Die Gaststättenerlaubnis: Wer braucht sie und wann ist sie entbehrlich?
22.08.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Nach § 2 des Gaststättengesetzes braucht man eine Gaststättenerlaubnis, um ein Gaststättengewerbe zu betreiben. Dies ist der Fall, wenn man in festen Räumlichkeiten Speisen oder Getränke zum sofortigen Verzehr "an Ort und Stelle" verkaufen möchte. Dabei müssen die Räume entweder allgemein zugänglich sein oder für einen bestimmten Personenkreis offen stehen. Falsch ist daher die Ansicht, dass man eine Gaststättenkonzession nur für einen öffentlich zugänglichen Getränkeausschank wie eine klassische Gaststätte benötigt.
Für den Gesetzgeber geht es hier natürlich hauptsächlich um alkoholische Getränke. Für den Verkauf von nichtalkoholischen Getränken braucht man keine Erlaubnis. Ebenfalls erlaubnisfrei sind die Abgabe von unentgeltlichen Kostproben wie bei einer Weinprobe und der Verkauf von frisch zubereiteten Speisen, die nicht vor Ort verzehrt werden (Beispiel: Partyservice, Pizzalieferdienst).
Ebenso ist keine Gaststättenerlaubnis erforderlich, wenn man frische Speisen verkauft, die im Weitergehen verzehrt werden. Beispiel: Ein Kiosk verkauft belegte Brötchen und Eis. Er braucht keine Gaststättenerlaubnis. Aber: Sobald vor dem Kiosk Tische und Stühle stehen, sieht die Sache anders aus, denn dann wird vor Ort konsumiert.
Für das Gaststättengesetz gelten auch ein Punschstand auf dem Weihnachtsmarkt oder ein Bierstand auf dem Stadtfest als Gaststätten. Auch für Betriebe im Reisegewerbe gilt nämlich die Erlaubnispflicht. Gemeint ist hier der Verkauf von Getränken zum sofortigen Konsum für eine begrenzte Zeit auf einer Veranstaltung. Hier gilt wieder: Man braucht eine Erlaubnis, wenn ein Vor-Ort-Verzehr stattfindet und Alkohol verkauft wird.
Manche Behörden machen bei einem Foodtruck oder Imbisswagen die Gaststätteneigenschaft davon abhängig, ob der Imbisswagen mehr als sechs Wochen am gleichen Platz steht. In diesem Fall soll eine Gaststätte und kein Reisegewerbe vorliegen. Allerdings wird bei Alkoholausschank auch im Reisegewerbe eine Gaststättenerlaubnis verlangt. Stehen vor dem Foodtruck Tische und Stühle für die Kunden, ermöglichen diese einen Verzehr vor Ort. Auch dann ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Bei den Kriterien scheint es regionale Unterschiede zu geben. Wer ein solches Gewerbe gründen will, erkundigt sich daher am besten bei seinem zuständigen örtlichen Gewerbeamt, ob er eine Gaststättenkonzession benötigt.
Früher waren Beherbergungsbetriebe wie Hotels laut Gesetz erlaubnispflichtig. Dies ist heute anders. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG benötigen diese Betriebe für den Ausschank von (alkoholischen) Getränken und den Verkauf selbst zubereiteter Speisen an ihre Hausgäste keine Gaststättenerlaubnis. Aber: Eine Gewerbeanmeldung für das Hotel oder die Pension ist natürlich trotzdem nötig – wie für jedes andere Gewerbe auch.
Sportvereine meinen häufig, dass die verkauften Getränke ja nur an Mitglieder ausgegeben werden und daher keine Gaststättenerlaubnis nötig ist. Dies ist falsch. Die Gerichte sind der Ansicht, dass die Vereinstheke für einen "bestimmten Personenkreis" zugänglich ist. Damit herrscht bei Ausschank alkoholischer Getränke eine Erlaubnispflicht.
Das frühere Bayerische Oberste Landesgericht in München hat schon vor längerer Zeit entschieden, dass zu einem "bestimmten Personenkreis" nach § 1 Gaststättengesetz auch Vereinsmitglieder gehören (Beschluss vom 13.1.1993, Az. 3 ObOWi 111/92). Zwar gilt dies nicht bei Veranstaltungen, bei denen sämtliche Teilnehmer individuell eingeladen werden. Dem Verwaltungsgericht Stuttgart zufolge kann aber bei Vereinen wegen der schnell wechselnden Mitgliederzahl nicht von einer solchen "privaten" Veranstaltung ausgegangen werden (Beschluss vom 12.1.2009, Az. 4 K 4570/08). Hier wird oft mit der Vereinssatzung argumentiert: Ein gemeinnütziger Verein etwa kann keine geschlossene Veranstaltung sein, weil er ja jedem offen stehen muss, der Mitglied werden möchte.
