Kind unterwegs? Die 9 wichtigsten Rechtstipp zu Elterngeld, Elternzeit, Sorgerecht
09.04.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Ein Kind ist unterwegs – nun haben die künftigen Eltern alle Hände voll zu tun mit Vorbereitungen. Kinderkleidung und Spielzeug werden gekauft, das Kinderzimmer eingerichtet und vielleicht ein paar nützliche Kurse belegt. Allerdings sind mit einer Geburt auch einige berufliche und finanzielle Fragen verbunden, die geregelt werden müssen.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht schon im Monat der Geburt des Kindes. Beantragen können es Eltern oder Erziehungsberechtigte, in deren Haushalt das Kind lebt oder in dem es aufgenommen wird. Zusätzlich müssen die Eltern ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben oder zumindest hier unbeschränkt steuerpflichtig sein. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gelten besondere Regeln.
Das Kindergeld wird nicht automatisch ausgezahlt. Eltern müssen es bei der Familienkasse ihres Wohnortes beantragen. Dabei sind unter anderem die steuerlichen Identifikationsnummern von Antragsteller und Kind anzugeben.
Ab 2025 soll das Kindergeld mit einigen anderen Leistungen zur "Kindergrundsicherung" zusammen gefasst und neu geregelt werden. Das Gesetzgebungsverfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen.
Seit 1. Januar 2023 bekommen Sie für jedes Kind 250 Euro Kindergeld. Für drei Kinder wären dies also 750 Euro.
Näheres dazu hier:
Kindergeld 2024: Wie wird es beantragt und wie hoch ist es?
Einen sogenannten Sofortzuschlag gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 2. oder 12. Sozialgesetzbuch haben (also Bürgergeld oder Sozialhilfe), auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie für Kinder, für die ein Kinderzuschlag bezogen wird.
Der Sofortzuschlag beträgt 20 Euro im Monat und wird seit Juli 2022 ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch die Stellen, die auch die jeweilige Grundsicherung auszahlen. Eine Familie, die schon den Kinderzuschlag oder eine andere der Leistungen bekommt, muss keinen gesonderten Antrag stellen.
Den Kinderzuschlag können Eltern für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre beantragen, das bei ihnen im Haushalt wohnt. Das Einkommen der Eltern muss mindestens 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende betragen. Sinn ist es, Eltern zu unterstützen, die zwar für sich selbst sorgen können, bei denen die Versorgung der ganzen Familie aber schwierig wird. Voraussetzung ist, dass die Eltern Kindergeld bekommen. Der Kinderzuschlag beträgt 250 Euro im Monat. Eltern können ihn auch dann beziehen, wenn sie mit Erwerbseinkommen + Kinderzuschlag + Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB-II-Anspruch (Bürgergeld) liegen. Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt werden (schriftlich oder online).
Eltern können entweder Kindergeld bekommen oder den steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser soll das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen. Dies kann lohnender als Kindergeld sein.
2023 beträgt der steuerliche Kinderfreibetrag insgesamt 6.024 Euro (3.012 Euro je Elternteil). Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder von 2.928 Euro oder 1.464 Euro je Elternteil.
Der Kinderfreibetrag wird normalerweise für Kinder unter 18 Jahren gewährt; es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen für Volljährige.
Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt von Amts wegen bei jedem Kind, ob für die Eltern der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Dies geht dann aus dem Steuerbescheid hervor. Ein besonderer Antrag ist für den Kinderfreibetrag also nicht nötig (außer für Kinder, die nicht mit im eigenen Haushalt leben).
Im September 2021 ist eine Reform des Elterngeldes in Kraft getreten.
Auch hier müssen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Nach der Geburt müssen die Eltern mit dem Kind in einem Haushalt leben, es selbst erziehen und es betreuen. Seit 1. April 2024 dürfen Eltern gemeinsam nur noch höchstens 200.000 Euro im Jahr verdienen, um Elterngeld zu bekommen. Diese Grenze gilt auch für Alleinerziehende. Ab 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze erneut auf höchstens 175.000 Euro im Jahr gesenkt.
Elterngeld bekommen Mütter und Väter, die ihre Kinder selbst betreuen und ihre Berufstätigkeit dafür zeitweise unterbrechen oder verringern. Antragsteller dürfen also nicht voll berufstätig sein, die Grenze wurde von 30 auf 32 Wochenstunden erhöht. Dies entspricht vier Werktagen.
Auch gibt es einen sogenannten Partnerschaftsbonus. Eltern bekommen zwei bis vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate, wenn beide in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben. Dies gilt für Eltern, die gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, sind es zwischen 25 und 30 Stunden.
Das Elterngeld beträgt 65 bis 100 Prozent des letzten Netto-Einkommens vor der Geburt des Kindes, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich.
Das Basis-Elterngeld wird 12 Monate lang gezahlt, wenn sich ein Elternteil um das Kind kümmert. Beteiligen sich beide an der Kinderbetreuung und reduzieren ihre Arbeit, kann es insgesamt 14 Monate lang gezahlt werden. Diese Monate können die Eltern unter sich aufteilen. Dann kann ein Elternteil mindestens zwei und höchstens 12 Monate Elterngeld erhalten. Alleinerziehende können es die vollen 14 Monate lang bekommen.
Eltern, die ab Juli 2015 ein Kind bekommen haben, können das Elterngeld Plus beantragen. Dabei sind zwar die Beträge niedriger, dafür ist der Auszahlungszeitraum länger. Es beträgt zwischen 150 und 900 Euro im Monat. Die Laufzeit kann doppelt so lang sein wie beim Basiselterngeld. Das Elterngeld Plus ist speziell für Eltern gedacht, die schon während der Bezugszeit in Teilzeit arbeiten möchten. Zu beantragen ist es bei der Elterngeldstelle der jeweiligen Stadtverwaltung. Der Antrag sollte frühestens ab dem Tag der Geburt und spätestens bis zum Ende des vierten Lebensmonats des Kindes gestellt werden, um die volle Leistung zu bekommen.
Mit der Reform von 2021 wurde auch eine verbesserte "Frühchen-Regelung" eingeführt. Diese gilt für ab 1. September 2021 geborene Kinder und besagt: Kommt das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, gibt es länger Elterngeld. Es sind bis zu vier Monate mehr Basiselterngeld möglich, abhängig davon, wie viele Wochen vor dem errechneten Termin die Geburt stattgefunden hat.
Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag voll angerechnet. Einzige Ausnahme: Wer diese Leistungen bezieht und vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, bekommt einen Elternfreibetrag zugestanden. Je nach Einkommen beträgt dieser bis zu 300 Euro. Bis zu dieser Summe erhält man also zusätzlich zu der anderen Leistung Elterngeld.
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenversicherung. Dies sind maximal 13 Euro täglich. Außerdem bezahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag zum normalen Nettogehalt als Zuschuss. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld müssen Eltern der Krankenkasse und dem Arbeitgeber zusammen mit einem Nachweis des voraussichtlichen Entbindungstermins vorlegen. Das Mutterschaftsgeld wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Während der Elternzeit gibt es keinen Zuschuss vom Arbeitgeber. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden mit dem Elterngeld verrechnet.
Es spielt heute keine Rolle mehr, ob Mutter oder Vater zu Hause bleibt und das Kind betreut. Beide Elternteile können Elternzeit beanspruchen, um ihr Kind zu betreuen. Sie müssen jedoch ihren Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich informieren – also bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit. Der Anspruch auf Elternzeit besteht, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Allerdings können die Eltern einen Teilzeitraum auch später nehmen, nämlich zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Eltern, deren Kind ab 1.9.2021 geboren wurde, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Für alle anderen gilt die alte Regelung mit 30 Stunden.
