Ehe: Für welche Schulden haftet der Partner mit?
25.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Keine automatische Haftung: Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner nur für seine eigenen Schulden, dagegen nicht automatisch für die des anderen.
2. Ausnahmen: Wenn beide Ehepartner gemeinsam einen Vertrag unterschrieben haben (Mietvertrag, Kreditvertrag), haften sie auch gemeinsam.
3. Besonderheit Familienbedarf: Für die Anschaffung alltäglicher Dinge des gemeinsamen Lebens (z. B. Stromliefervertrag, Lebensmittel, normale Einrichtungsgegenstände) haftet der andere Ehepartner mit.
1. Keine automatische Haftung: Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner nur für seine eigenen Schulden, dagegen nicht automatisch für die des anderen.
2. Ausnahmen: Wenn beide Ehepartner gemeinsam einen Vertrag unterschrieben haben (Mietvertrag, Kreditvertrag), haften sie auch gemeinsam.
3. Besonderheit Familienbedarf: Für die Anschaffung alltäglicher Dinge des gemeinsamen Lebens (z. B. Stromliefervertrag, Lebensmittel, normale Einrichtungsgegenstände) haftet der andere Ehepartner mit.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Gibt es eine Sippenhaftung für Ehepartner? Welche vertraglichen Absprachen führen zur Mithaftung des Ehepartners? Wie wirken sich Schulden eines Ehegatten auf Unterhaltspflichten aus? Wann darf eine Bank nicht verlangen, dass der Ehepartner mithaftet? Beispiel: Mithaftung der Ehefrau bei Immobilienkredit Haftet der Ehepartner bei kleineren Anschaffungen mit? Was gilt für eine Überziehung des Girokontos? Wer muss nach der Trennung die Stromrechnung zahlen? Müssen sich beide Ehegatten an der Miete beteiligen? Welche Auswirkungen hat der Güterstand? Wie funktioniert eine Zugewinngemeinschaft? Gibt es eine Sippenhaftung für Ehepartner?
Dass Schulden, die in der Ehe gemacht werden, beide Ehepartner betreffen, ist grundsätzlich falsch. Wahr ist: Es gibt keine automatische Mithaftung nach der Eheschließung. Dies gilt auch für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Beispielsweise ist eine Mithaftung eines Ehepartners für die Schulden des anderen möglich, wenn er oder sie eine entsprechende vertragliche Verpflichtung eingegangen ist.
Welche vertraglichen Absprachen führen zur Mithaftung des Ehepartners?
Unterschreibt einer der Ehepartner zum Beispiel einen Kaufvertrag über ein Haus oder kauft ein neues Auto per Darlehen, haftet der andere nicht automatisch mit. Zu einer solchen Haftung kommt es nur, wenn der Partner oder die Partnerin den Vertrag mit unterzeichnen oder sogar ausdrücklich für die Schulden des anderen bürgen. Bei einer solchen Vereinbarung kann sich der Gläubiger grundsätzlich gleichermaßen an jeden der beiden halten. Haben beide den Vertrag unterschrieben, haften sie nämlich als sogenannte Gesamtschuldner (§ 421 BGB): Dann kann sich der Gläubiger aussuchen, von wem er das Geld fordert – im Zweifelsfall von der Person, die zahlungskräftiger wirkt. Handelt es sich um eine Bürgschaft, muss der Bürge für die Schulden des anderen einstehen, wenn dieser nicht zahlen kann.
Wie wirken sich Schulden eines Ehegatten auf Unterhaltspflichten aus?
Einem Ehepartner können auch dann finanzielle Nachteile entstehen, wenn er oder sie nicht für die Schulden des anderen mithaftet. Bei der Berechnung von Unterhaltspflichten rechnet man nämlich Verbindlichkeiten wie Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen, die der Betreffende zu zahlen hat, normalerweise mit an. Dies hat zur Folge, dass der Unterhaltspflichtige weniger Unterhalt zahlen muss.
Wann darf eine Bank nicht verlangen, dass der Ehepartner mithaftet?
Bei der Vergabe eines Kredits verlangen viele Geldinstitute, dass der Ehepartner des Kreditnehmers den Darlehensvertrag mit unterschreibt oder eine Bürgschaft für den Betrag übernimmt. Für die Bank bedeutet das eine zusätzliche Sicherheit. Allerdings ist es nicht in allen Fällen zulässig. Wenn zum Beispiel der Ehepartner mit den Schulden seines Partners vollkommen überfordert wäre – der Bundesgerichtshof spricht von "krasser finanzieller Überforderung" – ist die ganze Vereinbarung sittenwidrig und damit unwirksam.
Eine solche finanzielle Überforderung liegt vor, wenn der Ehepartner so wenig Geld verdient, dass er oder sie noch nicht einmal die laufenden Zinsen für das Darlehen zahlen könnte. Die Gerichte gehen in derartigen Fällen davon aus, dass der Kreditgeber (also die Bank) die emotionale Beziehung des Ehepaares ausgenutzt hat, um auch den weniger zahlungskräftigen Partner zur Absicherung heranzuziehen. Dies ist jedoch dem Bundesgerichtshof zufolge nicht erlaubt.
