Ehescheidung im Ausland – in Deutschland anerkannt?

07.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Scheidung,Ausland,Anerkennung,Scheidungstourismus Eine Scheidung im Ausland gilt nicht selbstverständlich auch in Deutschland. © Bu - Anwalt-Suchservice

Viele deutsche Ehepaare lassen sich im Ausland scheiden, obwohl sie normalerweise in Deutschland leben. Eine ausländische Scheidung wird in Deutschland jedoch nicht ohne Weiteres anerkannt.

Es kommt immer wieder vor, dass Paare, die in Deutschland leben oder deutsche Staatsbürger sind, ihre Ehe im Ausland scheiden lassen. Die Gründe dafür können ganz unterschiedlich sein: Womöglich halten sich beide zum Zeitpunkt der Scheidung zufällig für längere Zeit im Ausland auf. Oder zwei Ausländer haben in Deutschland geheiratet, lassen sich nun in ihrem Heimatland scheiden, und nur einer kommt nach Deutschland zurück. Häufig ist aber auch die deutsche Bürokratie der Grund: Viele scheidungswillige Paare erhoffen sich im Ausland eine einfachere, schnellere und auch billigere Scheidung.

Werden Auslands-Scheidungen in Deutschland immer anerkannt?


In Deutschland und in vielen anderen Ländern wird eine Ehe üblicherweise durch ein Gerichtsurteil geschieden. Allerdings werden Gerichtsurteile aus einem Staat völkerrechtlich nicht zwingend auch in einem andern Staat anerkannt. Die Folge ist, dass zum Beispiel eine außerhalb der EU geschiedene Ehe aus Sicht des deutschen Staates einfach weiterbesteht. Dies verhindert dann unter anderem eine erneute Eheschließung, da nach deutschem Recht keine neue Ehe geschlossen werden kann, solange die alte Ehe noch besteht. Die Frage, ob eine Ehe noch besteht oder nicht, hat viele weitere Folgen, etwa beim Thema Steuern oder Erbschaft.

Was muss man tun, damit eine ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt wird?


Eine ausländische Ehescheidung wird in Deutschland erst als wirksam angesehen, wenn die Landesjustizverwaltung des zuständigen Bundeslandes sie offiziell anerkannt hat. Bis dahin bleiben die Ehepartner in den deutschen Personenstandsbüchern und Melderegistern als verheiratet eingetragen. Umgangssprachlich besteht bis dahin eine sogenannte "hinkende Ehe".
In den letzten Jahren betrafen die meiste Anträge auf Anerkennung von Ehescheidungen Scheidungsurteile aus den USA, der Türkei und der Russischen Föderation.

Wird meine Ehescheidung aus einem EU-Land in Deutschland anerkannt?


Innerhalb der Europäischen Union (außer: Dänemark) gelten einfachere Regeln für die Anerkennung von Scheidungen. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten erkennen Ehescheidungen nämlich untereinander an. Dabei spielt es keine Rolle, welchem EU-Mitgliedsstaat die Eheleute selbst angehören. Wenn sich also zum Beispiel zwei Deutsche in Spanien scheiden lassen, ist ihre Scheidung auch in Deutschland rechtswirksam. Ein besonderes Anerkennungsverfahren in Deutschland ist nicht erforderlich.

Probleme tauchen höchstens bei schweren Verfahrensfehlern oder einer Unvereinbarkeit mit den Grundprinzipen des deutschen Rechts auf. Bei EU-Ländern dürfte dies allerdings eher eine Ausnahme sein. Wünschen die Eheleute aus irgendeinem Grund eine offizielle Anerkennung der Scheidung, können sie ein deutsches Anerkennungsverfahren beantragen. Dies wird auch durchgeführt, wenn keine gesetzliche Pflicht dazu besteht.

Werden Scheidungsurteile aus dem Heimatstaat anerkannt?


Eine förmliche Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch deutsche Behörden kann auch dann entfallen, wenn die Ehe durch ein Gericht des ausländischen Staates geschieden wurde, dem beide Ehepartner bei der Scheidung angehörten. Ein solches Urteil bezeichnet man auch als Heimatstaatentscheidung (§ 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung Staatsangehörige des Scheidungsstaates waren. Sobald einer von ihnen eine zusätzliche Staatsangehörigkeit gehabt hat oder auch nur in einem anderen Staat einen Status als Asylsuchender etc. hatte, ist diese Ausnahmeregelung nicht mehr anwendbar.

Welche Behörde ist für die Anerkennung einer Scheidung zuständig?


Für die Anerkennung einer Ehescheidung müssen Sie sich an die Justizverwaltung des Bundeslandes wenden, in welchem einer der Ehegatten normalerweise seinen Wohnsitz hat. Hält sich keiner der beiden Ehepartner in Deutschland auf, ist die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn sich beide auf Dauer im Ausland aufhalten und auch die neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Wer kann ein Anerkennungsverfahren beantragen?