In der Elternzeit gilt Kündigungsschutz. Davon profitieren Eltern von dem Zeitpunkt an, zu dem die Elternzeit verlangt wird, aber frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes gilt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Seit 1. April 2024 gilt: Eltern können immer noch für insgesamt 14 Monate Elterngeld beziehen, davon aber nur noch einen Monat gleichzeitig mit dem Partner zu Hause zu bleiben und Elterngeld erhalten. Auch diese Möglichkeit besteht nur im ersten Lebensjahr des Kindes. Ausnahmen sind bei Mehrlings- oder Frühchen-Geburten sowie Kindern mit Behinderung möglich.
Seit 2013 haben Kinder zwischen dem vollendeten ersten und dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter. Dies ist in § 24 Absatz 2 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt. Kann eine Gemeinde nicht genug Plätze stellen, können die Eltern Schadensersatz verlangen – den Betrag, den sie für eine teurere private Kinderbetreuung zahlen müssen. So entschied zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.9.2013, Az. 5 C 35.12).
Bekommen Eltern zum gewünschten Termin keinen Kita-Platz und können daher erst später wieder arbeiten, können sie wegen des Verdienstausfalls grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gemeinde haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.10.2016, Az. III ZR 278/15). Dabei muss jedoch die Gemeinde den Kita-Platz-Mangel mitverschuldet haben.
Wenn beide Elternteile verheiratet sind und bei der Geburt den gleichen Familiennamen tragen, bekommt diesen auch das Kind. Sind sie nicht verheiratet, richtet sich das Recht der Namensgebung nach dem Sorgerecht. Haben die Eltern dieses gemeinsam, können sie auch gemeinsam entscheiden, welchen ihrer Nachnamen das Kind bekommt. Hat ein Elternteil allein das Sorgerecht, bekommt das Kind dessen Familiennamen.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, hat normalerweise die Mutter das alleinige Sorgerecht. Dies lässt sich schon vor der Geburt ändern, indem die Eltern sogenannte Sorgeerklärungen abgeben, nach denen sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Diese Erklärungen müssen beurkundet werden, was das Jugendamt meist kostenlos erledigt. Die Eltern müssen dafür nicht zusammenleben. Mit dem gemeinsamen Sorgerecht können beide Verantwortung für ihr Kind übernehmen.
Wissen Sie rechtlich nicht mehr weiter oder liegen Sie im Streit mit Ämtern und Behörden? Wenn es um Fragen zu staatlichen Leistungen für Eltern geht, ist ein Fachanwalt für Sozialrecht der beste Ansprechpartner. Bei Problemen mit dem Arbeitgeber kann Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht am besten beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Elterngeld: Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung während der Elternzeit, meist für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Die Höhe liegt zwischen 67 bis 100 Prozent des vorherigen Einkommens, bis zu einer bestimmten Obergrenze.
2. Elternzeit: Beide Elternteile können bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen, um das Kind zu betreuen. Die Zeit kann flexibel aufgeteilt werden, und es gibt einen besonderen Kündigungsschutz während dieser Phase. Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden.
3. Sorgerecht: Beide Elternteile haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, sich um das Kind zu kümmern, sofern nicht anders gerichtlich entschieden. Das beinhaltet sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch die Pflege und Erziehung des Kindes.
4. Kindergeld: Für jedes Kind gibt es ab der Geburt Kindergeld in Höhe von 250 Euro. Diese staatliche Leistung muss bei der Familienkasse beantragt werden.
1. Elterngeld: Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung während der Elternzeit, meist für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Die Höhe liegt zwischen 67 bis 100 Prozent des vorherigen Einkommens, bis zu einer bestimmten Obergrenze.
2. Elternzeit: Beide Elternteile können bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen, um das Kind zu betreuen. Die Zeit kann flexibel aufgeteilt werden, und es gibt einen besonderen Kündigungsschutz während dieser Phase. Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden.
