Dürfen Arbeitgeber ohne Einverständnis Mitarbeiterfotos veröffentlichen?
07.05.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Das Recht am eigenen Bild leitet sich ab aus dem im Grundgesetz niedergelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG). Zusätzlich ist es auch in § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes geregelt. Im Prinzip besagt das Recht am eigenen Bild, dass man Fotos von Personen nicht ohne deren Erlaubnis veröffentlichen und verbreiten darf. Missachtet dies jemand, hat die abgebildete Person gegen ihn einen Anspruch auf Unterlassung und auf Schadenersatz. § 33 Kunsturheberrechtsgesetz droht zusätzlich für die Veröffentlichung eines solchen Bildes ohne Erlaubnis eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe an.
Auch am Arbeitsplatz gilt das Recht am eigenen Bild. Daher ist der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, ohne Zustimmung Fotos bzw. Bilder der Mitarbeiter auf seine betriebliche Homepage zu stellen oder bei Facebook zu verwenden. Dafür ist die Erlaubnis der abgebildeten Mitarbeiter erforderlich.
Es gibt aber mehrere generelle Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild. Bilder von Personen dürfen in den folgenden Fällen ohne deren Einverständnis veröffentlicht werden:
- Es werden Personen oder Ereignisse der Zeitgeschichte abgebildet (Politiker, Künstler, bedeutende Ereignisse),
- die Personen erscheinen auf dem Foto nur als Beiwerk neben einem Gebäude oder einer Landschaft (häufig bei Urlaubsfotos),
- die Person steht mitten in einer Menschenmenge bei einer Versammlung oder einem Umzug,
- das Bild ist eine besondere künstlerische Aufnahme, die nicht auf Bestellung angefertigt ist.
Im Übrigen gilt die Einwilligung der fotografierten Person als erteilt, wenn diese für das Foto Geld angenommen hat.
Es gibt auch Ausnahmen von den Ausnahmen. Zum Beispiel dürfen Fotos von Personen der Zeitgeschichte nur dann veröffentlicht werden, wenn deren berechtigte Interessen nicht verletzt werden.
Wichtig: Die genannten Ausnahmefälle treffen in der Regel nicht auf Fotos von Mitarbeitern eines Unternehmens zu.
Der Arbeitgeber darf nicht ohne Erlaubnis seiner Mitarbeiter deren Fotos auf seine Homepage setzen. Es gibt jedoch Fälle, in denen von einer stillschweigenden Erlaubnis ausgegangen werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von einem Fotografen fotografiert wurde und es dabei eindeutig um Fotos zur Veröffentlichung ging. In solchen Fällen kann natürlich Streit um die Frage entstehen, ob der Arbeitnehmer dies erkennen konnte. Eine schriftliche Zustimmung schafft hier klare Verhältnisse. Aus dieser sollte genau hervorgehen, wofür das Foto verwendet wird.
Oft besteht Unsicherheit darüber, ob die gleichen Regeln wie für die Unternehmens-Homepage und Facebook auch für Bilder von Mitarbeitern im firmeninternen Intranet gilt. Auf ein solches unternehmensinternes Netzwerk können nur die Mitarbeiter zugreifen. Trotzdem hat der einzelne Arbeitnehmer auch hier keinen Einfluss darauf, wer sein Foto sieht. Zur Frage, ob die Veröffentlichung von Mitarbeitern im Intranet ohne deren Einwilligung zulässig ist, sind noch keine Gerichtsentscheidungen bekannt. Zumeist wird davon ausgegangen, dass auch dafür die Zustimmung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorliegen muss.
Die Einwilligung ist in § 26 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gesetzlich geregelt. § 26 Abs. 1 zählt Fälle auf, in denen sie nicht erforderlich ist - zum Beispiel, wenn die Datenverarbeitung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Dies ist bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet nicht der Fall. Diese dienen allenfalls der Förderung des Betriebsklimas durch Gruppenfotos etwa von Betriebsfesten, dem besseren Wiedererkennen von Kollegen anderer Abteilungen oder der Vorstellung neuer Mitarbeiter. Direkt erforderlich ist dies jedoch nicht.
