Die „Pille danach“ – rezeptfrei erhältlich seit 15. März 2015
24.03.2015, Redaktion Anwalt-Suchservice
Über die „Pille danach“ wurde lange heiß diskutiert. Jetzt gibt es sie rezeptfrei zu kaufen. Hier einige Hintergründe und Tipps.
Wie funktioniert die „Pille danach?“
Die „Pille danach“ ist ein Mittel für den Notfall. Mit ihr kann eine Schwangerschaft verhindert werden, wenn „es“ passiert ist – wenn eine andere Methode der Verhütung nicht funktioniert hat oder sexuelle Gewalt zur Anwendung kam. Wie andere Pillen zu diesem Zweck beeinflusst auch die „Pille danach“ den Hormonhaushalt der Frau. Sie unterbindet oder verzögert den Eisprung, damit keine Befruchtung erfolgt.
Unterschied zum Schwangerschaftsabbruch
Beim Schwangerschaftsabbruch wird die bereits bestehende Schwangerschaft beendet – meist durch eine Kombination verschiedener spezieller Medikamente. Der Schwangerschaftsabbruch wird nach deutschem Strafrecht weiter als Straftat angesehen. Hier gilt § 218 Strafgesetzbuch. Er darf allerdings in bestimmten Fällen nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung auch straffrei durchgeführt werden (§ 218a StGB). Die „Pille danach“ verhindert die Befruchtung. Dies ist nicht strafbar. Eine Beratung findet nur durch die Apotheke statt, um die richtige und sichere Anwendung zu gewährleisten.
Die Zeitfrage
Das Einnisten des befruchteten Eis in der Gebärmutter beginnt ca. sechs Tage nach der Befruchtung und endet mit Ablauf der zweiten Woche nach der Befruchtung. Die „Pille danach“ verhindert entweder bereits den Eisprung oder die Einnistung. Bis wann die Pille genommen werden muss, ist vom Medikament abhängig. Die Frist liegt bei 72 bis 120 Stunden. Die „Pille danach“ ist nur für den Notfall und ersetzt kein reguläres Verhütungsmittel. Sie bietet auch keine Verhütung für den Rest des Monats.
Medikamente
Der Wirkstoff Levonorgestrel (LNG) verhindert in erster Linie den Eisprung. Je länger der Geschlechtsverkehr zurückliegt, desto geringer ist die Wirkung. Dieses Mittel darf nicht von Frauen genutzt werden, die zu Thrombose neigen. Der zweite Wirkstoff nennt sich Ulipristal. Das seit 2009 zugelassene Mittel verhindert bzw. verzögert den Eisprung. Ulipristal kann relativ lange – bis zum fünften Tag nach dem Geschlechtsverkehr – eingenommen werden, um nicht schwanger zu werden.
Risiken
Die Einnahme aller Mittel aus diesem Bereich wirbelt den Hormonhaushalt kräftig durcheinander. Ein veränderter Zyklus oder eine stärkere Menstruation sind wahrscheinlich. Manchmal kommt es zu Übelkeit und Erbrechen. Wenn Letzteres innerhalb der ersten etwa drei Stunden nach Einnahme erfolgt, wurde die Pille umsonst geschluckt. Gefährlich sind obendrein zu hohe Dosierungen. Beide Wirkstoffe dürfen nicht bei einer bereits bestehenden Schwangerschaft eingenommen werden, eine Schädigung des Fötus ist nicht ausgeschlossen.
Rezeptfreiheit
Seit 15. März 2015 sind insgesamt sieben Medikamente mit den genannten Wirkstoffen für den rezeptfreien Verkauf in Apotheken zugelassen. Vorher wurde die „Pille danach“ rezeptpflichtig abgegeben. Es gab pro Jahr zuletzt 400.000 Verschreibungen, davon 300.000 mit dem Wirkstoff LNG. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Verschreibungspflicht nun aufgehoben. In 28 europäischen Ländern ist die „Pille danach“ bereits rezeptfrei erhältlich.
Jugendliche
Verbindliche rechtliche Vorgaben für die Abgabe an Jugendliche ab 14 gibt es nicht – dies liegt im Ermessen des Apothekers. Es ist also nicht die Zustimmung der Eltern erforderlich. Die Bundesapothekerkammer empfiehlt ihren Mitgliedern jedoch, beim Verkauf an Minderjährige die Beratung zu dokumentieren und die „Pille danach“ nicht an unter 14jährige zu verkaufen – zumindest nicht ohne Erlaubnis der Eltern.
Apotheker mit Beratungspflicht
Die Bundesapothekerkammer in Berlin hat ihren Apothekern ausführliche Handlungsempfehlungen gegeben. So soll die „Pille danach“ im Regelfall nur der betroffenen Frau selbst ausgehändigt werden und keinem Boten. Sie soll nicht auf Vorrat abgegeben werden. Beim Verkauf soll eine Beratung erfolgen – dabei geht es nicht um eine Moralpredigt, sondern um die Verträglichkeit des Medikaments, um mögliche Gefahren durch bestehende gesundheitliche Probleme bei der Frau und um Nebenwirkungen. Mädchen unter 14 Jahren empfiehlt die Apothekerkammmer bei der Anwendung von Notfallverhütungsmitteln eine ärztliche Beratung, an sie sollen die Pillen nicht zur Selbsteinnahme abgegeben werden. Generell sollen die Apotheker bei Minderjährigen die Beratung mit einer Checkliste dokumentieren. Eine falsche oder unzureichende Beratung kann zu einem Anspruch auf Schadenersatz nach dem Zivilrecht gegen den Apotheker führen.
Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten der „Pille danach“ nur bei Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und mit ärztlichem Rezept.
Nicht bei Versandapotheken
Bei Versandapotheken darf die „Pille danach“ nicht verkauft werden. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber die fachkundige Beratung durch den Apotheker für besonders wichtig hält.
Wie funktioniert die „Pille danach?“
Die „Pille danach“ ist ein Mittel für den Notfall. Mit ihr kann eine Schwangerschaft verhindert werden, wenn „es“ passiert ist – wenn eine andere Methode der Verhütung nicht funktioniert hat oder sexuelle Gewalt zur Anwendung kam. Wie andere Pillen zu diesem Zweck beeinflusst auch die „Pille danach“ den Hormonhaushalt der Frau. Sie unterbindet oder verzögert den Eisprung, damit keine Befruchtung erfolgt.
Unterschied zum Schwangerschaftsabbruch
Beim Schwangerschaftsabbruch wird die bereits bestehende Schwangerschaft beendet – meist durch eine Kombination verschiedener spezieller Medikamente. Der Schwangerschaftsabbruch wird nach deutschem Strafrecht weiter als Straftat angesehen. Hier gilt § 218 Strafgesetzbuch. Er darf allerdings in bestimmten Fällen nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung auch straffrei durchgeführt werden (§ 218a StGB). Die „Pille danach“ verhindert die Befruchtung. Dies ist nicht strafbar. Eine Beratung findet nur durch die Apotheke statt, um die richtige und sichere Anwendung zu gewährleisten.
Die Zeitfrage
Das Einnisten des befruchteten Eis in der Gebärmutter beginnt ca. sechs Tage nach der Befruchtung und endet mit Ablauf der zweiten Woche nach der Befruchtung. Die „Pille danach“ verhindert entweder bereits den Eisprung oder die Einnistung. Bis wann die Pille genommen werden muss, ist vom Medikament abhängig. Die Frist liegt bei 72 bis 120 Stunden. Die „Pille danach“ ist nur für den Notfall und ersetzt kein reguläres Verhütungsmittel. Sie bietet auch keine Verhütung für den Rest des Monats.
Medikamente
Der Wirkstoff Levonorgestrel (LNG) verhindert in erster Linie den Eisprung. Je länger der Geschlechtsverkehr zurückliegt, desto geringer ist die Wirkung. Dieses Mittel darf nicht von Frauen genutzt werden, die zu Thrombose neigen. Der zweite Wirkstoff nennt sich Ulipristal. Das seit 2009 zugelassene Mittel verhindert bzw. verzögert den Eisprung. Ulipristal kann relativ lange – bis zum fünften Tag nach dem Geschlechtsverkehr – eingenommen werden, um nicht schwanger zu werden.
Risiken
Die Einnahme aller Mittel aus diesem Bereich wirbelt den Hormonhaushalt kräftig durcheinander. Ein veränderter Zyklus oder eine stärkere Menstruation sind wahrscheinlich. Manchmal kommt es zu Übelkeit und Erbrechen. Wenn Letzteres innerhalb der ersten etwa drei Stunden nach Einnahme erfolgt, wurde die Pille umsonst geschluckt. Gefährlich sind obendrein zu hohe Dosierungen. Beide Wirkstoffe dürfen nicht bei einer bereits bestehenden Schwangerschaft eingenommen werden, eine Schädigung des Fötus ist nicht ausgeschlossen.
Rezeptfreiheit
Seit 15. März 2015 sind insgesamt sieben Medikamente mit den genannten Wirkstoffen für den rezeptfreien Verkauf in Apotheken zugelassen. Vorher wurde die „Pille danach“ rezeptpflichtig abgegeben. Es gab pro Jahr zuletzt 400.000 Verschreibungen, davon 300.000 mit dem Wirkstoff LNG. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Verschreibungspflicht nun aufgehoben. In 28 europäischen Ländern ist die „Pille danach“ bereits rezeptfrei erhältlich.
Jugendliche
Verbindliche rechtliche Vorgaben für die Abgabe an Jugendliche ab 14 gibt es nicht – dies liegt im Ermessen des Apothekers. Es ist also nicht die Zustimmung der Eltern erforderlich. Die Bundesapothekerkammer empfiehlt ihren Mitgliedern jedoch, beim Verkauf an Minderjährige die Beratung zu dokumentieren und die „Pille danach“ nicht an unter 14jährige zu verkaufen – zumindest nicht ohne Erlaubnis der Eltern.
Apotheker mit Beratungspflicht
Die Bundesapothekerkammer in Berlin hat ihren Apothekern ausführliche Handlungsempfehlungen gegeben. So soll die „Pille danach“ im Regelfall nur der betroffenen Frau selbst ausgehändigt werden und keinem Boten. Sie soll nicht auf Vorrat abgegeben werden. Beim Verkauf soll eine Beratung erfolgen – dabei geht es nicht um eine Moralpredigt, sondern um die Verträglichkeit des Medikaments, um mögliche Gefahren durch bestehende gesundheitliche Probleme bei der Frau und um Nebenwirkungen. Mädchen unter 14 Jahren empfiehlt die Apothekerkammmer bei der Anwendung von Notfallverhütungsmitteln eine ärztliche Beratung, an sie sollen die Pillen nicht zur Selbsteinnahme abgegeben werden. Generell sollen die Apotheker bei Minderjährigen die Beratung mit einer Checkliste dokumentieren. Eine falsche oder unzureichende Beratung kann zu einem Anspruch auf Schadenersatz nach dem Zivilrecht gegen den Apotheker führen.
Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten der „Pille danach“ nur bei Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und mit ärztlichem Rezept.
Nicht bei Versandapotheken
Bei Versandapotheken darf die „Pille danach“ nicht verkauft werden. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber die fachkundige Beratung durch den Apotheker für besonders wichtig hält.