Was macht eigentlich ein Testamentsvollstrecker?
14.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Umsetzung letzter Willen: Der Testamentsvollstrecker setzt die im Testament festgelegten Verfügungen und Anordnungen des Erblassers um.
2. Verwaltung des Nachlasses: Seine Aufgabe umfasst die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses, einschließlich Vermögenswerte, Immobilien und anderen Besitztümern, bis zur Verteilung an die Erben.
3. Rechtliche Vertretung: Der Testamentsvollstrecker handelt als rechtlicher Vertreter des Verstorbenen und vertritt dessen Interessen gegenüber Behörden, Gläubigern und Erben.
1. Umsetzung letzter Willen: Der Testamentsvollstrecker setzt die im Testament festgelegten Verfügungen und Anordnungen des Erblassers um.
2. Verwaltung des Nachlasses: Seine Aufgabe umfasst die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses, einschließlich Vermögenswerte, Immobilien und anderen Besitztümern, bis zur Verteilung an die Erben.
3. Rechtliche Vertretung: Der Testamentsvollstrecker handelt als rechtlicher Vertreter des Verstorbenen und vertritt dessen Interessen gegenüber Behörden, Gläubigern und Erben.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie wird man Testamentsvollstrecker? Wie weist sich ein Testamentsvollstrecker aus? Welchen Pflichten muss ein Testamentsvollstrecker nachkommen? Was umfasst die Verwaltung des Nachlasses? Wem ist der Testamentsvollstrecker rechenschaftspflichtig? Wofür haftet ein Testamentsvollstrecker? Können die Erben einen Testamentsvollstrecker ablehnen? Wann endet das Amt eines Testamentsvollstreckers? Wann kann ein Testamentsvollstrecker seines Amtes enthoben werden? Welche Vergütung erhält ein Testamentsvollstrecker? Praxistipp zum Testamentsvollstrecker Wie wird man Testamentsvollstrecker?
Erblasser können in ihrem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker sich um ihren Nachlass kümmern soll. Dieses Amt kann jeder übernehmen. Es ist keine besondere Qualifikation erforderlich.
Der Erblasser kann eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker benennen, er kann die Ernennung jedoch auch einer Person seines Vertrauens überlassen. Wenn ein Vertrauter die Ernennung übernimmt, muss diese gegenüber dem Nachlassgericht und in öffentlich beglaubigter (also notarieller) Form stattfinden.
Alternativ kann der Erblasser auch im Testament bestimmen, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen und ernennen soll.
Wichtig ist jedoch: Eine Person wird nicht nur deshalb Testamentsvollstrecker, weil jemand anders dies so bestimmt: Wird man dazu ernannt, kann man das Amt gegenüber dem Nachlassgericht annehmen oder ablehnen.
Wie weist sich ein Testamentsvollstrecker aus?
Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dieses Dokument stellt keine Beurteilung seiner Arbeit dar, sondern dient seiner Legitimation zum Beispiel gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen und damit als eine Art Ausweis.
Beantragen kann es ausschließlich die Person, welche zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde. Nur, wenn diese Person das Amt anerkannt hat, erhält sie ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Zuständig dafür ist das Nachlassgericht am Amtsgericht des letzten Wohnorts des Erblassers.
Welchen Pflichten muss ein Testamentsvollstrecker nachkommen?
Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen, der in Testamt oder Erbvertrag niedergelegt ist. Dabei muss er sich an die gesetzlichen Regeln des Erbrechts halten. Abhängig von der Regelung im Testament kann die Testamentsvollstreckung in jedem Fall einen unterschiedlichen Umfang haben.
Der Testamentsvollstrecker muss grundsätzlich den Nachlass während der Zeit der Testamentsvollstreckung verwalten und die sogenannte Auseinandersetzung des Nachlasses organisieren. Damit ist die Verteilung des Nachlasses an die Erben nach den im Testament festgelegten jeweiligen Erbquoten gemeint.