3. Sorgerecht: Beide Elternteile haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, sich um das Kind zu kümmern, sofern nicht anders gerichtlich entschieden. Das beinhaltet sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch die Pflege und Erziehung des Kindes.
4. Kindergeld: Für jedes Kind gibt es ab der Geburt Kindergeld in Höhe von 250 Euro. Diese staatliche Leistung muss bei der Familienkasse beantragt werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Tipp 1: Wann bekommt man Kindergeld und wie viel? Tipp 2: Was ist der Sofortzuschlag? Tipp 3: Wer bekommt den Kinderzuschlag? Tipp 3: Wie hoch ist der Kinderfreibetrag? Tipp 4: Wer bekommt Elterngeld und wie viel? Tipp 5: Wer bekommt Mutterschaftsgeld? Tipp 6: Wer betreut das Kind – Elternzeit Tipp 7: Kita-Platz schon besorgt? Tipp 8: Welchen Nachnamen bekommt das Kind? Tipp 9: Wer hat bei unverheirateten Eltern das Sorgerecht? Praxistipp für werdende Eltern Tipp 1: Wann bekommt man Kindergeld und wie viel?
Der Anspruch auf Kindergeld besteht schon im Monat der Geburt des Kindes. Beantragen können es Eltern oder Erziehungsberechtigte, in deren Haushalt das Kind lebt oder in dem es aufgenommen wird. Zusätzlich müssen die Eltern ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben oder zumindest hier unbeschränkt steuerpflichtig sein. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gelten besondere Regeln.
Das Kindergeld wird nicht automatisch ausgezahlt. Eltern müssen es bei der Familienkasse ihres Wohnortes beantragen. Dabei sind unter anderem die steuerlichen Identifikationsnummern von Antragsteller und Kind anzugeben.
Ab 2025 soll das Kindergeld mit einigen anderen Leistungen zur "Kindergrundsicherung" zusammen gefasst und neu geregelt werden. Das Gesetzgebungsverfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen.
Seit 1. Januar 2023 bekommen Sie für jedes Kind 250 Euro Kindergeld. Für drei Kinder wären dies also 750 Euro.
Näheres dazu hier:
Kindergeld 2024: Wie wird es beantragt und wie hoch ist es?
Tipp 2: Was ist der Sofortzuschlag?
Einen sogenannten Sofortzuschlag gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 2. oder 12. Sozialgesetzbuch haben (also Bürgergeld oder Sozialhilfe), auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie für Kinder, für die ein Kinderzuschlag bezogen wird.
Der Sofortzuschlag beträgt 20 Euro im Monat und wird seit Juli 2022 ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch die Stellen, die auch die jeweilige Grundsicherung auszahlen. Eine Familie, die schon den Kinderzuschlag oder eine andere der Leistungen bekommt, muss keinen gesonderten Antrag stellen.
Tipp 3: Wer bekommt den Kinderzuschlag?
Den Kinderzuschlag können Eltern für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre beantragen, das bei ihnen im Haushalt wohnt. Das Einkommen der Eltern muss mindestens 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende betragen. Sinn ist es, Eltern zu unterstützen, die zwar für sich selbst sorgen können, bei denen die Versorgung der ganzen Familie aber schwierig wird. Voraussetzung ist, dass die Eltern Kindergeld bekommen. Der Kinderzuschlag beträgt 250 Euro im Monat. Eltern können ihn auch dann beziehen, wenn sie mit Erwerbseinkommen + Kinderzuschlag + Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB-II-Anspruch (Bürgergeld) liegen. Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt werden (schriftlich oder online).
Tipp 3: Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Eltern können entweder Kindergeld bekommen oder den steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser soll das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen. Dies kann lohnender als Kindergeld sein.
2023 beträgt der steuerliche Kinderfreibetrag insgesamt 6.024 Euro (3.012 Euro je Elternteil). Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder von 2.928 Euro oder 1.464 Euro je Elternteil.
