Garantie und Gewährleistung: Unterschied und Folgen für den Käufer
11.12.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Viele Verbraucher verwenden umgangssprachlich Garantie und Gewährleistung als synonyme Begriffe. Tatsächlich haben beide Ausdrücke rechtlich jedoch eine sehr unterschiedliche Bedeutung. Diese kann für Verbraucher durchaus finanzielle Folgen haben.
Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, welches ein Hersteller oder Händler einer Ware abgibt. Dessen Inhalt kann ganz unterschiedlich ausfallen. Oft wird die Funktionsfähigkeit eines Produkts für einen bestimmten Zeitraum garantiert, oder das Fortbestehen einer bestimmten Eigenschaft ("x Jahre Garantie gegen Durchrostung").
In vielen Fällen sind bei technischen Geräten oder Fahrzeugen Verschleißteile von der Garantie ausgenommen. Der Zustand der Ware beim Kauf spielt im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung keine Rolle. Die Garantie ist nur in geringem Maße gesetzlich geregelt. So erklärt § 443 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), was eine Garantie ist und stellt klar, dass der Käufer bei Eintritt des Garantiefalles die versprochenen Ansprüche geltend machen kann. Bei einer Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie wird per Gesetz vermutet, dass ein während der Garantiezeit auftretender Mangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Händler oder Hersteller können selbst entscheiden, ob sie eine Garantie gewähren, welchen Inhalt diese hat und an welche Voraussetzungen sie geknüpft ist. Haben sie jedoch eine Garantie gegeben und der Garantiefall tritt ein, sind sie auch daran gebunden und die entsprechenden Ansprüche sind einklagbar.
Davon zu unterscheiden ist die Gewährleistung oder gesetzliche Sachmängelhaftung beim Kaufvertrag. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und im Einzelnen geregelt. Händler müssen gegenüber Verbrauchern zwei Jahre lang Gewährleistung auf neue Waren geben. Bei gebrauchten Sachen können sie die Gewährleistung auf 12 Monate beschränken. Davon abgedeckt sind Mängel, die die Ware schon beim Kauf gehabt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Gewährleistung in den §§ 434 und 437 ff.
Folgende Arten von Garantieversprechen kommen häufig vor:
- Preisgarantie: Sind Konkurrenzprodukte billiger, wird Rückabwicklung oder Preisnachlass gewährt,
- Zufriedenheitsgarantie: Ist der Kunde unzufrieden, kann er das Produkt innerhalb einer bestimmten Zeit zurückgeben,
- Haltbarkeitsgarantie: Die Haltbarkeit wird für einen bestimmten Zeitraum garantiert,
- Reparaturgarantie: Werden Reparaturen erforderlich, übernimmt diese der Hersteller. Davon gibt es zwei Varianten: die "Vor-Ort-Garantie" (Reparatur beim Käufer) oder die "Bring-In-Garantie" (Reparatur beim Verkäufer).
Ganz klar: Ja. Wenn er die Garantie dem Käufer gegenüber erklärt, ist er daran gebunden. Tritt der vertraglich vereinbarte Garantiefall ein (rostet zum Beispiel der gekaufte Neuwagen innerhalb der Garantiezeit durch) muss der Verkäufer dem Kunden die versprochene Garantieleistung gewähren. Bei einer Garantie ist ein Haftungsausschluss nicht wirksam – dies regelt § 444 BGB.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz ging es um die Einlösung einer Garantie für ein Neufahrzeug. Ein knapp zwei Jahre alter Transporter war mit einem Motorschaden in die Werkstatt gebracht worden. Der Hersteller des Fahrzeugs hatte nach Prüfung der Unterlagen des Kunden gegenüber der Werkstatt eine Garantiezusage erteilt. Daraufhin tauschte die Werkstatt den Motor aus. Vier Monate später entschied sich der Hersteller um: Man könne keine Garantie gewähren, weil der Fahrzeughalter die Wartungsintervalle nicht eingehalten habe. Die Werkstatt wollte nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Daher verklagte sie den Kunden auf Zahlung der Kosten für den Motoraustausch.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab. Grundlage für die Durchführung der Arbeiten sei die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers gewesen. Der Hersteller könne Gründe für eine Verweigerung der Garantieleistung nur gegenüber dem Kunden geltend machen, aber nicht gegenüber der Werkstatt.
