Die Grenzen der Meinungsfreiheit bei Facebook, Twitter & Co.
30.03.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Es fängt mit Wut- und Hasstiraden bei Facebook an und endet mit unsachlichen Bewertungen über Waren und Dienstleistungen aller Art. Schon eine lange Wartezeit beim Arzt oder eine zu klein gedruckte Gebrauchsanweisung kann zu Äußerungen führen, die man ansonsten vielleicht nur auf einem Schulhof erwarten würde. Viele Nutzer verwenden die Möglichkeiten des Internets, um mal so richtig Dampf abzulassen. Die scheinbare Anonymität ermutigt sie dazu. Die Bereitschaft dazu ist online weit höher, als im direkten Kontakt mit anderen Menschen. Experten begründen dies mit der fehlenden sozialen Kontrolle, die bei unmittelbarem Kontakt dafür sorgt, das man versucht seine Emotionen zu zügeln. Allerdings sehen das die Urheber unangemessener Äußerungen meist anders: Häufig verteidigen sie ihr Verhalten mit der Meinungsfreiheit. Stimmt das?
Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert die Meinungsfreiheit. Danach hat jeder "das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."
Allerdings gehen Grundrechte des Einzelnen nur so weit, bis die Rechte anderer Personen beeinträchtigt werden. Beleidigungen sind keine Meinungen und sind genausowenig von der Meinungsfreiheit gedeckt wie unwahre Tatsachenbehauptungen.
So schränkt Art. 5 Absatz 2 das Recht der Meinungsfreiheit auch gleich wieder ein: Danach findet sie "ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."
Zu den allgemeinen Gesetzen gehören beispielsweise Unterlassungsansprüche bei ehrverletzenden Äußerungen oder die Strafbarkeit von Beleidigungen.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachliche Äußerungen. Erlaubt ist durchaus auch pointierte, polemische und überspitzte Kritik. Ob es sich noch um eine geschützte Meinungsäußerung handelt, ist im Zweifelsfall vor Gericht durch eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der einen und dem Persönlichkeitsrecht der anderen Person festzustellen.
Die Ausnahme sind jedoch sogenannte Formalbeleidigungen und Schmähkritik. Hier gibt es keine Abwägung mehr, und der Schutz der persönlichen Freiheit und Ehre des Betroffenen hat Vorrang vor dem Recht zur freien Meinungsäußerung.
Bei einer Schmähkritik besteht die Meinungsäußerung nur noch in einer Herabsetzung der anderen Person. Es geht also nicht mehr um eine Auseinandersetzung in einer bestimmten Sache, sondern nur noch darum, eine andere Person herabzusetzen.
Von einer Formalbeleidigung spricht man, wenn sich die Beleidigung nicht erst aus dem Zusammenhang ergibt, sondern es sich um ein Schimpfwort handelt, das eine eigenständige Herabsetzung enthält.
Im Fall der Grünen-Politikerin Renate Künast hat es widersprüchliche Gerichtsurteile gegeben. Zunächst hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass gegen sie gerichtete Äußerungen wie "Stück Scheiße", "Geisteskranke", "altes, grünes Dreckschwein", "Schlampe", "Drecks-Fotze" und einiges mehr in den Bereich der freien Meinungsäußerung fielen. Das gleiche Gericht änderte später jedoch hinsichtlich eines Teils der Äußerungen seine Meinung zum Gegenteil. Wie kam es dazu?
Die als Kommentare bei Facebook geäußerten Beleidigungen standen im Zusammenhang mit einer umstrittenen Äußerung von Künast aus dem Jahr 1986 bei einer Bundestagsdebatte über Pädophilie. Ein rechter Blogger hatte diese Äußerung aufgegriffen und inhaltlich erweitert, sodass darin nun unmissverständlich Straffreiheit für Sex mit Kindern gefordert wurde. Darauf entbrannte ein Shitstorm. Renate Künast versuchte, Facebook zur Herausgabe von Nutzerdaten zu zwingen, um gegen die Urheber der Beleidigungen rechtlich vorzugehen. Das Landgericht Berlin sah die Äußerungen zunächst jedoch nicht als Beleidigungen an, weil diese in einem Sachzusammenhang gefallen seien. Sie seien mit der Kritik an Künasts damaliger Äußerung über Pädophilie verbunden gewesen.