Wird auf einem Campingplatz Alkohol für den Konsum an Ort und Stelle ausgeschenkt, ist auch hier in der Regel eine Gaststättenerlaubnis vonnöten. Schließlich handelt es sich nicht um eine Privatveranstaltung mit Extraeinladung an jeden Gast.
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist ein behördlicher Verwaltungsakt. Erteilt wird die Erlaubnis für eine bestimmte Person, für bestimmte Räume und eine bestimmte Art der Nutzung. Wenn also einem Wirt eine "Cocktailbar" genehmigt wurde, kann er nicht einfach auf Diskothek umsatteln. Auch, wenn er anbauen und die Räume vergrößern will, muss er eine Änderung seiner Erlaubnis beantragen (und natürlich eine Baugenehmigung).
Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigt man unter anderem:
- ein Gesundheitszeugnis mit Nachweis einer Unterweisung beim Gesundheitsamt,
- ein Führungszeugnis,
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- eine baurechtliche Erlaubnis der Gemeinde für die Räume.
Auch für Unternehmen, die keine Gaststättenerlaubnis erfordern, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Verkauft man frisch zubereitete Lebensmittel, müssen die damit beschäftigten Personen immer auch ein Gesundheitszeugnis haben.
Bei den Kosten für eine Gaststättenerlaubnis gibt es regionale Unterschiede. Hier spielt auch der Verwaltungsaufwand im Einzelfall eine Rolle. Die Kosten liegen etwa zwischen 300 und 3.500 Euro. Feste Sätze kann man nicht nennen. Beispiel: In Hamburg werden je nach Betriebsgröße pauschal zwischen 490 und 590 Euro verlangt. Die Bearbeitungsdauer liegt bei drei Monaten. Zusätzlich ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Diese kostet in Hamburg 20 Euro, kann in anderen Städten aber auch teurer sein.
1. Was ist eine Gaststättenerlaubnis?
Die Gaststättenerlaubnis ist eine behördliche Genehmigung, die man benötigt, um ein Restaurant, eine Bar oder ein Café zu betreiben, in dem Speisen und / oder alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
2. Wer benötigt eine Gaststättenerlaubnis?
Jeder, der gewerblich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und dabei alkoholische Getränke ausschenkt, benötigt eine Gaststättenerlaubnis.
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Man muss unter anderem persönlich zuverlässig sein, eine geeignete Betriebsstätte haben und die gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Hygienevorschriften) einhalten.
4. Wie beantragt man eine Gaststättenerlaubnis?
Die Erlaubnis wird bei der zuständigen Behörde (meist das Ordnungsamt) beantragt. Man muss verschiedene Unterlagen einreichen, wie den Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit, einen Grundriss des Betriebs und gegebenenfalls ein polizeiliches Führungszeugnis.
5. Wie lange dauert es, bis die Erlaubnis erteilt wird?
Die Bearbeitungszeit kann je nach Behörde und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen dauern.
6. Welche Kosten entstehen?
Die Kosten für die Gaststättenerlaubnis variieren je nach Bundesland und Art des Betriebs. Sie liegen in der Regel zwischen 300 und 3.550 Euro.
7. Kann die Erlaubnis widerrufen werden?
Ja, die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Betreiber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Gibt es Probleme bei der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner. Gegen die Entscheidung einer Behörde kann immer auch Widerspruch eingelegt werden.
Das Wichtigste in Kürze
1. Genehmigungspflicht: Wer in festen Räumlichkeiten öffentlich (Allgemeinheit) oder an einen bestimmten Personenkreis (z.B. im Verein) Speisen oder Getränke zum sofortigen Verzehr "an Ort und Stelle" verkaufen möchte, benötigt eine Gaststättenerlaubnis.
2. Ausnahmen: Ausgenommen sind der (Nur-) Ausschank von nicht alkoholischen Getränken, unentgeltliche Verköstigungen alkoholischer Getränke und der Verkauf von frisch zubereiteten Speisen, die nicht vor Ort verzehrt werden (z.B. Pizzalieferdienst, Bratwurststand, Dönerstand).
3. Umfang der Erlaubnis: Eine Gaststättenerlaubnis wird nur für eine bestimmte Person, für bestimmte Räume und eine bestimmte Art der Nutzung (z.B. Restaurant, Bar) erteilt. Nutzungsänderungen oder Erweiterungen der Räumlichkeiten erfordern eine neue Genehmigung.
