Endlich verheiratet! Aber welche Steuerklasse ist die beste Wahl?

30.01.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
verheiratet,Ehe,Hochzeit,Steuer,Steuerklasse Frisch Verheiratete sollten eine günstige Steuerklasse wählen. © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Steuerklassen für Ehepaare: Ohne Änderungsantrag werden frisch Verheitratete vom Finanzamt automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft. Auf Antrag kann ein Ehepartner in die Steuerklasse III und der andere in die Steuerklasse V eingestuft werden.

2. Maßstab für Wahl der Steuerklasse: Haben beide Ehepartner das etwa gleiche Einkommen, bietet sich die Kombination IV/IV an. Verdient ein Ehepartner wesentlich mehr als der andere, ist die Kombination III/V von Vorteil, wobei der Mehrverdiener die Steuerklasse III nutzt.

3. Mehr Gesamteinkommen durch III/V? Ehepaare, welche die Steuerklassen III/V nutzen, haben regelmäßig im Auszahlungsmonat des Gehalts bzw. Lohns mehr Netto. Allerdings müssen dann in vielen Fällen im Zuge der Einkommenssteuererklärung Steuern nachgezahlt werden.
Allgemein bekannt ist, dass sich mit der Hochzeit die Steuerklassen ändern. Viele junge Ehepaare wissen jedoch nicht, welche Wahlmöglichkeiten sie haben. Durch eine geschickte Gestaltung können sie in der Ehe nämlich ihren Nettolohn anheben. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt, denn dieser möchte die Eheschließung fördern.

Welche Steuerklassen kommen für Ehepaare in Frage?


Es gibt sechs Lohnsteuerklassen. Ledige und Alleinerziehende haben oft die Steuerklasse I oder II. Unternimmt ein frisch verheiratetes Paar nichts weiter, wird es nach der Hochzeit vom Finanzamt automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft. Dann haben beide Ehepartner die Steuerklasse IV. Aber: Es besteht auch die Möglichkeit, sich für eine Kombination zu entscheiden, bei der ein Ehepartner in der Steuerklasse III und der andere in Klasse V ist. Um die Folgen zu verstehen, muss man sich zunächst kurz mit der Besteuerung von Ehegatten allgemein beschäftigen.

Wie werden Ehepartner besteuert?


Die Einkommenssteuer wird generell so berechnet, dass man das zu versteuernde Einkommen mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert. Steigt das Einkommen, steigt auch der Steuersatz. Dies nennt man Steuerprogression. Diese verläuft nicht linear, sondern überproportional – daher bleibt von einer Einkommenserhöhung oft nicht viel übrig.

Ein Ehepaar, das nicht auf Dauer getrennt lebt, kann sich wahlweise zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Meist ist die Zusammenveranlagung die günstigste Möglichkeit. Die Einkünfte beider Ehepartner werden dabei zunächst einzeln ermittelt und dann zusammengerechnet. Dann kommt das Splittingverfahren zum Einsatz: Man berechnet für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach der Steuertabelle. Anschließend verdoppelt man diesen Steuerbetrag. Dabei kommt meist eine geringere Einkommenssteuer heraus, als wenn beide Ehepartner getrennt veranlagt würden. Bei gemeinsamer Veranlagung geben beide Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung ab. Dann bekommen sie einen gemeinsamen Steuerbescheid.

Welche Auswirkungen hat die Steuerklasse nach der Hochzeit?


Die Berechnung der Lohnsteuer hängt einerseits von der Höhe des Einkommens ab, andererseits werden aber auch Freibeträge und Pauschbeträge dabei berücksichtigt. Der Arbeitgeber achtet schon beim Abführen der Lohnsteuer auf die Steuerklasse und damit auf die für die jeweilige Steuerklasse geltenden Freibeträge. Wählt ein Ehepaar seine Steuerklasse geschickt, hat es jeden Monat mehr Geld auf dem Konto, welches es sonst erst durch Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr wieder hereinbekommen würde.

Welche Wahlmöglichkeiten haben Ehepartner bei der Steuerklasse?


Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können bei Zusammenveranlagung aus drei Kombinationen von Steuerklassen wählen. Dies sind die Kombinationen der Steuerklassen III/V sowie IV/IV und das sogenannte Faktorverfahren.
Wenn beide Ehepartner etwa gleich verdienen, bietet sich die Kombination IV/IV an. Grundsätzlich sieht das Finanzamt diese automatisch für Ehepaare vor. Alles andere muss explizit beantragt werden, und zwar von beiden Ehepartnern gemeinsam.

Frisch verheiratet: Welche Folgen hat die Wahl der Steuerklasse?


Haben beide Ehepartner Steuerklasse IV, wird beiden ein Grundfreibetrag angerechnet. Hinzu kommen mögliche Kinderfreibeträge. Wenn beide Ehepartner sehr unterschiedlich verdienen, kann eine andere Steuerklassenwahl als IV/IV zu empfehlen sein. In diesem Fall wäre zum Beispiel die Kombination III/V günstiger. Dabei sollte der oder die Mehrverdienende Steuerklasse III nutzen. Der schlechter Verdienende wählt dann die ungünstigere Steuerklasse V. Die Steuer wird nach der Splittingtabelle ermittelt. So zahlt das Ehepaar weniger Steuern, als wenn beide Steuerklasse IV hätten.

Die Kombi der Steuerklassen III/V ist zu empfehlen, wenn der Unterschied im Gehalt mindestens bei 60/40 liegt (Beispiel: Mehrverdiener: 4000 Euro brutto, Wenigerverdiener: 2000 Euro brutto; hier also 66,5/33,5). Andernfalls kann es zu einer Nachzahlung kommen. Allerdings ist der schlechter Verdienende dadurch recht schlecht gestellt und hat hohe Lohnsteuerabzüge. Einen Ausgleich bietet das Faktorverfahren. Hier spricht man auch von der Steuerklasse IV mit Faktor. Dabei haben beide die Steuerklasse IV. So sollen beide Partner in den Genuss der Steuerersparnis kommen.

Das Faktorverfahren muss von beiden Ehepartnern zusammen beantragt werden. Erforderlich ist der "Antrag auf Steuerklassenwechsel für Ehegatten/Lebenspartner". Dieser ist schriftlich oder digital, etwa über Elster, zu stellen. Dazu müssen beide bereits in der Steuerklasse IV sein. Beide müssen ihr voraussichtliches Bruttoeinkommen für das Jahr angeben, in dem der Faktor erstmals gelten soll. Das Finanzamt ermittelt dann einen Faktor, mit dessen Hilfe eine Steuerersparnis auf beide verteilt wird. Überlegenswert ist dieses Verfahren, wenn ein Ehepaar trotz der Wahl der Kombination III/V immer noch Steuern nachzahlen muss.

Wie funktioniert der Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren generell?


Das Finanzamt erfährt automatisch durch das Standesamt von der Hochzeit. Es teilt den Ehepartnern dann jeweils Steuerklasse IV zu. Wollen diese eine andere Steuerklasse, müssen sie dies gemeinsam beantragen. Möglich ist dies nur bei Zusammenveranlagung. Das entsprechende Formular nennt sich "Antrag auf Steuerklassenwechsel für Ehegatten/Lebenspartner". Sinnvoll ist es, auch den Arbeitgeber zu informieren. Ein Steuerklassenwechsel ist einmal im Jahr möglich und muss vor dem 30. November beantragt werden. Nach § 39 Abs. 6 S.5 Einkommenssteuergesetz (EStG) muss das Finanzamt die Änderung mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an durchführen, der auf die Antragstellung folgt.

Wird die Steuerklassen-Kombination III/V abgeschafft?


Nein. Zwar findet sich im Koalitionsvertrag der derzeitigen (Ampel-) Regierung eine solche Absicht. Danach sollen Ehepaare generell die Steuerklassen-Kombi IV/IV mit Faktor bekommen. Stand Anfang 2024 sind jedoch entsprechende Meldungen, laut Homepage der Finanzverwaltung NRW "Fake News".

Müssen Verheiratete nach der Wahl der Steuerklassen eine Steuererklärung abgeben?


Zwar müssen Arbeitnehmer grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben. Allerdings sieht das nach dem beim Finanzamt beantragten Wechsel der Steuerklasse anders aus. Wer die Steuerklassenkombi III/V oder die Steuerklassen IV/IV mit Faktor wählt, hat die Pflicht, eine jährliche Steuererklärung abzugeben. Unabhängig von der Wahl der Steuerklassen gilt dies auch dann, wenn außer dem Angestellten-Job noch weitere Einnahmen vorhanden sind, etwa Nebentätigkeiten oder selbstständige Einnahmen.

Steigt das Gesamteinkommen durch den Steuerklassenwechsel in III/V?


Grundsätzlich nicht. Der Wechsel der Steuerklasse wirkt sich auf das monatliche Nettogehalt aus. Bei günstiger Wahl haben verheiratete Arbeitnehmer also netto mehr auf dem Konto. Die monatlich vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer ist allerdings nur eine Vorauszahlung. Auf die endgültige Berechnung der Steuer im Rahmen der Steuererklärung haben die Steuerklassen weniger Auswirkungen. Wer also zum Beispiel mit der Kombination der Klassen III/V mehr Netto auf dem Konto hat, sollte sich etwas Geld zurücklegen, falls er für das ganze Jahr eine Nachzahlung ans Finanzamt leisten muss. Dies gilt besonders, wenn der Einkommensunterschied der Ehepartner nicht bei mindestens 60/40 liegt.

Was, wenn wir nach der Eheschließung weiter einzeln veranlagt werden wollen?


In diesem Fall müssen beide Ehepartner auf dem Mantelbogen der Steuererklärung "Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern" ankreuzen. Diese Variante ist jedoch in der Regel bei Ehepaaren ungünstiger.

Welche Steuerklasse gilt nach einer Trennung?


Seit 1.1.2018 gilt: Ein Wechsel von Steuerklasse III oder V in Steuerklasse IV kann auch auf Antrag nur eines Ehegatten stattfinden. Dies erlaubt § 38b Absatz 3 Einkommenssteuergesetz. Ein solcher einseitiger Antrag bietet sich bei einer Trennung an. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass die Kombination der Klassen III/V nur angewendet wird, wenn und solange beide Ehegatten dies wünschen. Folge eines solchen Antrags ist, dass beide anschließend Steuerklasse IV haben. Für diesen Antrag ist eine eigenhändige Unterschrift vorgeschrieben.

Praxistipp zur Steuerklasse nach der Hochzeit


Die Steuerklasse wirkt sich auf den Nettolohn aus und damit auch auf Lohnersatzleistungen, die danach berechnet werden. Dies sind zum Beispiel Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld. Seit 2013 berechnet man beispielsweise das Elterngeld auf der Basis des Nettogehalts, für das in den zwölf Monaten vor der Geburt überwiegend die gleiche Steuerklasse angewendet wurde. Wer in Elternzeit gehen möchte, sollte also mindestens sieben Monate vor der Geburt in Steuerklasse III oder IV wechseln, damit sein Nettogehalt und damit auch das Elterngeld steigt. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann Sie zu allen Fragen rund um Ehe und Steuern kompetent beraten.

(Wk)


 Günter Warkowski
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