Eine weitere mögliche Rechtsgrundlage für eine Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung wäre Art. 6 DSGVO, das "berechtigte Interesse" des Arbeitgebers. Dies kommt meist bei Intranet-Fotos in Betracht, bei denen es um das Gesamtgeschehen im Betrieb geht, also eine größere Zahl von Mitarbeitern auf einem Foto abgebildet ist. Ob der Arbeitgeber tatsächlich ein allgemeines, berechtigtes Interesse daran hat, auch Fotos von Einzelpersonen, Kleingruppen bzw. von allen Mitarbeitern ins Intranet zu stellen, ist zumindest zweifelhaft. Hier gibt es keine bekannten Urteile. Der rechtssichere Weg für das Unternehmen besteht darin, eine Einwilligung einzuholen.
Manche Arbeitgeber begründen die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet (= unternehmensinternes Netzwerk) damit, dass sich die Mitarbeiter bei Begegnungen so besser erkennen können. Auch insowiet ist sehr zweifelhaft, ob dieses Anliegen ein "berechtigtes Interesse" des Arbeitgebers ist.
Nein. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig abgegeben wird. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf.
Ja. Da der Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos hat, kann der Arbeitnehmer seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Einzige Ausnahme: Der Arbeitgeber hat ein "berechtigtes Interesse" an der Veröffentlichung des Bildes eines Mitarbeiters.
Eine Arbeitnehmerin mit dunkler Hautfarbe war bei einer Universität beschäftigt. Diese wollte eine Werbebroschüre herausbringen. Dazu hatte sie verschiedene Mitarbeiter um Erlaubnis zur Verwendung Ihrer Fotos gebeten. Die Mitarbeiterin erteilte diese Erlaubnis jedoch nicht. Sie wollte nämlich einfach ganz normal behandelt werden und nicht anders aufgrund ihrer Hautfarbe. Ihr Foto wurde jedoch trotzdem verwendet, und dies auch noch im Zusammenhang mit einem Werbetext, der auf die besondere internationale Ausrichtung der Hochschule und die Vielzahl ausländischer Studierender hinwies. Zwar wurden auf ihre Beschwerde hin die Fotos gelöscht. Nur war die Broschüre schon veröffentlicht. Die Mitarbeiterin erhob Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Daraufhin erfuhr sie, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis nunmehr nicht wie geplant in ein unbefristetes umgewandelt werde. Üblicherweise würden bei Eingang einer Klage "alle Verwaltungsvorgänge angehalten".
Das Arbeitsgericht Münster sah hier einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Datenschutz-Grundverordnung. Es sprach der Frau ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu. Der Arbeitgeber habe nicht nur ein Bild von ihr ohne Zustimmung veröffentlicht, sondern ihre Ethnie dabei zur zentralen Aussage gemacht.
Das Arbeitsgericht entschied auch, dass das Arbeitsverhältnis der Frau nicht mit Ablauf der Befristung ende. Diese sei von Anfang an wegen Fehlens eines Befristungsgrundes unwirksam gewesen. Zusätzlich habe der Arbeitgeber nicht erklären können, welche ihrer Aufgaben denn künftig wegfallen würde. Aus dem Internetauftritt der Hochschule ginge hervor, dass ihr Projekt fortgesetzt werde (Urteil vom 25.3.2021, Az. 3 Ca 391/20).
Der Bundesgerichtshof entschied zum Fall einer Hostess, die auf einer Prominenten-Party Zigaretten verteilt hatte. Dem Gericht zufolge hatte diese stillschweigend in die Veröffentlichung ihres Fotos eingewilligt und damit ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Bilder erteilt. Denn: Sie habe die Tätigkeit aufgenommen, obwohl der Arbeitgeber ihr vorher Broschüren einer früheren Veranstaltung gezeigt habe, in denen Fotos von Kolleginnen bei der Arbeit abgebildet waren (Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 9/14).