Einen solchen Antrag dürfen natürlich die betroffenen Ehegatten stellen. Zusätzlich darf er von jedem kommen, der ein rechtliches Interesse daran hat, zu klären, ob die Scheidung dieses Paares gültig ist. Dies kann beispielsweise eine Person sein, die einen der beiden Eheleute heiraten will. Aber auch Erben oder Rentenversicherungsanstalten können ein solches Interesse haben.

Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren?


Über die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung entscheidet die Landesjustizverwaltung in einem Verwaltungsverfahren. Daran ist also kein Gericht beteiligt. Allerdings kann der Bescheid der Behörde gerichtlich überprüft werden. Die meisten ausländischen Ehescheidungen werden in Deutschland jedoch anerkannt.

Ein solches Anerkennungsverfahren wird nur auf einen Antrag hin eingeleitet. Diesem müssen Sie die Originale einiger Dokumente beilegen. Dazu gehören insbesondere ein Nachweis über die Eheschließung sowie das ausländische Scheidungsurteil oder die ausländische behördliche Urkunde über die Scheidung. Je nach Fall kann die Behörde auch weitere Dokumente verlangen. Den Originaldokumenten müssen in Deutschland auch Übersetzungen beigelegt werden, die ein dazu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat.

Zusätzlich benötigt man eine Bestätigung der Botschaft oder des Konsulates des ausländischen Staates in Deutschland, dass die ausländischen Dokumente echt sind. Diese Art der Beglaubigung bezeichnet man als eine "Legalisation".
Unter den Staaten des Haager Abkommens von 1961 reicht eine sogenannte Apostille aus. Dies ist eine Echtheitsbescheinigung, die von der zuständigen inländischen Behörde des betreffenden Staates ausgestellt wird, also nicht von dessen Botschaft in Deutschland.

Werden ausländische Privatscheidungen in Deutschland anerkannt?


Schwierig werden kann es bei der Anerkennung sogenannter Privatscheidungen aus dem Ausland. So nennt man Scheidungen, die nicht durch ein staatliches Gericht erfolgt sind, sondern zum Beispiel durch eine religiöse Autorität. Als Privatscheidungen gelten etwa Ehescheidungen nach dem jüdischen und dem islamischen Recht, aber auch nach dem Eherecht der christlichen Kirchen oder dem afrikanischen Stammesrecht.

Ein Beispiel für eine solche Privatscheidung ist die Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach dem islamischen Recht. Allerdings erfordert auch dieser Vorgang in vielen Staaten die Beteiligung eines Gerichts oder jedenfalls eines Notars und ist behördlich zu registrieren.

2017 befasste sich der Europäische Gerichtshof mit der Anerkennung einer Scheidung, die ein syrisches Scharia-Gericht auf Antrag des Ehemannes ausgesprochen hatte. Die Ehefrau hatte zunächst zugestimmt. Der Präsident des OLG München erkannte die Scharia-Scheidung zunächst an und begründete dies mit den EU-Regeln zur Anerkennung internationaler Scheidungen aus der sogenannten Rom-III-Verordnung. Nun wollte jedoch die Ehefrau die Scheidung anfechten. Das Oberlandesgericht München legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.

Dieser entschied, dass die Rom-III-Verordnung nicht auf Privatscheidungen anwendbar sei. Diese gelte nur für Ehescheidungen durch ein staatliches Gericht oder eine öffentliche Behörde. Eine durch eine einseitige Erklärung eines Ehegatten durch ein geistliches Gericht ausgesprochene Scheidung falle nicht darunter (Az. C-372/16).

Damit konnte die Scheidung in Deutschland nicht anerkannt werden. Die beiden in Deutschland lebenden Ehepartner müssten also in Deutschland ein neues Scheidungsverfahren durchführen. Mögliche Folge kann eine bessere finanzielle Versorgung der Ehefrau sein.

In manchen Fällen kommt es trotzdem zur Anerkennung ausländischer Privatscheidungen. Voraussetzung ist, dass diese tatsächlich im Ausland erfolgt sind und nicht den Wertvorstellungen des deutschen Rechts widersprechen. So darf keine Diskriminierung eines Ehepartners stattfinden. In solchen Fällen ist eine fachkundige Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht zu empfehlen.

Praxistipp zur Anerkennung ausländischer Scheidungen


Manches Paar möchte eine schnelle und billige Scheidung erreichen, indem es diese im Ausland durchführt. Aber: Beim sogenannten Scheidungstourismus kann die Anerkennung in Deutschland schnell daran scheitern, dass das ausländische Gericht für eine Ehescheidung gar nicht zuständig war, weil die Ehepartner keinerlei Beziehung zu dem ausländischen Staat hatten. Dann muss in Deutschland ein ganz normales Scheidungsverfahren durchgeführt werden und die Kosten für die Scheidung in Las Vegas wurden umsonst bezahlt. Qualifizierte Beratung im Scheidungsfall finden Sie bei einem Fachanwalt für Familienrecht.

(Bu)


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion