Dashcam: Einsatz durch selbsternannten Verkehrserzieher ist verboten

06.10.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
Dashcam: Einsatz durch selbsternannten Verkehrserzieher ist verboten © Bu - Anwalt-Suchservice

Der Einsatz von Dashcams, also Kameras auf Armaturenbrett und Heckablage von PKW, ist datenschutzrechtlich umstritten. Auch als Beweismittel vor Gericht sind sie nur sehr eingeschränkt verwendbar.

In einigen Fällen haben Gerichte zwar Aufnahmen von Dashcams als Beweismittel zugelassen – aber nur mit vielen Einschränkungen. Ein Problem besteht hier insbesondere darin, dass selbsternannte Verkehrserzieher oft der Versuchung erliegen, die Missetaten ihrer Mitmenschen serienweise zu filmen und dann zur Anzeige zu bringen. Das VG Göttingen hat sich mit der Nutzung von Dashcams zur Dokumentation fremder Verkehrsverstöße beschäftigt. Aber auch das Filmen aus dem geparkten Auto zur Dokumentation von Sachschäden am eigenen Fahrzeug ist problematisch.

Dashcams – wie werden sie genutzt?


Dashcams werden auf dem Armaturenbrett oder der Heckablage eines Autos angebracht. Sie filmen selbsttätig permanent die Umgebung. Kommt es zu einem Unfall, kann auf diese Weise unter Umständen wichtiges Beweismaterial gewonnen werden – dies hoffen zumindest die Kamera-Nutzer. In vielen Ländern – besonders in Russland – werden Dashcam-Aufnahmen von Unfällen oder abenteuerlichen Verkehrssituationen oft zu Unterhaltungszwecken ins Internet gestellt.

Datenschutz kontra Dashcam


Genau aus diesem Grund werden Dashcams in Deutschland eher kritisch gesehen. Denn sie filmen permanent andere Leute, Fahrzeuge sowie deren Kennzeichen. Viele Gerichte sehen darin einen Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung der Gefilmten. Denn allein der Umstand, dass irgendwer jemanden einen Schaden zufügen könnte, ist noch lange kein Grund, alle vorbeikommenden Personen pauschal zu filmen.

Anlassloses Speichern von Aufnahmen


Das Landgericht Memmingen entschied zum Beispiel, dass das anlasslose Speichern von Aufnahmen einer Person mittels Dashcam in deren Persönlichkeitsrecht eingreife. Die gefilmte Person habe einen Rechtsanspruch auf die Löschung der Aufnahmen. Im konkreten Fall hatte ein Autobesitzer eine Dashcam in seinem geparkten PKW platziert, welche sich per Bewegungsmelder immer einschaltete, wenn jemand vorbeilief. Dies sollte Beschädigungen am Fahrzeug vorbeugen – ein kleines Schild im Fenster wies auf die Kamera hin. Das Gericht jedoch hielt diese Methode der Vandalismus-Vorbeugung für unzulässig und entschied, dass eine solche Konstruktion im öffentlichen Raum nichts zu suchen habe. Die gefilmten Passanten konnten demnach einerseits Unterlassung derartiger Aufnahmen und andererseits die Löschung der vorhandenen Aufnahmen verlangen (LG Memmingen, Urteil vom 14.1.2016, Az. 22 O 1983/13).

Schwerer Verkehrsregelverstoß: Als Beweismittel zulässig


Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte 2016 noch eine Dashcam-Aufnahme als Beweismittel zugelassen. Ein unbeteiligter Autofahrer hatte ohne besonderen Grund seine Dashcam laufen lassen und zufällig einen anderen Verkehrsteilnehmer gefilmt, der bei "rot" über die Kreuzung fuhr. Diese Aufnahme ließ er der Polizei zukommen. Das OLG sah hier zwar grundsätzlich auch einen Verstoß gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes. Davon sei aber kein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren abzuleiten. Ob die Aufnahmen verwendet werden könnten, sei von einer Abwägung der jeweiligen Interessen im Einzelfall abhängig. Man sah hier den Rotlichtverstoß als so schwerwiegend an, dass das Recht des Gefilmten auf informationelle Selbstbestimmung dahinter zurücktreten müsse (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.5.2016, Az. 4 Ss 543/15).

Bußgeldbescheid wegen Dashcam-Nutzung?