Das Gericht sah sich daraufhin selbst heftiger Kritik ausgesetzt, darunter einer Strafanzeige von mit der Sache nicht befassten Rechtsanwälten wegen Rechtsbeugung. Diese waren der Ansicht, dass die genannten Begriffe einfach nur Formalbeleidigungen seien und sonst nichts. Wolle man "Stück Scheiße" und "Drecks-Fotze" nicht als Beleidigungen ansehen, weil es irgendeinen Sachzusammenhang (also einen Anlass für Kritik) gebe, könne man den Tatbestand der Beleidigung auch gleich ganz abschaffen.
Auf eine Beschwerde von Künast hin erließ das gleiche Gericht einen Abhilfebeschluss, in dem es sechs der fraglichen Äußerungen dann doch als Beleidigungen ansah. Dem Gericht zufolge hätten die Nutzer erkennen müssen, dass die Künast zugeschriebene Äußerung in Wirklichkeit ein Falschzitat sei, veröffentlicht durch einen für die Verbreitung von Fake-News bekannten Blog-Betreiber. Dadurch entfalle der Sachzusammenhang mit einer berechtigten Kritik und die Äußerungen seien eben Beleidigungen und keine freie Meinungsäußerung mehr (21.1.2020, Az. 27 AR 17/19).
Das Berliner Kammergericht sah in der Rechtsmittelinstanz sechs weitere Äußerungen (von insgesamt 22) als Beleidigungen bzw. Schmähkritik an. Genauer: Durch "zügellose Beschimpfungen mittels besonders drastischer Begriffe aus dem Bereich der Fäkalsprache werde die Antragstellerin in einer so maßlos überzogenen Art und Weise attackiert, dass nur noch die persönliche Schmähung im Vordergrund steht und eine sachbezogene Auseinandersetzung völlig aus dem Blickfeld geraten sei." Frau Künast durfte daher in zwölf Fällen die Herausgabe von Nutzerdaten verlangen. In den anderen zehn Fällen sahen die Richter die Grenze zur Beleidigung nicht als überschritten an (Beschluss vom 11.3.2020, Az. 10 W 13/20).
Bei Bewertungen muss man als Nutzer darauf achten, keine falschen Tatsachen zu behaupten. "Das Essen in diesem Restaurant hat nicht geschmeckt" ist zulässig. "Dieses Restaurant serviert aufgewärmte Fertiggerichte" ist eine Tatsachenbehauptung. Wer diese nicht beweisen kann, muss vielleicht mit Folgen rechnen - etwa mit einer Klage auf Unterlassung und Löschung des Kommentars. Der Nutzer muss dann zumindest damit rechnen, die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen - und womöglich die eines ganzen Verfahrens, wenn es zum Prozess kommt. Sind dem Bewerteten tatsächlich nachweisbare Schäden oder Umsatzverluste entstanden, sind auch Ansprüche auf Schadensersatz möglich. Auch Bewertungsportale müssen in manchen Fällen Nutzerdaten herausgeben, und dann ist es vorbei mit der Anonymität.
Dass negative Äußerungen über Chef, Kollegen und Betrieb nichts im Internet zu suchen haben, sollte sich langsam herumgesprochen haben. Trotzdem kommt es noch oft genug vor.
Beleidigungen wie "Menschenschinder" und "Ausbeuter" etwa führen zu einer fristlosen Kündigung, die die Gerichte ohne weiteres für wirksam halten (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12).
Allerdings kommt es auch darauf an, in welchem Rahmen die Beleidigungen stattfinden. Fallen diese nur in einer internen E-Mail, liegt zumindest kein Kündigungsgrund vor (LAG Hessen, Az. 10 Sa 601/18).