Das Bundesarbeitsgericht urteilte in einem ähnlichen Fall strenger als der BGH. Es ging dabei um einen Arbeitnehmer, der nach der Kündigung gefordert hatte, dass ein Video von der Homepage des Unternehmens entfernt würde. Das Gericht betonte, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos oder Filmaufnahmen immer in schriftlicher Form erteilt werden müsse. Eine stillschweigende Zustimmung sei nicht ausreichend (Urteil vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13). Zusätzlich entschieden die Richter, dass auch eine unbefristet erteilte Einwilligung grundsätzlich später widerrufen werden kann, sofern es dafür einen guten Grund gibt. Allerdings reicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein nicht dafür aus.
Dabei unterscheiden die Gerichte auch nach der Art des Fotos. Dient dieses nur der Illustration und hat keinen weiteren Bezug zur Person des Arbeitnehmers, erlischt die Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärt hat (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.6.2010, Az. 3 Sa 72/10 und Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 7 Ta 126/09).
Wenn aber auf der Homepage des Arbeitgebers neben dem Foto auch mit der besonderen Sachkenntnis des Arbeitnehmers oder seinem besonderen Wissen Werbung gemacht wird, darf dieser nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Löschung der Aufnahmen verlangen (LAG Hessen, Urteil vom 24.01.2012, Az. 19 SaGa 1480/11).
Ein Fernsehteam drehte ohne Wissen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers Aufnahmen für eine Sendung "Die Versicherungsdetektive" in einem Betrieb und dort sogar in einer Umkleidekabine. Der gefilmte Arbeitnehmer sollte angeblich einen Versicherungsbetrug begangen haben. Dies stellte sich jedoch als falsch heraus. Der Arbeitnehmer weigerte sich, einer Veröffentlichung der heimlich gedrehten Aufnahmen zuzustimmen. Diese wurden trotzdem bei einem großen Privatsender veröffentlicht. Dabei wurde nicht nur der genaue Arbeitsplatz des Mannes genannt, sondern auch sein voller Name.
Darin sah das Amtsgericht Köln eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Darstellung sei darauf ausgerichtet gewesen, den Betreffenden öffentlich als Versicherungsbetrüger hinzustellen. Das Gericht verurteilte den Fernsehsender zur Zahlung von Schadensersatz (Urteil vom 6.5.2013, Az. 142 C 227/12).
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur dann Bilder von seinen Mitarbeitern veröffenltichen, wenn er deren Einwilligung dazu hat. Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung des Arbeitnehmers entbehrlich, wenn er ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat. Ein versierter Anwalt kann Ihnen dabei helfen, unerwünschte Fotos von der Unternehmenshomepage, dem Intranet, von Werbematerialien oder aus anderen Medien zu entfernen. Vor Erteilung Ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung Ihres MItarbeiterbildes sollten Sie sich genau überlegen, was dies für Folgen haben kann. Bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der beste Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Einwilligung / Widerruf: Will der Chef Fotos von seinen Mitarbeitern auf der Unternehmenshomepage, im Intranet oder auf Werbematerialen veröffentlichen, so benötigt er dazu grundsätzlich die vorherige Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
2. Ausnahmen: Nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos hat, dürfen diese ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
3. Entfernung / Schadensersatz: Veröffentlicht der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung des Arbeitnehmers ein Mitarbeiterbild, so kann dieser Entfernung bzw. Löschung und ggf. Schadensersatz verlangen.
