Droht Fahrerlaubnisentzug wegen Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs?
11.04.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - freepik Der Verlust des Führerscheins wird meist mit Verfehlungen im Straßenverkehr in Verbindung gebracht, zum Beispiel mit Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen. Aber auch demjenigen, der sich außerhalb des Straßenverkehrs nicht an die Gesetze hält, insbesondere Straftaten begeht, droht der Verlust des Führerscheins. Das VG Neustadt hat eine solche Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde im Fall eines Mannes bestätigt, der mit einem Gasdruckgewehr auf einen Schüler geschossen hatte.
Zunächst einmal muss zwischen einem Fahrverbot und dem Verlust der Fahrerlaubnis unterschieden werden. Ein Fahrverbot dauert ein bis drei Monate, der Führerschein liegt in dieser Zeit bei der Polizei und danach bekommt man ihn zurück. Bei einem Verlust der Fahrerlaubnis ist der Führerschein auf Dauer weg und muss neu beantragt werden. Dies ist in der Regel erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann einem Autofahrer die Fahrerlaubnis auf Dauer entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Oft wird dies mit Hilfe einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) festgestellt. Eine MPU wird meist wegen Fahrens unter Drogen- oder Alkoholeinfluss angeordnet.
Außerdem kann einem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis auch entzogen werden, weil er im Straßenverkehr eine größere Zahl von Bagatelldelikten begangen und keine Einsicht gezeigt hat.
Ein Mann in Bruchsal hatte ein mit CO2 betriebenes Druckgasgewehr besessen, für das er nicht die erforderliche Erlaubnis nach dem Waffenrecht besaß. Eines Tages zielte er durch das geöffnete Wohnzimmerfenster auf eine etwa 40 Meter entfernte Gruppe von Schülern auf dem Schulhof der benachbarten Schule. "Das wäre ein guter Kopftreffer", sagte er, und drückte ab. Ein 13-jähriger Schüler, der mit dem Rücken zu ihm stand, wurde im linken Schulterbereich getroffen. Der Junge wurde zwar nicht schwer verletzt, erlitt aber ein Hämatom.
Den Schützen verurteilte das Amtsgericht Bruchsal zunächst zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe. Anschließend forderte der Landkreis Karlsruhe ihn auf, ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit abzugeben.
Dem kam der Mann zwar nach, aber mit für ihn nachteiligem Ergebnis. Laut dem vom TÜV Süd erstellten Gutachten war aus der Straftat des Mannes auf ein derart hohes Aggressionspotential zu schließen, dass er nicht mehr für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet war. Es sei zu erwarten, dass er auch künftig erheblich gegen strafrechtliche oder verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Daraufhin entzog der Landkreis Germersheim dem inzwischen umgezogenen Mann dauerhaft die Fahrerlaubnis.
Der Mann legte gegen die behördliche Entscheidung Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass seine Verfehlung keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt habe. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt irgendwelcher Verfehlungen im Straßenverkehr schuldig gemacht. Ihm sei unverständlich, wie man aus seinem Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs Schlüsse auf sein künftiges Fahrverhalten ziehen könne.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschied, dass der Entzug der Fahrerlaubnis wirksam war. Ob die MPU-Anordnung rechtmäßig erfolgt sei, sei gar nicht entscheidend: Schließlich würden mit der Erstellung und Abgabe des Gutachtens Tatsachen geschaffen, die die Behörde nicht ignorieren könne. Daran ändere sich nichts, auch wenn die Anordnung des MPU-Gutachtens unzulässig gewesen wäre.
