Gebrauchtwagenkauf – welche Rechte hat der Käufer?
10.11.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Häufig werden gebrauchte Autos mit blumigen Worten und schönen Versprechungen angeboten. Dabei ist oft von "Top-Zustand" die Rede, von "unfallfrei", von einem Auto aus "erster Hand", das dann auch noch "scheckheftgepflegt" sein soll. Die Wahrheit sieht jedoch oft anders aus. Viele der angebotenen Schmuckstücke haben Mängel, die man auf den ersten Blick nicht erkennt. Händler wie auch Privatverkäufer kennen Tricks, um Kaufinteressenten zu täuschen. Auch in einem Kaufvertrag kann es Fallen geben. Es gibt also einige Gründe für Gebrauchtwagenkäufer, sich über ihre Rechte zu informieren.
Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile. Beim Kauf von privat ist oft der Preis etwas günstiger. Ein Kauf beim Händler hat grundsätzlich den Vorteil, dass dieser für Sachmängel am Fahrzeug haften muss, während private Verkäufer jede Gewährleistung im Vertrag ausschließen können. Denn: Privatleute haften nur, wenn sie einen bekannten Mangel arglistig verschweigen. Diese Arglist des Verkäufers muss vom Käufer bewiesen werden - ein meist aussichtsloses Unterfangen.
Also doch lieber zum Händler? Das Problem dabei: Händler kennen deutlich mehr Tricks als Privatleute. Dies beginnt schon mit dem "Aufhübschen" des Autos für den Verkauf. Weiter geht es dann beim Inhalt des Kaufvertrages. So mancher Händler versucht, die gesetzliche Gewährleistung zu umgehen. Gar kein Wunder: Würde ein Gebrauchtwagenhändler, der in der Regel keine eigene Werkstatt hat, tatsächlich auch für jedes preisgünstigere ältere Fahrzeug Gewährleistung bieten, könnte er kaum Gewinn erzielen. So hat schon mancher Käufer erst bei Vorlage des Kaufvertrages festgestellt, dass sein als "Top-Gebrauchtwagen" beworbenes Fahrzeug im Vertrag plötzlich zum Unfallwagen oder Bastlerfahrzeug wurde. Oder das "einwandfreie" Auto hat laut Kaufvertrag plötzlich eine ganze Liste von Mängeln - rein vorsorglich. "Das machen wir immer so!" lächelt der freundliche Verkäufer. Ein Kauf nach einem solchen Gespräch kann leicht zu späterem Ärger führen.
Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung können Autokäufer geltend machen, wenn ein Mangel bei der Übergabe des Fahrzeugs bereits bestand.
Zu diesen Rechten gehören die Nacherfüllung, was bei Gebrauchtwagen meist mit der Reparatur des Mangels oder Schadens gleichzusetzen ist, unter Umständen ein Schadensersatz, der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises.
Gebrauchtwagenhändler haften zwei Jahre lang für Sachmängel, die bei Übergabe des Wagens vorlagen. Diese Frist dürfen sie auf ein Jahr herabsetzen, was in der Regel auch geschieht. In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf (bis 2021: sechs Monate) greift eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers. In diesem Zeitraum wird per Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Der Händler darf versuchen, das Gegenteil zu beweisen. Nach den 12 Monaten kehrt sich die Beweislast um. Dann muss der Autokäufer nachweisen, dass der Schaden schon bei Übergabe vorhanden war.
Grundsätzlich gilt die Sachmängelhaftung sowohl beim Kauf vom Händler als auch beim Kauf von Privatpersonen. Allerdings können sie Privatleute im Kaufvertrag komplett ausschließen. Dies ist so üblich.
Übrigens: Wenn ein Unternehmen einen gebrauchten Pkw verkauft, haftet es gegenüber dem Käufer wie ein Gebrauchtwagenhändler. Ein möglicherweise im Kaufvertrag vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung ist hier unwirksam.
Ein Sachmangel besteht zum einen, wenn dem Auto eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt – etwa ein bestimmter Kilometerstand oder die frische Hauptuntersuchung. Hat der Verkäufer eine funktionsfähige Klimaanlage zugesichert und stellt der Käufer dann fest, dass diese wegen eines Defekts nicht mehr läuft, ist dies ein Mangel. Dies wäre auch der Fall, wenn nicht der versprochene Sportauspuff verbaut ist, sondern ein normaler. Oder, wenn der Gebrauchtwagen trotz entsprechender Zusage nicht unfallfrei ist. Ein Sachmangel besteht auch dann, wenn technische Fehler die Fahrtauglichkeit oder die Sicherheit beeinträchtigen.
Übrigens: Wenn ein Gebrauchtwagen mit Rest-Herstellergarantie verkauft wird und diese in Wahrheit ausgelaufen ist, liegt ebenfalls ein Sachmangel vor (BGH, Urteil vom 15.6.2016, Az. VIII ZR 134/15).
Oft wird die gesetzliche Gewährleistung oder Sachmängelhaftung mit einer Garantie verwechselt. Der Unterschied:
Eine Garantie gibt der Händler freiwillig. Deshalb entscheidet er auch selbst über ihren Umfang und ihre Dauer. Was er verspricht, muss er einhalten - dies ist einklagbar.
