Dürfen Inhaber einer Waffenbesitzkarte ihre Waffen geladen aufbewahren?

12.09.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
Jagdgewehr,Holzwand,Waffen,Aufbewahrung Gewehr an der Wand: Zulässig oder nicht? © - freepik

Inhaber einer Waffenbesitzkarte dürfen zwar eine Schusswaffe besitzen, aber nicht unbedingt tragen. Auch haben sie sich bei der Aufbewahrung der Waffe an bestimmte Regeln zu halten.

In Deutschland sind weniger Schusswaffen in Umlauf, als in anderen Ländern. Trotzdem: Es gibt viele Personen, die ganz legal Schusswaffen besitzen. Oft werden diese zu Hause aufbewahrt und nicht zum Beispiel im Sportverein. Natürlich stellen sich hier Fragen, wie: Wozu braucht ein Jäger mehrere Pistolen und Revolver? Oder: Warum bewahrt ein Waffenbesitzer überhaupt Handfeuerwaffen bei sich zu Hause auf? Oft würde eine ehrliche Antwort wohl lauten: "Falls mal etwas passiert...". Das bedeutet aber auch: Die Motivation, die Waffen ungeladen in einem Panzerschrank mit Zahlenschloss aufzubewahren, dürfte oft gering sein.

Wozu berechtigt eine Waffenbesitzkarte?


Eine Waffenbesitzkarte berechtigt nur zum Besitz, jedoch nicht zum Tragen einer Schusswaffe. Inhaber einer Waffenbesitzkarte müssen sich an eine ganze Reihe von Regeln halten, was die Aufbewahrung und den Umgang mit der Waffe betrifft. Ansonsten gelten sie schnell als waffenrechtlich unzuverlässig. Dies führt dann zum Entzug der Erlaubnis.

Wie viele private Waffen gibt es in Deutschland


In Deutschland gibt es etwa 5,6 Millionen legale Schusswaffen, die sich auf 2,3 Millionen waffenrechtliche Erlaubnisse verteilen. Dabei kann eine Person mehrere Waffenbesitzkarten haben. Es gibt nämlich unterschiedliche Waffenbesitzkarten zum Beispiel für Jäger und Sportschützen. Daher liegt die Zahl der legalen Waffenbesitzer mutmaßlich unter 2,3 Millionen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt lediglich dazu, eine Waffe zu besitzen. Führen, also in der Öffentlichkeit mit sich herumtragen, darf man sie deshalb aber noch lange nicht. Dafür benötigt man einen Waffenschein. Man unterscheidet den kleinen Waffenschein – für Schreckschuss- und Reizgaswaffen – und den großen (bzw. nur "Waffenschein") für scharfe Schusswaffen. Letzterer wird nur im Ausnahmefall und nur Personen erteilt, die eine besondere Gefährdung nachweisen können.

Wie sind Schusswaffen zu Hause aufzubewahren?


Vor dem Verwaltungsgericht Hamburg kam ein Fall zur Verhandlung, der die korrekte Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen betraf. Eine Frau hatte seit 1994 eine Waffenbesitzkarte, auf der zuletzt drei Revolver eingetragen waren (ein Colt und zwei Smith & Wesson). Sie besaß seit 2013 einen dreijährigen Jagdschein. Ihr Ehemann war schon seit langer Zeit Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Diese erlaubte ihm den Besitz eines Repetiergewehrs, eines Revolvers und einer halbautomatischen Pistole. Sein Jagdschein war abgelaufen. Die zuständige Behörde führte eines Tages mit Erlaubnis des Ehepaares eine Wohnungsdurchsuchung durch. Die Schusswaffen der Frau wurden dabei in einem verschlossenen Tresor mit dem Widerstandsgrad II gefunden. Sie waren geladen. Die Handfeuerwaffen des Mannes lagen ebenfalls im Tresor – zum Teil geladen. Nur die Repetierbüchse lag ungeladen im Bücherschrank.

Wie beurteilte die Behörde die Aufbewahrung der Waffen?


Aus Sicht der Behörde war der Umgang mit den Waffen unsachgemäß. Der Jagdschein der Frau wurde deshalb für ungültig erklärt und eingezogen. Ihre Waffenbesitzkarte wurde widerrufen. Zusätzlich ordnete die Behörde an, dass die Frau ihre Waffen unbrauchbar machen oder an Berechtigte zu verkaufen habe.

