Düsseldorfer Tabelle 2025: Unterhaltsberechnung für Kinder und Verwandte mit Beispielen
04.12.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle 2025 kann man den sogenannten Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten für das Kalenderjahr 2025 ausrechnen. Diesen muss man allerdings von dem Betrag unterscheiden, der am Ende als Unterhalt gezahlt wird - denn dessen Höhe hängt noch von weiteren Faktoren ab. Entwickelt wurde die Tabelle von Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm in Kooperation mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und unter Verwendung einer Umfrage bei weiteren Oberlandesgerichten. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft. Sie ist trotzdem bei den Familiengerichten allgemein als Berechnungshilfe anerkannt.
Mit Teil A der Tabelle kann man den monatlichen Unterhaltsbedarf von Kindern berechnen. Dessen Höhe hängt vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und vom Alter des Kindes ab. Kindesunterhalt zahlen muss immer der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig wohnt.
Die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle enthalten einige wichtige Hinweise: Zum Beispiel zum Selbstbehalt, der dem Unterhaltszahler bleiben muss, und zur unterschiedlichen Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern.
In Teil B der Tabelle geht es um den Ehegattenunterhalt. Dort werden Unterhaltsrichtsätze genannt und auch wieder der Selbstbehalt, der dem Unterhaltszahler bleiben muss.
Teil C beschäftigt sich mit den Mangelfällen. Um einen Mangelfall handelt es sich, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht, die gegen ihn geltend gemacht werden.
Teil D der Tabelle befasst sich mit dem Verwandtenunterhalt. Hier findet man beispielsweise den Selbstbehalt gegenüber den eigenen Eltern, wenn diese (oder das Sozialamt) Elternunterhalt von den erwachsenen Kindern fordern.
Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Website des OLG Düsseldorf. Dieses Gericht nimmt auch die jährliche Anpassung der Unterhaltsbeträge vor. Bevor Sie aber dorthin klicken, empfehlen wir Ihnen, zunächst unseren Artikel weiterzulesen.
Aus der Düsseldorfer Tabelle geht der sogenannte Unterhaltsbedarf einer Person, z.B. eines Kindes, hervor.
Beispiel 1: Ein unterhaltspflichtiger Vater hat ein fünfjähriges Kind.
Das Nettoeinkommen des Vaters liegt unter 2.100 Euro. Hier ist also der Mindestsatz maßgeblich. Bis zum sechsten Geburtstag des Kindes beträgt dessen Unterhaltsbedarf laut der Düsseldorfer Tabelle 482 Euro (Stand 2025). Dies ist jedoch nicht der Betrag, den der unterhaltspflichtige Vater tatsächlich zahlen muss.
Vom Unterhaltsbedarf wird noch das Kindergeld abgezogen. Dieses steht nämlich beiden Eltern zu, wird aber in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind ständig lebt. Die Hälfte des Kindergeldes wird daher vom aus der Tabelle ermittelten Unterhaltsbedarf abgezogen.
Ab Januar 2025 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 255 Euro im Monat. Die Hälfte davon sind 127,50 Euro. Für das fünfjährige Kind beträgt also der Zahlbetrag 482 Euro - 127,50 Euro = 354,50 Euro.
Beispiel 2: Eine unterhaltspflichtige Mutter hat eine zwölfjährige Tochter, die beim Vater wohnt. Die Mutter verdient 2.200 Euro netto im Monat. Der Unterhaltsbedarf der Tochter beträgt laut der Düsseldorfer Tabelle 682 Euro. Davon sind wieder 127,50 Euro als Kindergeldanteil abzuziehen. Die Mutter müsste daher monatlich 554,50 Euro Unterhalt zahlen.
Bei einem volljährigen Kind gilt das Kindergeld in Höhe von 255 Euro als dessen Einkommen. Hier verweist die Tabelle auf die Regelung in § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Mit der Volljährigkeit wird kein Betreuungsunterhalt mehr gezahlt, sondern Barunterhalt. Daher wird das Kindergeld vollständig vom in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Unterhaltsbedarf abgezogen.
Darüber hinaus wird bei noch zu Hause wohnenden Kindern auch die Ausbildungsvergütung abgezogen. Diese darf jedoch zuvor um 100 Euro im Monat gekürzt werden, um die Kosten der Ausbildung (Fahrtkosten, Berufskleidung, Bücher) zu berücksichtigen. Der Unterhalt volljähriger Kinder hängt vom Einkommen beider Elternteile ab.
Nein. Die Tabelle nennt den Unterhaltsbedarf. Dieser ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Zahlbetrag. Dieser wird noch von weiteren Faktoren beeinflusst. Dies können zum Beispiel der Selbstbehalt (= Eigenbedarf) des Unterhaltspflichtigen, der Abzug berufsbedingter Aufwendungen oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sein. Bei minderjährigen Kindern wird außerdem in der Regel das Kindergeld zu 50 Prozent auf den in der Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbedarf angerechnet.
Die Düsseldorfer Tabelle legt auch einen notwendigen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen fest. Dies ist der Betrag, den er in jedem Fall von seinem Nettoeinkommen für sich behalten darf, damit er nicht wegen seiner Unterhaltspflichten von staatlichen Sozialleistungen abhängig wird.
Beispiel: Bei einem minderjährigen, unverheirateten Kind beträgt der Selbstbehalt eines Berufstätigen monatlich 1.450 Euro (bei einem nicht Berufstätigen sind es nur 1.200 Euro). Dieser Betrag enthält bis zu 520 Euro für die Wohnung, einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Wohnkosten nachweist, die nicht unangemessen sind.
Beispiel: Angenommen, ein Vater muss 355,00 Euro Unterhalt zahlen. Er verdient aber nur 1.500 Euro netto. Dann muss er höchstens 50 Euro im Monat an sein Kind überweisen, da er 1.450 Euro als notwendigen Eigenbedarf für sich behalten darf.
Ja. Bevor das Nettoeinkommen zur Unterhaltsberechnung angesetzt wird, können berufsbedingte Aufwendungen davon abgezogen werden. Bei Anhaltspunkten für entsprechende Kosten ist eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens abziehbar (mindestens 50 Euro), bei geringfügiger Teilzeitarbeit weniger. Maximal können 150 Euro im Monat abgezogen werden. Geht der abgezogene Betrag über die Pauschale von 50 Euro hinaus, ist alles (!) durch Belege nachzuweisen. Abziehbar sind darüber hinaus je nach Situation auch bestimmte Schulden des Unterhaltspflichtigen.
Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, muss der Betrag, den der Betreffende zahlen kann, abhängig von deren Alter unter ihnen aufgeteilt werden. Auch dafür enthält die Tabelle Berechnungshilfen.
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Daher kann es dazu kommen, dass Kinder ihren Eltern Unterhalt schulden, oder Großeltern ihren Enkeln (weil die Eltern nicht zahlungsfähig sind).
Zur Forderung von Verwandtenunterhalt in Form von Elternunterhalt kommt es zum Teil, wenn die Eltern erwachsener Kinder pflegebedürftig werden. Oft reichen Rente und Erspartes der Eltern nicht aus, um die Pflegekosten zu bezahlen. Wenn das Sozialamt die Pflegekosten übernommen hat, kann es sich das Geld später von den erwachsenen Kindern zurückholen. Der Anspruch auf Elternunterhalt geht dann nämlich automatisch auf die Behörde über. Seit 1.1.2020 gilt jedoch: Das Sozialamt kann die Kinder nur noch dann auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen, wenn das Einkommen der Kinder über 100.000 Euro brutto im Jahr beträgt.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt auch den sogenannten Bedarfskontrollbetrag für jede Einkommensstufe an. Dies ist eine reine Rechengröße, um die Angemessenheit der Höhe des zu zahlenden Unterhalts zu überprüfen. Wenn der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten wird, muss eine Herabstufung in der Tabelle vorgenommen werden, bis dies nicht mehr der Fall ist.
Manche der regelmäßig anfallenden Kosten, die ein Unterhaltsberechtigter haben kann, sind in der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt. Dies gilt zum Beispiel für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Kosten sind ein sogenannter Mehrbedarf, den der Unterhaltsberechtigte, also z.B. ein Kind, zusätzlich geltend machen kann. Zusätzlich kann auch der sogenannte Sonderbedarf verlangt werden. Dabei handelt es sich um einzelne Ausgaben, um die der Unterhaltsempfänger nicht herumkommt – etwa die Kosten für den Kieferorthopäden bei einem Kind.
Unterhaltspflichtige Personen haben die Pflicht, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Arbeit zu bemühen, damit sie Unterhalt zahlen können. Wenn sie dies nicht tun, kann ein Gericht ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Kindesunterhalts ansetzen. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass ein gesunder 35-jähriger Mann ohne Berufsausbildung durchaus auf dem Bau 1.280 Euro netto verdienen könnte (Beschluss vom 22.8.2014, Az. 10 UF 180/14).
Wegen der vielen Einflussfaktoren ist die Berechnung des Unterhalts im konkreten Fall gar nicht so einfach. Für Unterhaltspflichtige ist es wichtig, eigene Kosten und Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, um nicht selbst in finanzielle Not zu geraten. Zu diesem Thema kann Sie ein versierter Fachanwalt für Familienrecht individuell beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Berechnungsgrundlage: Die Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle beruht auf dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.
2. Altersstufen / Bedarfskontrollbetrag: Der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Unterhalt differenziert nach Altersstufen der Kinder. Für den Unterhaltspflichtigen gibt es einen Bedarfskontrollbetrag (= Selbstbehalt), um sicherzustellen, dass ihm selbst genügend zum Leben bleibt.
3. Unterhaltsansprüche: Die Düsseldorfer Tabelle legt feste Beträge für den zu zahlenden Unterhalt fest, abhängig von Einkommen und Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder.
1. Berechnungsgrundlage: Die Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle beruht auf dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.
2. Altersstufen / Bedarfskontrollbetrag: Der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Unterhalt differenziert nach Altersstufen der Kinder. Für den Unterhaltspflichtigen gibt es einen Bedarfskontrollbetrag (= Selbstbehalt), um sicherzustellen, dass ihm selbst genügend zum Leben bleibt.
3. Unterhaltsansprüche: Die Düsseldorfer Tabelle legt feste Beträge für den zu zahlenden Unterhalt fest, abhängig von Einkommen und Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was kann man mit der Düsseldorfer Tabelle berechnen? Wo finde ich die neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025? Was ist der "Unterhaltsbedarf" nach der Düsseldorfer Tabelle? Ist der Unterhaltsbedarf laut Tabelle identisch mit dem zu zahlenden Unterhalt? Was kann der Unterhaltspflichtige als Eigenbedarf für sich behalten? Werden berufsbedingte Aufwendungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt? Wann kann mich der "Verwandtenunterhalt" betreffen? Was ist der Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle? Was sind Mehrbedarf und Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten? Welches Einkommen wird angesetzt, wenn ich gar nichts verdiene? Praxistipp zur Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 Was kann man mit der Düsseldorfer Tabelle berechnen?
Mit Teil A der Tabelle kann man den monatlichen Unterhaltsbedarf von Kindern berechnen. Dessen Höhe hängt vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und vom Alter des Kindes ab. Kindesunterhalt zahlen muss immer der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig wohnt.
Die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle enthalten einige wichtige Hinweise: Zum Beispiel zum Selbstbehalt, der dem Unterhaltszahler bleiben muss, und zur unterschiedlichen Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern.
In Teil B der Tabelle geht es um den Ehegattenunterhalt. Dort werden Unterhaltsrichtsätze genannt und auch wieder der Selbstbehalt, der dem Unterhaltszahler bleiben muss.
Teil C beschäftigt sich mit den Mangelfällen. Um einen Mangelfall handelt es sich, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht, die gegen ihn geltend gemacht werden.
Teil D der Tabelle befasst sich mit dem Verwandtenunterhalt. Hier findet man beispielsweise den Selbstbehalt gegenüber den eigenen Eltern, wenn diese (oder das Sozialamt) Elternunterhalt von den erwachsenen Kindern fordern.
Wo finde ich die neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025?
Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Website des OLG Düsseldorf. Dieses Gericht nimmt auch die jährliche Anpassung der Unterhaltsbeträge vor. Bevor Sie aber dorthin klicken, empfehlen wir Ihnen, zunächst unseren Artikel weiterzulesen.
Was ist der "Unterhaltsbedarf" nach der Düsseldorfer Tabelle?
Aus der Düsseldorfer Tabelle geht der sogenannte Unterhaltsbedarf einer Person, z.B. eines Kindes, hervor.
Beispiel 1: Ein unterhaltspflichtiger Vater hat ein fünfjähriges Kind.
Das Nettoeinkommen des Vaters liegt unter 2.100 Euro. Hier ist also der Mindestsatz maßgeblich. Bis zum sechsten Geburtstag des Kindes beträgt dessen Unterhaltsbedarf laut der Düsseldorfer Tabelle 482 Euro (Stand 2025). Dies ist jedoch nicht der Betrag, den der unterhaltspflichtige Vater tatsächlich zahlen muss.
Vom Unterhaltsbedarf wird noch das Kindergeld abgezogen. Dieses steht nämlich beiden Eltern zu, wird aber in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind ständig lebt. Die Hälfte des Kindergeldes wird daher vom aus der Tabelle ermittelten Unterhaltsbedarf abgezogen.
Ab Januar 2025 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 255 Euro im Monat. Die Hälfte davon sind 127,50 Euro. Für das fünfjährige Kind beträgt also der Zahlbetrag 482 Euro - 127,50 Euro = 354,50 Euro.
Beispiel 2: Eine unterhaltspflichtige Mutter hat eine zwölfjährige Tochter, die beim Vater wohnt. Die Mutter verdient 2.200 Euro netto im Monat. Der Unterhaltsbedarf der Tochter beträgt laut der Düsseldorfer Tabelle 682 Euro. Davon sind wieder 127,50 Euro als Kindergeldanteil abzuziehen. Die Mutter müsste daher monatlich 554,50 Euro Unterhalt zahlen.
Bei einem volljährigen Kind gilt das Kindergeld in Höhe von 255 Euro als dessen Einkommen. Hier verweist die Tabelle auf die Regelung in § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Mit der Volljährigkeit wird kein Betreuungsunterhalt mehr gezahlt, sondern Barunterhalt. Daher wird das Kindergeld vollständig vom in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Unterhaltsbedarf abgezogen.
Darüber hinaus wird bei noch zu Hause wohnenden Kindern auch die Ausbildungsvergütung abgezogen. Diese darf jedoch zuvor um 100 Euro im Monat gekürzt werden, um die Kosten der Ausbildung (Fahrtkosten, Berufskleidung, Bücher) zu berücksichtigen. Der Unterhalt volljähriger Kinder hängt vom Einkommen beider Elternteile ab.
Ist der Unterhaltsbedarf laut Tabelle identisch mit dem zu zahlenden Unterhalt?
Nein. Die Tabelle nennt den Unterhaltsbedarf. Dieser ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Zahlbetrag. Dieser wird noch von weiteren Faktoren beeinflusst. Dies können zum Beispiel der Selbstbehalt (= Eigenbedarf) des Unterhaltspflichtigen, der Abzug berufsbedingter Aufwendungen oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sein. Bei minderjährigen Kindern wird außerdem in der Regel das Kindergeld zu 50 Prozent auf den in der Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbedarf angerechnet.
Was kann der Unterhaltspflichtige als Eigenbedarf für sich behalten?
Die Düsseldorfer Tabelle legt auch einen notwendigen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen fest. Dies ist der Betrag, den er in jedem Fall von seinem Nettoeinkommen für sich behalten darf, damit er nicht wegen seiner Unterhaltspflichten von staatlichen Sozialleistungen abhängig wird.
Beispiel: Bei einem minderjährigen, unverheirateten Kind beträgt der Selbstbehalt eines Berufstätigen monatlich 1.450 Euro (bei einem nicht Berufstätigen sind es nur 1.200 Euro). Dieser Betrag enthält bis zu 520 Euro für die Wohnung, einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Wohnkosten nachweist, die nicht unangemessen sind.
Beispiel: Angenommen, ein Vater muss 355,00 Euro Unterhalt zahlen. Er verdient aber nur 1.500 Euro netto. Dann muss er höchstens 50 Euro im Monat an sein Kind überweisen, da er 1.450 Euro als notwendigen Eigenbedarf für sich behalten darf.
Werden berufsbedingte Aufwendungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Ja. Bevor das Nettoeinkommen zur Unterhaltsberechnung angesetzt wird, können berufsbedingte Aufwendungen davon abgezogen werden. Bei Anhaltspunkten für entsprechende Kosten ist eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens abziehbar (mindestens 50 Euro), bei geringfügiger Teilzeitarbeit weniger. Maximal können 150 Euro im Monat abgezogen werden. Geht der abgezogene Betrag über die Pauschale von 50 Euro hinaus, ist alles (!) durch Belege nachzuweisen. Abziehbar sind darüber hinaus je nach Situation auch bestimmte Schulden des Unterhaltspflichtigen.
Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, muss der Betrag, den der Betreffende zahlen kann, abhängig von deren Alter unter ihnen aufgeteilt werden. Auch dafür enthält die Tabelle Berechnungshilfen.
Wann kann mich der "Verwandtenunterhalt" betreffen?
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Daher kann es dazu kommen, dass Kinder ihren Eltern Unterhalt schulden, oder Großeltern ihren Enkeln (weil die Eltern nicht zahlungsfähig sind).
Zur Forderung von Verwandtenunterhalt in Form von Elternunterhalt kommt es zum Teil, wenn die Eltern erwachsener Kinder pflegebedürftig werden. Oft reichen Rente und Erspartes der Eltern nicht aus, um die Pflegekosten zu bezahlen. Wenn das Sozialamt die Pflegekosten übernommen hat, kann es sich das Geld später von den erwachsenen Kindern zurückholen. Der Anspruch auf Elternunterhalt geht dann nämlich automatisch auf die Behörde über. Seit 1.1.2020 gilt jedoch: Das Sozialamt kann die Kinder nur noch dann auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen, wenn das Einkommen der Kinder über 100.000 Euro brutto im Jahr beträgt.
Was ist der Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle gibt auch den sogenannten Bedarfskontrollbetrag für jede Einkommensstufe an. Dies ist eine reine Rechengröße, um die Angemessenheit der Höhe des zu zahlenden Unterhalts zu überprüfen. Wenn der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten wird, muss eine Herabstufung in der Tabelle vorgenommen werden, bis dies nicht mehr der Fall ist.
Was sind Mehrbedarf und Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten?
Manche der regelmäßig anfallenden Kosten, die ein Unterhaltsberechtigter haben kann, sind in der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt. Dies gilt zum Beispiel für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Kosten sind ein sogenannter Mehrbedarf, den der Unterhaltsberechtigte, also z.B. ein Kind, zusätzlich geltend machen kann. Zusätzlich kann auch der sogenannte Sonderbedarf verlangt werden. Dabei handelt es sich um einzelne Ausgaben, um die der Unterhaltsempfänger nicht herumkommt – etwa die Kosten für den Kieferorthopäden bei einem Kind.
Welches Einkommen wird angesetzt, wenn ich gar nichts verdiene?
Unterhaltspflichtige Personen haben die Pflicht, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Arbeit zu bemühen, damit sie Unterhalt zahlen können. Wenn sie dies nicht tun, kann ein Gericht ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Kindesunterhalts ansetzen. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass ein gesunder 35-jähriger Mann ohne Berufsausbildung durchaus auf dem Bau 1.280 Euro netto verdienen könnte (Beschluss vom 22.8.2014, Az. 10 UF 180/14).
Praxistipp zur Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle 2025
Wegen der vielen Einflussfaktoren ist die Berechnung des Unterhalts im konkreten Fall gar nicht so einfach. Für Unterhaltspflichtige ist es wichtig, eigene Kosten und Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, um nicht selbst in finanzielle Not zu geraten. Zu diesem Thema kann Sie ein versierter Fachanwalt für Familienrecht individuell beraten.
(Ma)