Drohnen: Was ist Besitzern erlaubt und was nicht?

06.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Drohnen,Drohnenführerschein,Drohnenverordnung Die EU-Drohnenverordnung macht es für Drohnen-Piloten nicht einfacher. © Bu - Anwalt-Suchservice

Seit Oktober 2017 gibt es eine deutsche Drohnenverordnung. Diese enthielt bereits viele wichtige Vorschriften zur Nutzung von Drohnen. Im Dezember 2020 haben sich die Regeln grundlegend geändert.

Drohnen sind beliebt und stellen in Elektronik-Fachmärkten längst einen Umsatzrenner dar. Allerdings kann ihre Nutzung Probleme bereiten - schon deshalb, weil sich viele private Drohnen-Nutzer wenig um Sicherheit oder Privatsphäre ihrer Mitmenschen scheren. Immer häufiger gibt es Berichte über Beinahe-Zusammenstöße von Flugzeugen und Drohnen. Immer öfter werden komplette Flughäfen lahmgelegt, nur weil eine Einzelperson per Drohne filmen will. Drohnen können aber auch andere Probleme bereiten. Wenn sie abstürzen, kann es zu Sachschäden oder zur Gefährdung von Menschen kommen. Obendrein ist die Privatsphäre ein Problem: Die meisten Menschen finden es nicht lustig, im privaten Garten oder durchs Fenster gefilmt zu werden. Gesetze sollen für klare Verhältnisse sorgen. Ob dieser Zweck erreicht wird, ist fraglich.

Warum braucht man überhaupt Regeln für Drohnen?


Nach statista.de waren im März 2021 in Deutschland 385.500 private und 45.200 kommerzielle Drohnen unterwegs. In Wirklichkeit können es viele mehr sein. Mit Drohnen sind hier unbemannte Fluggeräte gemeint, die von einem Piloten ferngesteuert werden. Meist besitzen diese mehrere Rotoren. Im Handel sind unterschiedliche Varianten wie Quadrocopter, Octocopter, Mini-Drohnen fürs Wohnzimmer und Modelle für Außeneinsätze. Im gewerblichen Bereich sind größere Varianten üblich, die auch Messgeräte oder anspruchsvolle Kameras tragen können.

Welche Gefahren gibt es für den Flugverkehr?


Bisher sind aus Deutschland keine Kollisionen zwischen Drohnen und Flugzeugen bekannt. Allerdings wächst die Gefahr: Laut Deutscher Flugsicherung (DFS) gab es 2018 insgesamt 158 Behinderungen des regulären Luftverkehrs durch Drohnen. Dies waren etwa 80 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Die meisten Störungen meldete der Flughafen Frankfurt/Main, dann folgten Berlin-Tegel, München und Hamburg. Der Londoner Flughafen Gatwick musste im Dezember 2018 mehrere Tage lang wiederholt gesperrt werden, weil Unbekannte ständig mehrere Drohnen über den Flughafen lenkten. Tausende von Reisenden konnten ihre Flüge nicht antreten.
Es hat auch schon Drohnen-Abstürze mit Schäden gegeben.

Vor den gesetzlichen Neuregelungen von 2017 war die Rechtslage für Laien kaum durchschaubar. Dann trat zum 7. April 2017 die sogenannte Drohnenverordnung in Kraft. Diese regelte wichtige Fragen, wie: Wer darf welche Drohne fliegen? Wo dürfen Drohnen fliegen? Braucht man einen Drohnen-Führerschein? Welche Versicherung ist erforderlich? Was passiert bei Regelverstößen?

Seit 31.12.2020 gilt europaweit die EU-Drohnenverordnung. Sie ist unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbar und hat erneut erhebliche Änderungen mit sich gebracht - auch, um den Umgang mit Drohnen in den verschiedenen EU-Ländern zu vereinheitlichen.

Was hat sich durch die EU-Drohnenverordnung geändert?


Welche Regeln gelten, richtet sich nun nicht mehr ausschließlich nach dem Gewicht der Drohne, sondern nach der Art, wie diese eingesetzt wird. So gibt es drei Betriebskategorien, in denen unterschiedliche Regeln gelten. Und nicht genug damit: Außer den drei Kategorien gibt es auch noch fünf Risikoklassen.
Auch die Registrierungspflicht ist nun nicht mehr ausschließlich an das Gewicht der Drohne gekoppelt. So gilt sie auch für Drohnen unter 250 Gram, wenn diese eine Kamera haben. Registriert wird übrigens nicht die Drohne, sondern der Besitzer.
Geändert wurden auch die Regelungen zum "Drohnen-Führerschein".

