Wie können Eltern sich gegen Maßnahmen des Jugendamtes wehren?

26.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Jugendamt,Sorgerecht,Inobhutnahme,Unterhalt,Heim Nicht alle Eltern kümmern sich ausreichend um ihre Kinder. © Bu - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Recht auf Anhörung und Akteneinsicht: Eltern haben das Recht, gehört zu werden und Einsicht in die Akten zu bekommen, um sich angemessen gegen Maßnahmen des Jugendamtes wehren zu können.

2. Widerspruch einlegen: Eltern können gegen Entscheidungen des Jugendamts schriftlich Widerspruch einlegen, wenn sie damit nicht einverstanden sind.

3. Gerichtliche Überprüfung: Falls nötig, können Eltern eine Maßnahme des Jugendamtes vor dem Familien- oder Verwaltungsgericht auch gerichtlich überprüfen lassen.
Eingriffe durch die Jugendämter sind oft weitgehend und können bis zur vollständigen Entziehung des Sorgerechtes oder zur Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt reichen. Zum Glück sind spektakuläre Fälle, wie sie die Medien gerne aufgreifen und in denen es um hungernde oder missbrauchte Kinder geht, sehr selten. Häufiger geht es in Streitfällen um Elternteile, die gegeneinander um das Sorge- und Umgangsrecht kämpfen, oder um kranke oder überforderte Mütter und Väter. Oder auch um Väter, die ihre Kinder nicht oder nur selten sehen dürfen, weil es die Mutter nicht will. Viele derartige Fälle landen letztlich vor Gericht. Dabei bezieht das Jugendamt oft Stellung. Logisch ist, dass viele Eltern oder Elternteile um ihre Rechte kämpfen.

Welche Aufgaben hat das Jugendamt?


Das Jugendamt wird meist vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt betrieben. Manchmal heißt es auch "Amt für Kinder, Jugend und Familie" oder "Amt für Jugend und Soziales".

Die Aufgaben des Jugendamtes sind gesetzlich festgelegt in § 2 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Dazu gehören die Jugendhilfe, die zum Beispiel Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie oder Tageseinrichtungen macht oder Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bietet.

Die "Hilfe zur Erziehung" kann dabei von einer Erziehungsberatung über die Teilnahme der Kinder an sozialer Gruppenarbeit bis hin zur Heimerziehung in einem Heim oder einer betreuten Wohnform gehen.

Das Jugendamt hat aber über Hilfsangebote hinaus aber auch die Möglichkeit, teils recht drastische Maßnahmen zu ergreifen (§ 2 Abs. 3 SGB VIII). Dazu gehören unter anderem die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen oder die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme einer Pflegeerlaubnis. Das Jugendamt wirkt auch in Gerichtsverfahren mit und gibt dort Stellungnahmen ab oder schlägt Maßnahmen vor. Dies kann Entscheidungen über das Sorgerecht oder ein Umgangsrecht von Eltern mit ihrem Kind beeinflussen.

Was ist eine Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt?


Mit "Inobhutnahme" ist gemeint, dass ein Kind oder ein Jugendlicher den Eltern weggenommen und in einem Heim oder bei Pflegeeltern untergebracht wird.

Wann darf das Jugendamt Eltern ein Kind wegnehmen?


Das Jugendamt kann Eltern ihr Kind wegnehmen, wenn das Wohl des Kindes bei den Eltern in ernsthafter Gefahr ist.

Der Zweck des Jugendamtes ist es auch, Kinder vor Gefahr zu bewahren und, wenn nötig, zu ihrem Schutz einzuschreiten. Das Jugendamt hat bei einer Gefährdung des Kindeswohls einen gesetzlichen Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII. Erfährt es, dass das Wohl von Kindern in einer Familie gefährdet ist, muss es zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dann geeignete Maßnahmen ergreifen. Das Jugendamt kann dabei auch das Familiengericht einschalten oder selbstständig die Hilfe anderer Behörden, wie der Polizei, anfordern.

Nach § 42 SGB VIII darf (und muss!) das Jugendamt Kinder und Jugendliche den Eltern wegnehmen und in seine Obhut nehmen, wenn

- diese selbst darum bitten oder
- eine dringende Gefahr für das Kindeswohl dies erfordert und

a) die Eltern nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Es kommt bei einer Kindeswohlgefährdung relativ häufig vor, dass eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig möglich ist. Gerichtsverfahren brauchen Zeit. Daher ist dieser Grund für eine Inobhutnahme in der Praxis die Regel und nicht die Ausnahme. Die Gerichtsentscheidung wird dann nachgeholt, was oft mindestens einen Monat dauert.

Das Gericht kann schließlich entscheiden, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen. Dann werden die Kinder dauerhaft in einer Einrichtung oder bei Pflegeeltern untergebracht.

Was versteht man unter dem "Kindeswohl"?


Das Kindeswohl ist kein fest definierter Begriff. Dem Bundesgerichtshof zufolge ist das Kindeswohl gefährdet, wenn bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (6.2.2019, Az. XII ZB 408/18).