1. Einwilligung / Widerruf: Will der Chef Fotos von seinen Mitarbeitern auf der Unternehmenshomepage, im Intranet oder auf Werbematerialen veröffentlichen, so benötigt er dazu grundsätzlich die vorherige Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
2. Ausnahmen: Nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos hat, dürfen diese ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
3. Entfernung / Schadensersatz: Veröffentlicht der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung des Arbeitnehmers ein Mitarbeiterbild, so kann dieser Entfernung bzw. Löschung und ggf. Schadensersatz verlangen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was gilt für die Veröffenltichung von Mitarbeiterbildern? Was gilt bei Mitarbeiterbildern für die Unternehmenshomepage? Was gilt für Mitarbeiterfotos im internen Unternehmensnetzwerk? Darf der Chef die Zustimmung für ein Mitarbeiterfoto verlangen? Kann der Mitarbeiter seine Einwilligung zur Veröffentlichung widerrufen? Wann gibt es Schmerzensgeld wegen eines ohne Einverständnis veröffentlichten Mitarbeiterfotos? Stillschweigende Zustimmung zur Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos? Wie urteilt das Bundesarbeitsgericht zur stillschweigenden Zustimmung? Muss das Mitarbeiterfoto nach der Kündigung gelöscht werden? Schadensersatz wegen öffentlicher Bloßstellung durch heimlichen TV-Dreh? Praxistipp zu vom Arbeitgeber verwendeten Mitarbeiterbildern Was gilt für die Veröffenltichung von Mitarbeiterbildern?
Auch am Arbeitsplatz gilt das Recht am eigenen Bild. Daher ist der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, ohne Zustimmung Fotos bzw. Bilder der Mitarbeiter auf seine betriebliche Homepage zu stellen oder bei Facebook zu verwenden. Dafür ist die Erlaubnis der abgebildeten Mitarbeiter erforderlich.
Es gibt aber mehrere generelle Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild. Bilder von Personen dürfen in den folgenden Fällen ohne deren Einverständnis veröffentlicht werden:
- Es werden Personen oder Ereignisse der Zeitgeschichte abgebildet (Politiker, Künstler, bedeutende Ereignisse),
- die Personen erscheinen auf dem Foto nur als Beiwerk neben einem Gebäude oder einer Landschaft (häufig bei Urlaubsfotos),
- die Person steht mitten in einer Menschenmenge bei einer Versammlung oder einem Umzug,
- das Bild ist eine besondere künstlerische Aufnahme, die nicht auf Bestellung angefertigt ist.
Im Übrigen gilt die Einwilligung der fotografierten Person als erteilt, wenn diese für das Foto Geld angenommen hat.
Es gibt auch Ausnahmen von den Ausnahmen. Zum Beispiel dürfen Fotos von Personen der Zeitgeschichte nur dann veröffentlicht werden, wenn deren berechtigte Interessen nicht verletzt werden.
Wichtig: Die genannten Ausnahmefälle treffen in der Regel nicht auf Fotos von Mitarbeitern eines Unternehmens zu.
Was gilt bei Mitarbeiterbildern für die Unternehmenshomepage?
Der Arbeitgeber darf nicht ohne Erlaubnis seiner Mitarbeiter deren Fotos auf seine Homepage setzen. Es gibt jedoch Fälle, in denen von einer stillschweigenden Erlaubnis ausgegangen werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von einem Fotografen fotografiert wurde und es dabei eindeutig um Fotos zur Veröffentlichung ging. In solchen Fällen kann natürlich Streit um die Frage entstehen, ob der Arbeitnehmer dies erkennen konnte. Eine schriftliche Zustimmung schafft hier klare Verhältnisse. Aus dieser sollte genau hervorgehen, wofür das Foto verwendet wird.
Was gilt für Mitarbeiterfotos im internen Unternehmensnetzwerk?
Oft besteht Unsicherheit darüber, ob die gleichen Regeln wie für die Unternehmens-Homepage und Facebook auch für Bilder von Mitarbeitern im firmeninternen Intranet gilt. Auf ein solches unternehmensinternes Netzwerk können nur die Mitarbeiter zugreifen. Trotzdem hat der einzelne Arbeitnehmer auch hier keinen Einfluss darauf, wer sein Foto sieht. Zur Frage, ob die Veröffentlichung von Mitarbeitern im Intranet ohne deren Einwilligung zulässig ist, sind noch keine Gerichtsentscheidungen bekannt. Zumeist wird davon ausgegangen, dass auch dafür die Zustimmung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorliegen muss.
