Der Betriebsrat: Aufgaben und Rechte
17.02.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Ein Betriebsrat kann in einem Betrieb gewählt werden, wenn dieser mindestens fünf ständig beschäftigte Arbeitnehmer hat, von denen drei wählbar sind. Die Initiative zur Wahl eines Betriebsrates muss von den Arbeitnehmern ausgehen. Der Arbeitgeber darf ihnen dabei keine Steine in den Weg legen. Die Details zum Betriebsrat, zu seiner Wahl und seinen Aufgaben, regelt im Arbeitsrecht das Betriebsverfassungsgesetz.
Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber. Er nimmt eine Überwachungsfunktion hinsichtlich der durch den Arbeitgeber zu beachtenden Rechtsvorschriften wahr; wichtige Bereiche sind zum Beispiel Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Er achtet auch darauf, ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eingehalten wird. Der Betriebsrat nimmt auch Anregungen der Arbeitnehmer entgegen. Er setzt sich für die Rechte der Auszubildenden ein und sorgt dafür, dass Schwerbehinderte nicht benachteiligt werden.
Ein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat zum Beispiel bei Fragen, die die betriebliche Arbeitszeit betreffen. Auch bei der Lohngestaltung, bei der Erarbeitung von Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplänen sowie der Installation technischer Anlagen zur Überwachung der Arbeitnehmer hat der Betriebsrat mitzureden. Ein weiterer Bereich sind Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen. Mitbestimmung ist auch angesagt bei der Vergabe betriebseigener Wohnungen sowie bei Berufsbildungsfragen und der Überwachung der im Betrieb stattfindenden Ausbildung. Soll der Betrieb stark reduziert, verlagert oder stillgelegt werden, kann der Betriebsrat dafür sorgen, dass die Folgen für die Mitarbeiter durch einen Sozialplan abgefedert werden.
Hat ein Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, ist der Betriebsrat zwingend in folgenden Fällen zu unterrichten:
- Geplante Einstellung, Eingruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern,
- geplante betriebliche Veränderung, die die Arbeitnehmer betrifft,
- beabsichtigte Verlegung des Betriebes,
- Einführung neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren.
§ 102 Betriebsverfassungsgesetz besagt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist. Dabei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch die Gründe für die Kündigung mitteilen. Ohne Anhörung ist die Kündigung nicht wirksam. Je nach Art der Kündigung sind allerdings die gesetzlichen Regeln für die Anhörung unterschiedlich. So hat der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit, seine Stellungnahme abzugeben. Er kann der Kündigung widersprechen. Bei einer außerordentlichen Kündigung dagegen sind es nur drei Tage und es können lediglich Bedenken geäußert werden. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht. Für die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist die Zustimmung des Betriebsrats Voraussetzung; diese kann allenfalls durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts ersetzt werden.
Das Initiativrecht bedeutet, dass der Betriebsrat selbst Vorschläge einbringen kann. Dies betrifft alle Bereiche, in denen das Gesetz eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat und bei deren Scheitern die Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht. Themen solcher Vorschläge können zum Beispiel sein:
- Änderungen der betrieblichen Arbeitszeiten,
- Einführung von Betriebsurlaub,
- Vorschäge zur Beschäftigungssicherung,
- Änderung einer bestehenden Betriebsvereinbarung,
- Einführung von Regelungen zu Themen wie Rauchverbot oder betriebliches Vorschlagswesen.
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber zwar nicht zur Annahme seiner Vorschläge zwingen. Allerdings muss dieser zumindest über die Ideen verhandeln. Will er sich auf nichts einlassen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb. Er nimmt eine ganze Reihe wichtiger Aufgaben im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung war und hat bei wichtigen Entscheidungen wie etwa Kündigungen mitzureden. Hier eine Zusammenfassung seiner Rechte und Aufgaben.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Betriebe haben einen Betriebsrat? Was sind die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates? Bei welchen Fragen hat der Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung? Über was muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren? Rechte im Zusammenhang mit der Kündigung von Arbeitnehmern Eigene Wünsche äußern: Das Initiativrecht Welche Betriebe haben einen Betriebsrat?