Betriebskategorien und Risikoklassen


Hersteller müssen eine Drohne einer von fünf Risikoklassen zuordnen. Diese Klassen nennen sich C0 bis C4 und müssen für Verbraucher gut erkennbar auf der Packung stehen. Je nach Risikoklasse gelten für die Drohne unterschiedliche Auflagen, etwa hinsichtlich der Registrierungspflicht.

Die drei Betriebskategorien nennen sich "offen", "speziell" und "zulassungspflichtig". Die meisten Drohnenflüge von privaten Hobbypiloten fallen unter die Kategorie "offen": Diese gilt für Drohnen unter 25 kg, wenn diese innerhalb der Sichtweite des Piloten fliegen, höchstens 120 Meter hoch steigen, keine gefährlichen Güter transportieren und keine Gegenstände abwerfen. Die offene Kategorie wird in drei Unterkategorien A1 - A3 eingeteilt, für die besondere Regeln gelten. "Offen" bedeutet nicht immer auch "führerscheinfrei". Wann welcher Drohnenführerschein notwendig ist, richtet sich nach einer Reihe von Kriterien.

Die Kategorie „speziell“ betrifft Einsätze mit mittlerem Risiko. Sie erfordert eine behördliche Betriebsgenehmigung und unter Umständen eine vom Drohnen-Betreiber abgegebene Erklärung. "Speziell" ist zum Beispiel der Einsatz von Drohnen, die außerhalb der Sichtweite des Piloten operieren oder mehr als 25 kg Startmasse haben - die also das Einsatzspektrum der offenen Kategorie überschreiten.

"Zulassungspflichtig" sind besonders Einsätze von schweren Drohnen für den Transport von gefährlichen Gütern oder Menschen oder auch Flüge über Menschenansammlungen. Hier handelt es sich um Drohneneinsätze mit hohem Risiko für Dritte.

Welche Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten gibt es?


Die EU-Verordnung schreibt eine Registrierung vor, wenn eine Drohne ab 250 Gramm wiegt oder über eine Kamera verfügt. Registrierung bedeutet, dass sich der Besitzer der Drohne online beim Luftfahrtbundesamt anmelden muss. Er bekommt dann eine sogenannte eID, also eine Registriernummer. Diese muss er gut sichtbar außen an der Drohne befestigen. Die Registrierungspflicht ist nach einer Übergangsfrist zum 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

In Planung ist, dass Drohnen bestimmter Klassen darüber hinaus künftig herstellerseitig auch mit einem Remote-ID-System ausgestattet sein sollen, das eine Fernidentifizierung durch Dritte per Smartphone ermöglicht. Übermittelt werden unter anderem die Registriernummer, Positionsdaten und der aktuelle Standort des Piloten, aber keine Namens- und Adressdaten.

In Planung ist außerdem die Ausrüstung von Drohnen der Klassen C1, C2 und C3 mit einem "Geo-Sensibilisierungssystem", also einem System, in das automatisch Flugverbotszonen eingespeist werden, damit die Drohne dem Piloten eine Warnung ausgeben kann, wenn sie in einer solchen Zone genutzt wird.

Es gibt bereits Drohnen, die mit solchen Systemen ausgestattet sind.

Was muss man zum Drohnenführerschein wissen?


Es gibt einen "kleinen" und einen "großen" Drohnenführerschein. Die einfache Variante nennt sich EU-Kompetenznachweis. Dieser reicht aus, wenn man eine Drohne ab 250 Gramm bis 500 Gramm im Rahmen der Unter-Betriebskategorien A1 und A2 der offenen Betriebskategorie fliegt. Die Drohne darf dabei zum Beispiel keine Menschen überfliegen oder in deren Nähe kommen. Diesen Nachweis erwirbt man durch einen Multiple-Choice-Test mit 40 Fragen, der online auf der Website des Luftfahrtbundesamtes absolviert werden kann. Bis Ende 2021 ist noch der alte Kenntnisnachweis ausreichend.

Der große Drohnenführerschein nennt sich auch "EU-Fernpilotenzeugnis". Es gibt keine klare Gewichtsgrenze, ab der dieser Nachweis erforderlich ist. Vielmehr ist dies wiederum von der Art abhängig, in der die Drohne benutzt werden soll. Zum Beispiel geht es hier um die größere Annäherung an Menschen. Es gibt Sonderregelungen für Bestandsdrohnen. Die umfangreichen Einzelheiten finden sich auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes.
Erforderlich ist der EU-Kompetenznachweis und zusätzlich ein Selbststudium mit Theorieprüfung bei einer dafür zugelassenen Stelle. Der Test besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen.

Ohne Kompetenznachweis darf jede Person ab 16 Jahren Drohnen fliegen lassen, die unter 250 Gramm wiegen und nicht schneller als 19 m/s fliegen können.

Flugverbotszonen: Wo dürfen Drohnen nicht fliegen?


Auch hier spielen die Kategorien eine Rolle. So dürfen Drohnen in der "offenen" Kategorie maximal 120 Meter hoch und in Sichtweite des Piloten unterwegs sein. Generell verboten ist es, mit Drohnen über 250 Gramm oder mit einer Kamera über fremden Wohngrundstücken herumzufliegen. Verboten ist auch das Überfliegen von Menschenansammlungen. Zu diesen muss ein Seitenabstand von 100 Metern eingehalten werden.

Gesetzliche Flugverbotszonen sind darüber hinaus unter anderem der Sitz von Verfassungsorganen wie dem Bundestag, von oberen Landesbehörden, Bundesfern- und -wasserstraßen, Rettungseinsätze, Naturschutzgebiete, Industrieanlagen, Bahnanlagen, Flugplätze und Flughäfen, Polizeistationen sowie Krankenhäuser.

Das Flugverbot gilt in der Regel über diesen Gebieten oder Objekten und seitlich innerhalb eines Abstands von 100 Metern.

Flugverbot besteht auch in den Kontrollzonen der Flughäfen; ohne Sondererlaubnis ist der Betrieb oberhalb von 50 Metern Höhe verboten. Die Kontrollzonen sind nicht die abgesperrten Bereiche des Flughafens, sondern die An- und Abflugschneisen, welche weit über den eigentlichen Flugplatz hinausgehen. Diese Zonen sind oft 10 bis 15 km breit und 25 bis 35 km lang.

Bei der Deutschen Flugsicherung erhältlich ist die kostenlose Droniq App, früher DFS-Drohnen-App. Mit ihrer Hilfe kann man auf interaktiven Karten für jeden Standort in Deutschland feststellen, ob man mit einer Drohne dort fliegen darf. Die App hat auch eine Logbuch-Funktion. Man muss sich als Nutzer registrieren. Zu bekommen ist sie kostenfrei bei den App-Stores iOS und Google Play Store.

Welche Einschränkungen gibt es bei der Flughöhe?


Die EU-Verordnung erlaubt das Aufsteigen von Drohnen bis 120 Meter Höhe - soweit nicht die Bedingungen für eine besondere Kategorie erfüllt sind, die größere Höhen ermöglicht.

Ausnahmen besehen für Modellflugplätze und für Modellflugzeuge, die keine Multicopter sind und deren Piloten einen entsprechenden Schein haben. Die örtliche Luftfahrtbehörde kann Ausnahmegenehmigungen von manchen dieser Verbote erteilen, dies ist auch auf Dauer möglich.

Welche Strafen drohen bei Regelverstößen?


Viele Gesetze lassen sich mit einer Drohne übertreten. Wer damit etwa in das Schlafzimmer anderer Leute hinein filmt, riskiert nach § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe wegen ”Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches”.

Stürzt eine Drohne ab und fällt jemandem auf den Kopf, macht sich der Pilot sehr wahrscheinlich wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar (drei Jahre oder Geldstrafe).

Wer sich zum Beispiel beim Fliegen über Bahnanlagen in Oberleitungen verheddert oder mit einem Zug kollidiert, begeht einen „gefährlichen Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr“ nach § 315 StGB. Hier droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Dies gilt auch bei der Gefährdung von startenden oder landenden Flugzeugen an Flughäfen. Wird tatsächlich ein Mensch erheblich verletzt, steigt die Mindeststrafe auf ein Jahr.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften der EU-Drohnenverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Bußgeld hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes sind hier Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich.