Hinzu komme, dass hier gar keine Gründe vorliegen würden, aus denen der Hersteller die Garantieleistung verweigern dürfe. Schließlich sei dem Kunden die Zusage nach ausführlicher Prüfung der Voraussetzungen des Garantiefalls erteilt worden. Wenn der Hersteller dabei ein Detail wie die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle übersehe, sei dies sein eigenes Risiko. Eine einmal erteilte Zusage, aufgrund der teure Reparaturarbeiten durchgeführt würden, könne er nicht ohne Weiteres später einseitig abändern. Daher könnten weder der Hersteller noch die Autowerkstatt Zahlungsansprüche gegen den Kunden geltend machen (Urteil vom 15.6.2015, Az. 6 U 1487/14).
Mit einem anderen Garantiefall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Ein Autokäufer hatte in einem Autohaus einen Gebrauchtwagen gekauft, auf den eine einjährige Gebrauchtwagengarantie gegeben wurde. Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche war jedoch die Durchführung sämtlicher Wartungsarbeiten in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt.
Ein halbes Jahr später ließ der Kunde eine umfangreiche Inspektion in einer freien Werkstatt durchführen. Zwei Monate danach blieb er mit einer defekten Ölpumpe liegen. Er wollte nun seine Garantie beim Autohaus in Anspruch nehmen. Dieses verwies auf die Wartungsarbeiten bei einer Fremdwerkstatt und weigerte sich.
Der BGH erklärte, dass die Gebrauchtwagengarantie hier eine zahlungspflichtig gekaufte Leistung gewesen sei. Der Autokäufer würde durch einen derartigen Ausschluss der Garantie unangemessen benachteiligt. Im konkreten Fall war der Defekt nicht durch unsachgemäße Wartung verursacht worden, sondern durch normalen Verschleiß. Sei dies der Fall, dürfe eine Wartung in einer freien Werkstatt nicht den Garantieanspruch beeinträchtigen. Der BGH erklärte die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses für unwirksam (Urteil vom 25.9.2013, Az. VIII ZR 206/12).
Nein. Beides besteht nebeneinander und ist voneinander unabhängig. Weitere Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung finden Sie hier bezüglich Neuwagen:
Neuwagen mit Mängeln: Welche Rechte hat der Käufer?
Und hier bezüglich anderer Waren:
Neues BGB-Vertragsrecht bringt neue Regeln für die Gewährleistung
Wenn Sie als Verbraucher ein Problem mit einer Garantievereinbarung eines Herstellers bzw. Verkäufers oder auch aus dem Bereich der Gewährleistung haben, insbesondere wegen eines Sachmangels, kann Sie ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Kaufrecht umfassend zu Ihrem Fall beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Begriff "Garantie": Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung ist eine Garantie ein vertragliches Versprechen, das vom Hersteller oder Händer eine Ware freiwillig abgegeben wird. Deshalb bestimmt dieser auch den Garantieumfang.
2. Gesetzliche Gewährleistung: Im Unterschied zur Garantie beziehen sich die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Rechte des Käufers auf alle Sachmängel des Kaufgegenstandes. Für neue Ware beträgt die Sachmangelhaftung 24 Monate. Bei gebrauchter Ware kann die Gewährleistungsdauer auf 12 Monate beschränkt werden.
3. Verhältnis: Eine vom Händler bzw. Verkäufer abgegebene Garantie ist unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Der Käufer kann beide Rechte geltend machen.
1. Begriff "Garantie": Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung ist eine Garantie ein vertragliches Versprechen, das vom Hersteller oder Händer eine Ware freiwillig abgegeben wird. Deshalb bestimmt dieser auch den Garantieumfang.