Ein Betriebsrat kann in einem Betrieb gewählt werden, wenn dieser mindestens fünf ständig beschäftigte Arbeitnehmer hat, von denen drei wählbar sind. Die Initiative zur Wahl eines Betriebsrates muss von den Arbeitnehmern ausgehen. Der Arbeitgeber darf ihnen dabei keine Steine in den Weg legen. Die Details zum Betriebsrat, zu seiner Wahl und seinen Aufgaben, regelt im Arbeitsrecht das Betriebsverfassungsgesetz.
Was sind die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates?
Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber. Er nimmt eine Überwachungsfunktion hinsichtlich der durch den Arbeitgeber zu beachtenden Rechtsvorschriften wahr; wichtige Bereiche sind zum Beispiel Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Er achtet auch darauf, ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eingehalten wird. Der Betriebsrat nimmt auch Anregungen der Arbeitnehmer entgegen. Er setzt sich für die Rechte der Auszubildenden ein und sorgt dafür, dass Schwerbehinderte nicht benachteiligt werden.
Bei welchen Fragen hat der Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung?
Ein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat zum Beispiel bei Fragen, die die betriebliche Arbeitszeit betreffen. Auch bei der Lohngestaltung, bei der Erarbeitung von Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplänen sowie der Installation technischer Anlagen zur Überwachung der Arbeitnehmer hat der Betriebsrat mitzureden. Ein weiterer Bereich sind Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen. Mitbestimmung ist auch angesagt bei der Vergabe betriebseigener Wohnungen sowie bei Berufsbildungsfragen und der Überwachung der im Betrieb stattfindenden Ausbildung. Soll der Betrieb stark reduziert, verlagert oder stillgelegt werden, kann der Betriebsrat dafür sorgen, dass die Folgen für die Mitarbeiter durch einen Sozialplan abgefedert werden.
Über was muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren?
Hat ein Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, ist der Betriebsrat zwingend in folgenden Fällen zu unterrichten:
- Geplante Einstellung, Eingruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern,
- geplante betriebliche Veränderung, die die Arbeitnehmer betrifft,
- beabsichtigte Verlegung des Betriebes,
- Einführung neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren.
Rechte im Zusammenhang mit der Kündigung von Arbeitnehmern
§ 102 Betriebsverfassungsgesetz besagt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist. Dabei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch die Gründe für die Kündigung mitteilen. Ohne Anhörung ist die Kündigung nicht wirksam. Je nach Art der Kündigung sind allerdings die gesetzlichen Regeln für die Anhörung unterschiedlich. So hat der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit, seine Stellungnahme abzugeben. Er kann der Kündigung widersprechen. Bei einer außerordentlichen Kündigung dagegen sind es nur drei Tage und es können lediglich Bedenken geäußert werden. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht. Für die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist die Zustimmung des Betriebsrats Voraussetzung; diese kann allenfalls durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts ersetzt werden.
Eigene Wünsche äußern: Das Initiativrecht
Das Initiativrecht bedeutet, dass der Betriebsrat selbst Vorschläge einbringen kann. Dies betrifft alle Bereiche, in denen das Gesetz eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat und bei deren Scheitern die Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht. Themen solcher Vorschläge können zum Beispiel sein:
- Änderungen der betrieblichen Arbeitszeiten,
- Einführung von Betriebsurlaub,
- Vorschäge zur Beschäftigungssicherung,
- Änderung einer bestehenden Betriebsvereinbarung,
- Einführung von Regelungen zu Themen wie Rauchverbot oder betriebliches Vorschlagswesen.
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber zwar nicht zur Annahme seiner Vorschläge zwingen. Allerdings muss dieser zumindest über die Ideen verhandeln. Will er sich auf nichts einlassen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
(Wk)