Bußgeld für Überflug von Menschenmenge


Das Amtsgericht Schwerin hat ein Bußgeld von 1.250 Euro gegen einen privaten Drohnenpiloten ausgesprochen. Dem Mann wurde vorgeworfen, gegen die Kennzeichnungspflicht für Drohnen verstoßen zu haben. Außerdem habe er den vorgeschriebenen seitlichen Abstand von 100 Metern zu einer Bundesfernstraßé, einer Bundeswasserstraße und einer Bahnanlage nicht eingehalten. Darüber hinaus hatte er mit seiner Drohne auch eine dicht gedrängte Ansammlung von über 1.000 Menschen überflogen. Die Ausrede, dass er die Drohne nicht selbst gesteuert habe, konnte durch Zeugenaussagen widerlegt werden. Es handelte sich um eine Drohne des Typs "DJI mini 2" mit Kamera. Der Drohnenpilot trug vor, dass er zur Wassserstraße und zu den Bahngleisen nur zehn Meter Abstand hätte einhalten müssen. Das Gericht erklärte, dass dies nur dann in Betracht komme, wenn der Betreiber der jeweiligen Anlage dem Überflug zugestimmt hätte - was hier nicht der Fall war. Das Gericht sah die Verstöße als fahrlässig an und blieb mit dem Bußgeld weit unter dem möglichen Höchstbetrag (Urteil vom 5.4.2023, Az. 35 OWi 6/23).

Wer haftet bei Absturz – Pilot oder Halter?


Nach § 33 Luftverkehrsgesetz gibt es für alle Fluggeräte eine verschuldensunabhängige Halterhaftung. Dies gilt auch für Drohnen. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben. Eine normale Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden durch Drohnenunfälle nicht ab. Allerdings gibt es Privathaftpflichtversicherungen mit "Drohnenschutz". Ansonsten müssen Drohnenpiloten eine besondere Versicherung abschließen. Sind Halter und Pilot verschiedene Personen, zahlt die Haftpflichtversicherung des Halters in der Regel den Schaden. Sie wird dann aber den eigentlichen Piloten in Regress nehmen und sich von diesem das Geld zurückholen.

Geld verdienen mit Luftaufnahmen – was muss man wissen?


Um mit Fotos oder Videos per Drohne Geld zu verdienen, muss man neben dem Drohnenführerschein und unter Umständen der Aufstiegserlaubnis in einer Verbotszone auch die herkömmlichen Vorschriften für Gewerbetreibende beachten. So benötigt man einen Gewerbeschein, muss sich beim Finanzamt anmelden und ist dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für den gewerblichen Drohnenbetrieb abzuschließen. Vor Aufnahme der Tätigkeit sollte man sich außerdem äußerst gründlich darüber informieren, was man fotografieren, filmen und veröffentlichen darf – und was nicht.

Update vom 6.11.2024: Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen?

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Die Panoramafreiheit schränkt das Urheberrecht ein. Sie sorgt dafür, dass eigentlich unter Urheberrechtsschutz stehende Dinge, wie etwa von Architekten entworfene Gebäude oder auch Kunstwerke im öffentlichen Raum, ohne Erlaubnis des Urhebers fotografiert und gefilmt und die Aufnahmen wirtschaftlich genutzt werden dürfen, sofern die entsprechenden Objekte von öffentlichen Straßen aus zu sehen sind. Genauer gesagt: Ohne Hilfsmittel zu sehen sind. Das Problem: Drohnen bieten einen anderen Blickwinkel auf die Welt und machen ihre Aufnahmen nicht vom Straßenniveau aus.

Vor dem Bundesgerichtshof stritten sich nun ein Verlag, der Reiseführer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht - inklusive Drohnenaufnahmen dort aufgestellter Kunstwerke - und eine Verwertungsgesellschaft für Bildrechte, welche die jeweiligen Künstler vertrat. Die Verwertungsgesellschaft verlangte Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten, da die Aufnahmen nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Der Bundesgerichtshof erklärte dazu: Panoramafreiheit bedeute, dass das von der Allgemeinheit wahrnehmbare Straßen- und Landschaftsbild nicht urheberrechtlich geschützt sei. Hier sei aber im Zweifelsfall eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Künstler, an einer Verwertung ihrer Werke finanziell beteiligt zu werden, und der Informations- und Kommunikationsfreiheit auf der Nutzer-Seite. Im Falle von Drohnenfotos aus der Luft falle die Abwägung zugunsten der Künstler aus. Der BGH ist der Ansicht, dass hier die Panoramafreiheit nicht greift. Das Urteil erging zu Gunsten der Rechte-Verwertungsgesellschaft (Urteil vom 23.10.2024, Az. I ZR 67/23).