Die Gewährleistung dagegen ist gesetzlich geregelt. Sie hat mit der Garantie nichts zu tun. Ihre Bedingungen kann sich der Händler nicht aussuchen. Gibt der Händler Garantie, behält der Kunde trotzdem seine Rechte aus der Gewährleistung.
Beim Gebrauchtwagenkauf haftet der Verkäufer grundsätzlich nur, wenn der Mangel schon bei der Übergabe an den Käufer bestand. Beispiel: Vier Wochen nach dem Kauf stellt der Käufer fest, dass sein PKW einen unentdeckten alten Unfallschaden hat. Dieser beeinträchtigt die Lenkung.
Entsteht ein Mangel erst nach dem Kauf, hat der Verkäufer nichts damit zu tun. Beispiel: In der Garage des Käufers knabbert ein Marder die Zündkabel durch.
Ebenso kann der Verkäufer nicht für normalen Verschleiß haftbar gemacht werden. So hat auch der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 43/05).
Zu den Verschleißteilen gehören unter anderem Reifen, Bremsen, Stoßdämpfer, Kupplungsbeläge, Keilriemen, Zahnriemen oder Batterie. Allerdings spielen immer auch die Besonderheiten des Einzelfalls eine Rolle, etwa Alter und Laufleistung des Fahrzeugs. Ist ein Gebrauchtwagen zum Beispiel 100.000 km gelaufen, fallen abgenutzte Kupplungsbeläge unter normalen Verschleiß. Bei einem Wagen mit 25.000 km Laufleistung spräche dies eher für einen Sachmangel.
Normaler Verschleiß zählt nicht als Mangel. Ausnahme: Dem Käufer wurde beim Verkauf zugesagt, dass das jeweilige Teil erneuert wird ("ich mache Ihnen noch die Bremsbeläge neu").
Viele Menschen gehen davon aus, dass ihnen nach jedem Kauf innerhalb von 14 Tagen ein bedingungsloses Widerrufsrecht zusteht. Dies gilt jedoch in erster Linie für Onlinekäufe oder Käufe außerhalb von Geschäftsräumen ("Haustürgeschäfte"). Kauft man einen Gebrauchtwagen vom Händler, wird der Kaufvertrag normalerweise nicht online geschlossen. Daher gibt es hier kein Widerrufsrecht bei Nichtgefallen.
War bei der Übergabe des Autos ein Mangel vorhanden, kann der Käufer zunächst "Nacherfüllung" verlangen. Das heißt: Der Verkäufer muss den Gebrauchtwagen entweder reparieren oder dem Käufer ein identisches Auto ohne Mängel übergeben. Letzteres ist bei Gebrauchtwagen meist nicht möglich, weil sich jedes gebrauchte Auto in vielen Details – vom Kilometerstand bis zur Ausstattung – vom anderen unterscheidet und der Händler kaum ein identisches vorrätig haben wird. Daher geht es bei einer Nacherfüllung in der Regel um eine Reparatur. Der Händler darf die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 BGB).
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt oder wenn zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Voraussetzung ist jedoch ein erheblicher Mangel des Fahrzeugs. Der Käufer muss den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich erklären, am besten schriftlich. Dann haben beide Seiten die jeweiligen Leistungen zurückzugeben – also das Auto und den Kaufpreis.
Privatverkäufer schließen regelmäßig jede Gewährleistung im Kaufvertrag aus. So sehen es auch vorformulierte Kaufvertragsmuster vor. In diesem Fall ist ein Rücktritt nur unter besonderen Umständen möglich – etwa nach einer arglistigen Täuschung, wenn der Verkäufer den Käufer also bewusst über ihm bekannte Mängel belogen hat. Dies ist allerdings schwer nachzuweisen und die Beweislast trägt der Käufer.
Beim Neuwagenkauf können falsche Angaben zum Kraftstoffverbrauch dem Käufer ein Rücktrittsrecht geben, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden. Beim Gebrauchtwagenkauf kann der Käufer hier höchstens dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Händler ihm einen bestimmten Verbrauch fest zugesichert hat. Dies dürfte selten vorkommen.
Unfallschäden: Allerdings darf der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Bundesgerichtshof zufolge grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall hatte, der über einen "Bagatellschaden" hinausging. Kein Bagatellschaden sei ein Karosserieschaden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs – ein mehr als 5 mm tiefer Blechschaden, dessen fachgerechte Beseitigung 1.774,67 Euro kostete. Hier durfte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Az. VIII ZR 330/06).
Gebrauchtwagenkäufer können nach § 441 BGB auch den Kaufpreis mindern, statt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Allerdings müssen sie vorher dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben. Der angemessene Betrag einer Minderung ist oft schwer einzuschätzen. Hier kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.
Gebrauchtwagenhändler können die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht vollkommen ausschließen. Sie können diese jedoch bei Gebrauchtwagen zeitlich auf ein Jahr beschränken (§ 476 Abs. 2 BGB). Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Händler-Kaufvertrag ist unwirksam. Allerdings darf ein Gebrauchtwagenhändler durchaus mit seinem Kunden eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung treffen, die zum Beispiel besagt "Unfallschaden am rechten Kotflügel".