2. Gesetzliche Gewährleistung: Im Unterschied zur Garantie beziehen sich die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Rechte des Käufers auf alle Sachmängel des Kaufgegenstandes. Für neue Ware beträgt die Sachmangelhaftung 24 Monate. Bei gebrauchter Ware kann die Gewährleistungsdauer auf 12 Monate beschränkt werden.
3. Verhältnis: Eine vom Händler bzw. Verkäufer abgegebene Garantie ist unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Der Käufer kann beide Rechte geltend machen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was genau bedeutet der Begriff "Garantie"? Was ist der Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung? Welche Arten von Garantieversprechen gibt es? Muss sich der Hersteller / Händler / Verkäufer an eine Garantie halten? Darf der Händler eine voreilig gegebene Garantiezusage widerrufen? Erlischt die Garantie, wenn das Auto in einer freien Werkstatt gewartet wird? Ersetzt die Garantie die gesetzliche Gewährleistung? Praxistipp zur Garantie Was genau bedeutet der Begriff "Garantie"?
Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, welches ein Hersteller oder Händler einer Ware abgibt. Dessen Inhalt kann ganz unterschiedlich ausfallen. Oft wird die Funktionsfähigkeit eines Produkts für einen bestimmten Zeitraum garantiert, oder das Fortbestehen einer bestimmten Eigenschaft ("x Jahre Garantie gegen Durchrostung").
In vielen Fällen sind bei technischen Geräten oder Fahrzeugen Verschleißteile von der Garantie ausgenommen. Der Zustand der Ware beim Kauf spielt im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung keine Rolle. Die Garantie ist nur in geringem Maße gesetzlich geregelt. So erklärt § 443 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), was eine Garantie ist und stellt klar, dass der Käufer bei Eintritt des Garantiefalles die versprochenen Ansprüche geltend machen kann. Bei einer Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie wird per Gesetz vermutet, dass ein während der Garantiezeit auftretender Mangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Händler oder Hersteller können selbst entscheiden, ob sie eine Garantie gewähren, welchen Inhalt diese hat und an welche Voraussetzungen sie geknüpft ist. Haben sie jedoch eine Garantie gegeben und der Garantiefall tritt ein, sind sie auch daran gebunden und die entsprechenden Ansprüche sind einklagbar.
Was ist der Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung?
Davon zu unterscheiden ist die Gewährleistung oder gesetzliche Sachmängelhaftung beim Kaufvertrag. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und im Einzelnen geregelt. Händler müssen gegenüber Verbrauchern zwei Jahre lang Gewährleistung auf neue Waren geben. Bei gebrauchten Sachen können sie die Gewährleistung auf 12 Monate beschränken. Davon abgedeckt sind Mängel, die die Ware schon beim Kauf gehabt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Gewährleistung in den §§ 434 und 437 ff.
Welche Arten von Garantieversprechen gibt es?
Folgende Arten von Garantieversprechen kommen häufig vor:
- Preisgarantie: Sind Konkurrenzprodukte billiger, wird Rückabwicklung oder Preisnachlass gewährt,
- Zufriedenheitsgarantie: Ist der Kunde unzufrieden, kann er das Produkt innerhalb einer bestimmten Zeit zurückgeben,
- Haltbarkeitsgarantie: Die Haltbarkeit wird für einen bestimmten Zeitraum garantiert,
- Reparaturgarantie: Werden Reparaturen erforderlich, übernimmt diese der Hersteller. Davon gibt es zwei Varianten: die "Vor-Ort-Garantie" (Reparatur beim Käufer) oder die "Bring-In-Garantie" (Reparatur beim Verkäufer).
Muss sich der Hersteller / Händler / Verkäufer an eine Garantie halten?
Ganz klar: Ja. Wenn er die Garantie dem Käufer gegenüber erklärt, ist er daran gebunden. Tritt der vertraglich vereinbarte Garantiefall ein (rostet zum Beispiel der gekaufte Neuwagen innerhalb der Garantiezeit durch) muss der Verkäufer dem Kunden die versprochene Garantieleistung gewähren. Bei einer Garantie ist ein Haftungsausschluss nicht wirksam – dies regelt § 444 BGB.