Beispiel: Mithaftung der Ehefrau bei Immobilienkredit
2016 hat der Bundesgerichtshof einen Fall der Ehegatten-Mithaftung verhandelt. Dabei ging es um die Rückzahlung eines Immobiliendarlehens von 1994. Der Ehemann hatte einen Kredit aufgenommen, um auf einem Grundstück, das ihm allein gehörte, ein Mietshaus zu errichten. Seine Frau hatte den Kreditvertrag mit unterschrieben, obwohl sie selbst nur wenig verdiente. Zusätzlich hatte sie auf Drängen der Bank sogar ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben.
Der Mann verstarb 2013. Die Frau schlug die überschuldete Erbschaft aus. Daraufhin kündigte die Bank das Darlehen und verlangte von der Frau die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von rund 250.000 Euro.
Der Bundesgerichtshof sah die Ehefrau trotz ihrer Unterschrift unter dem Darlehensvertrag nicht als eigenständige Darlehensnehmerin an. Schließlich habe sie kein eigenes Interesse am Mietshaus-Projekt ihres Mannes gehabt, höchstens indirekt wegen der Altersvorsorge des Paares. Sie habe auch gar keine Möglichkeit gehabt, über die Verwendung des Darlehens mitzuentscheiden. Das Gericht betrachtete sie daher als Mithaftende, die "krass überfordert" mit einer so hohen Rückzahlung sei. Dies sei für die Bank auch von Anfang an zu erkennen gewesen. Die Bank könne daher von der Witwe nicht die Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages verlangen (Urteil vom 15.11.2016, Az. XI ZR 32/16).
Haftet der Ehepartner bei kleineren Anschaffungen mit?
Nach § 1357 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder Ehegatte auch mit Wirkung für den anderen Geschäfte tätigen, die dazu dienen, den täglichen Lebensbedarf der Familie zu decken. In diesem Fall haften beide Eheleute gleichermaßen. Dabei hatte der Gesetzgeber zum Beispiel den Kauf von Lebensmitteln im Sinn, sowie von Haushaltsgegenständen und anderen kleineren Anschaffungen im Rahmen des Lebensstandards der jeweiligen Ehe. Zu den kleineren Anschaffungen können auch Kleidung oder Einrichtungsgegenstände gehören, allerdings keine Wertgegenstände wie ein teurer Pelzmantel, Schmuck oder Antiquitäten.
Zu solchen Geschäften des täglichen Lebens gehören auch Reiseverträge oder ärztliche Behandlungsverträge. Auch bei diesen haften also beide Ehepartner. Ebenso ist es bei Kreditverträgen zur Finanzierung des täglichen Lebensbedarfes (etwa einem Überziehungskredit oder einem Lebensmittel-Einkauf mit Kreditkarte).
Sogar sogenannte Dauerschuldverhältnisse mit regelmäßigen Zahlungen können Geschäfte des täglichen Lebens sein, bei denen der Ehepartner mithaftet. Voraussetzung ist, dass sie für den gemeinsamen Haushalt abgeschlossen werden – wie zum Beispiel ein Stromliefervertrag. Mietverträge gehören in der Regel nicht zu den Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs. Sie haben zu großen Einfluss auf das Zusammenleben und sind von zu großer Bedeutung (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.6.2004, Az. 63 S 237/03).
Wichtig: Die Regelung des § 1357 Abs. 1 über Geschäfte des täglichen Lebens gilt nicht mehr, sobald die Ehegatten getrennt leben (§ 1357 Abs. 3 BGB). Zumindest nicht für Verträge, die ein Ehepartner ab dem Zeitpunkt der Trennung neu abschließt. Bei weiterlaufenden alten Verträgen sieht dies anders aus.
Was gilt für eine Überziehung des Girokontos?
Bei einem gemeinsamen Konto müssen Ehepartner auch für die Schulden einstehen, die der jeweils andere durch Überziehung des gemeinsamen Kontos macht.
Dies hat das Landgericht Coburg entschieden. In diesem Fall hatte eine Bank von einer Ehefrau nach der Trennung des Paares den Ausgleich des überzogenen Kontos gefordert. Verursacht hatte die Schulden überwiegend der Ehemann, und zwar für Mietzahlungen, Leasingraten des Familienautos und Ausgaben für einen Führerschein. Das Gericht erklärte: Ehepartner haften bei Überziehung eines gemeinsamen Kontos auch für Abhebungen des anderen – außer, es geht um vollkommen ungewöhnliche Ausgaben, von denen sie nichts wussten und nichts ahnen konnten. Hier habe es sich jedoch um ganz normale Ausgaben für die Familie gehandelt. Die Ehefrau haftete also mit (Urteil vom 8.5.2007, Az. 22 O 463/06).
Wer muss nach der Trennung die Stromrechnung zahlen?
Wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder sich vom anderen trennt, endet damit nicht automatisch seine Zahlungspflicht aus laufenden Verträgen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vom anderen Partner abgeschlossen wurde. In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof entschieden (Az. XII ZR 159/12).
