Einsatz von Pfefferspray: Was ist erlaubt und was nicht?

14.04.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Pfefferspray,Notwehr,Tierabwehr,Selbstverteidigung Nur zur Tierabwehr? Pfefferspray wird oft gegen Menschen eingesetzt. © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Erlaubter Einsatzzweck: Pfefferspray darf nur dann eingesetzt werden, wenn man sich selbst oder andere in einer akuten Gefahr befindet bzw. befinden, also wenn ein Angriff unmittelbar droht oder bereits stattfindet - egal, ob von einem Tier oder Mensch.

2. Einsatz gegen Menschen: Das Spray muss eine eindeutige Kennzeichnung als Tierabwehrspray oder ein PTB-Prüfzeichen haben. Andernfalls ist es eine verbotene Waffe.

3. Kein Waffenschein erforderlich: Grundsätzlich darf jeder ohne Altersgrenze ein Pfefferspray zur Tierabwehr mit sich herumtragen. Strikt verboten ist es auf dem Weg zu und auf Versammlungen, Demonstrationen und bei ähnlichen Veranstaltungen.
Sicherheitsprodukte und waffenscheinfreie Waffen sind bei Käufern beliebt. Dazu gehört auch Pfefferspray. Es wird gern gekauft und mittlerweile nicht mehr nur in Waffengeschäften angeboten. Auch die Polizei verwendet es. Die kleinen Spraydosen kann man einfach in die Tasche stecken oder in einer Damenhandtasche aufbewahren. Die Anwendung hat jedoch Vor- und Nachteile.

Was ist eigentlich Pfefferspray?


Pfefferspray sollte man von anderen Abwehrmitteln wie Tränengas- oder CS-Gas-Spray unterscheiden. Die beiden letzteren sind aus synthetischen Reizstoffen hergestellte Sprays zur Abwehr von Personen. Früher wurden CS-Gas-Sprays auch von der Polizei genutzt. Diese können jedoch ernsthafte Schäden an der Gesundheit anrichten. Auch ist ihre Wirkung relativ unberechenbar. Daher wird bei der Polizei mittlerweile Pfefferspray eingesetzt, das als harmloser gilt. Eigentlich wurde Pfefferspray als Tierabwehrmittel entwickelt – zum Beispiel gegen Bären oder Wildschweine. Sein entscheidender Wirkstoff ist Capsaicin, das aus einem Öl der Tabasco-Pflanze gewonnen wird.

Wie wirkt Pfefferspray?


Pfefferspray in den Augen verursacht zunächst einen heftig brennenden Schmerz. Die Schleimhäute werden gereizt und die Augenlider schwellen zu. Dann bleiben die Augen fünf bis zehn Minuten lang zugeschwollen. Die vom Spray getroffene Haut brennt und juckt bis zu 40 Minuten lang stark. Die Wirkung klingt oft erst nach etwa 48 Stunden ab. Wer Pfefferspray einatmet, muss mit Hustenanfällen und Atemnot rechnen.
Wissen sollte man auch: Nicht alle Sprays versprühen ihren Inhalt auf die gleiche Weise: Einige verschießen einen konzentrierten Strahl mit größerer Reichweite, während andere einen Sprühnebel im Nahbereich verbreiten.

Welche Gesundheitsrisiken gibt es beim Einsatz von Pfefferspray?


Die Auswirkungen des Pfeffersprays auf Augen und Haut klingen von selbst wieder ab. Häufig gibt es jedoch Probleme bei längerer Einwirkung. Kontaktlinsenträger können Augenschäden erleiden. Daher empfiehlt es sich, Pfefferspray möglichst bald abzuwaschen, am besten mit kaltem Wasser für 10 bis 15 Minuten. Das kalte Wasser schließt dann die Poren und unterbindet ein weiteres Eindringen.

Ernsthaftere Auswirkungen sind beim Einatmen zu befürchten. Insbesondere für Asthmatiker ist erhöhte Vorsicht geboten. Bei ihnen sind eine Verkrampfung des Bronchialsystems möglich sowie ein Stimmritzenkrampf. Dann besteht akute Erstickungsgefahr.