Die Einwilligung ist in § 26 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gesetzlich geregelt. § 26 Abs. 1 zählt Fälle auf, in denen sie nicht erforderlich ist - zum Beispiel, wenn die Datenverarbeitung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Dies ist bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet nicht der Fall. Diese dienen allenfalls der Förderung des Betriebsklimas durch Gruppenfotos etwa von Betriebsfesten, dem besseren Wiedererkennen von Kollegen anderer Abteilungen oder der Vorstellung neuer Mitarbeiter. Direkt erforderlich ist dies jedoch nicht.
Eine weitere mögliche Rechtsgrundlage für eine Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung wäre Art. 6 DSGVO, das "berechtigte Interesse" des Arbeitgebers. Dies kommt meist bei Intranet-Fotos in Betracht, bei denen es um das Gesamtgeschehen im Betrieb geht, also eine größere Zahl von Mitarbeitern auf einem Foto abgebildet ist. Ob der Arbeitgeber tatsächlich ein allgemeines, berechtigtes Interesse daran hat, auch Fotos von Einzelpersonen, Kleingruppen bzw. von allen Mitarbeitern ins Intranet zu stellen, ist zumindest zweifelhaft. Hier gibt es keine bekannten Urteile. Der rechtssichere Weg für das Unternehmen besteht darin, eine Einwilligung einzuholen.
Manche Arbeitgeber begründen die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet (= unternehmensinternes Netzwerk) damit, dass sich die Mitarbeiter bei Begegnungen so besser erkennen können. Auch insowiet ist sehr zweifelhaft, ob dieses Anliegen ein "berechtigtes Interesse" des Arbeitgebers ist.
Darf der Chef die Zustimmung für ein Mitarbeiterfoto verlangen?
Nein. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig abgegeben wird. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf.
Kann der Mitarbeiter seine Einwilligung zur Veröffentlichung widerrufen?
Ja. Da der Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos hat, kann der Arbeitnehmer seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Einzige Ausnahme: Der Arbeitgeber hat ein "berechtigtes Interesse" an der Veröffentlichung des Bildes eines Mitarbeiters.
Wann gibt es Schmerzensgeld wegen eines ohne Einverständnis veröffentlichten Mitarbeiterfotos?
Eine Arbeitnehmerin mit dunkler Hautfarbe war bei einer Universität beschäftigt. Diese wollte eine Werbebroschüre herausbringen. Dazu hatte sie verschiedene Mitarbeiter um Erlaubnis zur Verwendung Ihrer Fotos gebeten. Die Mitarbeiterin erteilte diese Erlaubnis jedoch nicht. Sie wollte nämlich einfach ganz normal behandelt werden und nicht anders aufgrund ihrer Hautfarbe. Ihr Foto wurde jedoch trotzdem verwendet, und dies auch noch im Zusammenhang mit einem Werbetext, der auf die besondere internationale Ausrichtung der Hochschule und die Vielzahl ausländischer Studierender hinwies. Zwar wurden auf ihre Beschwerde hin die Fotos gelöscht. Nur war die Broschüre schon veröffentlicht. Die Mitarbeiterin erhob Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Daraufhin erfuhr sie, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis nunmehr nicht wie geplant in ein unbefristetes umgewandelt werde. Üblicherweise würden bei Eingang einer Klage "alle Verwaltungsvorgänge angehalten".
Das Arbeitsgericht Münster sah hier einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Datenschutz-Grundverordnung. Es sprach der Frau ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu. Der Arbeitgeber habe nicht nur ein Bild von ihr ohne Zustimmung veröffentlicht, sondern ihre Ethnie dabei zur zentralen Aussage gemacht.
Das Arbeitsgericht entschied auch, dass das Arbeitsverhältnis der Frau nicht mit Ablauf der Befristung ende. Diese sei von Anfang an wegen Fehlens eines Befristungsgrundes unwirksam gewesen. Zusätzlich habe der Arbeitgeber nicht erklären können, welche ihrer Aufgaben denn künftig wegfallen würde. Aus dem Internetauftritt der Hochschule ginge hervor, dass ihr Projekt fortgesetzt werde (Urteil vom 25.3.2021, Az. 3 Ca 391/20).
