Der Wiederverkäufer von Betäubungsmitteln als Bandenmitglied – Bandenbegriff
04.11.2011, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 1 Min. (2361 mal gelesen)
Eine Bande ist im deutschen Strafrecht nach dem BGH-Beschluss vom 22. März 2001, GSSt 1/00 ein Zusammenschluss einer Gruppe von mindestens 3 Personen, mit dem Ziel, künftig für eine gewisse Dauer im gemeinsamen Zusammenwirken eine Mehrzahl von selbständigen Straftaten des jeweils im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
Nach dem Beschluss des BGH vom 23. Juni 2006 (LG Bonn) - 2 StR 217/06 – setzt das Bestehen einer Bande nicht unbedingt eine Mittäterschaft zwischen den mindestens 3 Tatbeteiligten voraus. So stellt der BGH fest, dass die Bande keine besondere oder "gesteigerte" Form der (Mit-)Täterschaft ist. Eine Bandenmitgliedschaft setzt jedoch stets voraus, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer in die Bandenabrede mit einbezogen ist, auch wenn er an einzelnen der Bandentaten nicht beteiligt ist.
Diese Linie hat der BGH in seinem Beschluss vom 05.07.2011 – 3 StR 129/11 (LG Wuppertal) fortgeführt und festgestellt, dass ein selbständiger Wiederverkäufer von Betäubungsmitteln kein Bandenmitglied ist. Maßgeblich für die Bewertung der Selbständigkeit im jeweiligen Einzelfall ist die Risikoverteilung, die Freiheit in der Gewinnverteilung, die freie Auswahl der Kundschaft, die freie Preisgestaltung und über die Beteiligung an jeweiligen Geschäftserfolgen oder Misserfolgen.
Nach dem Beschluss des BGH vom 23. Juni 2006 (LG Bonn) - 2 StR 217/06 – setzt das Bestehen einer Bande nicht unbedingt eine Mittäterschaft zwischen den mindestens 3 Tatbeteiligten voraus. So stellt der BGH fest, dass die Bande keine besondere oder "gesteigerte" Form der (Mit-)Täterschaft ist. Eine Bandenmitgliedschaft setzt jedoch stets voraus, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer in die Bandenabrede mit einbezogen ist, auch wenn er an einzelnen der Bandentaten nicht beteiligt ist.
Diese Linie hat der BGH in seinem Beschluss vom 05.07.2011 – 3 StR 129/11 (LG Wuppertal) fortgeführt und festgestellt, dass ein selbständiger Wiederverkäufer von Betäubungsmitteln kein Bandenmitglied ist. Maßgeblich für die Bewertung der Selbständigkeit im jeweiligen Einzelfall ist die Risikoverteilung, die Freiheit in der Gewinnverteilung, die freie Auswahl der Kundschaft, die freie Preisgestaltung und über die Beteiligung an jeweiligen Geschäftserfolgen oder Misserfolgen.