Zumindest rechtlich zweifelhaft sind vorsorgliche Beschaffenheitsvereinbarungen, in denen der Händler "zur Sicherheit" alle empfindlicheren Bauteile des Autos als mangelhaft auflistet, obwohl er mündlich versichert, dass alles in Ordnung ist, und einen normalen Kaufpreis verlangt. Dazu sind derzeit zwar keine Gerichtsurteile bekannt, Käufer sollten jedoch bei solchen Verträgen eher vorsichtig sein.
Der Bundesgerichtshof hat schon mehrere Haftungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KfZ-Händlern für unwirksam erklärt, etwa
- weil sie die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausschließen (4.2.2015, Az. VIII ZR 26/14),
- weil sie so widersprüchlich sind, dass sie ein Laie nicht mehr versteht (29.4.2015, Az. VIII ZR 104/14).
Auch können Gebrauchtwagenhändler nicht einfach die Gewährleistung ausschließen, indem sie ein Auto als "Bastlerfahrzeug" verkaufen. Vor Gericht geht ein Auto nämlich nur dann als "Bastlerfahrzeug" durch, wenn es tatsächlich erhebliche Mängel hat und nicht mehr wirklich verkehrssicher ist. Dies muss sich dann aber auch im Preis widerspiegeln.
Wird also ein ganz normales, gebrauchtes Fahrzeug zu einem dem Alter entsprechenden Preis verkauft, weil der Kunde es gleich zulassen und damit fahren will, führt die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" im Kaufvertrag nicht zu einem wirksamen Gewährleistungsausschluss (LG Osnabrück, Urteil vom 09. Mai 2018, Az. 2 S 57/18).
Bei einer Gebrauchtwagen-Garantie machen manche Händler Garantieleistungen vertraglich davon abhängig, dass der Kunde immer pünktlich Inspektions- und Wartungstermine in einer Fachwerkstatt einhält. Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden: Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Garantieanspruch ausschließen, ohne zu berücksichtigen, ob der Schaden durch die fehlende Wartung verursacht wurde (Urteil vom 25.9.2013, Az. VIII ZR 206/12).
Das OLG Stuttgart hat sich mit einem Fall befasst, in dem eine Frau einen Gebrauchtwagen für 4.900 Euro als "Bastlerfahrzeug" erworben hatte. Außerdem stand im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug "vom Käufer besichtigt und Probe gefahren" sei und dieser den vorhandenen Zustand akzeptiert habe. Es kam jedoch zu Problemen beim Motorlauf. Drei Nachbesserungsversuche in der Werkstatt des Händlers schlugen fehl. Einen Rücktritt vom Kaufvertrag wollte dieser nicht akzeptieren: Er verwies auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss. Die Frau gab ein Gutachten in Auftrag, aus dem sich ergab, dass nicht Abnutzung, sondern montagebedingte Beschädigungen der Zündkerzen den Ärger verursacht hatten. Das Landgericht gab der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt und gestand der Frau die Rückzahlung des Kaufvertrages abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Nutzungszeit zu. Es lehnte jedoch eine Erstattung der Gutachterkosten von rund 1.800 Euro und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab.
Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil und gestand der Klägerin auch diese Kosten zu. Die Gutachterkosten seien nur entstanden, weil der Händler seiner Gewährleistungspflicht nicht genügt habe. Die vertraglichen Regelungen im Kaufvertrag seien kein wirksamer Gewährleistungsausschluss. Die sinngemäße Vereinbarung "gekauft wie gesehen" sei keine Vereinbarung eines bestimmten Zustandes, ebensowenig wie das "Bastlerfahrzeug". Derartige gewährleistungsbeschränkende Vereinbarungen seien zwischen Händlern und Verbrauchern unzulässig. Auch sei hier ein fahrtüchtiges Auto zu einem altersgerechten Preis verkauft worden, wobei beide Seiten davon ausgingen, dass dieses normal im Alltag nutzbar sei. Es habe sich damit gerade nicht um ein "Bastlerfahrzeug" gehandelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.8.2023, Az. 2 U 41/22).
Rost sehen die Gerichte bei älteren Autos als üblich an. Nur in zwei Fällen wird er als Sachmangel betrachtet: Wenn der Verkäufer ausdrücklich Rostfreiheit zugesichert hat, die dann nicht gegeben war. Oder, wenn massive Rostschäden oder Durchrostungen festgestellt werden, mit denen bei einem Auto dieses Typs und dieses Alters nicht gerechnet werden konnte (AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 11.7.2016, Az. 4 C 101/16).
immer wieder kommt es vor, dass nicht verkehrssichere Fahrzeuge verkauft werden, die auf geheimnisvolle Weise eine HU-Plakette erhalten haben. Manchmal gehen gar Fälle durch die Presse, in denen bestechliche Prüfingenieure oder sogar Mitarbeiter der Zulassungsstelle tätig geworden sind und dafür gesorgt haben, dass ungeprüfte Fahrzeuge die Hauptuntersuchung bestehen und die Plakette bekommen. Insofern ist eine HU-Plakette heute keine Garantie mehr, dass mit dem Auto alles stimmt.
Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden: Wenn ein Auto mit am Tag des Kaufs neu ausgestellter Plakette verkauft wird, obwohl es nicht verkehrssicher ist, liegt ein Sachmangel vor, der dem Käufer die entsprechenden Rechte gibt (Urteil vom 15. April 2015, Az. VIII ZR 80/14).
So manche Online-Verkaufsanzeige lädt zum Wundern ein: Da steht das angepriesene Auto zwischen Reihen anderer Autos ohne Nummernschild auf einem Kiesplatz, trotzdem ist von "Privatverkauf" die Rede. Was steckt dahinter?
Seit auch für Gebrauchtwagen eine gesetzliche Gewährleistung gilt, werden viele ältere Fahrzeuge "inoffiziell" gehandelt. So kann zum Beispiel ein KfZ-Händler die älteren Exemplare seines Fahrzeugparks in der Nähe seiner Privatwohnung parken und sie via Internet "von privat" anbieten. Oder es tritt ein Mitarbeiter des Händlers als angeblicher Vorbesitzer auf, der gar nicht im KfZ-Brief steht. Oder eine Werkstatt, die eigentlich kein Händler ist, verkauft nebenher Gebrauchtwagen ohne schriftlichen Kaufvertrag.
Natürlich müssen nicht alle diese Fahrzeuge schlecht sein. Nur: Der Gebrauchtwagenhändler hat selbst oft kaum Möglichkeiten, ein in Zahlung genommenes Fahrzeug auf jeden möglichen Mangel zu prüfen. Und er kann kaum ein rentables Geschäft führen, wenn er für jedes alte Auto Gewährleistung bietet und dieses dann auf seine Kosten in eine Werkstatt bringt. Aus der Sicht des Händlers ist es verständlich, wenn dieser keine Gewährleistung für ein 500-Euro-Auto übernehmen will, an dem er 100 Euro verdient. Andererseits möchten auch Menschen mit schmaler Brieftasche vielleicht ein Auto kaufen - zum Beispiel, weil sie es beruflich oder privat brauchen. Dies ist heute oft nur noch über derartige Geschäfte möglich.
Käufer sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass eine Gewährleistung zunächst einmal ausgeschlossen ist - außer, sie gehen vor Gericht und können beweisen, dass das Fahrzeug gewerblich verkauft wurde.
Beliebt und auch zulässig ist der Verkauf auf Kommissionsbasis oder "im Kundenauftrag". Dabei stellt der Gebrauchtwagenhändler ein Auto bei sich auf den Platz, welches er aber dem Vorbesitzer nicht abgekauft hat und das noch dessen Eigentum ist. Der Kaufvertrag mit einem neuen Halter wird direkt zwischen Vorbesitzer und Käufer geschlossen und der Händler bekommt einen Anteil als "Kommission". Dieses Verfahren führt zu einem kompletten Gewährleistungsausschluss. Gerne benutzt wird es bei preisgünstigeren Gebrauchten oder auch bei Youngtimern und Oldtimern, bei denen dem Händler schlicht das Risiko zu hoch ist.
Der ADAC bietet eine Prüfung von Gebrauchtwagen vor dem Kauf an. Hier werden jedoch eher "Neuwagenmaßstäbe" angewandt. Hat man eine Werkstatt, der man vertraut, kann man auch diese sicherlich um einen Check des Kaufkandidaten bitten. Der Verkäufer sollte darüber informiert werden, dass im Rahmen der – unbedingt erforderlichen – Probefahrt auch ein Werkstattcheck durchgeführt wird. Von einem Kauf ohne Probefahrt ist abzuraten. Ebenso ist von einem Kauf abzuraten, wenn die Eigentumsverhältnisse nicht klar sind ("ich verkaufe das Auto für meinen Kumpel / Schwager", "ich habe leider den Brief verloren" etc.). Denn: Diebesgut kann die Polizei ohne Weiteres mitnehmen. Dann darf der Käufer den Verkäufer verklagen – mit geringer Aussicht auf Erfolg. Bei Rechtsstreitigkeiten hilft ein Rechtsanwalt für Zivilrecht oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
1. Gewährleistungsausschluss: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von privat kann die Gewährleistung im Kaufvertrag komplett ausgeschlossen werden, was in der Regel auch geschieht. Beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Der Händler darf sie aber auf ein Jahr verkürzen.
2. Sachmangel / Beweislast: Der Verkäufer haftet nur für solche Sachmangel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorliegen. Für den Kauf beim gewerblichen Händler gilt in den ersten zwölf Monaten eine Beweislastumkehr. Dieser muss also beweisen, dass kein Sachmangel vorlag.
3. Käuferrechte: Hatte der Gebrauchtwagen im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung (= Mängelbeseitigung). Schlägt diese fehl, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Wahlweise kann er auch den Kaufpreis mindern.
1. Gewährleistungsausschluss: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von privat kann die Gewährleistung im Kaufvertrag komplett ausgeschlossen werden, was in der Regel auch geschieht. Beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Der Händler darf sie aber auf ein Jahr verkürzen.
2. Sachmangel / Beweislast: Der Verkäufer haftet nur für solche Sachmangel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorliegen. Für den Kauf beim gewerblichen Händler gilt in den ersten zwölf Monaten eine Beweislastumkehr. Dieser muss also beweisen, dass kein Sachmangel vorlag.