Das Amtsgericht München hat sich 2017 mit dem Fall einer PKW-Fahrerin befasst, die ihr Auto vorn und hinten mit je einer Dashcam ausgestattet hatte. Die Kameras waren auch in geparktem Zustand eingeschaltet und filmten den öffentlichen Verkehrsraum vor und hinter dem Auto. Die Aufnahmen wurden auch gespeichert. Als die Halterin zum Fahrzeug zurückkam, stellte sie einen Schaden fest, den ein anderes Auto beim Einparken verursacht hatte. Sie übergab die Videoaufnahmen der Polizei. Darauf waren mehrere andere Fahrzeuge und deren Kennzeichen zu sehen. Überrascht stellte die Dashcam-Besitzerin fest, dass sie daraufhin von der zuständigen Behörde selbst einen Bußgeldbescheid erhielt: Wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Anlassloses Filmen ist vorsätzliche Ordnungswidrigkeit


Das Amtsgericht München bestätigte die Geldbuße in Höhe von 150 Euro wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung sowie Bereithaltung von personenbezogenen Daten. Die Frau habe das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Ihr Interesse an der Aufdeckung einer möglichen Straftat müsse hinter diesem Recht zurücktreten. Es könne nicht angehen, dass 80 Millionen Bundesbürger sich permanent gegenseitig filmten, weil vielleicht ja irgendwer irgendwann eine Straftat verüben könne. Jeder habe das Recht, sich im öffentlichen Raum aufzuhalten, wo er wolle – und zwar, ohne dass irgendwelche Privatleute ihn dabei filmten und das Material an Behörden weitergäben. Das Gericht betonte, dass die Geldbuße für solche Verstöße bis zu 300.000 Euro betragen könne. Hier sei das geringe Einkommen der Angeklagten (1.500 Euro netto) berücksichtigt worden (Urteil vom 9.8.2017, Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17).

Knöllchen-Horst


In Deutschland führen Berichte über derartige Gerichtsentscheidungen schnell zu Phänomenen wie dem, mit dem sich das Verwaltungsgericht Göttingen beschäftigen musste: Einem Mitmenschen, den die Presse schnell als "Knöllchen-Horst" titulierte. Dieser hatte es sich zum Lebensinhalt gemacht, die Verkehrssünden anderer Leute zu dokumentieren und zur Anzeige zu bringen. Dazu hatte er an Front- und Heckscheibe seines PKW je eine Dashcam angebracht. Das Material übergab er jeweils der Polizei. Bei den gefilmten Verstößen waren er selbst oder sein Auto nicht betroffen oder irgendwie gefährdet.

Datenschutzbeauftragte schreitet ein


Der umtriebige selbsternannte Verkehrserzieher rief durch sein Verhalten die zuständige Datenschutzbeauftragte auf den Plan. Sie verbot "Knöllchen-Horst" sein Tun und ordnete an, dass die datenschutzwidrig hergestellten Videoaufnahmen gelöscht werden müssten. Bei Zuwiderhandlung drohten dem Mann saftige Bußgelder. Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht betonte, dass bei einer permanenten anlasslosen Beobachtung des Straßenverkehrs mittels Dashcam ein Verstoß gegen § 6b Abs. 1 BDSG naheliege. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Verkehrsteilnehmer würden die auf Selbst- und Eigentumsschutz gerichteten Interessen des Dashcam-Nutzers überwiegen. Dieses Urteil bezieht sich also ausdrücklich nicht nur auf selbsternannte Ordnungshüter, sondern auch auf den "Normalnutzer", der lediglich für den Fall eines Unfalls vorbeugen will, um Beweise zu haben (VG Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 1 B 171/16). In diesem Fall drückte die Datenschutzbehörde auf ihrer Internetseite ihre Befriedigung darüber aus, einem weiteren "selbst ernannten Sheriff das Handwerk gelegt" zu haben.

Auch ohne Auto herrscht Foto- und Filmverbot


Auch das Landgericht Bonn hatte bereits 2015 entschieden, dass Privatpersonen kein Recht haben, die Ordnungswidrigkeiten anderer Leute mit Fotos zu dokumentieren – dies sei Sache der Behörden (Az. 5 S 47/14). Hier ging es allerdings um einen Mann, der in einem Naturschutzgebiet Hunde ohne Leine mit ihren Besitzern sowie deren Autokennzeichen fotografiert und die Fotos an die Behörden weitergeleitet hatte.

Fazit


Dashcams haben in Deutschland nichts in Autos verloren. Ihre Nutzung kann zu erheblichen Bußgeldern führen, und die Gerichte sind zunehmend bereit, diese auch zu verhängen. In begrenzten Bereichen kann eine Dashcam-Aufnahme zwar vor Gericht als Beweismittel zulässig sein. Während jedoch das eine Gericht eine schwere Ordnungswidrigkeit wie einen Rotlichtverstoß schon als ausreichend für den Einsatz der Dashcam ansieht, beurteilen andere Gerichte deren Einsatz wesentlich zurückhaltender. Bei einer derart unklaren Rechtslage lässt man am besten die Finger davon.