Designerin erstreitet gerichtlich 120.000,- EUR für ihr Raumkonzept
12.04.2016, Autor: Herr York Freiling / Lesedauer ca. 2 Min. (285 mal gelesen)
Die bundesweite Burgergrillkette „Hans im Glück“ hat sich mit einer Designerin am 4. Februar 2016 auf eine Zahlung von 120.000 EUR für die Verwendung des von ihr entworfenen Raumkonzepts geeinigt. In dem Rechtsstreit ging es um Kernfragen des Urheberrechts: Ist ein Raumkonzept schutzfähig? Kann der Auftraggeber das Design für weitere Geschäftsräume verwenden?
Zum Sachverhalt:
„Hans im Glück“ hatte die Raumdesignerin Stefanie Rack mit der Erstellung des Designkonzepts für die Innenausstattung des ersten Restaurants in München beauftragt. Das Wiedererkennungsmerkmal des Konzepts bestand in der dichten Aufstellung vieler Birkenstämme im Zusammenspiel mit dunklem Mobiliar, was für eine einzigartige Atmosphäre sorgte. Die Designerin erhielt dafür eine Vergütung von 10.000 EUR. Das Restaurant lief erfolgreich. Es wurden weitere Geschäfte nach dem Franchise-Modell eröffnet und die Innenausstattung aus dem ersten Lokal übernommen. Die Designerin verlangte erfolglos eine zusätzliche Vergütung für die Nutzung ihres Designkonzepts in den neuen Filialen.
Auch gerichtlich wies das Landgericht München die Klage der Designerin zunächst in der ersten Instanz ab. Das in dem ersten Restaurant umgesetzte Designkonzept sei zwar urheberrechtlich schutzfähig. Die Übernahme der Elemente in den weiteren Lokalen stelle allerdings lediglich eine freie Benutzung des Werkes dar, die nicht vergütungspflichtig sei.
Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht München jedoch nicht. Der vorsitzende Richter wies darauf hin, dass die Übernahme des Gestaltungskonzepts in den weiteren Filialen von „Hans im Glück“ durchaus eine Urheberrechtsverletzung darstelle und konnte dadurch die Parteien schließlich zu einem Vergleich bewegen.
Fazit:
Der Ausgang des Verfahrens ist für Designer natürlich zu begrüßen.
Schon nach der „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12) kann Design als angewandte Kunst unter dem Schutz des § 2 UrhG fallen, ohne dass es besonders hohe Anforderungen an die gestalterische Schöpfungshöhe des geschaffenen Werkes erfüllen muss. Ausreichend ist, dass die ästhetische Wirkung des Objekts nicht alleine dem Gebrauchszweck geschuldet wird. Die Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente eines fremden Werks ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Urhebers ist nur in engen Grenzen erlaubt. Die schlichte Übernahme dieser Elemente, ohne dass ein eigenständiges Werk dadurch entsteht, kann nicht als freie Benutzung nach § 24 UrhG gerechtfertigt werden.
Unabhängig davon kann Design nach dem Designgesetz z.B. im Designregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und so gegen Nachahmung geschützt werden.
Dieser Rechtsstreit zeigt allerdings, dass die Bewertung von Schutzfähigkeiten nicht immer einfach ist. Das vorliegende Verfahren ist zwar letztlich zugunsten der Designerin ausgegangen, aber im Einzelfall wäre auch ein anderes Resultat denkbar.
Zwei Tipps zur Minimierung des Risikos einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung mit den Kunden:
1. Designer sollten auf eine sorgfältige Ausgestaltung der Verträge mit Verwendern des Designs achten. Es sollte klar geregelt sein, was der Kunde mit dem Design tun darf und was nicht.
2. Wenn es zu Unstimmigkeiten kommt, sollte man am besten vorab von einem fachkundigen Anwalt prüfen lassen, ob im konkreten Fall ein schutzfähiges Werk vorliegt. Dadurch kennt der Designer, wie stark seine eigene Verhandlungsposition gegenüber dem Kunden ist und ob es sich wirtschaftlich lohnt, seine Rechte auch notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.
Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
York Freiling
Rechtsanwalt
T: 06109 504810
F: 06109 5048118
E-Mail: post@contentlaw.de
HOPPENSTEDT RECHTSANWÄLTE Partnerschaftsgesellschaft
Marktstr. 10
60388 Frankfurt/Main
https://www.contentlaw.de
Zum Sachverhalt:
„Hans im Glück“ hatte die Raumdesignerin Stefanie Rack mit der Erstellung des Designkonzepts für die Innenausstattung des ersten Restaurants in München beauftragt. Das Wiedererkennungsmerkmal des Konzepts bestand in der dichten Aufstellung vieler Birkenstämme im Zusammenspiel mit dunklem Mobiliar, was für eine einzigartige Atmosphäre sorgte. Die Designerin erhielt dafür eine Vergütung von 10.000 EUR. Das Restaurant lief erfolgreich. Es wurden weitere Geschäfte nach dem Franchise-Modell eröffnet und die Innenausstattung aus dem ersten Lokal übernommen. Die Designerin verlangte erfolglos eine zusätzliche Vergütung für die Nutzung ihres Designkonzepts in den neuen Filialen.
Auch gerichtlich wies das Landgericht München die Klage der Designerin zunächst in der ersten Instanz ab. Das in dem ersten Restaurant umgesetzte Designkonzept sei zwar urheberrechtlich schutzfähig. Die Übernahme der Elemente in den weiteren Lokalen stelle allerdings lediglich eine freie Benutzung des Werkes dar, die nicht vergütungspflichtig sei.
Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht München jedoch nicht. Der vorsitzende Richter wies darauf hin, dass die Übernahme des Gestaltungskonzepts in den weiteren Filialen von „Hans im Glück“ durchaus eine Urheberrechtsverletzung darstelle und konnte dadurch die Parteien schließlich zu einem Vergleich bewegen.
Fazit:
Der Ausgang des Verfahrens ist für Designer natürlich zu begrüßen.
Schon nach der „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12) kann Design als angewandte Kunst unter dem Schutz des § 2 UrhG fallen, ohne dass es besonders hohe Anforderungen an die gestalterische Schöpfungshöhe des geschaffenen Werkes erfüllen muss. Ausreichend ist, dass die ästhetische Wirkung des Objekts nicht alleine dem Gebrauchszweck geschuldet wird. Die Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente eines fremden Werks ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Urhebers ist nur in engen Grenzen erlaubt. Die schlichte Übernahme dieser Elemente, ohne dass ein eigenständiges Werk dadurch entsteht, kann nicht als freie Benutzung nach § 24 UrhG gerechtfertigt werden.
Unabhängig davon kann Design nach dem Designgesetz z.B. im Designregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und so gegen Nachahmung geschützt werden.
Dieser Rechtsstreit zeigt allerdings, dass die Bewertung von Schutzfähigkeiten nicht immer einfach ist. Das vorliegende Verfahren ist zwar letztlich zugunsten der Designerin ausgegangen, aber im Einzelfall wäre auch ein anderes Resultat denkbar.
Zwei Tipps zur Minimierung des Risikos einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung mit den Kunden:
1. Designer sollten auf eine sorgfältige Ausgestaltung der Verträge mit Verwendern des Designs achten. Es sollte klar geregelt sein, was der Kunde mit dem Design tun darf und was nicht.
2. Wenn es zu Unstimmigkeiten kommt, sollte man am besten vorab von einem fachkundigen Anwalt prüfen lassen, ob im konkreten Fall ein schutzfähiges Werk vorliegt. Dadurch kennt der Designer, wie stark seine eigene Verhandlungsposition gegenüber dem Kunden ist und ob es sich wirtschaftlich lohnt, seine Rechte auch notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.
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