Darf man eine Überwachungskamera an der Haustür anbringen?

07.04.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Videokamera,Hauseingang,Grundstück,Überwachung Welche Regeln gelten für eine Überwachungskamera an der Haustür? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Nur das eigene Grundstück filmen: Öffentliche Wege, Nachbargrundstücke oder gemeinschaftlich genutzte Bereiche dürfen nicht dauerhaft überwacht werden.

2. Hinweispflicht beachten: Wer eine Kamera installiert, muss deutlich auf die Videoüberwachung hinweisen – z. B. durch ein Schild an der Tür.

3. Datenschutz ernst nehmen: Aufnahmen dürfen nur kurz gespeichert und nur für legitime Zwecke verwendet werden – sonst drohen Bußgelder und rechtliche Konsequenzen.
Eine Videokamera an der Haustür kann für mehr Sicherheit sorgen – aber nicht alles, was technisch machbar ist, ist auch rechtlich erlaubt. Hier erfährst du, was du wissen musst, bevor du eine Kamera installierst:

Ist eine Überwachungskamera an der eigenen Haustür erlaubt?


Grundsätzlich ja, wenn du nur dein eigenes Grundstück filmst. Die Kamera darf also z. B. deine Haustür, Einfahrt oder den Vorgarten überwachen. Du darfst aber niemanden ohne guten berechtigten Grund aufnehmen, der nicht zu deinem Grundstück gehört.

Muss ich Besucher oder Nachbarn über die Kamera informieren?


Ja, wenn Menschen erkennbar gefilmt werden könnten, musst du sie informieren, z. B. mit einem gut sichtbaren Hinweisschild. Das ist eine Vorgabe aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Darf die Kamera auch den Gehweg oder Nachbars Grundstück zeigen?


Nein. Der öffentliche Raum (z. B. Straße oder Gehweg) und fremde Grundstücke dürfen nicht dauerhaft erfasst werden. Die Kamera muss so eingestellt sein, dass sie keine Bereiche außerhalb deines Grundstücks filmt. Andernfalls riskierst Du rechtliche Konsequenzen.

Welche Gesetze gelten für die Überwachung per Kamera?


Relevant sind zuvorderst die Datenschutz-Grundverordnung, in der geregelt ist, wann und wie Personen gefilmt werden dürfen und das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), das ergänzende Vorschriften dazu enthält. Das Zivilrecht (§ 1004 BGB) gibt von unzulässiger Überwachung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Sie können z. B. Unterlassung verlangen.

Benötige ich eine Einwilligung gefilmter Personen?


Für private Grundstücke nicht unbedingt, solange du dich an die oben genannten Regeln hältst. Sobald aber andere Personen, insbesondere Passanten oder Nachbarn regelmäßig von der Grundstücksüberwachung betroffen sind, brauchst du eine Einwilligung. Nur ausnahmsweise brauchst Du keine Einwilligung. Das ist der Fall, wenn Du ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung hast, das schwerer wiegt als die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen.

Wann überwiegt Dein berechtigtes Interesse dem Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen?


Ein allgemeines Gefühl von Unsicherheit reicht für ein berechtigtes Interesse nicht aus. Dein berechtigte Interesse an Überwachungsaufnahmen wiegt aber z.B. dann schwerer, als die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen, wenn Du einen nachvollziehbaren Grund zur Überwachung Deines Grundstücks hast, wie z.B. wiederholte Einbrüche, Vandalismus oder Drohungen. Die Abwägung muss immer im Einzelfall erfolgen.

Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden?


Die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es nötig ist – z. B. um einen bestimmten Vorfall aufzuklären. In der Praxis heißt das oft: maximal 48 Stunden, besser weniger.

Was gilt bei Mehrfamilienhäusern?


In einem Mehrfamilienhaus darf nicht einfach ein Mieter oder Eigentümer allein eine Kamera am Hauseingang anbringen. Es braucht die Zustimmung aller Mieter. So hat das Amtsgerichts München (Urteil vom 16.10.2009, Az. 423 C 34037/08) entschieden, das die Videoüberwachung im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses egen erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Mieter unzulässig ist.

Was droht bei Verstößen?


Wer gegen Datenschutzvorgaben verstößt, riskiert eine Abmahnung oder Unterlassungsklage, Bußgelder durch Datenschutzbehörden und zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Unterlassung und Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitesrechts)

Darf ich die Videoaufnahmen als Beweis verwenden?


Ja, aber nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn ein Einbruch nachgewiesen werden soll. Die Verwendung muss verhältnismäßig und zweckgebunden sein – und du solltest Beweise nicht einfach online stellen oder verbreiten.

Fazit


Es ist erlaubt, eine Überwachungskamera an der eigenen Haustür zu installieren. Sie darf aber nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein und niemanden „nebenbei“ mitschneiden. Wer sich an die Regeln hält und andere gut sichtbar informiert, kann sich rechtlich absichern und sorgt trotzdem für mehr Sicherheit vor und an der Haustür.

(Bu)


 Stephan Buch
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