Personen mit Bluthochdruck können durch Pfefferspray erhebliche Kreislaufbeschwerden erleiden. Auch bei Drogenkonsumenten ist das Risiko gesundheitlicher Schäden deutlich erhöht. Bei Kokainkonsumenten soll es bereits zu Todesfällen gekommen sein.

Welche Risiken bestehen für Anwender von Pfefferspray?


Pfefferspray kann auch für die Anwender selbst mit Gefahren verbunden sein. In einer Notsituation besteht immer das Risiko, dass der Angreifer jemandem das Spray aus der Hand reißt und es gegen diesen selbst einsetzt. Es kann auch vorkommen, dass der Wind dem Anwender den Sprühnebel in die eigenen Augen treibt. Besondere Risiken bringt der Einsatz in geschlossenen Räumen mit sich: Dort bekommt man zwangsläufig selbst etwas ab. Dies gilt ebenso für den Einsatz in öffentlichen Verkehrsmitteln. So macht man sich selbst schnell kampfunfähig und riskiert es, Unbeteiligte zu verletzen.

Brauche ich für Pfefferspray einen Waffenschein?


In Deutschland kann man Pfefferspray waffenscheinfrei kaufen – zumindest dann, wenn es ausdrücklich als Tierabwehrspray angeboten wird. Diese oder eine entsprechende Bezeichnung muss auf dem Spray stehen. Dann muss es nicht einmal ein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tragen und ist frei verkäuflich.

Sprays, die ausdrücklich zum Einsatz gegen Menschen bestimmt sind, müssen ein PTB-Prüfzeichen aufweisen. Für sie gelten Einschränkungen, etwa beim Alter des Anwenders. Pfefferspray ist ohne die eindeutige Kennzeichnung als Tierabwehrspray oder ein PTB-Prüfzeichen eine verbotene Waffe.

Darf ich ein Pfefferspray bei mir tragen?


Ein Pfefferspray zur Tierabwehr darf jeder ohne Altersgrenze mit sich herumtragen ("führen"). Es gibt jedoch Ausnahmen: So ist es strikt verboten auf Versammlungen, Demonstrationen und bei ähnlichen Veranstaltungen. Dies gilt übrigens für jeden Gegenstand, der als Waffe eingesetzt werden kann. Man darf es auch auf dem Weg dorthin nicht bei sich haben. Dafür droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach § 27 Abs. 1 Versammlungsgesetz.

Pfeffersprays, die nicht als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, darf man nicht bei sich tragen. Reizstoffsprühgeräte in Pistolenform (egal mit welcher Bezeichnung) werden von Gerichten zum Teil als Anscheinswaffen eingestuft (VG Wiesbaden, Urteil vom 18.7.2014, Az. 6 K 650/14). Damit dürfen sie nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.

Tränengassprays – also Reizstoffsprühgeräte, die ausdrücklich zum Einsatz gegen Menschen bestimmt sind und ein PTB-Prüfzeichen tragen, dürfen Jugendliche ab 14 Jahren mit sich führen. Dies regelt § 3 Abs. 2 des Waffengesetzes.

Wann darf man ein Tierabwehr-Spray gegen Menschen einsetzen?


Die Anwendung von Pfefferspray gegen Menschen ist grundsätzlich immer eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 des Strafgesetzbuches (StGB). Dabei handelt es sich nicht mehr um eine einfache Körperverletzung, weil eine Waffe bzw. ein gefährliches Werkzeug zum Einsatz kommt. Damit steht eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten im Raum. In minder schweren Fällen sind es drei Monate. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre, in minder schweren Fällen fünf Jahre. Bereits der Versuch einer Tat ist strafbar. Nicht strafbar ist die Anwendung von Pfefferspray gegen Menschen im Rahmen von Notwehr oder Nothilfe.