Stillschweigende Zustimmung zur Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos?
Der Bundesgerichtshof entschied zum Fall einer Hostess, die auf einer Prominenten-Party Zigaretten verteilt hatte. Dem Gericht zufolge hatte diese stillschweigend in die Veröffentlichung ihres Fotos eingewilligt und damit ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Bilder erteilt. Denn: Sie habe die Tätigkeit aufgenommen, obwohl der Arbeitgeber ihr vorher Broschüren einer früheren Veranstaltung gezeigt habe, in denen Fotos von Kolleginnen bei der Arbeit abgebildet waren (Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 9/14).
Wie urteilt das Bundesarbeitsgericht zur stillschweigenden Zustimmung?
Das Bundesarbeitsgericht urteilte in einem ähnlichen Fall strenger als der BGH. Es ging dabei um einen Arbeitnehmer, der nach der Kündigung gefordert hatte, dass ein Video von der Homepage des Unternehmens entfernt würde. Das Gericht betonte, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos oder Filmaufnahmen immer in schriftlicher Form erteilt werden müsse. Eine stillschweigende Zustimmung sei nicht ausreichend (Urteil vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13). Zusätzlich entschieden die Richter, dass auch eine unbefristet erteilte Einwilligung grundsätzlich später widerrufen werden kann, sofern es dafür einen guten Grund gibt. Allerdings reicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein nicht dafür aus.
Muss das Mitarbeiterfoto nach der Kündigung gelöscht werden?
Dabei unterscheiden die Gerichte auch nach der Art des Fotos. Dient dieses nur der Illustration und hat keinen weiteren Bezug zur Person des Arbeitnehmers, erlischt die Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärt hat (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.6.2010, Az. 3 Sa 72/10 und Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 7 Ta 126/09).
Wenn aber auf der Homepage des Arbeitgebers neben dem Foto auch mit der besonderen Sachkenntnis des Arbeitnehmers oder seinem besonderen Wissen Werbung gemacht wird, darf dieser nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Löschung der Aufnahmen verlangen (LAG Hessen, Urteil vom 24.01.2012, Az. 19 SaGa 1480/11).
Schadensersatz wegen öffentlicher Bloßstellung durch heimlichen TV-Dreh?
Ein Fernsehteam drehte ohne Wissen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers Aufnahmen für eine Sendung "Die Versicherungsdetektive" in einem Betrieb und dort sogar in einer Umkleidekabine. Der gefilmte Arbeitnehmer sollte angeblich einen Versicherungsbetrug begangen haben. Dies stellte sich jedoch als falsch heraus. Der Arbeitnehmer weigerte sich, einer Veröffentlichung der heimlich gedrehten Aufnahmen zuzustimmen. Diese wurden trotzdem bei einem großen Privatsender veröffentlicht. Dabei wurde nicht nur der genaue Arbeitsplatz des Mannes genannt, sondern auch sein voller Name.
Darin sah das Amtsgericht Köln eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Darstellung sei darauf ausgerichtet gewesen, den Betreffenden öffentlich als Versicherungsbetrüger hinzustellen. Das Gericht verurteilte den Fernsehsender zur Zahlung von Schadensersatz (Urteil vom 6.5.2013, Az. 142 C 227/12).
Praxistipp zu vom Arbeitgeber verwendeten Mitarbeiterbildern
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur dann Bilder von seinen Mitarbeitern veröffenltichen, wenn er deren Einwilligung dazu hat. Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung des Arbeitnehmers entbehrlich, wenn er ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat. Ein versierter Anwalt kann Ihnen dabei helfen, unerwünschte Fotos von der Unternehmenshomepage, dem Intranet, von Werbematerialien oder aus anderen Medien zu entfernen. Vor Erteilung Ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung Ihres MItarbeiterbildes sollten Sie sich genau überlegen, was dies für Folgen haben kann. Bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der beste Ansprechpartner.
(Bu)