3. Käuferrechte: Hatte der Gebrauchtwagen im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung (= Mängelbeseitigung). Schlägt diese fehl, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Wahlweise kann er auch den Kaufpreis mindern.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Gebrauchtwagenkauf: Was ist besser: Privatkauf oder Händler? Wie funktioniert die Sachmängelhaftung beim Autokauf? Was versteht man überhaupt unter einem Sachmangel? Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Wer haftet, wenn man nachträglich Mängel am Gebrauchtwagen entdeckt? Nach dem Gebrauchtwagenkauf: Was gilt als normaler Verschleiß? Habe ich als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach dem Kauf? Rechte bei Mängeln: Die Nacherfüllung Wann ist eine Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich? Wann ist eine Minderung des Kaufpreises möglich? Gewährleistungsausschluss und Bastlerfahrzeug Update vom 10.11.2023: Neues Urteil zum "Bastlerfahrzeug" Wer haftet für Rostschäden am Gebrauchtwagen? Schrottkarre mit Hauptuntersuchung "Privater" Autokauf ohne Gewährleistung Praxistipp zur Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf Gebrauchtwagenkauf: Was ist besser: Privatkauf oder Händler?
Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile. Beim Kauf von privat ist oft der Preis etwas günstiger. Ein Kauf beim Händler hat grundsätzlich den Vorteil, dass dieser für Sachmängel am Fahrzeug haften muss, während private Verkäufer jede Gewährleistung im Vertrag ausschließen können. Denn: Privatleute haften nur, wenn sie einen bekannten Mangel arglistig verschweigen. Diese Arglist des Verkäufers muss vom Käufer bewiesen werden - ein meist aussichtsloses Unterfangen.
Also doch lieber zum Händler? Das Problem dabei: Händler kennen deutlich mehr Tricks als Privatleute. Dies beginnt schon mit dem "Aufhübschen" des Autos für den Verkauf. Weiter geht es dann beim Inhalt des Kaufvertrages. So mancher Händler versucht, die gesetzliche Gewährleistung zu umgehen. Gar kein Wunder: Würde ein Gebrauchtwagenhändler, der in der Regel keine eigene Werkstatt hat, tatsächlich auch für jedes preisgünstigere ältere Fahrzeug Gewährleistung bieten, könnte er kaum Gewinn erzielen. So hat schon mancher Käufer erst bei Vorlage des Kaufvertrages festgestellt, dass sein als "Top-Gebrauchtwagen" beworbenes Fahrzeug im Vertrag plötzlich zum Unfallwagen oder Bastlerfahrzeug wurde. Oder das "einwandfreie" Auto hat laut Kaufvertrag plötzlich eine ganze Liste von Mängeln - rein vorsorglich. "Das machen wir immer so!" lächelt der freundliche Verkäufer. Ein Kauf nach einem solchen Gespräch kann leicht zu späterem Ärger führen.
Wie funktioniert die Sachmängelhaftung beim Autokauf?
Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung können Autokäufer geltend machen, wenn ein Mangel bei der Übergabe des Fahrzeugs bereits bestand.
Zu diesen Rechten gehören die Nacherfüllung, was bei Gebrauchtwagen meist mit der Reparatur des Mangels oder Schadens gleichzusetzen ist, unter Umständen ein Schadensersatz, der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises.
Gebrauchtwagenhändler haften zwei Jahre lang für Sachmängel, die bei Übergabe des Wagens vorlagen. Diese Frist dürfen sie auf ein Jahr herabsetzen, was in der Regel auch geschieht. In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf (bis 2021: sechs Monate) greift eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers. In diesem Zeitraum wird per Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Der Händler darf versuchen, das Gegenteil zu beweisen. Nach den 12 Monaten kehrt sich die Beweislast um. Dann muss der Autokäufer nachweisen, dass der Schaden schon bei Übergabe vorhanden war.
Grundsätzlich gilt die Sachmängelhaftung sowohl beim Kauf vom Händler als auch beim Kauf von Privatpersonen. Allerdings können sie Privatleute im Kaufvertrag komplett ausschließen. Dies ist so üblich.
Übrigens: Wenn ein Unternehmen einen gebrauchten Pkw verkauft, haftet es gegenüber dem Käufer wie ein Gebrauchtwagenhändler. Ein möglicherweise im Kaufvertrag vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung ist hier unwirksam.
Was versteht man überhaupt unter einem Sachmangel?
Ein Sachmangel besteht zum einen, wenn dem Auto eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt – etwa ein bestimmter Kilometerstand oder die frische Hauptuntersuchung. Hat der Verkäufer eine funktionsfähige Klimaanlage zugesichert und stellt der Käufer dann fest, dass diese wegen eines Defekts nicht mehr läuft, ist dies ein Mangel. Dies wäre auch der Fall, wenn nicht der versprochene Sportauspuff verbaut ist, sondern ein normaler. Oder, wenn der Gebrauchtwagen trotz entsprechender Zusage nicht unfallfrei ist. Ein Sachmangel besteht auch dann, wenn technische Fehler die Fahrtauglichkeit oder die Sicherheit beeinträchtigen.
