Darf man ein fremdes WLAN nutzen, wenn es ungesichert ist?
25.04.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze:
1. Verbotene Nutzung: Betreibt ein WLAN-Inhaber ein ungesichertes WLAN, so liegt darin weder eine ausdrückliche, noch eine stillschweigende Erlaubnis zur Nutzung durch fremde Dritte.
2. Rechtliche Folgen: Wer ohne Erlaubnis des WLAN-Inhabers in einem offenen WLAN surft, riskiert zumindest, dass er auf Unterlassung der Nutzung in Anspruch genommen wird.
3. Risiko für alle Beteiligten: Nutzer sollten zudem beachten, dass ein ungesichertes WLAN genauso zugänglich für weitere Personen ist – damit auch für Hacker.
1. Verbotene Nutzung: Betreibt ein WLAN-Inhaber ein ungesichertes WLAN, so liegt darin weder eine ausdrückliche, noch eine stillschweigende Erlaubnis zur Nutzung durch fremde Dritte.
2. Rechtliche Folgen: Wer ohne Erlaubnis des WLAN-Inhabers in einem offenen WLAN surft, riskiert zumindest, dass er auf Unterlassung der Nutzung in Anspruch genommen wird.
3. Risiko für alle Beteiligten: Nutzer sollten zudem beachten, dass ein ungesichertes WLAN genauso zugänglich für weitere Personen ist – damit auch für Hacker.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Ist es strafbar, ein fremdes, ungesichertes WLAN ohne Erlaubnis zu nutzen? Welche zivilrechtlichen Konsequenzen drohen? Wann ist die Nutzung eines fremden WLANs erlaubt? Unterscheidet sich die Nutzung von privaten oder öffentlichen ungesicherten WLAN? Welche Gefahren bestehen, wenn man ein ungesicherten WLAN nutz? Wer ein fremdes und ungesichertes WLAN nutzt, setzt sich damit einem Sicherheitsrisiko aus. Auch andere Personen oder Hacker könnten mit dem Netzwerk verbunden sein und so Daten abfangen oder Internetaktivitäten überwachen. Darüber hinaus können Schadprogramme über ein ungesichertes WLAN in den eigenen Computer oder das Smartphone eingeschleust werden. Max setzt sich also auch selbst Risiken aus. Andere Personen hätten mitverfolgen können, was er gerade online macht oder eine Schadsoftware auf seinem Laptop einschleusen können. Was gilt, wenn ein fremder Nutzer illegale Inhalte hoch- oder runterlädt? Welche Verantwortung hat der Inhaber des ungesicherten WLANs? Was kann der WLAN-Inhaber tun, um eine unbefugte Nutzung zu verhindern? Fazit Ist es strafbar, ein fremdes, ungesichertes WLAN ohne Erlaubnis zu nutzen?
Nach der jetzigen Rechtslage ist das bloße Nutzen des Internets über ein ungesichertes WLAN-Netzwerk nicht strafbar.
Das LG Wuppertal (Beschluss v. 19.10.2010, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10) entschied: Eine Strafbarkeit besteht nur, wenn der fremde Nutzer Nachrichten mitliest, oder personenbezogene Daten abgerufen, ausgespäht oder abgefangen werden.
Bei der bloßen Nutzung des Internets ist das aber noch nicht der Fall. Max hat also allein durch das Hochladen seines Vortrags keine Straftat begangen.
Anders wäre es bei einem gesicherten WLAN. Wer sich dort ohne Zustimmung Zugang verschafft, könnte sich etwa nach §§ 202a, 202b, 263a StGB strafbar machen.
Welche zivilrechtlichen Konsequenzen drohen?
Wichtig: Nur, weil die Nutzung nicht strafbar ist, ist sie im Verhältnis von Privatpersonen nicht automatisch erlaubt. Wenn das Einverständnis des WLAN-Inhabers nicht vorliegt, ist die Nutzung seiner Netzwerkverbindung unzulässig. Er kann, um die weitere Nutzung seines WLANs zu unterbinden, von dem Nutzer Unterlassung verlangen.
Herr Schmidt könnte Max deshalb auf Unterlassung verklagen. Das heißt: Max müsste dann versprechen, das WLAN künftig nicht mehr zu nutzen. Bei Verstoß könnte eine Vertragsstrafe folgen.
Wann ist die Nutzung eines fremden WLANs erlaubt?