Sie habe ihre Revolver mit je sechs Schuss geladen aufbewahrt und damit gegen die Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Waffengesetz verstoßen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften reiche aus, um ihren Umgang mit Schusswaffen zu unterbinden. Hinzu komme, dass sie Munition Kaliber 22 besessen habe, für die sie keine Erwerbsberechtigung habe.

Die Waffenbesitzerin fühlte sich ungerecht behandelt. Das Gesetz schreibe nicht ausdrücklich vor, dass Waffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren seien. Ihr Mann habe die Waffen ohne ihr Wissen geladen. Sie sei der Meinung gewesen, diese seien ungeladen. Ihr Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde blieb erfolglos. Daher erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht.

Wie entschied das Verwaltungsgericht Hamburg?


Das Gericht entschied zugunsten der Behörde und erklärte deren Bescheide und Anordnungen für rechtmäßig. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürften Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Ausnahme: Die Aufbewahrung finde in einem Tresor mit mindestens Widerstandsgrad 0 (nach DIN/EN 1143-1) statt. Zwar habe der Tresor hier Widerstandsgrad II gehabt. Die Regelung bedeute dann aber auch nur, dass Munition und Waffen in diesem Tresor zusammen aufbewahrt werden dürften. Zusammen heiße nicht geladen bzw. durchgeladen und schussbereit. Auch im Tresor sei das Aufbewahren geladener Waffen verboten. Dies sei eine Selbstverständlichkeit, die sich aus grundlegenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln ergebe. Solche Regeln seien nicht nur zum Schutz der Öffentlichkeit gedacht, sondern auch zu dem der Schusswaffenbesitzer selbst.

Ist der Waffenbesitzer persönlich verantwortlich?


Das Gericht hielt auch fest: Die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung trage allein der Waffenbesitzer. Daher sei es irrelevant, was der Ehemann getan oder nicht getan habe. Die Klägerin selbst habe dafür sorgen müssen, dass ihre Waffen sicher aufbewahrt würden. Die waffenrechtliche Erlaubnis sei an eine bestimmte Person gebunden. Die damit verbundenen Pflichten könnten nicht auf andere abgewälzt werden. Aus Sicht des Gerichts rechtfertigte der von der Behörde festgestellte Verstoß gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung die Prognose, dass die Klägerin auch in Zukunft ihre Waffen nicht sicher verwahren werde (VG Hamburg, Urteil vom 9.2.2016, Az. 4 K 2176/15).

Wie ist die aktuelle gesetzliche Regelung?


§ 36 Abs. 1 des Waffengesetzes besagt, dass Waffenbesitzer "die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen" haben, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Auch verpflichtet er Waffenbesitzer, der Behörde gegenüber die korrekte Aufbewahrung nachzuweisen und ggf. eine Inspektion der Wohnung zuzulassen. Zwar steht hier nichts von der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition. § 36 Abs. 5 WaffG ermächtigt jedoch das Bundesinnenministerium, die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen in einer Rechtsverordnung festzulegen.
Diese Verordnung ist die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Deren § 13 regelt die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und besagt eindeutig: "Wer Waffen und Munition besitzt, hat diese ungeladen aufzubewahren...". Außerdem macht die Vorschrift noch genaue Vorgaben zum Sicherheitsschrank, dessen Schutzklasse davon abhängig ist, welche und wie viele Waffen aufbewahrt werden sollen.

Wie hat das VG Münster 2021 entschieden?


Das Verwaltungsgericht Münster befasste sich mit dem Fall eines Jägers, der zusätzlich zum Jagdgewehr mehrere Handfeuerwaffen besaß. Es kam zu einer Hausdurchsuchung, weil er verdächtigt worden war, unzulässige Teile zum Umbau einer Luftdruckwaffe auf mehr Durchschlagskraft erworben zu haben. Beides konnte jedoch nicht gefunden werden. Stattdessen fanden sich in seinem verschlossenen Waffenschrank eine geladene, aber nicht durchgeladene Pistole Marke Glock und ein geladener Revolver .38 Special der Marke Smith and Wesson, der seinem im Ausland befindlichen Sohn gehörte.

