Was macht eigentlich ein Testamentsvollstrecker?

14.11.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
Testamentsvollstrecker,Erblasser,Nachlass,Testament Ein Testamentsvollstrecker trägt eine erhebliche Verantwortung. © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Umsetzung letzter Willen: Der Testamentsvollstrecker setzt die im Testament festgelegten Verfügungen und Anordnungen des Verstorbenen um.

2. Verwaltung des Nachlasses: Verwaltung und Sicherung des Nachlasses, einschließlich Vermögenswerte, Immobilien und anderen Besitztümern, bis zur Verteilung an die Erben.

3. Rechtliche Vertretung: Der Testamentsvollstrecker handelt als rechtlicher Vertreter des Verstorbenen und vertritt dessen Interessen gegenüber Behörden, Gläubigern und Erben.
Ein Testamentsvollstrecker muss dafür sorgen, dass der letzte Wille des Erblassers so umgesetzt wird, wie es sich dieser vorgestellt hat. Dafür hat er weit reichende Befugnisse. Zu empfehlen ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers insbesondere, wenn die Erbverhältnisse besonders kompliziert sind (wenn es zum Beispiel viele, möglicherweise zerstrittene Erben gibt) oder wenn Minderjährige unter den Erben sind. Oder auch, wenn der Erblasser ganz sicher gehen will, dass besondere Vorgaben wie etwa Vermächtnisse an bestimmte Personen, die keine Erben sind, auch wirklich beachtet werden. Soweit der Erblasser im Testament nichts anderes geregelt hat, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine Vergütung. Diese müssen die Erben bezahlen.

Wie wird man Testamentsvollstrecker?


Erblasser können in ihrem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker sich um ihren Nachlass kümmern soll. Dieses Amt kann jeder übernehmen. Es ist keine besondere Qualifikation erforderlich.

Der Erblasser kann eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker benennen, er kann die Ernennung jedoch auch einer Person seines Vertrauens überlassen. Wenn ein Vertrauter die Ernennung übernimmt, muss diese gegenüber dem Nachlassgericht und in öffentlich beglaubigter (also notarieller) Form stattfinden.

Alternativ kann der Erblasser auch im Testament bestimmen, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen und ernennen soll.
Wichtig ist jedoch: Eine Person wird nicht nur deshalb Testamentsvollstrecker, weil jemand anders dies so bestimmt: Wird man dazu ernannt, kann man das Amt gegenüber dem Nachlassgericht annehmen oder ablehnen.

Wie weist sich ein Testamentsvollstrecker aus?


Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dieses Dokument stellt keine Beurteilung seiner Arbeit dar, sondern dient seiner Legitimation zum Beispiel gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen und damit als eine Art Ausweis.

Beantragen kann es ausschließlich die Person, welche zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde. Nur, wenn diese Person das Amt anerkannt hat, erhält sie ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Zuständig dafür ist das Nachlassgericht am Amtsgericht des letzten Wohnorts des Erblassers.

Welchen Pflichten muss ein Testamentsvollstrecker nachkommen?


Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen, der in Testamt oder Erbvertrag niedergelegt ist. Dabei muss er sich an die gesetzlichen Regeln des Erbrechts halten. Abhängig von der Regelung im Testament kann die Testamentsvollstreckung in jedem Fall einen unterschiedlichen Umfang haben.

Der Testamentsvollstrecker muss grundsätzlich den Nachlass während der Zeit der Testamentsvollstreckung verwalten und die sogenannte Auseinandersetzung des Nachlasses organisieren. Damit ist die Verteilung des Nachlasses an die Erben nach den im Testament festgelegten jeweiligen Erbquoten gemeint.

Diese Hauptaufgaben bringen verschiedene Pflichten mit sich. Um den Nachlass sinnvoll verwalten und verteilen zu können, muss der Testamentsvollstrecker zuerst den Nachlass sichten und ein Inventar bzw. Nachlassverzeichnis inklusive Kontoständen und möglichen Schulden erstellen. Dieses Verzeichnis muss er den Erben unaufgefordert und unverzüglich zuleiten. Natürlich muss er auch unverzüglich den Nachlass sichern und dafür sorgen, dass nicht irgendein Erbe schon mal mit der Münzsammlung verschwindet und sich ein anderer den Familienschmuck einpackt. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehören auch die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und das Bezahlen der Erbschaftsteuer.

Was umfasst die Verwaltung des Nachlasses?


Die Verwaltung des Nachlasses kann arbeitsintensiv sein. In besonderem Maße gilt dies, wenn zum Nachlass des Erblassers vermietete Immobilien oder gar ein Familienbetrieb gehören.

Der Testamentsvollstrecker ist bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses als Einziger berechtigt, über den Nachlass zu verfügen. Es darf also zum Beispiel nicht ein Erbe schon mal die Briefmarkensammlung oder irgendwelche Wertpapiere verkaufen, weil er glaubt, diese geerbt zu haben. Es kann auch zur Verwaltung des Nachlasses gehören, zulasten des Nachlasses Geschäfte zu tätigen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Heizung eines Mietshauses defekt ist und Handwerker beauftragt werden müssen, weil die Mieter frieren. Vielleicht muss auch mal ein Anwalt bezahlt werden, der einen Mietrechtsstreit führt. Oder es müssen Wertpapiere schnell verkauft werden, bevor diese noch weiter an Wert verlieren.

Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass sorgfältig und ordnungsgemäß verwalten. Wenn eine Mietwohnung leer steht, muss er sich zum Beispiel um neue Mieter bemühen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass der Nachlass nicht zum Nachteil der Erben geschädigt wird. Geschenke aus dem Nachlass darf er nicht machen – es sei denn, dies entspräche im Ausnahmefall einer sittlichen Verpflichtung.

Ein Erblasser kann auch eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Diese kann maximal 30 Jahre dauern. In diesem Fall muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass auf Dauer verwalten. Im Testament können bestimmte Endtermine dafür festgelegt werden, etwa der Eintritt der Volljährigkeit eines Erben.

Wem ist der Testamentsvollstrecker rechenschaftspflichtig?


Gegenüber den Erben hat der Testamentsvollstrecker verschiedene Aufklärungs- und Rechenschaftspflichten. Er muss ihnen auf Verlangen Auskunft über den Stand der Abwicklung des Nachlasses geben. Auch hat er am Ende der Testamentsvollstreckung eine saubere Abrechnung zu erstellen. Im Falle einer Dauervollstreckung, also einer langfristigen Verwaltung des Nachlasses, können die Erben jährliche Rechnungslegung verlangen. Falls es zu Unregelmäßigkeiten kommen sollte, können die Erben beim Nachlassgericht beantragen, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Wofür haftet ein Testamentsvollstrecker?


Verletzt ein Testamentsvollstrecker schuldhaft seine gesetzlichen Pflichten, kann er sich gegenüber den Erben oder auch gegenüber Vermächtnisnehmern schadensersatzpflichtig machen. Auch bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses kann sich ein solcher Anspruch ergeben. Dies würde beispielsweise passieren, wenn der Testamentsvollstrecker einzelnen Erben unzulässigerweise Nachlassgegenstände aushändigt, leichtfertig unwirtschaftliche Geschäfte zulasten des Nachlasses tätigt oder sich womöglich selbst daran bereichert.

Wann endet das Amt eines Testamentsvollstreckers?


Sein Amt ist grundsätzlich erst dann beendet, wenn er alle seine Aufgaben erledigt hat. Es kann jedoch auch erlöschen, wenn er stirbt oder Umstände eintreten, die seine Ernennung unwirksam machen. Letzteres kann zum Beispiel vorkommen, wenn er ernsthaft erkrankt und nicht mehr geschäftsfähig ist. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker auch die Möglichkeit, sein Amt selbst gegenüber dem Nachlassgericht zu kündigen. Das Nachlassgericht kann ihn andererseits auch auf Antrag eines Erben entlassen, weil er seine Pflichten missachtet hat.

Praxistipp zum Testamentsvollstrecker


Wurden Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt oder sollen dazu bestimmt werden? Dann sollten Sie sich vor Ihrer Zustimmung erst einmal genau darüber informieren, was von Ihnen erwartet wird und was der Nachlass umfasst. Gibt es zum Beispiel Schulden und Gläubiger, gibt es zerstrittene Verwandte oder komplizierte Investitionen, die ohne Fachkenntnisse kaum zu bewältigen sind? Haben Sie genug Zeit, um das Amt mit der gebotenen Sorgfalt auszufüllen? Qualifizierten Rechtsrat zum Thema Testamentsvollstreckung erteilt ein Fachanwalt für Erbrecht.

(Ma)


 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion