Düsseldorfer Tabelle 2024: Unterhaltsberechnung für Kinder und Verwandte mit Beispielen

28.04.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
Kindesunterhalt,Ehegattenunterhalt,Elternunterhalt,Düsseldorfer Tabelle Unterhalt berechnen: Die Düsseldorfer Tabelle ist ein gutes Hilfsmittel. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Berechnungsgrundlage: Die Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle beruht auf dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

2. Altersstufen / Bedarfskontrollbetrag: Der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Unterhalt differenziert nach Altersstufen der Kinder. Für den Unterhaltspflichtigen gibt es einen Bedarfskontrollbetrag (= Selbstbehalt), um sicherzustellen, dass ihm selbst genügend zum Leben bleibt.

3. Unterhaltsansprüche: Die Düsseldorfer Tabelle legt feste Beträge für den zu zahlenden Unterhalt fest, abhängig von Einkommen und Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder.
Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle 2024 kann man den sogenannten Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten für das Kalenderjahr 2024 ausrechnen. Diesen muss man allerdings von dem Betrag unterscheiden, der am Ende als Unterhalt gezahlt wird - denn dessen Höhe hängt noch von weiteren Faktoren ab. Entwickelt wurde die Tabelle von Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm in Kooperation mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und unter Verwendung einer Umfrage bei weiteren Oberlandesgerichten. Zwar hat die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft. Trotzdem ist sie bei den Familiengerichten allgemein als Berechnungshilfe anerkannt.

Wofür dient die Düsseldorfer Tabelle als Berechnungsgrundlage?


Teil A der Tabelle ermöglicht eine Berechnung des monatlichen Unterhaltsbedarfs von Kindern. Dessen Höhe hängt vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und vom Alter des Kindes ab. Kindesunterhalt zahlen muss immer der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig wohnt.

In den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle findet man einige wichtige Hinweise: Zum Beispiel zum Selbstbehalt, der dem Unterhaltszahler bleiben muss, und zur unterschiedlichen Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern.

In Teil B der Tabelle geht es um den Ehegattenunterhalt. Aufgeführt werden Unterhaltsrichtsätze und wieder der Selbstbehalt, der dem Unterhaltszahler bleiben muss. Teil C befasst sich mit den Mangelfällen. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht, die gegen ihn geltend gemacht werden.

Teil D der Tabelle beschäftigt sich mit dem Verwandtenunterhalt. Hier findet man zum Beispiel den Selbstbehalt gegenüber den eigenen Eltern, wenn diese (oder das Sozialamt) Elternunterhalt von den erwachsenen Kindern verlangen.

Wo finde ich die neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024?


Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Website des OLG Düsseldorf, das auch die jährlichen Anpassung der Unterhaltsbeträge vornimmt.
Bevor Sie aber dorthin klicken, empfehlen wir Ihnen, zunächst unseren Artikel weiter zu lesen.

Was ist der „Unterhaltsbedarf“ nach der Düsseldorfer Tabelle?


Aus der Düsseldorfer Tabelle geht der sogenannte Unterhaltsbedarf einer Person, z.B. eines Kindes, hervor.

Beispiel 1: Ein unterhaltspflichtiger Vater hat ein fünfjähriges Kind.
Das Nettoeinkommen des Vaters liegt unter 1.900 Euro. Hier ist also der Mindestsatz maßgeblich. Bis zum sechsten Geburtstag des Kindes beträgt dessen Unterhaltsbedarf laut der Düsseldorfer Tabelle 480 Euro (Stand 2024). Dies ist jedoch nicht der Betrag, den der unterhaltspflichtige Vater tatsächlich zahlen muss.

Vom Unterhaltsbedarf wird nämlich noch das Kindergeld abgezogen, denn das steht beiden Eltern zu, wird aber in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind ständig wohnt. Die Hälfte des Kindergeldes wird deshalb vom aus der Tabelle ermittelten Unterhaltsbedarf abgezogen.

Im Jahr 2024 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 250 Euro monatlich. Die Hälfte davon sind 125,00 Euro. Für das fünfjährige Kind ergibt sich also ein Zahlbetrag von 480 Euro - 125 Euro = 355,00 Euro.

Beispiel 2: Eine unterhaltspflichtige Mutter hat eine zwölfjährige Tochter, die beim Vater wohnt. Die Mutter verdient 2.200 Euro netto im Monat. Der Unterhaltsbedarf der Tochter beträgt laut der Düsseldorfer Tabelle 678 Euro. Davon sind wieder 125,00 Euro als Kindergeldanteil abzuziehen. Die Mutter müsste als monatlich 553,00 Euro Unterhalt zahlen.

Bei einem volljährigen Kind gilt das Kindergeld in Höhe von aktuell 250 Euro als dessen Einkommen und es wird vollständig vom in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Unterhaltsbedarf abgezogen. Hier verweist die Tabelle auf die Regelung in § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darüber hinaus wird bei noch zu Hause wohnenden Kindern auch die Ausbildungsvergütung abgezogen. Diese darf jedoch vorher um 100 Euro im Monat gekürzt werden, um die Kosten der Ausbildung (Fahrtkosten, Berufskleidung, Bücher) zu berücksichtigen. Der Unterhalt volljähriger Kinder hängt jedoch vom Einkommen beider Elternteile ab.

Ist der Unterhaltsbedarf laut Tabelle gleich dem zu zahlenden Unterhalt?


Nein. Die Tabelle benennt den Unterhaltsbedarf. Dieser ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Zahlbetrag, der noch von weiteren Faktoren beeinflusst werden kann. Das können beispielsweise der Selbstbehalt (= Eigenbedarf) des Unterhaltspflichtigen, der Abzug berufsbedingter Aufwendungen oder auch die Zahl der unterhaltberechtigten Kinder sein. Bei minderjährigen Kindern wird zudem in der Regel das Kindergeld zu 50 Prozent auf den in der Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbedarf angerechnet.

Was kann der Unterhaltspflichtige als Eigenbedarf für sich behalten?


Die Düsseldorfer Tabelle legt auch einen notwendigen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen fest. Es ist der Betrag, den er in jedem Fall von seinem Nettoeinkommen für sich behalten darf, damit er nicht wegen seiner Unterhaltspflichten von staatlichen Sozialleistungen abhängig wird.

Beispiel: Bei einem minderjährigen, unverheirateten Kind beträgt der Selbstbehalt eines Berufstätigen monatlich 1.450 Euro (bei einem nicht Berufstätigen sind es nur 1.200 Euro). Darin sind bis zu 520 Euro für die Wohnung einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Wohnkosten nachweist, die nicht unangemessen sind.
Angenommen, der Vater aus dem obigen Beispiel muss 355,00 Euro Unterhalt zahlen. Er verdient aber nur 1.500 Euro netto. Dann muss er maximal 50 Euro im Monat an sein Kind überweisen, da er 1.450 Euro als notwendigen Eigenbedarf für sich behalten darf.

Werden berufsbedingte Aufwendungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?


Ja. Bevor das Nettoeinkommen zur Unterhaltsberechnung angesetzt wird, können berufsbedingte Aufwendungen davon abgezogen werden. Bei Anhaltspunkten für entsprechende Kosten ist eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens abziehbar (mindestens 50 Euro), bei geringfügiger Teilzeitarbeit weniger. Maximal können 150 Euro im Monat abgezogen werden. Geht der abgezogene Betrag über die Pauschale von 50 Euro hinaus, ist alles (!) durch Belege nachzuweisen. Abziehbar sind darüber hinaus je nach Situation auch bestimmte Schulden des Unterhaltspflichtigen.

Sind mehrere Kinder vorhanden, muss der Betrag, den der Betreffende zahlen kann, abhängig von deren Alter unter ihnen aufgeteilt werden. Auch dafür enthält die Tabelle Berechnungshilfen.

Wann kann mich der „Verwandtenunterhalt“ betreffen?


Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Es kann also dazu kommen, dass Kinder ihren Eltern Unterhalt schulden, oder Großeltern ihren Enkeln (weil die Eltern nicht zahlungsfähig sind).

Der Verwandtenunterhalt wird häufig in Form des Elternunterhalts eingefordert. Dazu kommt es meist, wenn die Eltern erwachsener Kinder pflegebedürftig werden. Oft reichen Rente und Erspartes nicht aus, um die Pflegekosten zu bezahlen. Hat das Sozialamt die Pflegekosten übernommen, kann es sich das Geld später von den erwachsenen Kindern zurückholen - denn der Anspruch auf Elternunterhalt geht dann automatisch auf die Behörde über. Seit 1.1.2020 gilt jedoch: Das Sozialamt kann die Kinder nur dann auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen, wenn das Einkommen der Kinder über 100.000 Euro brutto im Jahr beträgt.

Was ist der sog. Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle?


Die Düsseldorfer Tabelle gibt auch den sogenannten Bedarfskontrollbetrag für jede Einkommensstufe an. Dabei handelt es sich um eine reine Rechengröße, um die Angemessenheit der Höhe des zu zahlenden Unterhalts zu überprüfen. Wenn der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten wird, muss eine Herabstufung in der Tabelle vorgenommen werden, bis dies nicht mehr der Fall ist.

Was sind Mehrbedarf und Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten?


Einige regelmäßig anfallende Kosten, die ein Unterhaltsberechtigter haben kann, sind in der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt - zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Mehrbedarf, den der Unterhaltsberechtigte, also z.B. ein Kind, zusätzlich geltend machen kann. Zusätzlich gefordert werden kann auch der sogenannte Sonderbedarf. Damit sind einzelne Ausgaben gemeint, um die der Unterhaltsempfänger nicht herumkommt - etwa die Kosten für den Kieferorthopäden bei einem Kind.

Welches Einkommen wird angesetzt, wenn ich gar nichts verdiene?


Unterhaltspflichtige Personen sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Arbeit zu bemühen, damit sie Unterhalt zahlen können. Tun sie dies nicht, kann ein Gericht ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Kindesunterhalts ansetzen. Zum Beispiel hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass ein gesunder 35-jähriger Mann ohne Berufsausbildung durchaus auf dem Bau 1.280 Euro netto verdienen könnte (Beschluss vom 22.08.2014, Az. 10 UF 180/14).

Praxistipp zur Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle 2024


Wegen der vielen Einflussfaktoren ist die Berechnung des Unterhalts im konkreten Fall gar nicht so einfach. Für den Unterhaltspflichtigen ist es wichtig, eigene Kosten und Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, um nicht selbst in finanzielle Not zu geraten. Ein versierter Fachanwalt für Familienrecht kann Sie zu diesem Thema kompetent beraten.

(Ma)


 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion