Drängeln im Straßenverkehr- Saftiges Bußgeld droht!
09.09.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Aggressives Verhalten im Straßenverkehr, wie etwa drängeln oder hupen, ist die Ursache für rund ein Drittel aller Verkehrsunfälle mit Todesopfer. Den Verkehrsrowdys drohen hohe Bußgelder oder Strafen!
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 1 RBs 78/13) kann eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes schon dann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt. Im zugrundeliegenden Fall war der Autofahrer auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 Metern lediglich einem Abstand von 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren. Er wurde daraufhin wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt.
Zu Recht, sagt das Oberlandesgericht Hamm: Ein Abstandsverstoß könne nach der Rechtsprechung geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorrübergehend sei. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führten wie zum Beispiel das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, stellten keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorrübergehend sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des Hammer Oberlandesgericht ist sie in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden liege kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handele, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern. Im vorliegenden Fall habe das der Betroffene versäumt, der nach dem Ergebnis der Verkehrsüberwachung mehr als 3 Sekunden mit einem ihm vorwerfbaren zu geringen Sicherheitsabstand gefahren sei.
Um besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren, sei es - alternativ zu einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von 3 Sekunden - auch ausreichend, wenn diese jedenfalls eine Strecke von 140 m ausmache. Wer 140 m in weniger als 3 Sekunden zurücklege überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er müsse deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen.
Drängel ist teuer!
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 1 RBs 78/13) kann eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes schon dann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt. Im zugrundeliegenden Fall war der Autofahrer auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 Metern lediglich einem Abstand von 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren. Er wurde daraufhin wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt.
Zu Recht, sagt das Oberlandesgericht Hamm: Ein Abstandsverstoß könne nach der Rechtsprechung geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorrübergehend sei. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führten wie zum Beispiel das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, stellten keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorrübergehend sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des Hammer Oberlandesgericht ist sie in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden liege kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handele, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern. Im vorliegenden Fall habe das der Betroffene versäumt, der nach dem Ergebnis der Verkehrsüberwachung mehr als 3 Sekunden mit einem ihm vorwerfbaren zu geringen Sicherheitsabstand gefahren sei.
Um besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren, sei es - alternativ zu einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von 3 Sekunden - auch ausreichend, wenn diese jedenfalls eine Strecke von 140 m ausmache. Wer 140 m in weniger als 3 Sekunden zurücklege überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er müsse deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen.
Drängel ist teuer!
Wer im Straßenverkehr drängelt erhält bei bis zum 80 km/h ein Bußgeld von 25 Euro. Beträgt der Abstand bei mehr als 80 km/h 5/10 des halben Tachowerts ist der Drängler schon mit 75 Euro und einem Punkt in Flensburg dabei. Bei mehr als 130 km/h sind bei einem Abstand von 5/10 des halben Tachowerts schon 100 Euro und 2 Punkte in Flensburg fällig.