Übrigens: Wenn ein Gebrauchtwagen mit Rest-Herstellergarantie verkauft wird und diese in Wahrheit ausgelaufen ist, liegt ebenfalls ein Sachmangel vor (BGH, Urteil vom 15.6.2016, Az. VIII ZR 134/15).
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Oft wird die gesetzliche Gewährleistung oder Sachmängelhaftung mit einer Garantie verwechselt. Der Unterschied:
Eine Garantie gibt der Händler freiwillig. Deshalb entscheidet er auch selbst über ihren Umfang und ihre Dauer. Was er verspricht, muss er einhalten - dies ist einklagbar.
Die Gewährleistung dagegen ist gesetzlich geregelt. Sie hat mit der Garantie nichts zu tun. Ihre Bedingungen kann sich der Händler nicht aussuchen. Gibt der Händler Garantie, behält der Kunde trotzdem seine Rechte aus der Gewährleistung.
Wer haftet, wenn man nachträglich Mängel am Gebrauchtwagen entdeckt?
Beim Gebrauchtwagenkauf haftet der Verkäufer grundsätzlich nur, wenn der Mangel schon bei der Übergabe an den Käufer bestand. Beispiel: Vier Wochen nach dem Kauf stellt der Käufer fest, dass sein PKW einen unentdeckten alten Unfallschaden hat. Dieser beeinträchtigt die Lenkung.
Entsteht ein Mangel erst nach dem Kauf, hat der Verkäufer nichts damit zu tun. Beispiel: In der Garage des Käufers knabbert ein Marder die Zündkabel durch.
Ebenso kann der Verkäufer nicht für normalen Verschleiß haftbar gemacht werden. So hat auch der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 43/05).
Nach dem Gebrauchtwagenkauf: Was gilt als normaler Verschleiß?
Zu den Verschleißteilen gehören unter anderem Reifen, Bremsen, Stoßdämpfer, Kupplungsbeläge, Keilriemen, Zahnriemen oder Batterie. Allerdings spielen immer auch die Besonderheiten des Einzelfalls eine Rolle, etwa Alter und Laufleistung des Fahrzeugs. Ist ein Gebrauchtwagen zum Beispiel 100.000 km gelaufen, fallen abgenutzte Kupplungsbeläge unter normalen Verschleiß. Bei einem Wagen mit 25.000 km Laufleistung spräche dies eher für einen Sachmangel.
Normaler Verschleiß zählt nicht als Mangel. Ausnahme: Dem Käufer wurde beim Verkauf zugesagt, dass das jeweilige Teil erneuert wird ("ich mache Ihnen noch die Bremsbeläge neu").
Habe ich als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach dem Kauf?
Viele Menschen gehen davon aus, dass ihnen nach jedem Kauf innerhalb von 14 Tagen ein bedingungsloses Widerrufsrecht zusteht. Dies gilt jedoch in erster Linie für Onlinekäufe oder Käufe außerhalb von Geschäftsräumen ("Haustürgeschäfte"). Kauft man einen Gebrauchtwagen vom Händler, wird der Kaufvertrag normalerweise nicht online geschlossen. Daher gibt es hier kein Widerrufsrecht bei Nichtgefallen.
Rechte bei Mängeln: Die Nacherfüllung
War bei der Übergabe des Autos ein Mangel vorhanden, kann der Käufer zunächst "Nacherfüllung" verlangen. Das heißt: Der Verkäufer muss den Gebrauchtwagen entweder reparieren oder dem Käufer ein identisches Auto ohne Mängel übergeben. Letzteres ist bei Gebrauchtwagen meist nicht möglich, weil sich jedes gebrauchte Auto in vielen Details – vom Kilometerstand bis zur Ausstattung – vom anderen unterscheidet und der Händler kaum ein identisches vorrätig haben wird. Daher geht es bei einer Nacherfüllung in der Regel um eine Reparatur. Der Händler darf die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 BGB).
Wann ist eine Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich?
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt oder wenn zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Voraussetzung ist jedoch ein erheblicher Mangel des Fahrzeugs. Der Käufer muss den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich erklären, am besten schriftlich. Dann haben beide Seiten die jeweiligen Leistungen zurückzugeben – also das Auto und den Kaufpreis.
Privatverkäufer schließen regelmäßig jede Gewährleistung im Kaufvertrag aus. So sehen es auch vorformulierte Kaufvertragsmuster vor. In diesem Fall ist ein Rücktritt nur unter besonderen Umständen möglich – etwa nach einer arglistigen Täuschung, wenn der Verkäufer den Käufer also bewusst über ihm bekannte Mängel belogen hat. Dies ist allerdings schwer nachzuweisen und die Beweislast trägt der Käufer.
Beim Neuwagenkauf können falsche Angaben zum Kraftstoffverbrauch dem Käufer ein Rücktrittsrecht geben, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden. Beim Gebrauchtwagenkauf kann der Käufer hier höchstens dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Händler ihm einen bestimmten Verbrauch fest zugesichert hat. Dies dürfte selten vorkommen.
Unfallschäden: Allerdings darf der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Bundesgerichtshof zufolge grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall hatte, der über einen "Bagatellschaden" hinausging. Kein Bagatellschaden sei ein Karosserieschaden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs – ein mehr als 5 mm tiefer Blechschaden, dessen fachgerechte Beseitigung 1.774,67 Euro kostete. Hier durfte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Az. VIII ZR 330/06).
