Das Aussageverweigerungsrecht im Jugendstrafrecht

21.09.2011, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 2 Min. (2850 mal gelesen)
Zum Aussageverweigerungsrecht im Jugendstrafrecht und dem Spannungsverhältnis zwischen Moral und Strafverfahren. Ein kurzer Leitfaden.


Jugendstrafrecht, das ist Erwachsenenstrafrecht „light“. Diese weit verbreitete Meinung ist falsch. Wird gegen einen Jugendlichen (14-17 Jahre) oder einen Heranwachsenden (18-21 Jahre) ein Strafverfahren geführt, darf dies nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Eines steht fest: Die Situation ist insbesondere für den Beschuldigten, aber auch dessen Eltern schwierig, unübersichtlich und anstrengend. Und: Durch ignorieren und verdrängen wird nichts besser.

Es ist umso wichtiger so früh wie möglich, das ist idealerweise das Ermittlungsverfahren, versierten anwaltlichen Rat einzuholen. Je früher ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto größer ist in der Regel der Spielraum zur Einflussnahme auf das Strafverfahren und vor allem die Zeit zur gemeinsamen Entwicklung von Verteidigungsstrategien.

Sicherlich geht der Vorladung bei der Polizei oder der Erhebung der Anklageschrift meistens ein Kontakt mit der Polizei oder den Ermittlungsbehörden voraus. Bereits in diesem Moment ist es sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren. Da dies oft nicht der Fall ist, gilt eine Grundregel umso mehr, um sich nicht unnötig die Verteidigungsmöglichkeiten abzuschneiden: Machen Sie als Beschuldigter konsequent von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Drängen Sie als Eltern Ihre Kinder nicht dazu, als Beschuldigter eine Aussage zu machen! An dieser Stelle sind derartige erwogenen Erziehungsmaßnahmen nicht zwingend vorteilhaft, sondern im Gegenteil: Eine Aussage in diesem Stadium kann ganz erhebliche Nachteile nach sich ziehen.

Der Grund dafür liegt darin, dass eine Einlassung, ohne Akteneinsicht gehabt zu haben, die nur über einen Verteidiger möglich ist, dem Verfahren und der Position des Beschuldigten eher schaden kann, denn helfen. Es gilt: Die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht darf dem Beschuldigten nicht nachteilig gewertet werden. Niemand muss sich selbst einer Straftat bezichtigen.
Achtung! Hier ist Vorsicht geboten. Mit der Aussageverweigerung ist ein absolutes Schweigen zur Sache gemeint! Lediglich zu den Personaldaten sollte sich geäußert werden. Ein Teilschweigen zur Sache kann grundsätzlich nachteilig gewertet werden. Das bedeutet, dass man sich nicht dazu hinreißen lassen darf, Teile oder Bruchstücke zu erzählen, anderes auszulassen. Deshalb ist hier Konsequenz und Standhaftigkeit gefragt.

Die Frage, ob man sich äußert oder nicht, muss absolut getrennt von der Frage betrachtet werden, ob man zu seinen Taten bzw. zu seiner Schuld stehen sollte oder nicht. Erziehungsgedanken, schlechtes Gewissen und moralische Bewertungen dürfen an dieser Stelle nicht mit dem verfassungsgemäßen Recht auf Aussageverweigerung eines Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten verwechselt und vermischt werden.

Im Laufe des weiteren Verfahrens bestehen selbstverständlich noch genügend Möglichkeiten, sich zur Sache einzulassen, nur dass dann auch der Ermittlungsstand und der Tatvorwurf klar umrissen sind, da bereits Akteneinsicht genommen wurde. Dann kann ich Ihnen auch als Strafverteidigerin die Folgen verschiedener Handlungsalternativen auf das Strafverfahren aufzeigen und Sie haben damit eine verlässliche Entscheidungshilfe.

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich zum (Erwachsenen-)Strafrecht in seiner Sanktionszielrichtung. Hier spielen generalpräventive Gedanken grundsätzlich keine Rolle, sondern der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das JGG (Jugendgerichtsgesetz) eine Fülle von Einstellungsmöglichkeiten, Auflagen, Weisungen, Maßnahmen vor, die unterschiedlich untereinander kombiniert werden können. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt stete Fortbildung und die vertiefte Kenntnis des Jugendstrafrechts voraus.

Rechtsanwältin Nina Wittrowski
Sitz in Berlin-Pankow/Prenzlauer Berg
https://www.kanzlei-wittrowski.de
https://jugendstrafrecht.wordpress.com

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