Was sind Notwehr und Nothilfe?


Wer im Rahmen einer Notwehr oder Nothilfe Gewalt gegen Personen anwendet, macht sich nicht strafbar. Dabei kommt es jedoch auf das richtige Maß an.
Notwehr bedeutet, dass man sich gegen einen rechtswidrigen, gegenwärtigen, körperlichen Angriff verteidigt. Mit "Angriff" ist keine Beleidigung oder Ähnliches gemeint. Gegenwärtig bedeutet: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, jetzt gerade stattfinden oder noch andauern. Präventive Notwehr gibt es nicht.

Wer sich gegen einen Angriff verteidigt, muss den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Das heißt: Die Maßnahme, die man zur Abwehr des Angriffs einsetzt, muss erforderlich sein. Sie muss also das mildeste Mittel sein, das einem in diesem Moment zur Verfügung steht, um den Angriff sicher zu beenden.

Um Nothilfe handelt es sich, wenn man jemand anderem hilft, der sich gerade in einer Notwehrsituation befindet. Beispiel: Ein Passant wird von anderen Personen ausgeraubt oder zusammengeschlagen.

Welche Rechtsprobleme gibt es bei der Anwendung?


Mit der Notwehr ist es leider nicht so einfach, wie man denkt. Oft ist es nämlich zweifelhaft, ob wirklich Notwehr vorliegt. Dann steht vor Gericht Aussage gegen Aussage. Wenn man ein Pfefferspray zum Beispiel zu lange einsetzt, etwa, wenn der Angreifer den Angriff schon längst aufgegeben hat, begeht man womöglich einen sogenannten Notwehrexzess. Dann sind die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten und man macht sich strafbar. Aber: Hat der Spray-Anwender den Pfeffersprayeinsatz aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung übertrieben, wird er trotzdem nicht bestraft. Dies muss er jedoch dem Gericht glaubhaft machen können.

Was gilt für den Einsatz von Pfefferspray gegen Tiere?


Pfefferspray hat auch beim Einsatz gegen Tiere seine Tücken. Es darf rechtlich gesehen auch zum Beispiel gegen Hunde nur in einer echten aktuellen Notsituation verwendet werden. Beispiel: Ein Hund beißt einen Passanten. Keine Notsituation liegt vor, wenn ein Hund einen Jogger von der anderen Seite des Gartenzauns aus anbellt. Auch ein Hund, der auf einen Spaziergänger zuläuft, darf in aller Regel noch nicht mit Pfefferspray abgewehrt werden, denn hier besteht noch keine Notsituation und keine Notwehrlage.

Hunde können durch Pfefferspray zusätzlich gereizt und zum Angriff herausgefordert werden. Wird das Tier durch einen nicht unbedingt notwendigen Pfeffersprayeinsatz verletzt, etwa an den Augen, kann man sich wegen Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Tierschutzgesetz strafbar machen. Auch Schadensersatzansprüche des Tierhalters können die Folge sein.

Wann darf die Polizei Pfefferspray einsetzen?


Die Polizei darf Pfefferspray einsetzen. Polizeibeamte müssen bei der Anwendung von Zwangsmitteln den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Natürlich muss also auch bei der polizeilichen Anwendung von Pfefferspray eine Situation vorliegen, die dies rechtfertigt und erfordert. Allerdings wird es bei der Polizei auch gerade deshalb eingesetzt, weil das Spray im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ein milderes Mittel darstellt, als zum Beispiel der Schlagstock oder gar die Schusswaffe.

Praxistipp zum Einsatz von Pfefferspray


Jeder darf Pfefferspray "zur Tierabwehr" kaufen und mitführen. Angewendet werden darf es jedoch nur in akuten Notsituationen. Sonst macht man sich schnell strafbar. Auch ist die Anwendung nicht unproblematisch. Wenn gegen Sie wegen des Einsatzes von Pfefferspray ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig einen guten Strafverteidiger hinzuziehen, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht.

(Bu)


 Stephan Buch
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