Wann ist eine Minderung des Kaufpreises möglich?
Gebrauchtwagenkäufer können nach § 441 BGB auch den Kaufpreis mindern, statt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Allerdings müssen sie vorher dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben. Der angemessene Betrag einer Minderung ist oft schwer einzuschätzen. Hier kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.
Gewährleistungsausschluss und Bastlerfahrzeug
Gebrauchtwagenhändler können die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht vollkommen ausschließen. Sie können diese jedoch bei Gebrauchtwagen zeitlich auf ein Jahr beschränken (§ 476 Abs. 2 BGB). Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Händler-Kaufvertrag ist unwirksam. Allerdings darf ein Gebrauchtwagenhändler durchaus mit seinem Kunden eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung treffen, die zum Beispiel besagt "Unfallschaden am rechten Kotflügel".
Zumindest rechtlich zweifelhaft sind vorsorgliche Beschaffenheitsvereinbarungen, in denen der Händler "zur Sicherheit" alle empfindlicheren Bauteile des Autos als mangelhaft auflistet, obwohl er mündlich versichert, dass alles in Ordnung ist, und einen normalen Kaufpreis verlangt. Dazu sind derzeit zwar keine Gerichtsurteile bekannt, Käufer sollten jedoch bei solchen Verträgen eher vorsichtig sein.
Der Bundesgerichtshof hat schon mehrere Haftungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KfZ-Händlern für unwirksam erklärt, etwa
- weil sie die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausschließen (4.2.2015, Az. VIII ZR 26/14),
- weil sie so widersprüchlich sind, dass sie ein Laie nicht mehr versteht (29.4.2015, Az. VIII ZR 104/14).
Auch können Gebrauchtwagenhändler nicht einfach die Gewährleistung ausschließen, indem sie ein Auto als "Bastlerfahrzeug" verkaufen. Vor Gericht geht ein Auto nämlich nur dann als "Bastlerfahrzeug" durch, wenn es tatsächlich erhebliche Mängel hat und nicht mehr wirklich verkehrssicher ist. Dies muss sich dann aber auch im Preis widerspiegeln.
Wird also ein ganz normales, gebrauchtes Fahrzeug zu einem dem Alter entsprechenden Preis verkauft, weil der Kunde es gleich zulassen und damit fahren will, führt die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" im Kaufvertrag nicht zu einem wirksamen Gewährleistungsausschluss (LG Osnabrück, Urteil vom 09. Mai 2018, Az. 2 S 57/18).
Bei einer Gebrauchtwagen-Garantie machen manche Händler Garantieleistungen vertraglich davon abhängig, dass der Kunde immer pünktlich Inspektions- und Wartungstermine in einer Fachwerkstatt einhält. Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden: Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Garantieanspruch ausschließen, ohne zu berücksichtigen, ob der Schaden durch die fehlende Wartung verursacht wurde (Urteil vom 25.9.2013, Az. VIII ZR 206/12).
Update vom 10.11.2023: Neues Urteil zum "Bastlerfahrzeug"
Das OLG Stuttgart hat sich mit einem Fall befasst, in dem eine Frau einen Gebrauchtwagen für 4.900 Euro als "Bastlerfahrzeug" erworben hatte. Außerdem stand im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug "vom Käufer besichtigt und Probe gefahren" sei und dieser den vorhandenen Zustand akzeptiert habe. Es kam jedoch zu Problemen beim Motorlauf. Drei Nachbesserungsversuche in der Werkstatt des Händlers schlugen fehl. Einen Rücktritt vom Kaufvertrag wollte dieser nicht akzeptieren: Er verwies auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss. Die Frau gab ein Gutachten in Auftrag, aus dem sich ergab, dass nicht Abnutzung, sondern montagebedingte Beschädigungen der Zündkerzen den Ärger verursacht hatten. Das Landgericht gab der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt und gestand der Frau die Rückzahlung des Kaufvertrages abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Nutzungszeit zu. Es lehnte jedoch eine Erstattung der Gutachterkosten von rund 1.800 Euro und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab.
Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil und gestand der Klägerin auch diese Kosten zu. Die Gutachterkosten seien nur entstanden, weil der Händler seiner Gewährleistungspflicht nicht genügt habe. Die vertraglichen Regelungen im Kaufvertrag seien kein wirksamer Gewährleistungsausschluss. Die sinngemäße Vereinbarung "gekauft wie gesehen" sei keine Vereinbarung eines bestimmten Zustandes, ebensowenig wie das "Bastlerfahrzeug". Derartige gewährleistungsbeschränkende Vereinbarungen seien zwischen Händlern und Verbrauchern unzulässig. Auch sei hier ein fahrtüchtiges Auto zu einem altersgerechten Preis verkauft worden, wobei beide Seiten davon ausgingen, dass dieses normal im Alltag nutzbar sei. Es habe sich damit gerade nicht um ein "Bastlerfahrzeug" gehandelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.8.2023, Az. 2 U 41/22).
Wer haftet für Rostschäden am Gebrauchtwagen?
