelassen wurden dagegen zum Beispiel: Emma-Tiger, Cosma-Shiva, Cinderella (Zweitname), Milka, Vienna, Schokominza, Genesis (Zweitname), Pearl (Zweitname), Sheba (Zweitname), Prinzessin (Zweitname), Pippilotta, Tuba, Wolke (Zweitname) und Aphrodite.
"November" als Zweitname wurde früher von den Standesämtern abgelehnt. Mittlerweile sind jedoch Fälle bekannt, in denen Standesämter diesen Zweitnamen für Jungen und Mädchen zugelassen haben.
Auch heute noch sind geschlechtsneutrale Namen wie Kim, Andrea oder Sascha in deutschen Amtsstuben ein regelrechter Zankapfel. Häufig wird verlangt, dass einem solchen Namen noch ein Zweitname hinzugefügt wird, der eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden kann.
Ein Elternpaar gehörte der Religionsgemeinschaft der Hindus an und wollte seine Tochter Kiran nennen. Ein Vorname, der in Indien sowohl Jungen, als auch Mädchen gegeben wird. Nun ist es nach hinduistischer Tradition unmöglich, einem Kind einen zusätzlichen Vornamen zu geben. Für das Standesamt ein Unding, doch musste es sich schließlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung beugen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Eltern mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei seien. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Dies sei hier nicht der Fall.
Das Gericht sah in der Weigerung des Beamten, den Namen Kiran nicht in das Geburtsregister einzutragen, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 GG (Erziehungsrecht der Eltern) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Kindes). Daher war der Name einzutragen (Urteil vom 5.12.2008, Az. 1 BvR 576/07).
Reine Fantasienamen sind grundsätzlich zulässig, solange sie nicht ins Lächerliche abrutschen. So ließ das Bayerische Oberste Landesgericht für ein männliches Kind den frei ausgedachten Vornamen Samandu zu (Beschluss vom 13.12.1983, Az. BReg 1 Z 79/83).
Nach § 18 des Personenstandsgesetzes muss die Geburt eines Kindes dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Dazu sind die Eltern verpflichtet oder, falls diese ihrer Pflicht nicht nachkommen können, auch jede andere Person, die von der Geburt weiß.
Bei Geburten in Krankenhäusern und Geburtshilfe-Einrichtungen ist auch die Einrichtung zur Meldung der Geburt verpflichtet.
Wenn sich die Eltern bis dahin noch nicht für einen Namen entschieden haben, müssen sie nur die Geburt an sich angeben. Nach § 22 Personenstandsgesetz muss der Vorname des Kindes spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Geburt dem Standesamt schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
Im Geburtenregister werden verzeichnet:
- die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- der Ort und Tag, Stunde und Minute der Geburt,
- das Geschlecht des Kindes,
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern und deren Geschlecht.
Es gibt auch eine sogenannte vertrauliche Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Dann sind in der Geburtsanzeige das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
Die Anzeige der Geburt ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Geburtsurkunde.
Manche Standesämter ermöglichen auch eine vorgeburtliche Namenseintragung, um der Sache etwas Stress zu nehmen.
Kreativität ist gut, doch mit Blick auf die Zukunft des eigenen Kindes sollten Eltern es dabei auch nicht übertreiben. Kommt es zum Streit über einen Vornamen mit dem Standesamt, kann ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht Eltern mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Manche Eltern sind bei der Findung des Vornamens für ihr Kind sehr kreativ und schrecken auch vor Namen mit biblischem Hintergrund nicht zurück. Aber: Welche Vornamen sind überhaupt erlaubt?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wonach richtet sich, ob ein Vorname erlaubt ist? Ist der Vorname Jesus in Deutschland erlaubt? Von Satan bis Vaginia: Beispiele aus dem Leben Was ist mit geschlechtsneutralen Vornamen? Wie sagt das BVerfG zu geschlechtsneutralen Vornamen? Sind reine Fantasienamen als Vornamen erlaubt? Pflicht zur Namenseintragung - was bedeutet das? Praxistipp zu erlaubten Vornamen Wonach richtet sich, ob ein Vorname erlaubt ist?
Die Namensgebung für ein Kind liegt auch in Deutschland bei den Eltern. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Das Standesamt darf sich weigern, den Namen für das Kind einzutragen, wenn durch die Namensgebung das Wohl des Kindes in Gefahr sein könnte. Denn: Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen.
Es gibt also keine feste Liste verbotener Vornamen, sondern dies ist eine Ermessensentscheidung des Standesamtes. In manchen Fällen mussten dann Gerichte entscheiden, ob die Eltern ihrem Kind den betreffenden Vornamen geben durften. Diese Urteile sind dann zwar nicht bindend für andere Gerichte und alle Standesämter, haben aber trotzdem eine starke Signalwirkung.
Generell gibt es dafür diese Kriterien:
- Man sollte einen Vornamen als solchen erkennen können.
- Nicht als Name anerkannt werden Adelstitel oder akademische Titel.
- Ein Vorname darf nicht abwertend, entwürdigend oder lächerlich sein.
- Medizinische Fachbegriffe oder Bezeichnungen von Krankheiten sind unzulässig.
- Nicht anerkannt werden außerdem Markennamen, Ortsnamen und negativ besetzte Begriffe. Allerdings gibt es dazu durchaus unterschiedliche Gerichtsentscheidungen.
Ist der Vorname Jesus in Deutschland erlaubt?
Während der Vorname Jesus in Südeuropa, insbesondere in Spanien und Portugal, schon immer weit verbreitet war, durften die Standesämter in Deutschland die Eintragung des Namens lange Zeit verweigern. Erst das OLG Frankfurt am Main entschied am 24.11.1998 (Az. 20 W 149/98), dass der Name Jesus ein weltweit gebräuchlicher Vorname sei. Daher bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Eintragung dieses Vornamens beim Standesamt.
Von Satan bis Vaginia: Beispiele aus dem Leben
Anders sieht es jedoch bei Satan oder Sputnik aus. Zwar dürfen Musik-Bands so heißen, für einen Vornamen gelten diese Bezeichnungen aber als unpassend. Ähnlich ist der Umgang mit Verleihnix. Dieser Name gilt als lächerlich und somit als unzulässig.
Abgelehnt wurden als Jungennamen zum Beispiel auch: Anakin Skywalker, Waldmeister, Osama bin Laden, Atomfried, Störenfried, Puhbert, Bierstübl, Moewe und Excalibur.
Zugelassen wurden als Jungennamen dagegen zum Beispiel: Nemo, Siddhart, Minas, Dakota, Blue (Zweitname), Sheriff, Despot, Cosmo, Maddox, Tywin, Nero, Christ, San-Diego, Solarfried, Versace, Hannibal und Excel.
Was Mädchennamen betrifft, sind Eltern beim Standesamt mit Namen gescheitert wie La Toya, Rosenherz, Pfefferminza, Borussia, Mechipchamueh, Kirsche, Whisky, Gucci, Vaginia, Puschkin, Puppe und Schnucki.
Als Mädchennamen zugelassen wurden dagegen zum Beispiel: Emma-Tiger, Cosma-Shiva, Cinderella (Zweitname), Milka, Vienna, Schokominza, Genesis (Zweitname), Pearl (Zweitname), Sheba (Zweitname), Prinzessin (Zweitname), Pippilotta, Tuba, Wolke (Zweitname) und Aphrodite.
"November" als Zweitname wurde früher von den Standesämtern abgelehnt. Mittlerweile sind jedoch Fälle bekannt, in denen Standesämter diesen Zweitnamen für Jungen und Mädchen zugelassen haben.
Was ist mit geschlechtsneutralen Vornamen?
Auch heute noch sind geschlechtsneutrale Namen wie Kim, Andrea oder Sascha in deutschen Amtsstuben ein regelrechter Zankapfel. Häufig wird verlangt, dass einem solchen Namen noch ein Zweitname hinzugefügt wird, der eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden kann.
Wie sagt das BVerfG zu geschlechtsneutralen Vornamen?
Ein Elternpaar gehörte der Religionsgemeinschaft der Hindus an und wollte seine Tochter Kiran nennen. Ein Vorname, der in Indien sowohl Jungen, als auch Mädchen gegeben wird. Nun ist es nach hinduistischer Tradition unmöglich, einem Kind einen zusätzlichen Vornamen zu geben. Für das Standesamt ein Unding, doch musste es sich schließlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung beugen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Eltern mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei seien. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Dies sei hier nicht der Fall.
Das Gericht sah in der Weigerung des Beamten, den Namen Kiran nicht in das Geburtsregister einzutragen, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 GG (Erziehungsrecht der Eltern) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Kindes). Daher war der Name einzutragen (Urteil vom 5.12.2008, Az. 1 BvR 576/07).
Sind reine Fantasienamen als Vornamen erlaubt?
Reine Fantasienamen sind grundsätzlich zulässig, solange sie nicht ins Lächerliche abrutschen. So ließ das Bayerische Oberste Landesgericht für ein männliches Kind den frei ausgedachten Vornamen Samandu zu (Beschluss vom 13.12.1983, Az. BReg 1 Z 79/83).
Pflicht zur Namenseintragung - was bedeutet das?
Nach § 18 des Personenstandsgesetzes muss die Geburt eines Kindes dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Dazu sind die Eltern verpflichtet oder, falls diese ihrer Pflicht nicht nachkommen können, auch jede andere Person, die von der Geburt weiß.
Bei Geburten in Krankenhäusern und Geburtshilfe-Einrichtungen ist auch die Einrichtung zur Meldung der Geburt verpflichtet.
Wenn sich die Eltern bis dahin noch nicht für einen Namen entschieden haben, müssen sie nur die Geburt an sich angeben. Nach § 22 Personenstandsgesetz muss der Vorname des Kindes spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Geburt dem Standesamt schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
Im Geburtenregister werden verzeichnet:
- die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- der Ort und Tag, Stunde und Minute der Geburt,
- das Geschlecht des Kindes,
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern und deren Geschlecht.
Es gibt auch eine sogenannte vertrauliche Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Dann sind in der Geburtsanzeige das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
Die Anzeige der Geburt ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Geburtsurkunde.
Manche Standesämter ermöglichen auch eine vorgeburtliche Namenseintragung, um der Sache etwas Stress zu nehmen.
Praxistipp zu erlaubten Vornamen
Kreativität ist gut, doch mit Blick auf die Zukunft des eigenen Kindes sollten Eltern es dabei auch nicht übertreiben. Kommt es zum Streit über einen Vornamen mit dem Standesamt, kann ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht Eltern mit Rat und Tat zur Seite stehen.
(Ma)