Elternunterhalt - Kinder zahlen für ihre Eltern

09.09.2014, Autor: Frau Manuela Möller / Lesedauer ca. 3 Min. (373 mal gelesen)
Was geschieht, wenn Eltern sich aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selbst versorgen können und in ein Pflegeheim müssen?

Der Elternunterhalt wird immer mehr zum Thema in unserer Gesellschaft. Wir werden immer älter und wenn wir uns in der Mitte unseres Lebens befinden, leben meistens glücklicherweise auch noch unsere Eltern. Sie haben meistens auch ihr eigenes Auskommen. Was aber geschieht, wenn die Eltern sich aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selbst versorgen können und in ein Pflegeheim müssen?

Wenn die Eltern nicht über eine sehr gute Altersversorgung und/oder Vermögen verfügen, werden ihre eigenen Einnahmen nicht zur Finanzierung eines Pflegeheims ausreichen. Dies wird aufgrund der hohen Pflegekosten oftmals der Fall sein. Nun fragt sich, wer diese Kosten oder auch nur einen Teil davon zu tragen hat. Bevor der Staat hierfür aufkommt, wird geprüft, ob es Familienangehörige gibt, die hierfür herangezogen werden können. Verwandte in gerader Linie sind gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Also sind nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern Kinder auch gegenüber ihren Eltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet.

Dies setzt voraus, dass die Eltern bedürftig sind und die Kinder leistungsfähig. Die Kinder werden von der Behörde zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Gleichzeitig wird ihnen mitgeteilt, dass ihr Elternteil staatliche Leistungen erhält. Aufgrund dieser Leistungen gehen Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder – wenn sie denn bestehen – auf die Behörde über. Nachdem die Kinder Auskunft erteilt haben, wird geprüft, inwieweit sie aufgrund ihres Einkommens leistungsfähig sind. Diese Prüfung kann sich über mehrere Monate hinziehen. Wenn dann eine Aufforderung der Behörde zur Zahlung von Elternunterhalt erfolgt, kann und wird der ermittelte Unterhaltsbetrag grundsätzlich von dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung an gefordert werden. In dieser Zeit kann dann schon ein nicht unerheblicher Unterhaltsbetrag aufgelaufen sein. Für die Zeit vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung können allerdings keine Unterhaltszahlungen gefordert werden.

Da die Kinder in ihrer Lebensplanung jedoch nicht damit rechnen müssen, dass sie ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig werden, hat der Gesetzgeber für sie einen Selbstbehalt von derzeit mindestens Euro 1.600,00 eingeräumt, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Dieser erhöht sich bei Ehepaaren um den Selbstbehalt für den anderen Ehepartner von derzeit um Euro 1.280,00 auf Euro 2.880,00. In dem Selbstbehalt von Euro 1600,00 sind Kosten für die Unterkunft und Heizung (Warmmiete) von Euro 450,00, in dem Selbstbehalt von Euro 2.880,00 in Höhe von Euro 800,00 enthalten.

Bei der Ermittlung des Unterhaltsbetrages werden die zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunftserteilung bestehenden, abzutragenden Schulden grundsätzlich berücksichtigt. Ebenso werden eigene Altersvorsorgeaufwendungen und berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt. Bestehen andere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern, Ehegatten, volljährigen Kindern oder Enkelkindern, gehen diese dem Anspruch auf Elternunterhalt vor. Gegebenenfalls müssen Kinder auch ihr Vermögen einsetzen, um ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Ihnen steht jedoch ein gewisses und großzügiges „Schonvermögen“ zu, welches sie nicht einsetzen müssen. Hier hat eine Einzelfallberechnung zu erfolgen.

Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, ist die Unterhaltsverpflichtung seitens der Behörde anteilig gemäß der jeweiligen Einkommenssituationen zu ermitteln und darzulegen. Geschieht dies nicht, kann nicht zu einer Zahlung geraten werden, da dann keine Möglichkeit der Überprüfung des ermittelten Unterhaltsbetrages besteht.

Letztlich könnte der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sein. Dies könnte der Fall sein, wenn der Elternteil selbst seiner früheren Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist oder sich einer schwerwiegenden Verfehlung gegenüber dem Kind schuldig gemacht hat. Der Unterhaltsanspruch könnte sich dadurch der Höhe nach reduzieren oder vollständig entfallen. Da die Ermittlung des Unterhalts sehr komplex ist, sollte ein geltend gemachter Anspruch auf Elternunterhalt immer einer anwaltlichen Prüfung unterzogen werden, bevor eine Zahlung erfolgt.

Rechtsanwältin Manuela Möller

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