Die Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz

10.02.2015, Autor: Herr Michel Hobrecker / Lesedauer ca. 5 Min. (526 mal gelesen)
Abmahnungen sind gerade in Zeiten des Online-Handels an der Tagesordnung.

Bevor man darauf reagier und ggf. sogar eine Unterlassungserklärung unterschreibt, sollte man die Abmahnung sorgfältig prüfen lassen.

Abmahnung
Eine zentrale Rolle im gewerblichen Rechtsschutz spielt die Abmahnung (vgl. dazu auch https://www.kanzlei-hobrecker.de ).

a) Funktion der Abmahnung
Die Abmahnung dient dazu, ohne Einschaltung der Gerichte die Streitigkeiten direkt zwischen dem Verletzten und dem Verletzer zu regeln. So hat der Gesetzgeber auch vielfach festgelegt, dass der Verletzte vor Einschaltung der Gerichte diesen zunächst abmahnen soll. Dadurch soll dem Verletzer die Möglichkeit geben werden, ein mit deutlich höheren Kosten verbundenes Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Interessant ist häufig die Frage, wer die Anwaltskosten (Rechtsverfolgungskosten) einer Abmahnung zu tragen hat bzw. ob und in welcher Höhe diese tatsächlich erstattungsfähig sind.

b) Formale Anforderungen an die Abmahnung
Grundsätzlich muss eine Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz sowie im Urheberrecht das beanstandete Verhalten so konkret schildern, dass der Abgemahnte weiß, weshalb er in Anspruch genommen wird.
Zugleich müssen die geltend gemachten Ansprüche geschildet werden und eine Aufforderung zur Unterlassung etc. enthalten sein. Zugleich muss der Abgemahnte aufgefordert werden, innerhalb angemessener Frist zu reagieren. Sollte der Abgemahnte den Aufforderungen nicht nachkommen, wird in der Abmahnung regelmäßig die Androhung weiterer rechtlicher Schritte enthalten sein.
Üblicherweise ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist ein zentraler Punkt im gewerblichen Rechtsschutz. Denn dadurch kann die sogenannte Wiederholungsgefahr beseitigt werden (vgl. insofern die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch). Dies hat wiederum zur Folge, dass die Angelegenheit insoweit nicht mehr gerichtlich anhängig gemacht werden kann.
Wenn die Unterlassungserklärung nicht oder nicht vollständig abgegeben wird, kommt es sodann häufig zu einer einstweiligen Verfügung bzw. zu einem „regulären“ Klageverfahren.
Ob im Einzelfall die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung erfüllt sind, muss genau geprüft werden. Wir raten dringend dazu, hier entsprechend fachlichen Rat einzuholen.
Bis vor kurzem war beispielsweise auch noch umstritten, ob der Anwalt des Abmahners eine auf ihn lautende Vollmachtsurkunde beifügen muss. Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage aber endgültig entschieden. Danach bedarf es keiner Vollmachtsurkunde, damit die Abmahnung Wirksamkeit entfaltet. Denn grundsätzlich ist die Abmahnung als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages zu verstehen, sodass es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft (wofür wiederum eine Vollmacht erforderlich wäre) handelt.

c) Mögliche Reaktionen auf die Abmahnung
Wir raten dringend dazu, zur Frage der möglichen Reaktion auf eine Abmahnung kompetenten Rechtsrat einzuholen, da ansonsten ganz erhebliche Rechtsnachteile drohen. Insbesondere warnen wir davor, den „Kopf in den Sand zu stecken“ und gar nicht auf die Abmahnung zu reagieren. Denn in der Regel ist das die ungünstigste Variante.
Die mögliche Reaktion hängt natürlich zunächst einmal von der Frage ab, ob die Abmahnung – ganz oder teilweise – berechtigt ist. Es muss insbesondere geklärt werden, ob die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst ist und ob die Erklärung nicht modifiziert werden sollte. Dies steht und fällt häufig mit der Frage, inwieweit Unterlassung gefordert werden kann oder aber nicht.
Auch die Frage, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Anwaltskosten zu tragen sind, sollte rechtlich geprüft werden.
Zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens ist es jedoch ratsam, die Möglichkeiten sorgfältig abzuwägen.
Gerade im Filesharing und im Wettbewerbsrecht gibt es häufig sogenannte Abmahnwellen. Hier ist immer auch zu fragen, ob ggf. nicht auch Rechtsmissbrauch vorliegt.

aa) Berechtigte bzw. teilweise berechtigte Abmahnung
Wenn die Abmahnung ganz oder teilweise berechtigt ist, wird es sich in der Regel anbieten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird.
Meist liegt der Abmahnung eine bereits vorformulierte Erklärung bei. Die Abgabe dieser Unterlassungserklärung sollte jedoch ggf. modifiziert werden und nicht in unveränderter Form abgeben werden. Denn wenn beispielsweise der abgemahnte Sachverhalt nicht stimmt oder aber der geforderte Unterlassungsumfang zu weit geht oder aber die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen erscheint, ist es in der Regel ratsam eine entsprechende Modifizierung vorzunehmen.
Da der zu Recht Abgemahnte die Anwaltskosten der Abmahnung zu tragen hat, stellt sich in diesem Zusammenhang dann meist auch die Frage, ob die geforderte Höhe richtig ist.
Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sowie die eingeschränkte Übernahme der Kosten auf Grundlage eines niedrigeren Streitwertes (Gegenstandswertes) empfehlen sich insbesondere immer dann, wenn die von der Gegenseite veranschlagten Anwaltskosten unverhältnismäßig hoch angesetzt sind.
Wenn im Übrigen die Unterlassungserklärung abgegeben wird und ein Teil der Kosten erstattet wird, ist es häufig für den Abmahnenden auch nicht sehr attraktiv, die dann nur noch in Rede stehenden teilweise nicht erstatteten Anwaltskosten einzuklagen. Denn häufig wird es als wirtschaftlich nicht sinnvoll angesehen, für den noch verbleibenden Teil eine Klage anzustrengen.
Häufig geht es bei sogenannte Abmahnwellen bzw. Vielfachabmahnern auch nur darum, zumindest einen Teil der Rechtsverfolgungskosten zu erhalten. Die weiteren Anwaltskosten werden dann gewissermaßen „abgeschrieben“. Gerade im Filesharing kann man dieses Vorgehen häufig beobachten.
Bei der Modifizierung der Unterlassungserklärung sollte allerdings äußerste Vorsicht geboten sein. Denn wird der Umfang der Unterlassungserklärung zu stark eingeschränkt (also unter das erforderliche Maß) droht eine kostenträchtige Unterlassungsklage bzw. eine einstweilige Verfügung.

bb) Vergleich mit der Gegenseite
Häufig kann durch Verhandlungen mit der Gegenseite aber auch ein Vergleich über die geltend gemachten Ansprüche sowie die Rechtsverfolgungskosten erzielt werden. Dies muss allerdings stets im Einzelfall geprüft werden und mit der Gegenseite diskutiert werden.

cc) Unberechtigte Abmahnung
Wenn sich die Abmahnung als unberechtigt herausstellt und man es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen möchte, muss man darauf nicht reagieren.
Dies ist allerdings insbesondere dann gefährlich, wenn eine einstweilige Verfügung das eigene Unternehmen ernsthaft gefährden würde. Denn mit der Zustellung einer einstweiligen Verfügung (welche häufig innerhalb weniger Tage erlassen und zugestellt wird) ist das geforderte Verhalten dann ab sofort zu unterlassen und zu befolgen. Erst in einem weiteren gerichtlichen Verfahren könnte dann die Unterlassung wieder aufgehoben werden.
Bei offensichtlich unberechtigten Abmahnungen bietet es sich häufig auch an, eine sogenannte negative Feststellungsklage zu erheben. Dabei handelt es sich um eine Klage, bei welcher der Abgemahnte die unberechtigte Abmahnung „nicht auf sich sitzen lassen“ möchte und daher gerichtlich festgestellt haben möchte, dass die geltend gemachten Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Anwaltskosten) nicht bestehen.
Ggf. besteht auch die Alternative, eine „Gegenabmahnung“ auszusprechen. Hier kann ggf. ein eigener Verstoß des Abmahnenden gerügt werden oder aber die Unterlassung weiterer Abmahnungen gefordert werden. Eventuell kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden, insbesondere betreffend die Anwaltskosten (Rechtsverfolgungskosten).
Wir geben schnelle Hilfe bei Abmahnungen: https://www.kanzlei-hobrecker.de

dd) Schutzschrift
Wenn der Abgemahnte die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht akzeptieren möchte, aber davon ausgeht, dass der Verletzte die Ansprüche dann durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend macht, besteht für ihn die Möglichkeit, eine sogenannte Schutzschrift beim zuständigen Gericht zu hinterlegen.
Dies hat den Vorteil, dass er im Falle eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Gericht auch seine Sicht der Dinge schildern kann, bevor das Gericht entscheidet. Denn in Verfahren der einstweiligen Verfügung entscheiden die Gerichte häufig zunächst nur aufgrund des Antrages des Abmahnenden. Wenn der Abgemahnte sich dann gegen die einstweilige Verfügung wehren möchte, wird dies erst in einem sogenannte Widerspruchsverfahren geprüft. Zunächst ist aber dann häufig die einstweilige Verfügung auf dem Tisch und es muss zunächst das Unterlassungsgebot beachtet werden.
Mit der Schutzschrift kann man eigene Beweismittel (sogenannte Glaubhaftmachungsmittel) vorlegen und einen anderslautenden Sachverhalt schildern, damit das Gericht auch die eigene Seite hört.

d) Holen Sie sich kompetenten Rat unter: https://www.kanzlei-hobrecker.de

Um allerdings tatsächlich alle rechtlichen Erwägungen betreffend die Frage, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht richtig treffen zu können, sollte dringend kompetenter Rechtsrat eingeholt werden. Denn die möglichen Folgen einer falschen Reaktion können zu ganz erheblichen Nachteilen führen. Wenden Sie sich insofern jederzeit gerne an uns.

Michel Hobrecker
- Rechtsanwalt -

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Metzstr. 14
81667 München
Tel.: 089-45876490
Fax: 089-45876499
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