Im damaligen Fall durfte ein Stromversorger auch nach der Trennung und dem Auszug der Ehefrau verlangen, dass diese die Stromrechnungen bezahlte. Dies galt sogar für den nach der Trennung verbrauchten Strom. Um dies zu vermeiden, hätte die Ehefrau den Stromversorger über ihren Auszug informieren und den Stromliefervertrag kündigen müssen. Hätte der Ehegatte dann nach dem Auszug der Frau einen neuen Stromliefervertrag auf seinen Namen abgeschlossen, wäre er der alleinige Schuldner gewesen (§ 1357 Abs. 3 BGB).
Müssen sich beide Ehegatten an der Miete beteiligen?
Im Mietverhältnis wird nur derjenige Mieter und damit Vertragspartner, der im Mietvertrag als Mieter genannt wird und der den Mietvertrag eigenhändig unterschreibt. Führt der Vertrag beide Ehepartner als Mieter auf und es unterschreibt nur einer, ist auch nur dieser eine als Mieter anzusehen. Dann muss er oder sie die Miete allein bezahlen (Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 19.7.2007, Az. 8 W 143/07).
Wenn beide unterschrieben haben, sind beide Mieter. Der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er die Miete verlangt. Er kann sich den zahlungskräftigeren Ehepartner auswählen. Wenn ein Partner aus der Wohnung auszieht, ändert das nichts daran, dass auch dieser oder diese weiter als Gesamtschuldner mithaftet.
Allerdings kann der aus der Wohnung ausgezogene Mietzahler vom anderen Partner intern einen Ausgleich verlangen, also dessen Anteil an der Miete.
Problematisch kann dies sein, wenn beide Mieter sind und nur einer von beiden den Mietvertrag beenden möchte.
Nach Ablauf des Trennungsjahres oder dem Einreichen des Scheidungsantrages kann der aus der Wohnung ausgezogene Partner vor Gericht verlangen, dass sein Ex-Partner einer gemeinsamen Kündigung des Mietvertrages zustimmt. Es kommt jedoch oft vor, dass die Partnerin oder der Partner in der Ehewohnung bleiben will, unter Umständen auch zusammen mit den gemeinsamen Kindern. In diesem Fall hat eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung wenig Aussicht auf Erfolg. Denkbar ist jedoch, dass ein Partner mit Zustimmung des anderen und auch des Vermieters einverständlich aus dem Vertrag entlassen wird. Dann wird der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem anderen Partner fortgesetzt. Hier handelt es sich jedoch um eine gütliche Einigung und nicht um einen Rechtsanspruch.
Können sich die beiden Ex-Partner nicht darüber einigen, wer die Wohnung behält, kann das Familiengericht einem von beiden die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Das Gericht trifft eine derartige Entscheidung jedoch nur, um Härtefälle zu verhindern. Bei häuslicher Gewalt bietet sich ein solcher Antrag an.
Welche Auswirkungen hat der Güterstand?
Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Einen anderen Güterstand kann man nur durch eine Vereinbarung in einem notariellen Ehevertrag erhalten. Ein Beispiel wäre die Gütertrennung. Auch dabei gibt es einen verbreiteten Rechtsirrtum: Viele Menschen denken, dass sie nur durch eine Gütertrennung vermeiden können, für die Schulden des Ehepartners einstehen zu müssen. Dies ist falsch. Und: Ohnehin wird diese Frage nur bei einer Trennung wichtig.
Wie funktioniert eine Zugewinngemeinschaft?
Leben beide Ehepartner wie üblich in Zugewinngemeinschaft, bleiben ihre Vermögen auch während der Ehe getrennt. Bei einer Scheidung wird auf Antrag (und mit zusätzlichen Verfahrenskosten) vom Gericht ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Das Gericht ermittelt dann für jeden Ehepartner für den Ehezeitraum ein Anfangs- und ein Endvermögen. So stellt es fest, ob sich sein oder ihr Vermögen während der Ehe erhöht hat. Eine solche Erhöhung bezeichnet man als Zugewinn.
Wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleich zu. Haben beide während der Ehe den gleichen Zugewinn erzielt, wird kein Ausgleich vorgenommen, denn es gibt nichts auszugleichen.
Hatte ein Ehepartner bereits vor der Hochzeit Schulden, werden diese bei seinem Anfangsvermögen berücksichtigt. Hat er während der Ehe neue Schulden gemacht, reduzieren diese sein Endvermögen. Dies hat bei der Berechnung der Ausgleichszahlung auch für den Ehepartner entspechende finanzielle Folgen. Die einschlägigen gesetzlichen Regeln finden sich in den §§ 1373 ff. BGB.
Praxistipp zur Mithaftung unter Ehepaaren
Ehepartner haften nur in bestimmten, gesetzlich klar begrenzten Fällen für die Schulden ihres Partners mit. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann für Sie im konkreten Einzelfall prüfen, ob ein solcher Fall vorliegt.
(Ma)