Darfst Du Bilder und Videos mit fremden Personen auf Social Media posten?

24.02.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Freunde,Party,feiern,Selfie,posten,Internet Beim Posten von Bildern mit anderen Personen solltest Du vorsichtigt sein! © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Einwilligung: Das Kunsturhebergesetz erlaubt das Posten von Bildern und Videos, die auch andere Personen abbilden, nur mit ihrer Einwilligung.

2. Ausnahmen: Erlaubt ist das Posten ohne Zustimmung nur, wenn die Person lediglich Beiwerk einer Landschaft ist, es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt oder die Aufnahme auf öffentlichen Veranstaltungen gemacht wurde.

3. Rechtliche Schritte: Das unerlaubte Posten von Videos und Bildern, die auch andere Personen abbilden, kann Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen, Löschungspflichten, sowie Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben.
Das Fotografieren und Filmen von sich selbst (Selfie) mit oder auch nur vor anderen Personen ist im Handy-Zeitalter defacto zur alltäglichen Selbstverständlichkeit geworden. Gar nicht selbstverständlich ist aber, wenn dies ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen geschieht. Und richtig kritisch wird es, wenn diese Bilder oder Videos z.B. im Internet veröffentlicht werden. Aber was ist eigentlich erlaubt und was nicht?

Zwei Beispielfälle zum Fotografieren im Park und auf einer Party



Fiktiver Fall 1: Das Selfie mit Folgen
Lena macht an einem wunderbaren Sonnentag ein Selfie mit einem schönen Blumenbeet im Hintergrund. Später lädt sie das Bild auf Instagram hoch. Erst da bemerkt sie, dass im Hintergrund ein Mann auf einer Bank sitzt – Herr Meier. Er ist deutlich erkennbar, schaut direkt in die Kamera und fühlt sich wegen der Veröffentlichung des Bildes in seiner Privatsphäre verletzt. Er fordert Lena auf, das Bild zu löschen. Die weigert sich jedoch mit der Begründung, dass er ja nur zufällig auf dem Bild sei. Herr Meier will sich das nicht gefallen lassen und droht mit rechtlichen Schritten.

Fiktiver Fall 2: Partybilder ohne Zustimmung
Ein paar Tage später ist Lena auf einer Geburtstagsparty. Sie macht viele Selfies mit ihren Freunden und lädt die besten Bilder noch in der Nacht auf Social Media hoch. Am nächsten Morgen beschwert sich ihre Freundin Sarah, dass sie sich auf einem der Bilder unvorteilhaft findet und nicht wolle, dass es veröffentlicht wird. Auch ein Arbeitskollege von Lena, der im Hintergrund zu sehen ist, ist wütend. Er hatte seiner Familie gesagt, er sei krank und nicht auf einer Party gewesen.

Lena fragt sich nun: Hat sie mit dem Anfertigen der Bilder, sowie deren Veröffentlichungen im Internet gegen das Gesetz verstoßen?

Wann ist das Posten von Videos und Bildern anderer Personen erlaubt?


Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild. Das ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Danach gilt: Jede Person muss einer Veröffentlichung ihres Bildes zustimmen, wenn sie darauf erkennbar ist. Ohne Zustimmung ist das Veröffentlichen grundsätzlich verboten.

Gibt es Ausnahmen, bei denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist?


In bestimmten Situationen darf ein Bild auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden, z. B.:

1. Wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt (z. B. ein Politiker oder Prominenter bei einem öffentlichen Auftritt).
2. Wenn die Person nur als Beiwerk einer Landschaft oder Szenerie erscheint (z. B. ein Tourist auf einem Foto des Brandenburger Tors).
3. Wenn die Aufnahme bei einer öffentlichen Veranstaltung oder Versammlung gemacht wurde (z. B. auf einem Konzert oder einer Demonstration).

Wie sieht es nun konkret bei Lenas Bildern aus?


Betreffend der Bilder im Park: Herr Meier sitzt deutlich erkennbar im Hintergrund. Er ist nicht nur ein „Beiwerk“, sondern Bestandteil des Bildes. Da er nicht zugestimmt hat, kann er die Löschung verlangen.

Betreffend der Bilder auf der Party: Die Party findet in einem nicht-öffentlichen Raum statt. Hier müssen grundsätzlich alle Personen auf den Bildern ihre Zustimmung geben. Sarah und der Arbeitskollege können also verlangen, dass die Bilder gelöscht werden.

Wie urteilen die Gerichte zum Fotografieren und Filmen anderer Personen?


Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12) urteilte: Wer ohne Zustimmung ein Foto einer erkennbaren Person veröffentlicht, verletzt deren Persönlichkeitsrecht.

Das OLG Köln (Urteil vom 18.06.2013, 15 U 110/12) hat entschieden, dass auch zufällig fotografierte Personen eine Löschung und Schadensersatz verlangen können.

Das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.02.2022, 2-03 O 188/21) urteilte, dass das heimliche Fotografieren und Veröffentlichen von Partybildern ohne Zustimmung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein kann.

Welche rechtlichen Folgen drohen beim Posten von Bildern und Videos ohne Einwilligung?



1. Einerseits drohen zivilrechtliche Folgen:

- Löschung Unterlassung: Betroffene können verlangen, dass das Bild gelöscht wird.

- Unterlassung: Betroffene können verlangen, dass das Bild nicht erneut gepostet wird.

- Schmerzensgeld: Bei schwerwiegenden Verstößen kann Schadensersatz gefordert werden.

- Gegendarstellung: Wer durch ein Bild in einem falschen Licht dargestellt wird, kann eine öffentliche Richtigstellung verlangen.

2. Andererseits drohen in bestimmten Fällen auch strafrechtliche Folgen:

- Wer Fotos ohne Einwilligung z.B. auf Social Media veröffentlicht, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden (§ 33 KUG).

- Das unerlaubte Fotografieren oder Filmen intimer oder privater Situationen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden (§ 201a StGB).

Fazit: Lena sollte beim Posten von Bildern vorsichtiger sein!


Im Park: Herr Meier kann die Löschung des auf Social Media veröffentlichten Bildes verlangen. Lena hätte ihn unkenntlich machen oder wegen des Fotografierens und der Veröffentlichung des Bildes auf Social Media fragen müssen.

Auf der Party: Sarah und der Arbeitskollege können verlangen, dass ihre Bilder nicht ohne Zustimmung veröffentlicht bzw. wieder gelöscht werden.

Praxistipp zum Posten von Bildern und Videos


Grundsätzlich unterliegen Fotos von anderen Personen dem Recht am eigenen Bild. Wenn du dir nicht sicher bist, ob du Bilder oder Videos, auf denen auch andere Personen zu sehen sind, verwenden oder veröffentlichen darfst, lass dich von einem spezialisierten Anwalt für Medienrecht beraten.

(Wk)


 Günter Warkowski
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