Der Kinderfreibetrag wird normalerweise für Kinder unter 18 Jahren gewährt; es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen für Volljährige.
Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt von Amts wegen bei jedem Kind, ob für die Eltern der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Dies geht dann aus dem Steuerbescheid hervor. Ein besonderer Antrag ist für den Kinderfreibetrag also nicht nötig (außer für Kinder, die nicht mit im eigenen Haushalt leben).
Tipp 4: Wer bekommt Elterngeld und wie viel?
Im September 2021 ist eine Reform des Elterngeldes in Kraft getreten.
Auch hier müssen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Nach der Geburt müssen die Eltern mit dem Kind in einem Haushalt leben, es selbst erziehen und es betreuen. Seit 1. April 2024 dürfen Eltern gemeinsam nur noch höchstens 200.000 Euro im Jahr verdienen, um Elterngeld zu bekommen. Diese Grenze gilt auch für Alleinerziehende. Ab 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze erneut auf höchstens 175.000 Euro im Jahr gesenkt.
Elterngeld bekommen Mütter und Väter, die ihre Kinder selbst betreuen und ihre Berufstätigkeit dafür zeitweise unterbrechen oder verringern. Antragsteller dürfen also nicht voll berufstätig sein, die Grenze wurde von 30 auf 32 Wochenstunden erhöht. Dies entspricht vier Werktagen.
Auch gibt es einen sogenannten Partnerschaftsbonus. Eltern bekommen zwei bis vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate, wenn beide in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben. Dies gilt für Eltern, die gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, sind es zwischen 25 und 30 Stunden.
Das Elterngeld beträgt 65 bis 100 Prozent des letzten Netto-Einkommens vor der Geburt des Kindes, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich.
Das Basis-Elterngeld wird 12 Monate lang gezahlt, wenn sich ein Elternteil um das Kind kümmert. Beteiligen sich beide an der Kinderbetreuung und reduzieren ihre Arbeit, kann es insgesamt 14 Monate lang gezahlt werden. Diese Monate können die Eltern unter sich aufteilen. Dann kann ein Elternteil mindestens zwei und höchstens 12 Monate Elterngeld erhalten. Alleinerziehende können es die vollen 14 Monate lang bekommen.
Eltern, die ab Juli 2015 ein Kind bekommen haben, können das Elterngeld Plus beantragen. Dabei sind zwar die Beträge niedriger, dafür ist der Auszahlungszeitraum länger. Es beträgt zwischen 150 und 900 Euro im Monat. Die Laufzeit kann doppelt so lang sein wie beim Basiselterngeld. Das Elterngeld Plus ist speziell für Eltern gedacht, die schon während der Bezugszeit in Teilzeit arbeiten möchten. Zu beantragen ist es bei der Elterngeldstelle der jeweiligen Stadtverwaltung. Der Antrag sollte frühestens ab dem Tag der Geburt und spätestens bis zum Ende des vierten Lebensmonats des Kindes gestellt werden, um die volle Leistung zu bekommen.
Mit der Reform von 2021 wurde auch eine verbesserte "Frühchen-Regelung" eingeführt. Diese gilt für ab 1. September 2021 geborene Kinder und besagt: Kommt das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, gibt es länger Elterngeld. Es sind bis zu vier Monate mehr Basiselterngeld möglich, abhängig davon, wie viele Wochen vor dem errechneten Termin die Geburt stattgefunden hat.
Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag voll angerechnet. Einzige Ausnahme: Wer diese Leistungen bezieht und vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, bekommt einen Elternfreibetrag zugestanden. Je nach Einkommen beträgt dieser bis zu 300 Euro. Bis zu dieser Summe erhält man also zusätzlich zu der anderen Leistung Elterngeld.
Tipp 5: Wer bekommt Mutterschaftsgeld?