Darf der Händler eine voreilig gegebene Garantiezusage widerrufen?
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz ging es um die Einlösung einer Garantie für ein Neufahrzeug. Ein knapp zwei Jahre alter Transporter war mit einem Motorschaden in die Werkstatt gebracht worden. Der Hersteller des Fahrzeugs hatte nach Prüfung der Unterlagen des Kunden gegenüber der Werkstatt eine Garantiezusage erteilt. Daraufhin tauschte die Werkstatt den Motor aus. Vier Monate später entschied sich der Hersteller um: Man könne keine Garantie gewähren, weil der Fahrzeughalter die Wartungsintervalle nicht eingehalten habe. Die Werkstatt wollte nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Daher verklagte sie den Kunden auf Zahlung der Kosten für den Motoraustausch.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab. Grundlage für die Durchführung der Arbeiten sei die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers gewesen. Der Hersteller könne Gründe für eine Verweigerung der Garantieleistung nur gegenüber dem Kunden geltend machen, aber nicht gegenüber der Werkstatt.
Hinzu komme, dass hier gar keine Gründe vorliegen würden, aus denen der Hersteller die Garantieleistung verweigern dürfe. Schließlich sei dem Kunden die Zusage nach ausführlicher Prüfung der Voraussetzungen des Garantiefalls erteilt worden. Wenn der Hersteller dabei ein Detail wie die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle übersehe, sei dies sein eigenes Risiko. Eine einmal erteilte Zusage, aufgrund der teure Reparaturarbeiten durchgeführt würden, könne er nicht ohne Weiteres später einseitig abändern. Daher könnten weder der Hersteller noch die Autowerkstatt Zahlungsansprüche gegen den Kunden geltend machen (Urteil vom 15.6.2015, Az. 6 U 1487/14).
Erlischt die Garantie, wenn das Auto in einer freien Werkstatt gewartet wird?
Mit einem anderen Garantiefall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Ein Autokäufer hatte in einem Autohaus einen Gebrauchtwagen gekauft, auf den eine einjährige Gebrauchtwagengarantie gegeben wurde. Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche war jedoch die Durchführung sämtlicher Wartungsarbeiten in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt.
Ein halbes Jahr später ließ der Kunde eine umfangreiche Inspektion in einer freien Werkstatt durchführen. Zwei Monate danach blieb er mit einer defekten Ölpumpe liegen. Er wollte nun seine Garantie beim Autohaus in Anspruch nehmen. Dieses verwies auf die Wartungsarbeiten bei einer Fremdwerkstatt und weigerte sich.
Der BGH erklärte, dass die Gebrauchtwagengarantie hier eine zahlungspflichtig gekaufte Leistung gewesen sei. Der Autokäufer würde durch einen derartigen Ausschluss der Garantie unangemessen benachteiligt. Im konkreten Fall war der Defekt nicht durch unsachgemäße Wartung verursacht worden, sondern durch normalen Verschleiß. Sei dies der Fall, dürfe eine Wartung in einer freien Werkstatt nicht den Garantieanspruch beeinträchtigen. Der BGH erklärte die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses für unwirksam (Urteil vom 25.9.2013, Az. VIII ZR 206/12).
Ersetzt die Garantie die gesetzliche Gewährleistung?
Nein. Beides besteht nebeneinander und ist voneinander unabhängig. Weitere Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung finden Sie hier bezüglich Neuwagen:
Neuwagen mit Mängeln: Welche Rechte hat der Käufer?
Und hier bezüglich anderer Waren:
Neues BGB-Vertragsrecht bringt neue Regeln für die Gewährleistung
Praxistipp zur Garantie
Wenn Sie als Verbraucher ein Problem mit einer Garantievereinbarung eines Herstellers bzw. Verkäufers oder auch aus dem Bereich der Gewährleistung haben, insbesondere wegen eines Sachmangels, kann Sie ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Kaufrecht umfassend zu Ihrem Fall beraten.
(Ma)