Dafür reicht es nicht aus, wenn das Jugendamt bloße Zweifel daran hat, dass die Eltern ihr Kind richtig erziehen. Es muss schon eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass das Kind einen Schaden erleidet. Je schwerer dieser Schaden ist, desto geringer muss die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts sein.

Als Indizien für eine Gefährdung des Kindeswohls gelten zum Beispiel:

- nicht erklärbare Verletzungen,
- mangelhafte Ernährung,
- fehlende ärztliche Versorgung,
- Gewalt in der Familie,
- psychische Erkrankungen der Eltern,
- nicht zumutbare Wohnsituation.

Entsprechende Hinweise geben häufig Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten oder Nachbarn. Das Jugendamt muss dann eine schnelle Entscheidung aufgrund von Auskünften dritter Personen treffen. Trifft es diese nicht und kommt ein Kind zu Schaden, muss es sich vorwerfen lassen, seine Pflichten nicht erfüllt zu haben.

Oft versucht man, durch Hausbesuche festzustellen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.

Die Inobhutnahme eines Kindes muss zusätzlich zu einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl auch erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen das Problem beseitigen könnten. In manchen Fällen lässt sich eine Gefahr zum Beispiel abwenden, indem das Jugendamt sich rechtzeitig durch das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Ergänzungspfleger übertragen lässt. Dann wäre keine Inobhutnahme mehr zulässig.

Wie begründet das Jugendamt die Inobhutnahme von Kindern?


Im Jahr 2020 kam es in Deutschland zu 45.444 Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt. In 5.837 Fällen bestanden Anzeichen für körperliche Misshandlungen, in 989 Fällen für sexuellen Missbrauch. Gewalt und sexueller Missbrauch machten also nur einen kleinen Teil der Fälle aus, in denen Eltern ihr Kind weggenommen wurde. Die unbegleitete Einreise aus dem Ausland schlug mit 7.563 Fällen zu Buche. Wie kam es also zu der hohen Gesamtzahl?

In 18.518 Fällen war der Grund eine Überforderung der Eltern, weitere 13.728 Fälle wurden mit "Sonstiges" begründet. Was dies genau heißen soll, ist unklar, da von Schulproblemen bis zur Scheidung die meisten denkbaren Probleme in der Statistik ausgewiesen werden (Quelle: Statista, 2021).

Mit solchen Fällen befasste Anwälte kritisieren oft, dass das Jugendamt eine Inobhutnahme aufgrund unzureichender Informationen oder unbedachter Äußerungen der Eltern vornimmt. Diese dann wieder rückgängig zu machen, ist schwierig. Dagegen werden oft Argumente vorgebracht, wie "das Kind muss erst zur Ruhe kommen / sich bei den Pflegeeltern einleben" und später "das Kind soll nicht immer wieder aus seiner gewohnten Umgebung gerissen werden". Es ist auch schon vorgekommen, dass Krankheitssymptome einer Erbkrankheit des Kindes (Blutgerinnsel) fälschlicherweise als Anzeichen für eine Misshandlung betrachtet wurden (OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2016, Az. 1 U 832/15).

Was können Eltern gegen die Inobhutnahme ihrer Kinder tun?


Eine Inobhutnahme ist rechtlich ein sogenannter Verwaltungsakt. Sie kann mit einem Widerspruch und dann auch mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Den Widerspruch müssen die Eltern innerhalb einer Frist von einem Monat einlegen. Auch gegen Gerichtsentscheidungen wie eine Entziehung des Sorgerechts sind Rechtsmittel möglich.

Bei diesen Schritten ist es wichtig, sich von einem kompetenten Anwalt beraten zu lassen. Dieser wird zunächst prüfen, ob es im Vorfeld ohne Gericht möglich ist, mit dem anderen Elternteil oder dem Jugendamt eine angemessene Lösung auszuhandeln. Wenn dann doch zum Beispiel ein Fall im Zusammenhang mit einer Trennung vor Gericht kommt, gilt es, einen für beide Elternteile tragbaren Interessenausgleich herzustellen. Dabei muss das Wohl der Kinder immer im Mittelpunkt stehen.

Auch im Kontakt zum Jugendamt kann ein Anwalt statt einer Konfrontation vermitteln und darauf hinwirken, dass das Jugendamt sinnvolle Fördermaßnahmen zum Wohl des Kindes ergreift und ein Einverständnis zwischen Jugendamt und Eltern erzielt wird. Wenn dies nicht gelingt, muss der Anwalt prüfen, wie er die Rechte der Eltern am effektivsten wahren kann.

Praxistipp zum Umgang mit einer Inobhutnahme durch das Jugendamt


Wenn das Jugendamt Ihr Kind in Obhut nehmen will, empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht. Dieser ist Experte auf diesem Gebiet und kann Ihnen beim Umgang mit dem Jugendamt helfen. Er kann vermitteln oder im Ernstfall auch vor Gericht für Ihre Rechte eintreten. Fachkundige Unterstützung ist gerade deshalb wichtig, weil schon eine missverständliche Bemerkung oder gar das Verlieren der Beherrschung gegenüber Behördenmitarbeitern hier sehr nachteilige Folgen haben können.

(Bu)


 Stephan Buch
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