Diese Hauptaufgaben bringen verschiedene Pflichten mit sich. Um den Nachlass sinnvoll verwalten und verteilen zu können, muss der Testamentsvollstrecker zuerst den Nachlass sichten und ein Inventar bzw. Nachlassverzeichnis inklusive Kontoständen und möglichen Schulden erstellen. Dieses Verzeichnis muss er den Erben unaufgefordert und unverzüglich zuleiten. Natürlich muss er auch unverzüglich den Nachlass sichern und dafür sorgen, dass nicht irgendein Erbe schon mal mit der Münzsammlung verschwindet und sich ein anderer den Familienschmuck einpackt. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehören auch die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und das Bezahlen der Erbschaftsteuer.
Was umfasst die Verwaltung des Nachlasses?
Die Verwaltung des Nachlasses kann arbeitsintensiv sein. In besonderem Maße gilt dies, wenn zum Nachlass des Erblassers vermietete Immobilien oder gar ein Familienbetrieb gehören.
Der Testamentsvollstrecker ist bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses als Einziger berechtigt, über den Nachlass zu verfügen. Es darf also zum Beispiel nicht ein Erbe schon mal die Briefmarkensammlung oder irgendwelche Wertpapiere verkaufen, weil er glaubt, diese geerbt zu haben. Es kann auch zur Verwaltung des Nachlasses gehören, zulasten des Nachlasses Geschäfte zu tätigen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Heizung eines Mietshauses defekt ist und Handwerker beauftragt werden müssen, weil die Mieter frieren. Vielleicht muss auch mal ein Anwalt bezahlt werden, der einen Mietrechtsstreit führt. Oder es müssen Wertpapiere schnell verkauft werden, bevor diese noch weiter an Wert verlieren.
Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass sorgfältig und ordnungsgemäß verwalten. Wenn eine Mietwohnung leer steht, muss er sich zum Beispiel um neue Mieter bemühen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass der Nachlass nicht zum Nachteil der Erben geschädigt wird. Geschenke aus dem Nachlass darf er nicht machen – es sei denn, dies entspräche im Ausnahmefall einer sittlichen Verpflichtung.
Ein Erblasser kann auch eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Diese kann maximal 30 Jahre dauern. In diesem Fall muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass auf Dauer verwalten. Im Testament können bestimmte Endtermine dafür festgelegt werden, etwa der Eintritt der Volljährigkeit eines Erben.
Wem ist der Testamentsvollstrecker rechenschaftspflichtig?
Gegenüber den Erben hat der Testamentsvollstrecker verschiedene Aufklärungs- und Rechenschaftspflichten. Er muss ihnen auf Verlangen Auskunft über den Stand der Abwicklung des Nachlasses geben. Auch hat er am Ende der Testamentsvollstreckung eine saubere Abrechnung zu erstellen. Im Falle einer Dauervollstreckung, also einer langfristigen Verwaltung des Nachlasses, können die Erben jährliche Rechnungslegung verlangen. Falls es zu Unregelmäßigkeiten kommen sollte, können die Erben beim Nachlassgericht beantragen, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Wofür haftet ein Testamentsvollstrecker?
Verletzt ein Testamentsvollstrecker schuldhaft seine gesetzlichen Pflichten, kann er sich gegenüber den Erben oder auch gegenüber Vermächtnisnehmern schadensersatzpflichtig machen. Auch bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses kann sich ein solcher Anspruch ergeben. Dies würde beispielsweise passieren, wenn der Testamentsvollstrecker einzelnen Erben unzulässigerweise Nachlassgegenstände aushändigt, leichtfertig unwirtschaftliche Geschäfte zulasten des Nachlasses tätigt oder sich womöglich selbst daran bereichert.
Können die Erben einen Testamentsvollstrecker ablehnen?
Nein, die Erben können einen Testamentsvollstrecker nicht einfach ablehnen, wenn er im Testament bestimmt wurde. Falls sich alle Erben einig sind, können sie den Testamentsvollstrecker bitten, sein Amt niederzulegen. Dieser ist aber nicht verpflichtet, dem zuzustimmen.
Wann endet das Amt eines Testamentsvollstreckers?
