Ehescheidung und Unterhalt – häufige Irrtümer
24.05.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Nach dem Statistischen Bundesamt geht die Zahl der Ehescheidungen seit Jahren leicht zurück. 2021 wurden in Deutschland 143.800 Ehen geschieden, dies war ein Rückgang um 3,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. 2017 hatte es noch 253.500 Ehescheidungen gegeben, damals stellte dies einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 5,5 Prozent oder 9.000 Scheidungen dar. Durchschnittlich waren die Ehepaare 15 Jahre lang verheiratet gewesen. Etwa die Hälfte hatte minderjährige Kinder. In 51,5 Prozent der Fälle stellte die Ehefrau den Scheidungsantrag. Häufig kommt es nach einer Scheidung zu langwierigen Gerichtsverfahren - kein Wunder, denn über die Scheidung kursieren so manche Rechtsirrtümer. Die folgenden Irrtümer möchten wir hier aufklären.
Das Annullieren (also Aufheben) einer Ehe lässt das Gesetz nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zu. Zum Beispiel dann, wenn einer der Ehepartner nicht ehemündig war oder nur durch eine Täuschung oder Drohung zum Heiraten gezwungen wurde. Selbst eine ganz kurze Ehe – auch, wenn sie nur einen Tag gedauert hat – kann man also nicht einfach annullieren. Sie muss immer von einem Gericht geschieden werden. Die Formalien und Voraussetzungen einer Ehescheidung hängen dabei nicht von der Dauer der Ehe ab. Die beiden wichtigsten Voraussetzungen für eine Scheidung sind ein Scheidungsantrag eines der Ehepartner und das Trennungsjahr.
Auch diese Aussage ist schlicht falsch. Eine der Scheidungsvoraussetzungen ist die Zerrüttung der Ehe. Von dieser wird ausgegangen, wenn beide die Scheidung beantragen oder ein Partner der vom anderen beantragten Scheidung zustimmt. Zusätzlich muss zwingend das Trennungsjahr verstrichen sein. Meist verlässt sich das Familiengericht auf das von beiden Ehepartnern genannte Datum der Trennung.
Wenn sich ein Ehepartner nun aber nicht scheiden lassen will und jede Mitwirkung verweigert, muss derjenige, der die Scheidung beantragt, die Dauer der Trennung nachweisen. Allerdings reicht in diesem Fall ein Jahr nicht mehr aus. Ab einer Trennungszeit von drei Jahren spielt die Weigerung des Ehepartners oder der Ehepartnerin keine Rolle mehr. Dann geht das Familiengericht nämlich von Gesetzes wegen davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist.
Übrigens kann eine Ehe im Ausnahmefall auch nach einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr geschieden werden. Voraussetzung dafür ist, dass ihr Fortbestehen für den Scheidungswilligen ein Härtefall sein würde. Dies ist zum Beispiel bei Misshandlungen der Fall.
Auch falsch. Auf diese Art kann man die Kosten für eine Ehescheidung nicht reduzieren. Diese sind nämlich vom Einkommen und Vermögen beider Eheleute abhängig. Auch Steuerrückzahlungen, Zinseinkünfte und Dividenden werden dabei berücksichtigt. Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Beide sind gesetzlich in Gebührentabellen geregelt. Außerdem wird ein Scheidungsverfahren natürlich teurer, je aufwändiger es ist.
Die Gerichtskosten werden normalerweise zwischen beiden Eheleuten hälftig aufgeteilt. Mindestens einer der Ehepartner muss sich von einem Anwalt vertreten lassen. Dieser Anwalt schickt seine Rechnung an denjenigen, der ihn beauftragt hat. Untereinander können die Eheleute natürlich auch hier eine Kostenaufteilung vereinbaren. Beauftragt jeder einen Anwalt, zahlt jeder seinen Anwalt.
Für Online-Scheidungen wird viel Werbung gemacht. Sie sollten aber wissen: Dieser Begriff ist etwas irreführend. Eine reine Online-Scheidung gibt es nämlich gar nicht. In Deutschland kann eine Ehe nur durch ein Gericht geschieden werden. Und dieses verhandelt eine Scheidung nicht online. Niemand kommt darum herum, zum Scheidungstermin persönlich vor Gericht zu erscheinen.
Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang. Zumindest ein Ehepartner muss durch einen Anwalt vertreten sein. Bei den sogenannten Online-Scheidungen wird lediglich ein Teil der Arbeitsschritte des Anwalts online und telefonisch abgewickelt, statt jedes Mal einen persönlichen Termin anzusetzen. Zum Beispiel kann man den Auftrag an den Rechtsanwalt online erteilen. Wichtige Dokumente können Sie Ihrem Anwalt per E-Mail oder per Post zuschicken. Dadurch spart man viele Wege und viel Zeit.
Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Dieses Verfahren eignet sich nur für eine einverständliche Ehescheidung, bei der kein Beratungsbedarf besteht. Beide Partner sollten sich über alles Wesentliche einig sein. Es sollte keinen Streit um Kinder, Haus oder Geld geben. Wird nur ein Anwalt beauftragt, berät und vertritt dieser immer nur die Person, die ihn beauftragt hat. Sind also Konflikte zu erwarten, ist die Online-Scheidung der falsche Weg.
Sehr viel billiger wird eine Online-Scheidung übrigens nicht: Denn die Rechtsanwaltsgebühren sind nun einmal gesetzlich geregelt.
Nein, eher nicht. Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner nichts anderes vereinbart haben, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Bei einer Scheidung wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Der finanziell schlechter gestellte Ehepartner bekommt die Hälfte von dem, was der andere Partner während der Zeit der Ehe zusätzlich an Vermögen angesammelt hat. Aber: Dessen Vermögen von vor der Ehe wird nicht angetastet. Ebenso wenig werden Schenkungen und Erbschaften eingerechnet, die Ihr Ehepartner persönlich während der Ehe bekommen hat. Bei diesen kann höchstens der Wertzuwachs - zum Beispiel die Wertsteigerung einer Immobilie - berücksichtigt werden.
Das kann man so pauschal nicht sagen. Ob man Unterhalt zahlen muss, hängt davon ab, ob Partner oder Partnerin finanziell durch die Ehe Nachteile erlitten haben (etwa: keine Berufstätigkeit wegen Kindererziehung) und inwieweit diese für sich selbst sorgen können. Wenn diese Nachteile nach einiger Zeit nicht mehr bestehen, erlischt auch der Unterhaltsanspruch. Es gibt nämlich einen Grundsatz der Eigenverantwortung. Kann Ihr Expartner oder Ihre Expartnerin nach einer gewissen Zeit aus eigenem Einkommen den ehemaligen ehelichen Lebensstandard erreichen, sind Sie "aus dem Schneider." Auch kann der Expartner den Anspruch auf Unterhalt verwirken, indem er oder sie wieder heiratet. Oder er lebt eheähnlich mit jemandem zusammen und heiratet nur deshalb nicht, um weiter Unterhalt zu bekommen. Hier ist immer der Einzelfall ausschlaggebend.
Eine Scheidung kann viele Rechtsfragen aufwerfen. Wenn es sich nicht um eine vollkommen einverständliche Ehescheidung handelt, sollten sich beide Ehepartner einen Anwalt nehmen. Der beste Ansprechpartner ist hier ein Fachanwalt für Familienrecht.
Heute wird eine große Zahl von Ehen wieder geschieden. Dabei gibt es oft Streit – über Kinder, das liebe Geld, den Unterhalt oder den Zugewinnausgleich. Über die Scheidung kursieren viele Rechtsirrtümer.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Eine kurze Ehe kann man doch einfach annullieren! Wenn ich nicht zustimme, kannst Du Dich nicht von mir scheiden lassen! Die Scheidung wird billiger, wenn mein Partner sie beantragt – denn der verdient weniger als ich! Ich lass mich online scheiden. Das geht bestimmt auch per Smartphone! Ich bekomme jetzt 50 Prozent von allem, was mein Partner gespart hat! Getrennt leben ist billiger als eine Scheidung! Nach der Scheidung muss ich höchstens drei Jahre lang Unterhalt zahlen! Praxistipp zur Ehescheidung Eine kurze Ehe kann man doch einfach annullieren!
Das Annullieren (also Aufheben) einer Ehe lässt das Gesetz nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zu. Zum Beispiel dann, wenn einer der Ehepartner nicht ehemündig war oder nur durch eine Täuschung oder Drohung zum Heiraten gezwungen wurde. Selbst eine ganz kurze Ehe – auch, wenn sie nur einen Tag gedauert hat – kann man also nicht einfach annullieren. Sie muss immer von einem Gericht geschieden werden. Die Formalien und Voraussetzungen einer Ehescheidung hängen dabei nicht von der Dauer der Ehe ab. Die beiden wichtigsten Voraussetzungen für eine Scheidung sind ein Scheidungsantrag eines der Ehepartner und das Trennungsjahr.
Wenn ich nicht zustimme, kannst Du Dich nicht von mir scheiden lassen!
Auch diese Aussage ist schlicht falsch. Eine der Scheidungsvoraussetzungen ist die Zerrüttung der Ehe. Von dieser wird ausgegangen, wenn beide die Scheidung beantragen oder ein Partner der vom anderen beantragten Scheidung zustimmt. Zusätzlich muss zwingend das Trennungsjahr verstrichen sein. Meist verlässt sich das Familiengericht auf das von beiden Ehepartnern genannte Datum der Trennung.
Wenn sich ein Ehepartner nun aber nicht scheiden lassen will und jede Mitwirkung verweigert, muss derjenige, der die Scheidung beantragt, die Dauer der Trennung nachweisen. Allerdings reicht in diesem Fall ein Jahr nicht mehr aus. Ab einer Trennungszeit von drei Jahren spielt die Weigerung des Ehepartners oder der Ehepartnerin keine Rolle mehr. Dann geht das Familiengericht nämlich von Gesetzes wegen davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist.
Übrigens kann eine Ehe im Ausnahmefall auch nach einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr geschieden werden. Voraussetzung dafür ist, dass ihr Fortbestehen für den Scheidungswilligen ein Härtefall sein würde. Dies ist zum Beispiel bei Misshandlungen der Fall.
Die Scheidung wird billiger, wenn mein Partner sie beantragt – denn der verdient weniger als ich!
Auch falsch. Auf diese Art kann man die Kosten für eine Ehescheidung nicht reduzieren. Diese sind nämlich vom Einkommen und Vermögen beider Eheleute abhängig. Auch Steuerrückzahlungen, Zinseinkünfte und Dividenden werden dabei berücksichtigt. Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Beide sind gesetzlich in Gebührentabellen geregelt. Außerdem wird ein Scheidungsverfahren natürlich teurer, je aufwändiger es ist.
Die Gerichtskosten werden normalerweise zwischen beiden Eheleuten hälftig aufgeteilt. Mindestens einer der Ehepartner muss sich von einem Anwalt vertreten lassen. Dieser Anwalt schickt seine Rechnung an denjenigen, der ihn beauftragt hat. Untereinander können die Eheleute natürlich auch hier eine Kostenaufteilung vereinbaren. Beauftragt jeder einen Anwalt, zahlt jeder seinen Anwalt.
Ich lass mich online scheiden. Das geht bestimmt auch per Smartphone!
Für Online-Scheidungen wird viel Werbung gemacht. Sie sollten aber wissen: Dieser Begriff ist etwas irreführend. Eine reine Online-Scheidung gibt es nämlich gar nicht. In Deutschland kann eine Ehe nur durch ein Gericht geschieden werden. Und dieses verhandelt eine Scheidung nicht online. Niemand kommt darum herum, zum Scheidungstermin persönlich vor Gericht zu erscheinen.
Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang. Zumindest ein Ehepartner muss durch einen Anwalt vertreten sein. Bei den sogenannten Online-Scheidungen wird lediglich ein Teil der Arbeitsschritte des Anwalts online und telefonisch abgewickelt, statt jedes Mal einen persönlichen Termin anzusetzen. Zum Beispiel kann man den Auftrag an den Rechtsanwalt online erteilen. Wichtige Dokumente können Sie Ihrem Anwalt per E-Mail oder per Post zuschicken. Dadurch spart man viele Wege und viel Zeit.
Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Dieses Verfahren eignet sich nur für eine einverständliche Ehescheidung, bei der kein Beratungsbedarf besteht. Beide Partner sollten sich über alles Wesentliche einig sein. Es sollte keinen Streit um Kinder, Haus oder Geld geben. Wird nur ein Anwalt beauftragt, berät und vertritt dieser immer nur die Person, die ihn beauftragt hat. Sind also Konflikte zu erwarten, ist die Online-Scheidung der falsche Weg.