Auch bei spontanen Unmutsäußerungen sind die Gerichte zum Teil noch gnädig. Da kommt es dann aber darauf an, wie lange der Post im Netz zu lesen war. Längere Zeiträume schließen Spontanität aus.
Es gibt auch Portale, auf denen man seinen Arbeitgeber bewerten kann. Auch hier sollte man umsichtig vorgehen und sich vor Beleidigungen oder nicht beweisbaren Tatsachenbehauptungen hüten. Zu negativen Folgen können außerdem auch verratene Betriebsgeheimnisse oder die Verletzung von Loyalitätspflichten führen. Denn: Eine gewisse Loyalität schuldet der Arbeitnehmer dem Betrieb als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Und dazu gehört auch, dass man keine Dinge ausplaudert, die ein schlechtes Licht auf den Arbeitgeber werfen können, oder die dessen Geschäft schädigen.
Als Betriebsgeheimnisse sah das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zum Beispiel die Preise und Kontaktdaten von Lieferanten des Arbeitgebers an. Auch in diesem Fall wurde die fristlose Kündigung bestätigt (16.9.2011, Az. 6 Sa 278/11).
Eine Beleidigung ist eine Straftat. Wird sie im Internet getätigt, kann der Betroffene Unterlassung und Löschung der Äußerung fordern. Dies sind zivilrechtliche Ansprüche, die vor einem Zivilgericht geltend zu machen sind. Er kann jedoch auch Strafanzeige bei der Polizei stellen. Dann drohen nach § 185 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Voraussetzung ist ein Strafantrag des Geschädigten.
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, und nicht so anonym, wie es oft scheint. Bei Bewertungen und generell bei Äußerungen über andere Personen sollte man daher bei konstruktiver, sachlicher Kritik bleiben. Diese ändert vielleicht sogar etwas, was bei Beleidigungen eher nicht der Fall sein dürfte. Unwahrheiten sind genauso tabu wie das Nennen von Namen bestimmter Personen. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist der richtige Ansprechpartner für Unterlassungsklagen ein Rechtsanwalt für Zivilrecht.
Mancher Internetnutzer benimmt sich online so, als sei er vollkommen anonym - und benutzt das Netz, um sich so richtig abzureagieren. Oft geht das jedoch schief, denn: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Worauf beruht das Recht auf Meinungsfreiheit? Wann ist es keine Meinungsäußerung mehr? Warum machte der Fall Künast Schlagzeilen? Was muss man bei Bewertungen beachten? Worauf sollte man bei Bemerkungen über den Arbeitgeber achten? Vorsicht bei Arbeitgeberbewertungen Strafbarkeit der Beleidigung Praxistipp Worauf beruht das Recht auf Meinungsfreiheit?
Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert die Meinungsfreiheit. Danach hat jeder "das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."
Allerdings gehen Grundrechte des Einzelnen nur so weit, bis die Rechte anderer Personen beeinträchtigt werden. Beleidigungen sind keine Meinungen und sind genausowenig von der Meinungsfreiheit gedeckt wie unwahre Tatsachenbehauptungen.
So schränkt Art. 5 Absatz 2 das Recht der Meinungsfreiheit auch gleich wieder ein: Danach findet sie "ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."
Zu den allgemeinen Gesetzen gehören beispielsweise Unterlassungsansprüche bei ehrverletzenden Äußerungen oder die Strafbarkeit von Beleidigungen.
Wann ist es keine Meinungsäußerung mehr?
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachliche Äußerungen. Erlaubt ist durchaus auch pointierte, polemische und überspitzte Kritik. Ob es sich noch um eine geschützte Meinungsäußerung handelt, ist im Zweifelsfall vor Gericht durch eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der einen und dem Persönlichkeitsrecht der anderen Person festzustellen.
Die Ausnahme sind jedoch sogenannte Formalbeleidigungen und Schmähkritik. Hier gibt es keine Abwägung mehr, und der Schutz der persönlichen Freiheit und Ehre des Betroffenen hat Vorrang vor dem Recht zur freien Meinungsäußerung.
