Darf man Ware im Supermarkt vor dem Bezahlen probieren?

27.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Frau,Supermarkt,Apfel,probieren,testen Ist es erlaubt, Ware im Supermarkt vor dem Bezahlen zu testen? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Grundsätzlich verboten: Das Probieren von Obst, Gemüse und Getränken vor dem Bezahlen ist rechtswidrig, da die Ware bis zum Bezahlen dem Supermarkt gehört.

2. Straftatbestand: Auch eine einzelne Traube, einen Apfel oder ein Schluck Cola zu probieren, zählt rechtlich als Diebstahl.

3. Ausnahme: Nur in gesundheitlichen Notfällen (z. B. Unterzuckerung) kann der Genuss von Lebensmitteln erlaubt sein – bezahlt werden muss aber trotzdem.
Frau Meier geht an einem Samstagvormittag in einen Supermarkt. Beim Obststand greift sie sich eine Weintraube, um zu probieren, ob sie süß genug ist. Später öffnet sie im Gang eine Getränkedose, trinkt ein paar Schlucke und stellt die Dose dann in den Einkaufswagen. An der Kasse legt sie die leere Dose aufs Band, sagt aber nichts zu der gegessenen Weintraube.

Ist das Probieren von Ware im Supermarkt erlaubt?


Nein. Auch das "Probieren" ist juristisch gesehen bereits ein Eingriff in fremdes Eigentum. Eigentümer der Ware ist bis zur Bezahlung der Supermarkt. Wer Ware isst oder trinkt, ohne zu zahlen, handelt deshalb rechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware offen ausgelegt (Obst und Gemüse oder verpackt ist (Getränke, Schokoriegel).

Ist das Probieren von Ware im Supermarkt strafbar?


Ja, man begeht schlicht einen Diebstahl. In § 242 StGB heißt es: "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Durch das Essen einer Weintraube oder das Trinken aus der Dose nimmt Frau Meier die Ware dem Supermarkt weg, ohne Eigentümerin zu sein.

Das Landgericht Bonn (Urteil vom 23.02.1989 (Az.: 25 Qs 454/88) verurteilte z.B. einen Mann, der im Supermarkt ein Brötchen aß. Das Gericht stellte klar: Auch das vorzeitige Essen eines kleinen Produkts ist Diebstahl, da die Wegnahme vor dem Bezahlen erfolgt.

Ebenso das Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.11.2008 (Az.: 531 Ds 70/08), das eine Kundin, die im Laden eine Saftflasche leertrank und sie erst später bezahlt, wegen Diebstahls verurteilte. Begründung: Der Supermarkt hatte dem vorzeitigen Verzehr nicht zugestimmt.

Dürfen Kinder im Wagen etwas essen, bevor es bezahlt wurde?


Aus rechtlicher Sicht nein. Auch bei Kindern gehört die Ware noch dem Supermarkt. In der Praxis zeigen sich viele Läden bei kleinen Kindern tolerant, wenn die Eltern die Verpackung an der Kasse vorzeigen. Aber auch hier: Es ist Kulanz, kein Anspruch. Bei Wiederholung kann es zu Problemen kommen.

Reicht es, wenn man die probierte Ware später bezahlt?


Nicht unbedingt. Die Straftat liegt im Zeitpunkt des Verzehrs vor. Das nachträgliche Bezahlen kann strafmildernd wirken, hebt aber die Tat nicht automatisch auf. Frau Meier kommt also auch durch das nachträgliche Bezahlen der probierten Ware nicht mehr aus der Rechtswidrigkeit ihres Verhalens heraus.

Welche rechtliche Konsequenzen drohen beim Probieren von Ware?



1. Es droht eine Strafanzeige wegen Diebstahls.
2. Der Supermarkt kann ein Hausverbot aussprechen.
3. Theoretisch kann er eine Schadensersatzforderung mit Blick auf die nicht mehr verkaufbare Ware geltend machen.
4. Bei wiederholtem Diebstahl droht ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis.
5. Auch Jugendliche oder Kinder drohen Erziehungsmaßnahmen und Sozialstunden als Strafe.

Kann das Probieren von Ware im Supermarkt ausnahmsweise erlaubt sein?


Ja, in echten Notfällen kann eine Ausnahme gelten. Zum Beispiel, wenn eine Person mit Unterzuckerung dringend etwas essen oder trinken muss, um nicht ohnmächtig zu werden. Hier greift der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB).

Achtung: Der Notstand darf nicht vorgeschoben werden. Supermärkte können trotzdem nachfragen oder Anzeige erstatten – die Umstände müssen glaubhaft sein.

Kann man davon ausgehen, dass der Supermarkt das Probieren von Ware toleriert?


In der Praxis tolerieren viele Supermärkte das Probieren von Obst, Gemüse und Getränken. Oft gibt es keine Anzeige, solange die Ware später bezahlt wird und das Verhalten nicht regelmäßig vorkommt.

Aber: Die Entscheidung liegt allein beim Supermarkt, der das Hausrecht hat. Gibt es keine eindeutigen Anzeichen dafür, dass der Supermarkt das Probieren von Ware toleriert, sollte man entweder fragen, oder es einfach sein lassen.

Fazit zum Probieren von Waren im Supermarkt


Auch wenn es auf den ersten Blick harmlos wirkt: Wer im Supermarkt ungefragt isst oder trinkt, bevor er bezahlt hat, begeht rechtlich gesehen Diebstahl (§ 242 StGB). So verhält es sich auch im eingangs geschilderten Fall von bei Frau Meier. Es spielt keine Rolle, ob nur eine einzelne Traube, ein Brötchen oder ein Getränk probiert wird. Das Eigentum geht erst beim Bezahlen an der Kasse über – vorher gehört die Ware dem Supermarkt. Ausnahmen gelten nur in echten Notfällen (z. B. Unterzuckerung) – und selbst dann muss man den Vorfall direkt melden. Manche Supermärkte zeigen sich kulant, vor allem bei Kindern. Ein Recht auf Probieren gibt es aber nicht. Wer sicher gehen will: Vorher fragen oder erst nach dem Bezahlen verzehren.

(Wk)


 Günter Warkowski
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