1. Genehmigungspflicht: Wer in festen Räumlichkeiten öffentlich (Allgemeinheit) oder an einen bestimmten Personenkreis (z.B. im Verein) Speisen oder Getränke zum sofortigen Verzehr "an Ort und Stelle" verkaufen möchte, benötigt eine Gaststättenerlaubnis.
2. Ausnahmen: Ausgenommen sind der (Nur-) Ausschank von nicht alkoholischen Getränken, unentgeltliche Verköstigungen alkoholischer Getränke und der Verkauf von frisch zubereiteten Speisen, die nicht vor Ort verzehrt werden (z.B. Pizzalieferdienst, Bratwurststand, Dönerstand).
3. Umfang der Erlaubnis: Eine Gaststättenerlaubnis wird nur für eine bestimmte Person, für bestimmte Räume und eine bestimmte Art der Nutzung (z.B. Restaurant, Bar) erteilt. Nutzungsänderungen oder Erweiterungen der Räumlichkeiten erfordern eine neue Genehmigung.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Ausnahmen gibt es? Reisegewerbe: Was gilt für Stände auf Märkten? Hotels und andere Beherbergungsbetriebe Was gilt für Sportvereine mit Getränkeausschank? Was gilt auf dem Campingplatz? Welche Voraussetzungen hat die Gaststättenerlaubnis? Was kostet die Gaststättenerlaubnis? Nochmals kurz gefragt und kurz geantwortet Praxistipp zur Gaststättenkonzession Welche Ausnahmen gibt es?
Für den Gesetzgeber geht es hier natürlich hauptsächlich um alkoholische Getränke. Für den Verkauf von nichtalkoholischen Getränken braucht man keine Erlaubnis. Ebenfalls erlaubnisfrei sind die Abgabe von unentgeltlichen Kostproben wie bei einer Weinprobe und der Verkauf von frisch zubereiteten Speisen, die nicht vor Ort verzehrt werden (Beispiel: Partyservice, Pizzalieferdienst).
Ebenso ist keine Gaststättenerlaubnis erforderlich, wenn man frische Speisen verkauft, die im Weitergehen verzehrt werden. Beispiel: Ein Kiosk verkauft belegte Brötchen und Eis. Er braucht keine Gaststättenerlaubnis. Aber: Sobald vor dem Kiosk Tische und Stühle stehen, sieht die Sache anders aus, denn dann wird vor Ort konsumiert.
Reisegewerbe: Was gilt für Stände auf Märkten?
Für das Gaststättengesetz gelten auch ein Punschstand auf dem Weihnachtsmarkt oder ein Bierstand auf dem Stadtfest als Gaststätten. Auch für Betriebe im Reisegewerbe gilt nämlich die Erlaubnispflicht. Gemeint ist hier der Verkauf von Getränken zum sofortigen Konsum für eine begrenzte Zeit auf einer Veranstaltung. Hier gilt wieder: Man braucht eine Erlaubnis, wenn ein Vor-Ort-Verzehr stattfindet und Alkohol verkauft wird.
Manche Behörden machen bei einem Foodtruck oder Imbisswagen die Gaststätteneigenschaft davon abhängig, ob der Imbisswagen mehr als sechs Wochen am gleichen Platz steht. In diesem Fall soll eine Gaststätte und kein Reisegewerbe vorliegen. Allerdings wird bei Alkoholausschank auch im Reisegewerbe eine Gaststättenerlaubnis verlangt. Stehen vor dem Foodtruck Tische und Stühle für die Kunden, ermöglichen diese einen Verzehr vor Ort. Auch dann ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Bei den Kriterien scheint es regionale Unterschiede zu geben. Wer ein solches Gewerbe gründen will, erkundigt sich daher am besten bei seinem zuständigen örtlichen Gewerbeamt, ob er eine Gaststättenkonzession benötigt.
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe
Früher waren Beherbergungsbetriebe wie Hotels laut Gesetz erlaubnispflichtig. Dies ist heute anders. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG benötigen diese Betriebe für den Ausschank von (alkoholischen) Getränken und den Verkauf selbst zubereiteter Speisen an ihre Hausgäste keine Gaststättenerlaubnis. Aber: Eine Gewerbeanmeldung für das Hotel oder die Pension ist natürlich trotzdem nötig – wie für jedes andere Gewerbe auch.
Was gilt für Sportvereine mit Getränkeausschank?
Sportvereine meinen häufig, dass die verkauften Getränke ja nur an Mitglieder ausgegeben werden und daher keine Gaststättenerlaubnis nötig ist. Dies ist falsch. Die Gerichte sind der Ansicht, dass die Vereinstheke für einen "bestimmten Personenkreis" zugänglich ist. Damit herrscht bei Ausschank alkoholischer Getränke eine Erlaubnispflicht.
Das frühere Bayerische Oberste Landesgericht in München hat schon vor längerer Zeit entschieden, dass zu einem "bestimmten Personenkreis" nach § 1 Gaststättengesetz auch Vereinsmitglieder gehören (Beschluss vom 13.1.1993, Az. 3 ObOWi 111/92). Zwar gilt dies nicht bei Veranstaltungen, bei denen sämtliche Teilnehmer individuell eingeladen werden. Dem Verwaltungsgericht Stuttgart zufolge kann aber bei Vereinen wegen der schnell wechselnden Mitgliederzahl nicht von einer solchen "privaten" Veranstaltung ausgegangen werden (Beschluss vom 12.1.2009, Az. 4 K 4570/08). Hier wird oft mit der Vereinssatzung argumentiert: Ein gemeinnütziger Verein etwa kann keine geschlossene Veranstaltung sein, weil er ja jedem offen stehen muss, der Mitglied werden möchte.
Was gilt auf dem Campingplatz?
Wird auf einem Campingplatz Alkohol für den Konsum an Ort und Stelle ausgeschenkt, ist auch hier in der Regel eine Gaststättenerlaubnis vonnöten. Schließlich handelt es sich nicht um eine Privatveranstaltung mit Extraeinladung an jeden Gast.
Welche Voraussetzungen hat die Gaststättenerlaubnis?
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist ein behördlicher Verwaltungsakt. Erteilt wird die Erlaubnis für eine bestimmte Person, für bestimmte Räume und eine bestimmte Art der Nutzung. Wenn also einem Wirt eine "Cocktailbar" genehmigt wurde, kann er nicht einfach auf Diskothek umsatteln. Auch, wenn er anbauen und die Räume vergrößern will, muss er eine Änderung seiner Erlaubnis beantragen (und natürlich eine Baugenehmigung).
Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigt man unter anderem:
- ein Gesundheitszeugnis mit Nachweis einer Unterweisung beim Gesundheitsamt,
- ein Führungszeugnis,
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- eine baurechtliche Erlaubnis der Gemeinde für die Räume.
Auch für Unternehmen, die keine Gaststättenerlaubnis erfordern, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Verkauft man frisch zubereitete Lebensmittel, müssen die damit beschäftigten Personen immer auch ein Gesundheitszeugnis haben.
Was kostet die Gaststättenerlaubnis?
Bei den Kosten für eine Gaststättenerlaubnis gibt es regionale Unterschiede. Hier spielt auch der Verwaltungsaufwand im Einzelfall eine Rolle. Die Kosten liegen etwa zwischen 300 und 3.500 Euro. Feste Sätze kann man nicht nennen. Beispiel: In Hamburg werden je nach Betriebsgröße pauschal zwischen 490 und 590 Euro verlangt. Die Bearbeitungsdauer liegt bei drei Monaten. Zusätzlich ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Diese kostet in Hamburg 20 Euro, kann in anderen Städten aber auch teurer sein.
Nochmals kurz gefragt und kurz geantwortet
1. Was ist eine Gaststättenerlaubnis?
Die Gaststättenerlaubnis ist eine behördliche Genehmigung, die man benötigt, um ein Restaurant, eine Bar oder ein Café zu betreiben, in dem Speisen und / oder alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
2. Wer benötigt eine Gaststättenerlaubnis?
Jeder, der gewerblich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und dabei alkoholische Getränke ausschenkt, benötigt eine Gaststättenerlaubnis.
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Man muss unter anderem persönlich zuverlässig sein, eine geeignete Betriebsstätte haben und die gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Hygienevorschriften) einhalten.
4. Wie beantragt man eine Gaststättenerlaubnis?
Die Erlaubnis wird bei der zuständigen Behörde (meist das Ordnungsamt) beantragt. Man muss verschiedene Unterlagen einreichen, wie den Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit, einen Grundriss des Betriebs und gegebenenfalls ein polizeiliches Führungszeugnis.
5. Wie lange dauert es, bis die Erlaubnis erteilt wird?
Die Bearbeitungszeit kann je nach Behörde und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen dauern.
6. Welche Kosten entstehen?
Die Kosten für die Gaststättenerlaubnis variieren je nach Bundesland und Art des Betriebs. Sie liegen in der Regel zwischen 300 und 3.550 Euro.
7. Kann die Erlaubnis widerrufen werden?
Ja, die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Betreiber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Praxistipp zur Gaststättenkonzession
Gibt es Probleme bei der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner. Gegen die Entscheidung einer Behörde kann immer auch Widerspruch eingelegt werden.
(Bu)