Auch hier kam es zum Entzug der Waffenbesitzkarten und zur Anordnung der Abgabe der Waffen an Berechtigte. Der Jäger klagte dagegen und wandte unter anderem ein, dass er die Glock gar nicht längerfristig "aufbewahrt" habe - er habe sie zur Jagd mitgenommen, geladen bei sich gehabt und dann wegen eines unerklärlichen Migräneanfalls am Vorabend der Hausdurchsuchung geladen weggeschlossen. Diese Erklärung machte es nicht besser. Das Gericht wies darauf hin, dass auch der Transport in geladenem Zustand verboten sei. Es blieb bei der behördlichen Anordnung (Urteil vom 26.10.2021, Az. 1 K 253/19).

Wie hat das VG Mainz 2021 entschieden?


Das Verwaltungsgericht Mainz befasst sich mit einem ähnlichen Fall. Hier hatte die zuständige Behörde bei dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines kleinen Waffenscheins, der in einem Mehrfamilienhaus wohnte, eine Routinekontrolle durchgeführt. Eine Erlaubnis zum Erwerb von Munition hatte der Mann nicht. Trotzdem fand sich in seinem Waffensafe im Schlafzimmerschrank eine halbautomatische Pistole des Herstellers FN, geladen mit 9 Patronen Kaliber 22lr. In einem weiteren Safe fanden sich diverse Behälter mit insgesamt 2.100 Schuss Munition dieses Kalibers. Zusätzlich wurden diverse geladene Gas- und Schreckschusswaffen gefunden, eine davon in einem Raum außerhalb der Wohnung - und eine, Hersteller Walther, Kaliber 9 mm, in seiner Hosentasche während der Durchsuchung.

Die Erklärung des Mannes insbesondere für die geladene scharfe Waffe: Sein Sohn sei als Flüchtlingshelfer tätig und auch er als Verwandter müsse Übergriffe der sogenannten "grauen Wölfe" befürchten. Auch hier wurde die Waffenbesitzkarte entzogen, der kleine Waffenschein widerrufen und die Abgabe der Waffen angeordnet. Zusätzlich wurde ein Bußgeldverfahren wegen der unerlaubten Munition eingeleitet.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung und wies darauf hin, dass bereits der erste Verstoß die Annahme einer Unzuverlässigkeit auch in der Zukunft begründen könne. Hier komme erschwerend hinzu, dass der Kläger die FN-Pistole absichtlich geladen aufbewahrt habe, um sie einsatzbereit zu haben. Eine tatsächliche Bedrohungslage habe er nicht nachweisen können. Auch könne das LKA eine Gefährdung des Sohnes nicht bestätigen (Urteil vom 6.5.2021, Az. 1 K 496/20.MZ).

Wie sind erlaubnisfreie Waffen aufzubewahren?


Illegal war hier aber auch die Aufbewahrung der Gas- und Schreckschusswaffen, zum Beispiel geladen in einem Holster an einem Bügel im Kleiderschrank. Laut Gericht ist Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen und Munition ein festes verschlossenes Behältnis (§ 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV) oder eine vergleichbare Sicherung. Dies ist etwa die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder abschließbare Wandhalterungen zur Sicherung gegen Zugriff Unbefugter. Ein Behältnis könne auch eine Tasche mit Schloss sein - aber nicht der Kleiderschrank, auf den jeder in der Wohnung zugreifen könne.

Nicht beanstandet wurde die Gas- und Schreckschusspistole in der Hosentasche des Klägers. Aufgrund des "kleinen Waffenscheins" sei er berechtigt gewesen, diese zu führen. Ein "Führen" liege innerhalb der eigenen Wohnung noch nicht einmal vor.

Was gilt für Gaspistolen ohne PTB-Zeichen?


Die im mit Wohnungsschlüssel zugänglichen Lagerabteil gefundene Gas- und Schreckschusspistole Röhm RG3 (geladen) hatte kein PTB-Prüfzeichen gehabt, da sie bereits vor Einführung dieses Zeichen hergestellt worden war. Entsprechende neuere Waffen tragen dieses Zeichen. Das Gericht schloss sich der formalen Betrachtungsweise der Behörde an: Ohne PTB-Zeichen handle es sich um eine Waffe, deren Besitz erlaubnispflichtig sei.

Praxistipp zur Aufbewahrung von Schusswaffen


Beim Umgang mit Schusswaffen, einschließlich ihrer Aufbewahrung, ist naturgemäß eine strenge Beachtung der geltenden Regeln angesagt. Wenn Sie als Inhaber einer Waffenbesitzkarte Probleme mit den Anordnungen der zuständigen Behörde haben, ist ein Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht die richtige Adresse für Sie.

(Wk)


 Günter Warkowski
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Juristische Redaktion
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