Sein Amt ist grundsätzlich erst dann beendet, wenn er alle seine Aufgaben erledigt hat. Es kann jedoch auch erlöschen, wenn er stirbt oder Umstände eintreten, die seine Ernennung unwirksam machen. Letzteres kann zum Beispiel vorkommen, wenn er ernsthaft erkrankt und nicht mehr geschäftsfähig ist. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker auch die Möglichkeit, sein Amt selbst gegenüber dem Nachlassgericht zu kündigen. Das Nachlassgericht kann ihn andererseits auch auf Antrag eines Erben entlassen, weil er seine Pflichten missachtet hat.
Wann kann ein Testamentsvollstrecker seines Amtes enthoben werden?
Die Erben können beim Nachlassgericht beantragen, dass ein Testamentsvollstrecker entlassen wird, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt. Dies kann zum Beispiel eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers sein oder dessen Unfähigkeit, sein Amt auszuüben - weil er der Aufgabe nicht gewachsen ist oder zum Beispiel auch wegen Krankheit.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken ging es um den Ehemann einer Miterbin, einen Rechtsanwalt. Dieser war vom Erblasser im Testament zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden. Zunächst verzögerte sich die Nachlassverteilung, weil der Testamentsvollstrecker schwer krank wurde. Dann gab es schnell Streit mit den Erben und gegenseitige Vorwürfe. Das Nachlassgericht ordnete schließlich die Entlassung des Testamentsvollstreckers an.
Der "wichtige Grund" dafür könne ein bestehendes Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung des Testamentsvollstreckers sein, welches
- auf Tatsachen beruhe,
- objektiv gerechtfertigt sei und
- für das der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben habe.
Dies sei hier der Fall. Der Testamentsvollstrecker habe sich mehrfach unprovoziert zu herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen gegenüber den Erben hinreißen lassen. Dies sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass er nur nachdrücklich seinen Standpunkt habe vertreten wollen. Der Erblasser habe ihm das Amt wegen einer erwarteten Professionalität als Rechtsanwalt anvertraut, die der Mann jedoch vermissen lasse. Er habe sich geweigert, zwei der Erbinnen an der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses teilnehmen zu lassen. Er habe die Herausgabe der Schlüssel zum Haus des Erblassers innerhalb von drei Tagen gefordert und andernfalls mit der Beauftragung eines Schlüsseldienstes gedroht. Insgesamt hätten sich durch sein Verhalten so viele Spannungen aufgebaut, dass eine friedliche Abwicklung des Nachlasses nicht mehr möglich sei (Beschluss vom 17.2.2025, Az. 8 W 11/24).
Welche Vergütung erhält ein Testamentsvollstrecker?
Der Erblasser kann im Testament eine konkrete Vergütung festlegen, z. B. eine feste Summe oder einen prozentualen Anteil am Nachlass. Diese Regelung ist bindend, solange sie nicht sittenwidrig oder unangemessen ist.
Gibt es im Testament keine Vorgabe, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 2221 BGB). Was „angemessen“ ist, hängt von Aufwand, Nachlasswert und Schwierigkeit der Verwaltung ab.
Gerichte und Fachverbände orientieren sich oft an Vergütungstabellen, wie der Rheinischen Tabelle.
Typische Vergütungen:
- 4–5 % des Nachlasswerts bei einem normalen Nachlass,
- Höhere Vergütung bei komplexen Vermögen oder vielen Erben,
- Zusätzlich können Auslagen und Kosten erstattet werden
Falls sich Erben und Testamentsvollstrecker über die Vergütung streiten, entscheidet im Zweifel das Nachlassgericht.
Praxistipp zum Testamentsvollstrecker
Wurden Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt oder sollen dazu bestimmt werden? Dann sollten Sie sich vor Ihrer Zustimmung erst einmal genau darüber informieren, was von Ihnen erwartet wird und was der Nachlass umfasst. Gibt es zum Beispiel Schulden und Gläubiger, gibt es zerstrittene Verwandte oder komplizierte Investitionen, die ohne Fachkenntnisse kaum zu bewältigen sind? Haben Sie genug Zeit, um das Amt mit der gebotenen Sorgfalt auszufüllen? Qualifizierten Rechtsrat zum Thema Testamentsvollstreckung erteilt ein Fachanwalt für Erbrecht.
(Ma)