Rost sehen die Gerichte bei älteren Autos als üblich an. Nur in zwei Fällen wird er als Sachmangel betrachtet: Wenn der Verkäufer ausdrücklich Rostfreiheit zugesichert hat, die dann nicht gegeben war. Oder, wenn massive Rostschäden oder Durchrostungen festgestellt werden, mit denen bei einem Auto dieses Typs und dieses Alters nicht gerechnet werden konnte (AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 11.7.2016, Az. 4 C 101/16).
Schrottkarre mit Hauptuntersuchung
immer wieder kommt es vor, dass nicht verkehrssichere Fahrzeuge verkauft werden, die auf geheimnisvolle Weise eine HU-Plakette erhalten haben. Manchmal gehen gar Fälle durch die Presse, in denen bestechliche Prüfingenieure oder sogar Mitarbeiter der Zulassungsstelle tätig geworden sind und dafür gesorgt haben, dass ungeprüfte Fahrzeuge die Hauptuntersuchung bestehen und die Plakette bekommen. Insofern ist eine HU-Plakette heute keine Garantie mehr, dass mit dem Auto alles stimmt.
Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden: Wenn ein Auto mit am Tag des Kaufs neu ausgestellter Plakette verkauft wird, obwohl es nicht verkehrssicher ist, liegt ein Sachmangel vor, der dem Käufer die entsprechenden Rechte gibt (Urteil vom 15. April 2015, Az. VIII ZR 80/14).
"Privater" Autokauf ohne Gewährleistung
So manche Online-Verkaufsanzeige lädt zum Wundern ein: Da steht das angepriesene Auto zwischen Reihen anderer Autos ohne Nummernschild auf einem Kiesplatz, trotzdem ist von "Privatverkauf" die Rede. Was steckt dahinter?
Seit auch für Gebrauchtwagen eine gesetzliche Gewährleistung gilt, werden viele ältere Fahrzeuge "inoffiziell" gehandelt. So kann zum Beispiel ein KfZ-Händler die älteren Exemplare seines Fahrzeugparks in der Nähe seiner Privatwohnung parken und sie via Internet "von privat" anbieten. Oder es tritt ein Mitarbeiter des Händlers als angeblicher Vorbesitzer auf, der gar nicht im KfZ-Brief steht. Oder eine Werkstatt, die eigentlich kein Händler ist, verkauft nebenher Gebrauchtwagen ohne schriftlichen Kaufvertrag.
Natürlich müssen nicht alle diese Fahrzeuge schlecht sein. Nur: Der Gebrauchtwagenhändler hat selbst oft kaum Möglichkeiten, ein in Zahlung genommenes Fahrzeug auf jeden möglichen Mangel zu prüfen. Und er kann kaum ein rentables Geschäft führen, wenn er für jedes alte Auto Gewährleistung bietet und dieses dann auf seine Kosten in eine Werkstatt bringt. Aus der Sicht des Händlers ist es verständlich, wenn dieser keine Gewährleistung für ein 500-Euro-Auto übernehmen will, an dem er 100 Euro verdient. Andererseits möchten auch Menschen mit schmaler Brieftasche vielleicht ein Auto kaufen - zum Beispiel, weil sie es beruflich oder privat brauchen. Dies ist heute oft nur noch über derartige Geschäfte möglich.
Käufer sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass eine Gewährleistung zunächst einmal ausgeschlossen ist - außer, sie gehen vor Gericht und können beweisen, dass das Fahrzeug gewerblich verkauft wurde.
Beliebt und auch zulässig ist der Verkauf auf Kommissionsbasis oder "im Kundenauftrag". Dabei stellt der Gebrauchtwagenhändler ein Auto bei sich auf den Platz, welches er aber dem Vorbesitzer nicht abgekauft hat und das noch dessen Eigentum ist. Der Kaufvertrag mit einem neuen Halter wird direkt zwischen Vorbesitzer und Käufer geschlossen und der Händler bekommt einen Anteil als "Kommission". Dieses Verfahren führt zu einem kompletten Gewährleistungsausschluss. Gerne benutzt wird es bei preisgünstigeren Gebrauchten oder auch bei Youngtimern und Oldtimern, bei denen dem Händler schlicht das Risiko zu hoch ist.
Praxistipp zur Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf
Der ADAC bietet eine Prüfung von Gebrauchtwagen vor dem Kauf an. Hier werden jedoch eher "Neuwagenmaßstäbe" angewandt. Hat man eine Werkstatt, der man vertraut, kann man auch diese sicherlich um einen Check des Kaufkandidaten bitten. Der Verkäufer sollte darüber informiert werden, dass im Rahmen der – unbedingt erforderlichen – Probefahrt auch ein Werkstattcheck durchgeführt wird. Von einem Kauf ohne Probefahrt ist abzuraten. Ebenso ist von einem Kauf abzuraten, wenn die Eigentumsverhältnisse nicht klar sind ("ich verkaufe das Auto für meinen Kumpel / Schwager", "ich habe leider den Brief verloren" etc.). Denn: Diebesgut kann die Polizei ohne Weiteres mitnehmen. Dann darf der Käufer den Verkäufer verklagen – mit geringer Aussicht auf Erfolg. Bei Rechtsstreitigkeiten hilft ein Rechtsanwalt für Zivilrecht oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
(Bu)