Die stille und atypische stille Gesellschaft

25.04.2024, Autor: Frau Sabine Burges / Lesedauer ca. 2 Min. (83 mal gelesen)
Die Unterschiede zwischen einer stillen und einer atypischen stillen Gesellschaft haben Auswirkungen auf die Risiken des Anlegers bei der Kapitalanlage.

Die Risiken einer atypischen stillen Gesellschaft

In Phasen der Niedrigzinsen suchen Anleger verstärkt nach alternativen Kapitalanlagen zum klassischen Sparkonto oder Festgeld und entscheiden sich dabei oftmals zur Investition in eine unternehmerische Beteiligung. Die Erscheinungsformen sind vielfältig und häufig mit hohen Risiken für die Anleger bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals verbunden. Die Gefahr besteht in der Regel darin, dass der Anleger einen Gesellschaftsvertrag unterschreibt und ihn somit die Pflichten eines Unternehmers nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) treffen.

Häufig gibt es Mißverständnisse bei der Unterscheidung einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft von einer atypischen stillen Gesellschaft.

Stille Gesellschaft:
Das besondere Merkmal einer stillen Gesellschaft liegt darin dass die Gesellschaft sich im Aussenverhältnis "still" verhält, also nach aussen im Rechtsverkehr nicht in Erscheinung tritt und nicht im Handelsregister eingetragen ist. Sie ist eine reine Innengesellschaft . Der Anleger stellt der Gesellschaft durch seine Einlage Kapital zur Verfügung, hat aber kein Mitspracherecht oder sonstige Mitbestimmungsbefugnis. Der stille Gesellschafter haftet für Verluste in der Regel nur bis zur Höhe der von ihm geleisteten Einlage und erhält für das zur Verfügung gestellte Kapital eine Gewinnbeteiligung. Die Rechte und Pflichten sind im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Atypische stille Gesellschaft:
Erfolgt die Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft, gilt der Anleger steuerlich als Mitunternehmer, was insbesondere anfangs aufgrund der Verlustzuweisungen aus Einkünften aus Gewerbebetrieb häufig zu steuerlichen Vorteilen führt. Ihm sind mehr Kontrollrechte eingeräumt als dem stillen Gesellschafter, allerdings sind auch seine Risiken größer. So haftet der Gesellschafter einer atypischen stillen Beteiligung - je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages - oftmals nicht nur bis zur Höhe seiner Einlage, sondern darüber hinaus für Verluste der Gesellschaft.

Fazit:
Die Investition in eine unternehmerische Beteiligung ist in der Regel mit erhöhten Risiken verbunden; es ist unbedingt erforderlich, den Gesellschaftsvertrag vor Unterschrift genau zu lesen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Einzahlung der Einlage in Raten vorgesehen ist. Hier besteht das zusätzliche Risiko, dass im Falle der Insolvenz der Gesellschaft, der Insolvenzverwalter vom Anleger als Gesellschafter die Einzahlung der noch offenen Einlage bis zur Höhe des gezeichneten Kapitals verlangen kann, um damit Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bedienen. Mit einer Rückzahlung des Kapitals ist meistens nicht zu rechnen.

Sollte sich Ihre Investition problematisch entwickeln, prüfen wir gerne Ihren Gesellschaftsvertrag auf seine Wirksamkeit und zeigen Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf.

Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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