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenversicherung. Dies sind maximal 13 Euro täglich. Außerdem bezahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag zum normalen Nettogehalt als Zuschuss. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld müssen Eltern der Krankenkasse und dem Arbeitgeber zusammen mit einem Nachweis des voraussichtlichen Entbindungstermins vorlegen. Das Mutterschaftsgeld wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Während der Elternzeit gibt es keinen Zuschuss vom Arbeitgeber. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden mit dem Elterngeld verrechnet.
Tipp 6: Wer betreut das Kind – Elternzeit
Es spielt heute keine Rolle mehr, ob Mutter oder Vater zu Hause bleibt und das Kind betreut. Beide Elternteile können Elternzeit beanspruchen, um ihr Kind zu betreuen. Sie müssen jedoch ihren Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich informieren – also bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit. Der Anspruch auf Elternzeit besteht, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Allerdings können die Eltern einen Teilzeitraum auch später nehmen, nämlich zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Eltern, deren Kind ab 1.9.2021 geboren wurde, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Für alle anderen gilt die alte Regelung mit 30 Stunden.
In der Elternzeit gilt Kündigungsschutz. Davon profitieren Eltern von dem Zeitpunkt an, zu dem die Elternzeit verlangt wird, aber frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes gilt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Seit 1. April 2024 gilt: Eltern können immer noch für insgesamt 14 Monate Elterngeld beziehen, davon aber nur noch einen Monat gleichzeitig mit dem Partner zu Hause zu bleiben und Elterngeld erhalten. Auch diese Möglichkeit besteht nur im ersten Lebensjahr des Kindes. Ausnahmen sind bei Mehrlings- oder Frühchen-Geburten sowie Kindern mit Behinderung möglich.
Tipp 7: Kita-Platz schon besorgt?
Seit 2013 haben Kinder zwischen dem vollendeten ersten und dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter. Dies ist in § 24 Absatz 2 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt. Kann eine Gemeinde nicht genug Plätze stellen, können die Eltern Schadensersatz verlangen – den Betrag, den sie für eine teurere private Kinderbetreuung zahlen müssen. So entschied zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.9.2013, Az. 5 C 35.12).
Bekommen Eltern zum gewünschten Termin keinen Kita-Platz und können daher erst später wieder arbeiten, können sie wegen des Verdienstausfalls grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gemeinde haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.10.2016, Az. III ZR 278/15). Dabei muss jedoch die Gemeinde den Kita-Platz-Mangel mitverschuldet haben.
Tipp 8: Welchen Nachnamen bekommt das Kind?
Wenn beide Elternteile verheiratet sind und bei der Geburt den gleichen Familiennamen tragen, bekommt diesen auch das Kind. Sind sie nicht verheiratet, richtet sich das Recht der Namensgebung nach dem Sorgerecht. Haben die Eltern dieses gemeinsam, können sie auch gemeinsam entscheiden, welchen ihrer Nachnamen das Kind bekommt. Hat ein Elternteil allein das Sorgerecht, bekommt das Kind dessen Familiennamen.
Tipp 9: Wer hat bei unverheirateten Eltern das Sorgerecht?
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, hat normalerweise die Mutter das alleinige Sorgerecht. Dies lässt sich schon vor der Geburt ändern, indem die Eltern sogenannte Sorgeerklärungen abgeben, nach denen sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Diese Erklärungen müssen beurkundet werden, was das Jugendamt meist kostenlos erledigt. Die Eltern müssen dafür nicht zusammenleben. Mit dem gemeinsamen Sorgerecht können beide Verantwortung für ihr Kind übernehmen.
Praxistipp für werdende Eltern
Wissen Sie rechtlich nicht mehr weiter oder liegen Sie im Streit mit Ämtern und Behörden? Wenn es um Fragen zu staatlichen Leistungen für Eltern geht, ist ein Fachanwalt für Sozialrecht der beste Ansprechpartner. Bei Problemen mit dem Arbeitgeber kann Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht am besten beraten.
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