Ein fremdes Auto auf meinem Parkplatz – was kann ich tun?

07.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Privatparkplatz,PKW Private Parkplätze werden nicht selten zugeparkt. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Falschparken auf privaten Parkplätzen: Für das Abschleppen von Falschparkern auf privaten Parkplätzen ist nicht die Polizei, sondern der Inhaber des privaten Parkplatzes selbst zuständig. Er kann das Abschleppen beauftragen, muss aber zuvor versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen. Zudem sollte die Polizei informiert werden.

2. Wer trägt die Abschleppkosten: Die Abschleppkosten muss zunächst derjenige bezahlen, der den Abschleppdienst beauftragt hat. Die Kosten kann er aber vom Falschparker zurückgefordern, soweit sie angemessen sind. Außerdem: Entstehen beim Abschleppen Schäden am Fahrzeug des Falschparkers, kann dieser Schadensersatz fordern.

3. Blockieren des Falschparkers: Es ist nicht erlaubt, Falschparker zuzuparken, damit sie nicht wegfahren können. Dies kann als Nötigung strafbar sein.
Bei der Parkplatzsuche gerade in der Innenstadt nehmen es viele Autofahrer nicht so genau mit der Parkberechtigung und parken einfach, wo Platz ist. In letzter Zeit hat sich das Problem in vielen deutschen Städten noch verschärft durch intensive Baumaßnahmen. Stellt ein Unberechtigter sein Auto auf einem gemieteten oder reservierten Stellplatz oder gar auf einem Privatgelände ab, sorgt dies schnell für Streit. Der Inhaber des privaten Parkplatzes sollte sich jedoch seine Reaktion gut überlegen, denn sonst kann es für ihn selbst teuer werden.

Falschparker: Wann sollte man die Polizei rufen?


Die Polizei ist nur für Parksünden im öffentlichen Verkehrsraum zuständig. Gegen Falschparker auf privatem Grund kann sie nichts unternehmen. Hier ist der jeweilige Inhaber des Hausrechts gefragt. Dies ist derjenige, der das Grundstück berechtigtermaßen nutzt – also der Eigentümer oder, wenn es vermietet oder verpachtet ist, der Mieter oder Pächter. Wenn also ein Falschparker auf dem Stellplatz steht, der zu einer Eigentumswohnung gehört oder gemietet wurde, ist die Polizei der falsche Ansprechpartner.

Wann sollte man eine Abschleppfirma rufen?


Ein fremdes Auto auf Privatgrund kann man jedoch durchaus abschleppen lassen. Schließlich stellt das Zuparken eines fremden Parkplatzes eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar, geregelt in § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Daher darf der Berechtigte den rechtmäßigen Zustand wieder herstellen.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Der Parkplatzbesitzer hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Heißt: Er darf nicht sofort das Abschleppunternehmen rufen. Bevor er Maßnahmen ergreift, die hohe Kosten verursachen, muss er zuerst selbst versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen. Dafür reicht es meist aus, einige Zeit am Parkplatz zu warten. Leider gibt es keine feste Regel, wie lange dies sein muss. Meist werden jedoch zehn Minuten ausreichen. Gibt es in der Nähe ein Geschäft mit viel Kundenverkehr, wie etwa einen Schnellimbiss, kann erwartet werden, dass der Parkplatzinhaber dort fragt, bevor er einen Abschleppunternehmer ruft.

Hat man dann den Abschleppunternehmer gerufen, sollte man die Polizei zumindest informieren. Denn: Der Falschparker wird meist bei dieser nachfragen, wenn er seinen PKW nicht mehr dort vorfindet, wo er ihn abgestellt hat.

Wer muss die Abschleppkosten bezahlen?


Wird ein Falschparker auf Privatgelände oder einem gemieteten Stellplatz abgeschleppt, muss die Abschleppkosten zunächst derjenige bezahlen, der den Abschlepper gerufen hat. Hier geht es um ein ganz normales Vertragsverhältnis. Allerdings kann sich der Auftraggeber dann das Geld vom Falschparker zurückholen.

Ein solcher Anspruch muss oft gerichtlich durchgesetzt werden. Vor Gericht gibt es immer ein gewisses Prozess- und Kostenrisiko. Wer einen Anspruch geltend macht, muss Beweise vorlegen. Zum Beispiel hat das Landgericht München in einem Fall entschieden, dass die Abschleppkosten beim Falschparker geltend gemacht werden können – wie auch zusätzliche entstandene Kosten, etwa für eine Halterfeststellung (LG München, Az. 15 S 14002/09).

Wer der Halter des fremden Fahrzeugs ist, kann man bei der örtlichen Zulassungsstelle feststellen. Diese Halterabfrage muss beantragt und begründet werden und kostet eine Gebühr.

Welche Abschleppkosten für Falschparker sind angemessen?


Vorsicht ist angesagt bei zusätzlichen Fantasiegebühren, wie einer durch das Abschleppunternehmen geltend gemachten "Fahrtkostenpauschale". Verlangt werden können jedoch durchaus die Kosten für das Vorbereiten des falsch geparkten Fahrzeugs zum Abschleppen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 2.12.2011, Az. V ZR 30/11).

2018 entschied das Amtsgericht München, dass die Höhe des Schadenersatzes für die entstandenen Abschleppkosten durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt wird. Allerdings könnten nicht nur die reinen Abschleppkosten geltend gemacht werden, sondern auch die Kosten der Vorbereitung des Abschleppvorgangs - also zum Beispiel die Überprüfung des falsch geparkten Fahrzeuges, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeuges in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeuges.

Laut Gericht war im Münchner Stadtbereich für das Abschleppen ein Grundbetrag von 230 Euro netto angemessen, zuzüglich einem Zuschlag von 15 Prozent für Sonntags- und Nachtarbeit sowie 19 Prozent Mehrwertsteuer und Standgebühren für den Pkw in Höhe von weiteren 30 Euro für zwei Tage. Damit lag der Gesamtbetrag bei 344,75 Euro. Verlangt hatte das Abschleppunternehmen jedoch 635 Euro (Urteil vom 15.11.2018, Az. 472 C 8222/18).

Abschleppkosten einklagen: Was muss man beweisen?


Wer Abschleppkosten als Schadensersatzanspruch einfordern will, muss beweisen, dass der Betreffende zur fraglichen Zeit dort unberechtigt geparkt hat. Dabei helfen Fotos und Zeugen. Voraussetzung ist, dass am Parkplatz deutlich erkennbar ist, dass dieser jemand Bestimmtem zusteht – etwa durch ein deutlich sichtbares Schild oder die gut sichtbar angebrachte Autonummer des Berechtigten. Nicht ausreichend sind allgemeine Hinweise wie "nur für Mieter der Wohnanlage xy". Schließlich könnte das fremde Auto ja dem Gast eines anderen Mieters gehören – und dieser dürfte dann dort parken.

Auf Firmenparkplätzen muss zusätzlich nachweisbar sein, dass der Betreffende nicht berechtigtermaßen dort geparkt hat – weil er etwa in diesem Geschäft eingekauft hat. Hat er dort zum Beispiel regelwidrig nach Feierabend geparkt, dürfte der Beweis leicht zu erbringen sein. Oft werden von größeren Geschäften besondere Unternehmen mit der "Parkraumüberwachung" beauftragt. Diese sorgen dann auch für das Abschleppen von Falschparkern.

Warum werden Schadenersatzansprüche abgetreten?


Wenn dem Inhaber eines Parkplatzes durch das Abschleppenlassen eines Falschparkers Kosten entstanden sind, kann er einen Schadensersatzanspruch gegen den Falschparker geltend machen.

Sein Prozessrisiko kann er reduzieren, indem er seinen Schadensersatzanspruch an das Abschleppunternehmen abtritt. Oft praktizieren dies Supermärkte oder andere Geschäfte, die Abschleppunternehmer mit der Überwachung ihrer Parkplätze beauftragen. Dann können die "Parkraumüberwacher" die Abschleppkosten selbst bei den Falschparkern eintreiben. Nicht selten haben sie das Fahrzeug als Druckmittel und geben dieses erst nach Bezahlung wieder heraus.

Wichtig: Autofahrer müssen dabei grundsätzlich nur die vor Ort üblichen Abschleppkosten bezahlen und keine horrenden Fantasiepreise. Vor dem Bundesgerichtshof scheiterte die Klage eines Unternehmens, das 250 Euro für die Information haben wollte, wo es das Falschparkerauto hingeschleppt hatte. Allerdings gibt es leider keine klare Grenze, wie viel verlangt werden darf (Urteil vom 4.7.2014, Az. V ZR 229/13).

Darf man Falschparker zuparken?


So mancher kommt auf die Idee, den störenden Falschparker einfach mit dem eigenen Auto so zuzuparken, dass dieser nicht wieder wegfahren kann. Dies sollte man jedoch tunlichst unterlassen. Damit begeht man nämlich in der Regel eine strafbare Nötigung. Kommt es zur Anzeige, ist man selbst der Dumme.
Aus dem gleichen Grund sollte man den anderen auch nicht am Wegfahren hindern, weil der Abschlepper schon unterwegs ist. Auch in diesem Fall würde eine Nötigung vorliegen. In derartigen Situationen gilt generell: Nerven behalten. So mancher Parkplatzstreit endet im Krankenhaus. Das dürfte es kaum wert sein.

Wer haftet, wenn das Auto beim Abschleppen beschädigt wird?


Wenn das Abschleppunternehmen das falsch geparkte Auto beschädigt, kann dessen Halter Schadensersatz verlangen. Es kann hilfreich sein, Vorschäden am geparkten Fahrzeug durch Fotos zu dokumentieren.

Praxistipp zu zugeparkten Privatparkplätzen


Falschparker auf dem eigenen Parkplatz sind natürlich nervig und störend. Trotzdem ist es wichtig, die Nerven zu behalten. Von Nötigungen und Sachbeschädigungen muss man ebenso dringend abraten, wie von wütenden Diskussionen mit dem Falschparker. Im Zweifel muss ein Abschleppunternehmen gerufen werden. Die Kosten kann der Parkplatzinhaber vom Falschparker als Schadensersatz zurückverlangen. Kommt es zum Rechtsstreit um die selbst bezahlten Abschleppkosten, kann ein Anwalt für Zivilrecht Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

(Wk)


 Günter Warkowski
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