Was gilt für Drohnen im Urlaub?


Bisher gibt es sogar in Europa von Land zu Land verschiedene Drohnen-Regeln. In manchen Ländern sind private Drohnenflüge untersagt. Wer seine Drohne in den Urlaub mitnehmen will, sollte sich daher erst einmal informieren. Die möglichen Folgen eines ungenehmigten Drohnenfluges reichen von sehr hohen Geldbußen in Tschechien bis zu langjährigen Haftstrafen in Ghana. An bestimmten Sehenswürdigkeiten (Eiffelturm) ist der Drohnen-Einsatz generell verboten. Wer in Ländern wie Griechenland oder der Türkei Militärflugplätze oder Kasernengelände filmt oder fotografiert, muss damit rechnen, umgehend im Gefängnis zu landen.

Drohnen-Abschuss über Wohngrundstück: Ist das erlaubt?


Das Amtsgericht Riesa befasste sich im April 2019 mit dem Abschuss einer Drohne über einem Privatgrundstück. Das Grundstück war sichtgeschützt von hohen Hecken umgeben. Eine 40 x 40 cm große Kameradrohne flog in geringer Höhe über dem Grundstück, verfolgte die Ehefrau des Hauseigentümers, machte deren Bewegungen mit und erschreckte die Kinder. Der Hauseigentümer rief laut, dass das Gerät zu verschwinden habe. Als der unsichtbare Pilot nicht reagierte, holte er sein Luftgewehr und schoss die Drohne ab. Diese fiel auf sein Garagendach. Der Schaden an der Drohne lag bei 1.500 Euro. Der Drohnenpilot, ein Besucher bei den Nachbarn, zeigte sich zwar selbst an wegen des unzulässigen Überfluges, erstattete jedoch auch Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gegen den Schützen. Die Staatsanwaltschaft sah hier ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und stellte den Fall nicht ein.

Vom Gericht wurde der Schütze freigesprochen. Hier habe ein sogenannter rechtfertigender Notstand vorgelegen. Durch den Überflug des Grundstücks und das Verfolgen und Filmen der Bewohner seien deren Rechtsgüter verletzt worden. Dies betreffe das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Grundgesetz in Form des Rechtes am eigenen Bild. Das „Ausspähen“ von sichtgeschützten persönlichen Lebensbereichen sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

Der Drohnenpilot habe sich nach § 201a StGB strafbar gemacht (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Ein durch Hecken oder Mauern sichtgeschützter Garten sei ein höchstpersönlicher Lebensbereich.
Zusätzlich sei der Hauseigentümer in seinem Eigentumsrecht an seinem Grundstück verletzt worden. Auch der Luftraum in geringer Höhe gehöre dazu.

§ 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO untersage ausdrücklich das Überfliegen von Wohngrundstücken mit Drohnen ohne Erlaubnis des Eigentümers.
Der Schuss auf die Drohne sei durch den Notstand, nämlich die Verletzung mehrerer geschützter Rechtsgüter des Hausherrn, gerechtfertigt gewesen. Ein milderes Mittel zur Wahrung seiner Rechte habe dem Mann nicht zur Verfügung gestanden.
Der Wert der Drohne sei nicht außer Verhältnis zu den verletzten Rechtsgütern des Hauseigentümers. Wenn man den Wert der Nutzungseinschränkung eines knapp 1.000 qm großen Grundstückes durch Fremdeinwirkungen in Zahlen ausdrücken wolle, seien 1.500 Euro schnell erreicht. Der Hauseigentümer hat sich hier aus Sicht des Gerichts in keiner Weise strafbar gemacht (AG Riesa, Urteil vom 24.4.2019, Az. 9 Cs 926 Js 3044/19).

Praxistipp


Die EU-Verordnung hat die Rechtslage in vielen Bereichen nicht klarer gemacht. In Anbetracht von immer mehr Vorfällen mit Drohnen sinkt die Toleranz der Behörden. Wer Drohnenflug als Hobby betreiben möchte, sollte sich daher genauer informieren. Bei Problemen in Genehmigungsfragen hilft ein im Verwaltungsrecht versierter Rechtsanwalt. Bei Bußgeldsachen oder Strafverfahren empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen.

(Bu)


 Stephan Buch
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