Sehr viel billiger wird eine Online-Scheidung übrigens nicht: Denn die Rechtsanwaltsgebühren sind nun einmal gesetzlich geregelt.
Ich bekomme jetzt 50 Prozent von allem, was mein Partner gespart hat!
Nein, eher nicht. Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner nichts anderes vereinbart haben, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Bei einer Scheidung wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Der finanziell schlechter gestellte Ehepartner bekommt die Hälfte von dem, was der andere Partner während der Zeit der Ehe zusätzlich an Vermögen angesammelt hat. Aber: Dessen Vermögen von vor der Ehe wird nicht angetastet. Ebenso wenig werden Schenkungen und Erbschaften eingerechnet, die Ihr Ehepartner persönlich während der Ehe bekommen hat. Bei diesen kann höchstens der Wertzuwachs - zum Beispiel die Wertsteigerung einer Immobilie - berücksichtigt werden.
Getrennt leben ist billiger als eine Scheidung!
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Wenn Sie sicher sind, dass keiner von Ihnen beiden jemals wieder heiraten will, kann das wohl stimmen. Nur: Wer kann das schon vorher wissen? Kommt es Jahre später dann doch zu einer Scheidung, kann diese durchaus viel Geld kosten. Die Höhe der Scheidungskosten hängt von Ihrem Einkommen zum Zeitpunkt der Scheidung ab.
Hinzu kommt: Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs wird auch der Vermögenszuwachs während der Zeit der Trennung einbezogen. Eine Scheidung nach jahrelanger Verzögerung kann also durchaus auch mehr Geld kosten, je nach Entwicklung der finanziellen Situation.
Der Ehepartner ist übrigens auch während einer Trennung weiterhin erbberechtigt. Er oder sie hat selbst bei testamentarischer "Enterbung" ein Recht auf einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Womöglich zum Schaden der Personen, die Ihnen inzwischen mehr am Herzen liegen.
Wenn Sie sicher sind, dass keiner von Ihnen beiden jemals wieder heiraten will, kann das wohl stimmen. Nur: Wer kann das schon vorher wissen? Kommt es Jahre später dann doch zu einer Scheidung, kann diese durchaus viel Geld kosten. Die Höhe der Scheidungskosten hängt von Ihrem Einkommen zum Zeitpunkt der Scheidung ab.
Hinzu kommt: Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs wird auch der Vermögenszuwachs während der Zeit der Trennung einbezogen. Eine Scheidung nach jahrelanger Verzögerung kann also durchaus auch mehr Geld kosten, je nach Entwicklung der finanziellen Situation.
Der Ehepartner ist übrigens auch während einer Trennung weiterhin erbberechtigt. Er oder sie hat selbst bei testamentarischer "Enterbung" ein Recht auf einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Womöglich zum Schaden der Personen, die Ihnen inzwischen mehr am Herzen liegen.
Nach der Scheidung muss ich höchstens drei Jahre lang Unterhalt zahlen!
Das kann man so pauschal nicht sagen. Ob man Unterhalt zahlen muss, hängt davon ab, ob Partner oder Partnerin finanziell durch die Ehe Nachteile erlitten haben (etwa: keine Berufstätigkeit wegen Kindererziehung) und inwieweit diese für sich selbst sorgen können. Wenn diese Nachteile nach einiger Zeit nicht mehr bestehen, erlischt auch der Unterhaltsanspruch. Es gibt nämlich einen Grundsatz der Eigenverantwortung. Kann Ihr Expartner oder Ihre Expartnerin nach einer gewissen Zeit aus eigenem Einkommen den ehemaligen ehelichen Lebensstandard erreichen, sind Sie "aus dem Schneider." Auch kann der Expartner den Anspruch auf Unterhalt verwirken, indem er oder sie wieder heiratet. Oder er lebt eheähnlich mit jemandem zusammen und heiratet nur deshalb nicht, um weiter Unterhalt zu bekommen. Hier ist immer der Einzelfall ausschlaggebend.
Praxistipp zur Ehescheidung
Eine Scheidung kann viele Rechtsfragen aufwerfen. Wenn es sich nicht um eine vollkommen einverständliche Ehescheidung handelt, sollten sich beide Ehepartner einen Anwalt nehmen. Der beste Ansprechpartner ist hier ein Fachanwalt für Familienrecht.
(Wk)