Bei einer Schmähkritik besteht die Meinungsäußerung nur noch in einer Herabsetzung der anderen Person. Es geht also nicht mehr um eine Auseinandersetzung in einer bestimmten Sache, sondern nur noch darum, eine andere Person herabzusetzen.
Von einer Formalbeleidigung spricht man, wenn sich die Beleidigung nicht erst aus dem Zusammenhang ergibt, sondern es sich um ein Schimpfwort handelt, das eine eigenständige Herabsetzung enthält.
Warum machte der Fall Künast Schlagzeilen?
Im Fall der Grünen-Politikerin Renate Künast hat es widersprüchliche Gerichtsurteile gegeben. Zunächst hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass gegen sie gerichtete Äußerungen wie "Stück Scheiße", "Geisteskranke", "altes, grünes Dreckschwein", "Schlampe", "Drecks-Fotze" und einiges mehr in den Bereich der freien Meinungsäußerung fielen. Das gleiche Gericht änderte später jedoch hinsichtlich eines Teils der Äußerungen seine Meinung zum Gegenteil. Wie kam es dazu?
Die als Kommentare bei Facebook geäußerten Beleidigungen standen im Zusammenhang mit einer umstrittenen Äußerung von Künast aus dem Jahr 1986 bei einer Bundestagsdebatte über Pädophilie. Ein rechter Blogger hatte diese Äußerung aufgegriffen und inhaltlich erweitert, sodass darin nun unmissverständlich Straffreiheit für Sex mit Kindern gefordert wurde. Darauf entbrannte ein Shitstorm. Renate Künast versuchte, Facebook zur Herausgabe von Nutzerdaten zu zwingen, um gegen die Urheber der Beleidigungen rechtlich vorzugehen. Das Landgericht Berlin sah die Äußerungen zunächst jedoch nicht als Beleidigungen an, weil diese in einem Sachzusammenhang gefallen seien. Sie seien mit der Kritik an Künasts damaliger Äußerung über Pädophilie verbunden gewesen.
Das Gericht sah sich daraufhin selbst heftiger Kritik ausgesetzt, darunter einer Strafanzeige von mit der Sache nicht befassten Rechtsanwälten wegen Rechtsbeugung. Diese waren der Ansicht, dass die genannten Begriffe einfach nur Formalbeleidigungen seien und sonst nichts. Wolle man "Stück Scheiße" und "Drecks-Fotze" nicht als Beleidigungen ansehen, weil es irgendeinen Sachzusammenhang (also einen Anlass für Kritik) gebe, könne man den Tatbestand der Beleidigung auch gleich ganz abschaffen.
Auf eine Beschwerde von Künast hin erließ das gleiche Gericht einen Abhilfebeschluss, in dem es sechs der fraglichen Äußerungen dann doch als Beleidigungen ansah. Dem Gericht zufolge hätten die Nutzer erkennen müssen, dass die Künast zugeschriebene Äußerung in Wirklichkeit ein Falschzitat sei, veröffentlicht durch einen für die Verbreitung von Fake-News bekannten Blog-Betreiber. Dadurch entfalle der Sachzusammenhang mit einer berechtigten Kritik und die Äußerungen seien eben Beleidigungen und keine freie Meinungsäußerung mehr (21.1.2020, Az. 27 AR 17/19).
Das Berliner Kammergericht sah in der Rechtsmittelinstanz sechs weitere Äußerungen (von insgesamt 22) als Beleidigungen bzw. Schmähkritik an. Genauer: Durch "zügellose Beschimpfungen mittels besonders drastischer Begriffe aus dem Bereich der Fäkalsprache werde die Antragstellerin in einer so maßlos überzogenen Art und Weise attackiert, dass nur noch die persönliche Schmähung im Vordergrund steht und eine sachbezogene Auseinandersetzung völlig aus dem Blickfeld geraten sei." Frau Künast durfte daher in zwölf Fällen die Herausgabe von Nutzerdaten verlangen. In den anderen zehn Fällen sahen die Richter die Grenze zur Beleidigung nicht als überschritten an (Beschluss vom 11.3.2020, Az. 10 W 13/20).
Was muss man bei Bewertungen beachten?
Bei Bewertungen muss man als Nutzer darauf achten, keine falschen Tatsachen zu behaupten. "Das Essen in diesem Restaurant hat nicht geschmeckt" ist zulässig. "Dieses Restaurant serviert aufgewärmte Fertiggerichte" ist eine Tatsachenbehauptung. Wer diese nicht beweisen kann, muss vielleicht mit Folgen rechnen - etwa mit einer Klage auf Unterlassung und Löschung des Kommentars. Der Nutzer muss dann zumindest damit rechnen, die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen - und womöglich die eines ganzen Verfahrens, wenn es zum Prozess kommt. Sind dem Bewerteten tatsächlich nachweisbare Schäden oder Umsatzverluste entstanden, sind auch Ansprüche auf Schadensersatz möglich. Auch Bewertungsportale müssen in manchen Fällen Nutzerdaten herausgeben, und dann ist es vorbei mit der Anonymität.
Worauf sollte man bei Bemerkungen über den Arbeitgeber achten?
Dass negative Äußerungen über Chef, Kollegen und Betrieb nichts im Internet zu suchen haben, sollte sich langsam herumgesprochen haben. Trotzdem kommt es noch oft genug vor.
Beleidigungen wie "Menschenschinder" und "Ausbeuter" etwa führen zu einer fristlosen Kündigung, die die Gerichte ohne weiteres für wirksam halten (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12).
Allerdings kommt es auch darauf an, in welchem Rahmen die Beleidigungen stattfinden. Fallen diese nur in einer internen E-Mail, liegt zumindest kein Kündigungsgrund vor (LAG Hessen, Az. 10 Sa 601/18).
Auch bei spontanen Unmutsäußerungen sind die Gerichte zum Teil noch gnädig. Da kommt es dann aber darauf an, wie lange der Post im Netz zu lesen war. Längere Zeiträume schließen Spontanität aus.
Vorsicht bei Arbeitgeberbewertungen
Es gibt auch Portale, auf denen man seinen Arbeitgeber bewerten kann. Auch hier sollte man umsichtig vorgehen und sich vor Beleidigungen oder nicht beweisbaren Tatsachenbehauptungen hüten. Zu negativen Folgen können außerdem auch verratene Betriebsgeheimnisse oder die Verletzung von Loyalitätspflichten führen. Denn: Eine gewisse Loyalität schuldet der Arbeitnehmer dem Betrieb als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Und dazu gehört auch, dass man keine Dinge ausplaudert, die ein schlechtes Licht auf den Arbeitgeber werfen können, oder die dessen Geschäft schädigen.
Als Betriebsgeheimnisse sah das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zum Beispiel die Preise und Kontaktdaten von Lieferanten des Arbeitgebers an. Auch in diesem Fall wurde die fristlose Kündigung bestätigt (16.9.2011, Az. 6 Sa 278/11).
Strafbarkeit der Beleidigung
Eine Beleidigung ist eine Straftat. Wird sie im Internet getätigt, kann der Betroffene Unterlassung und Löschung der Äußerung fordern. Dies sind zivilrechtliche Ansprüche, die vor einem Zivilgericht geltend zu machen sind. Er kann jedoch auch Strafanzeige bei der Polizei stellen. Dann drohen nach § 185 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Voraussetzung ist ein Strafantrag des Geschädigten.
Praxistipp
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, und nicht so anonym, wie es oft scheint. Bei Bewertungen und generell bei Äußerungen über andere Personen sollte man daher bei konstruktiver, sachlicher Kritik bleiben. Diese ändert vielleicht sogar etwas, was bei Beleidigungen eher nicht der Fall sein dürfte. Unwahrheiten sind genauso tabu wie das Nennen von Namen bestimmter Personen. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist der richtige Ansprechpartner für Unterlassungsklagen ein Rechtsanwalt für Zivilrecht.
(Wk)