Die Nutzung eines fremden WLANs ist unter bestimmten Bedingungen zulässig:
1. Der WLAN-Inhaber hat in die Nutzung seines WLAN ausdrücklich zugestimmt, z.B. wenn der WLAN-Inhaber es mündlich oder schriftlich erlaubt, das WLAN zu nutzen.
2. An öffentlich zugänglichen Orten wie Hotels, Bibliotheken, Bahnhöfe oder Restaurants werden oft ausdrücklich öffentliches WLAN angeboten. Oft muss man vor der Freigabe die AGB oder Nutzungsbedingungen noch akzeptieren.
3. Offene Netze mit klarer Nutzungsabsicht (zB „Free Wi-Fi“ oder "Gast")
Wenn das WLAN eindeutig als frei zugänglich und zur Nutzung bestimmt gekennzeichnet ist, kann davon ausgegangen werden, dass der WLAN-Inhaber mit der Nutzung seines WLANs einverstanden ist.
Für Max wäre die Nutzung von Herrn Schmidts WLAN zulässig gewesen, wenn Herr Schmidt ihm ausdrücklich erlaubt hätte, sein WLAN mitbenutzen zu können (z. B. durch ein Gespräch oder eine Nachricht). Die Kennzeichnung seines WLAN, nämlich "Speedport123" lässt für sich genommen nicht auf dessen Einverständnis schließen.
Unterscheidet sich die Nutzung von privaten oder öffentlichen ungesicherten WLAN?
Ja. Öffentliche WLANs (z. B. in Cafés, aber auch im ÖPNV) sind ausdrücklich zur Nutzung freigegeben– oft über die vorgeschalteten AGB oder Nutzungsbedingungen. Das private WLAN ist hingegen ein Netzwerk, das von zu Hause oder einem Büro aus betrieben wird und nicht dafür bestimmt ist, ohne Einverständnis durch fremde Personen mitbenutzt zu werden.
Wenn Max zum Beispiel das WLAN eines Bahnhofs genutzt hätte, wäre das völlig in Ordnung gewesen. Bei einem privaten WLAN wie dem von Herrn Schmidt, darf Max es nicht ohne Erlaubnis verwenden. Das gilt auch dann, wenn es ungesichert ist.
Welche Gefahren bestehen, wenn man ein ungesicherten WLAN nutz?
Wer ein fremdes und ungesichertes WLAN nutzt, setzt sich damit einem Sicherheitsrisiko aus. Auch andere Personen oder Hacker könnten mit dem Netzwerk verbunden sein und so Daten abfangen oder Internetaktivitäten überwachen.
Darüber hinaus können Schadprogramme über ein ungesichertes WLAN in den eigenen Computer oder das Smartphone eingeschleust werden.
Max setzt sich also auch selbst Risiken aus. Andere Personen hätten mitverfolgen können, was er gerade online macht oder eine Schadsoftware auf seinem Laptop einschleusen können.
Welche Verantwortung hat der Inhaber des ungesicherten WLANs?
Der WLAN-Inhaber hat dafür Sorge zu tragen, seinen Anschluss durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen ausreichend zu schützen. Begehen fremde Nutzer über seinen Anschluss Rechtsverletzungen, so kann er als sogenannter Störer gegenüber demjenigen haften, dessen Rechte verletzt wurden. Der WLAN-Inhaber muss also nicht selbst die Tat begangen haben. Es reicht, dass er sie durch eine mangelhafte Sicherung ermöglicht hat.
Wenn Max über das offene WLAN von Herrn Schmidt illegale Inhalte heruntergeladen hätte, so hätte zusätzlich Herr Schmidt hierfür rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können – nicht für den Download selbst, aber weil er sein WLAN nicht ausreichend gesichert hat und so die Handlung ermöglicht hat.
Was kann der WLAN-Inhaber tun, um eine unbefugte Nutzung zu verhindern?
Es ist dringend anzuraten, das WLAN mit einer WPA-Verschlüsselung zu versehen und das Passwort möglichst komplex zu halten. So wird verhindert, dass Unbefugte (wie z.B. Max) sich Zugriff in das Netzwerk verschaffen.
Fazit
Auch wenn ein fremdes WLAN ungesichert (offen) ist, darf man es nicht einfach nutzen. Wer surfen möchte ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, sollte den Inhaber um Erlaubnis fragen, ein öffentlich freigegebenes WLAN nutzen oder bestenfalls auf das eigene Datenvolumen zurückgreifen.
(Wk)