Der Anspruch auf Haftungsfreistellung von Verbindlichkeiten bei Ehescheidung

16.06.2024, Autor: Frau Sabine Burges / Lesedauer ca. 2 Min. (82 mal gelesen)
Die finanzielle Entflechtung bei Ehescheidung

Der Anspruch auf Haftungsfreistellung von Verbindlichkeiten bei Ehescheidung

Ein häufiger Streitpunkt im Rahmen von Scheidungsverfahren ist die finanzielle Entflechtung der Ehegatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn gemeinsame Darlehen und Immobilien oder ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb vorhanden sind.

Sachverhalt:
Oftmals benötigt einer der Ehegatten Darlehensmittel für seinen alleinigen Geschäftsbetrieb oder auch für etwaige voreheliche alleine begründete Verbindlichkeiten. Aber auch wenn nur einer der Ehegatten die Mittel benötigt, wird das Darlehen von der Bank meistens nur gewährt werden, wenn der andere Ehegatte die Mithaftung für die benötigten Verbindlichkeiten übernimmt. Die Haftungsübernahme erfolgt dabei entweder durch direkten Eintritt in den Darlehensvertrag oder durch Übernahme einer Bürgschaft oder Bereitstellung von dinglichen Sicherheiten.

Bei Trennung und Scheidung und damit dem Wegfall der emotionalen Verbundenheit, besteht jedoch zumeist keine Bereitschaft mehr, für Schulden des vormaligen Ehegatten zu haften. Hier stellt sich die Frage, ob und wie eine Freistellung zu erreichen ist.

Rechtslage:
Für den Fall der Mitunterschrift des Darlehensvertrages als Darlehensnehmer, ist der mithaftende Ehegatte nach der Gesetzeslage gegenüber der Bank zur vollen Haftung und Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn nur der andere Ehegatte die Mittel verwendet hat. Ausnahmen ergeben sich nur in den Ausnahmefällen der sog. sittenwidrigen Mithaftung, falls der Mithaftende bei Aufnahme des Darlehens nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um auch nur die Zinsen des Darlehens zu bedienen. Abgesehen von diesen Fällen,. kann die Bank sich aussuchen, von welchem der Darlehensnehmer sie die Rückzahlung einfordert. Insofern ist zwischen dem aus dem Darlehensvertrag begründeten Rechtsverhältnis zur Bank und dem zwischen den Ehegatten bestehenden Innenverhältnis zu unterscheiden. Allerdings kann derjenige der das Darlehen bedient, im Wege des sog. Gesamtschuldnerausgleichs vom anderen Ehegatten die Hälfte des von ihm an die Bank geleisteten Betrages einfordern.

Auch für den Fall dass ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Darlehen durch die persönliche Haftungsübernahme wie die Bereitstellung einer Bürgschaft oder Einräumung von dinglichen Sicherheiten wie Grundschuld und Hypothek ermöglicht hat, kann er nach der Rechtsprechung des BGH bei Scheitern der Ehe die Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen, wenn zwischen den Parteien nicht vertraglich etwas anderes vereinbart war. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs kann aber Einschränkungen unterliegen, die sich als Nachwirkungen der Ehe oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben können, je nach den Umständen, die zur Begründung der Verbindlichkeiten geführt haben. Dabei ist zu prüfen, ob es sich bei der Bereitstellung der Sicherheiten möglicherweise um sog. eheliche Zuwendungen handelt, die in der Regel nicht zurückzugewähren sind.

Fazit:
Bei Scheitern der Ehe sollten die finanziellen Verflechtungen umgehend getrennt werden, um eine etwaige Haftung für Verbindllichkeiten des anderen zu vermeiden. Dabei bietet oftmals der Zugewinnausgleich einen geeigneten Rahmen, um interessengerechte Ergebnisse zu erzielen.

Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Scheidungsanwältin sowie meiner weiteren Qualifikation als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, bin ich in der Lage, Sie umfassend zu sämtlichen vermögensrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Ehescheidung zu beraten zu vertreten.

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Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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