Eltern aufgepasst: Anschnallpflicht gilt auch im Kindersitz!
20.01.2014, Redaktion Anwalt-Suchservice
Der Teddy fällt runter, das Bilderbuch liegt zu weit weg- Für kleine Kinder gibt es genügend Gründe sich während einer Autofahrt abzuschnallen. Die autofahrenden Eltern müssen allerdings aufmerksam aufpassen, dass das Kind während der Autofahrt angeschnallt ist und bleibt, ansonsten droht eine Geldbuße.
Die verkehrsrechtliche Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeugführers erfordert, dass er darauf achtet, dass ein Kind im Auto während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist. Er hat dies im gebotenen Umfang auch zu kontrollieren, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 5 RBs 153/13).
Im zugrundeliegenden Fall fiel bei einer Verkehrskontrolle auf, das ein vierjähriges Kind nicht angeschnallt war. Nach Auskunft des autofahrenden Vaters hatte dieser das Kind zu Beginn der Autofahrt angeschnallt und es muss sich während der Fahrt ohne seine Kenntnis abgeschnallt haben. Der Vater erhielt eine Geldbuße von 40 Euro gegen die er sich wehrte. Er war der Meinung, dass von ihm als Autofahrer nicht verlangt werden können, dass er während der gesamten Fahrt kontrolliere, ob das Kind angeschnallt sei.
Das sah das Oberlandesgericht Hamm anders: Als Kraftfahrzeugführer habe der Vater dafür Sorge zu tragen, dass sein im Fahrzeug befördertes Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert, also angeschnallt, bleibe. Im gebotenen Umfang habe er dies während der gesamten Fahrt zu kontrollieren. Zwar obliege es grundsätzlich dem jeweiligen Mitfahrer, sich anzuschnallen. Bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie etwa Kindern treffe den Fahrzeugführer aber eine besondere Fürsorgepflicht. Deswegen müsse er auf deren vorschriftsmäßige Sicherung achten und dies während der gesamten Fahrt kontrollieren. Diese Pflicht habe der Mann in Bezug auf sein vierjähriges Kind fahrlässig verletzt. Ein vierjähriges Kind müsse in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Dies habe der Betroffene bemerken, die Fahrt stoppen und die Sicherung wiederherstellen müssen. Diesen Anforderungen habe er nicht genügt. Abgesehen davon könne ein Kraftfahrzeugführer im Einzelfall sogar gehalten sein, seine Route so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne. Ausnahmsweise könne er zudem gehalten sein, die Sicherung eines beförderten Kindes durch eine mitgenommene Begleitperson zu gewährleisten.
Die verkehrsrechtliche Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeugführers erfordert, dass er darauf achtet, dass ein Kind im Auto während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist. Er hat dies im gebotenen Umfang auch zu kontrollieren, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 5 RBs 153/13).
Im zugrundeliegenden Fall fiel bei einer Verkehrskontrolle auf, das ein vierjähriges Kind nicht angeschnallt war. Nach Auskunft des autofahrenden Vaters hatte dieser das Kind zu Beginn der Autofahrt angeschnallt und es muss sich während der Fahrt ohne seine Kenntnis abgeschnallt haben. Der Vater erhielt eine Geldbuße von 40 Euro gegen die er sich wehrte. Er war der Meinung, dass von ihm als Autofahrer nicht verlangt werden können, dass er während der gesamten Fahrt kontrolliere, ob das Kind angeschnallt sei.
Das sah das Oberlandesgericht Hamm anders: Als Kraftfahrzeugführer habe der Vater dafür Sorge zu tragen, dass sein im Fahrzeug befördertes Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert, also angeschnallt, bleibe. Im gebotenen Umfang habe er dies während der gesamten Fahrt zu kontrollieren. Zwar obliege es grundsätzlich dem jeweiligen Mitfahrer, sich anzuschnallen. Bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie etwa Kindern treffe den Fahrzeugführer aber eine besondere Fürsorgepflicht. Deswegen müsse er auf deren vorschriftsmäßige Sicherung achten und dies während der gesamten Fahrt kontrollieren. Diese Pflicht habe der Mann in Bezug auf sein vierjähriges Kind fahrlässig verletzt. Ein vierjähriges Kind müsse in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Dies habe der Betroffene bemerken, die Fahrt stoppen und die Sicherung wiederherstellen müssen. Diesen Anforderungen habe er nicht genügt. Abgesehen davon könne ein Kraftfahrzeugführer im Einzelfall sogar gehalten sein, seine Route so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne. Ausnahmsweise könne er zudem gehalten sein, die Sicherung eines beförderten Kindes durch eine mitgenommene Begleitperson zu gewährleisten.