Inhaltlich sei an dem MPU-Gutachten nichts auszusetzen. Der Gutachter habe erklärt, dass es durch Forschungsergebnisse bewiesene Zusammenhänge zwischen allgemein strafrechtlichen Delikten, der Aggressivität einer Person und deren Auffälligkeit im Straßenverkehr gebe. Daraus folge: Verstoße jemand außerhalb des Straßenverkehrs gegen das Gesetz, müsse man damit rechnen, dass er auch bei weiterer Teilnahme am Straßenverkehr in Zukunft Rechtsverletzungen begehe. Je mehr Straftaten jemand grundsätzlich begehe, desto höher müsse man sein Gefahrenpotential für den Straßenverkehr einschätzen. Zeigten seine Straftaten eine hohe Aggressivität, sei zu erwarten, dass diese sich auch im Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zeige. Im Klartext: Wer auf Schulkinder schießt, weil sie mittags Lärm machen, wird auf der Autobahn kaum einen "defensiven" und rücksichtsvollen Fahrstil hinlegen.
Das Gericht berücksichtigte auch das Gesprächsverhalten des Mannes bei der MPU. Dieser habe bei dem Gespräch mit dem Gutachter kaum Unrechtsbewusstsein gezeigt. Er habe die Schuld anderen Dingen oder Umständen zugeschoben, wie etwa dem schlechten Einfluss seines Cousins. Die Verletzung eines anderen Menschen durch eine Schusswaffe habe er bagatellisiert und als von ihm weder beabsichtigt noch bemerkt dargestellt. Daher hielt das Gericht die Beurteilung des Gutachters für nachvollziehbar und bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 8.3.2016, Az. 3 L 168/16.NW). Damit war der Führerschein des Mannes auf Dauer weg.
Laut § 14 der Fahrerlaubnisverordnung kann der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen (was dann ggf. zum Entzug der Fahrerlaubnis führt).
Anlage 4 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung listet auf, wann im Zusammenhang mit Drogen von fehlender Fahreignung ausgegangen wird. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dies der Fall ist bei:
- Konsum von harten Drogen (auch außerhalb des Straßenverkehrs),
- Sucht,
- regelmäßigem Cannabiskonsum (als regelmäßig gilt: fünfmal pro Woche),
- regelmäßige Einnahme psychoaktiver Substanzen,
Trotz gelegentlichem Cannabiskonsum kann die Fahreignung gegeben sein, wenn
- Konsum und Fahren getrennt werden,
- kein Alkohol zusätzlich getrunken wird,
- keine anderen psychoaktiven Substanzen genommen werden,
- keine Störung der Persönlichkeit vorliegt,
- kein Kontrollverlust vorliegt.
Hier gehen die Meinungen von untersuchten Personen und medizinisch-psychologischen Gutachtern jedoch oft weit auseinander.
Dies hat nichts mit einem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren zum Beispiel wegen Drogenbesitzes zu tun. Es geht hier allein darum, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung der betreffenden Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzweifelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Fahrerlaubnisentzug eines Mannes gerechtfertigt war, der laut Gutachten gelegentlich Cannabis konsumierte und dazu gelegentlich auch Alkohol trank. Dieser Mischkonsum mit verstärkter Rauschwirkung legte es für den Gutachter nahe, dass er in berauschtem Zustand nicht mehr zwischen Rauschmittelkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Hier waren bei einer Hausdurchsuchung Cannabisprodukte gefunden worden. Von einer Strafverfolgung wurde wegen Geringfügigkeit abgesehen. Zuvor war dem Mann wegen Unfallflucht nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss bereits für drei Monate ein Fahrverbot erteilt worden. Das Gericht entschied: Der Führerschein ist dauerhaft weg (Urteil vom 14.11.201, Az. 3 C 32.12).
Wurde die Fahrerlaubnis auf Dauer entzogen, kann man sie erst nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist bei der Führerscheinbehörde neu beantragen. Diese Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann von der Behörde an Auflagen geknüpft werden, wie das erfolgreiche Bestehen einer MPU oder das Absolvieren eines Aufbauseminars.
Es gibt eine sogenannte Tilgungsfrist, nach deren Ablauf auch ohne MPU ein neuer Führerschein beantragt werden kann. Diese beträgt zehn Jahre. Sie beginnt jedoch in der Regel erst fünf Jahre nach dem Entzug der Fahrerlaubnis zu laufen. Es kann also nach 15 Jahren ein neuer Führerschein ohne MPU beantragt werden.
Nicht nur Besitz und Konsum von Drogen, sondern auch andere Straftaten ohne direkten Bezug zum Straßenverkehr können zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie zu Ihrem individuellen Fall am besten beraten.
So mancher verliert seinen Führerschein aus Gründen, die gar nicht mit dem Straßenverkehr zusammenhängen. So können auch Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis kosten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis? Wann kommt es im Allgemeinen zum Entzug der Fahrerlaubnis? Fall: Führerschein weg nach Schüssen auf Schüler Widerspruch: Kein Zusammenhang mit Straßenverkehr Wie entschied das Gericht zum Entzug der Fahrerlaubnis? Wie beurteilte das Gericht das Gesprächsverhalten bei der MPU? Wann wird wegen Drogenbesitz außerhalb des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis entzogen? Wie geht es nach dem Fahrerlaubnisentzug weiter? Praxistipp zum Führerscheinentzug nach Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis?
Zunächst einmal muss zwischen einem Fahrverbot und dem Verlust der Fahrerlaubnis unterschieden werden. Ein Fahrverbot dauert ein bis drei Monate, der Führerschein liegt in dieser Zeit bei der Polizei und danach bekommt man ihn zurück. Bei einem Verlust der Fahrerlaubnis ist der Führerschein auf Dauer weg und muss neu beantragt werden. Dies ist in der Regel erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich.
Wann kommt es im Allgemeinen zum Entzug der Fahrerlaubnis?
Die Fahrerlaubnisbehörde kann einem Autofahrer die Fahrerlaubnis auf Dauer entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Oft wird dies mit Hilfe einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) festgestellt. Eine MPU wird meist wegen Fahrens unter Drogen- oder Alkoholeinfluss angeordnet.
Außerdem kann einem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis auch entzogen werden, weil er im Straßenverkehr eine größere Zahl von Bagatelldelikten begangen und keine Einsicht gezeigt hat.
Fall: Führerschein weg nach Schüssen auf Schüler
Ein Mann in Bruchsal hatte ein mit CO2 betriebenes Druckgasgewehr besessen, für das er nicht die erforderliche Erlaubnis nach dem Waffenrecht besaß. Eines Tages zielte er durch das geöffnete Wohnzimmerfenster auf eine etwa 40 Meter entfernte Gruppe von Schülern auf dem Schulhof der benachbarten Schule. "Das wäre ein guter Kopftreffer", sagte er, und drückte ab. Ein 13-jähriger Schüler, der mit dem Rücken zu ihm stand, wurde im linken Schulterbereich getroffen. Der Junge wurde zwar nicht schwer verletzt, erlitt aber ein Hämatom.
Den Schützen verurteilte das Amtsgericht Bruchsal zunächst zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe. Anschließend forderte der Landkreis Karlsruhe ihn auf, ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit abzugeben.
Dem kam der Mann zwar nach, aber mit für ihn nachteiligem Ergebnis. Laut dem vom TÜV Süd erstellten Gutachten war aus der Straftat des Mannes auf ein derart hohes Aggressionspotential zu schließen, dass er nicht mehr für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet war. Es sei zu erwarten, dass er auch künftig erheblich gegen strafrechtliche oder verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Daraufhin entzog der Landkreis Germersheim dem inzwischen umgezogenen Mann dauerhaft die Fahrerlaubnis.
Widerspruch: Kein Zusammenhang mit Straßenverkehr
Der Mann legte gegen die behördliche Entscheidung Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass seine Verfehlung keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt habe. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt irgendwelcher Verfehlungen im Straßenverkehr schuldig gemacht. Ihm sei unverständlich, wie man aus seinem Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs Schlüsse auf sein künftiges Fahrverhalten ziehen könne.
Wie entschied das Gericht zum Entzug der Fahrerlaubnis?
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschied, dass der Entzug der Fahrerlaubnis wirksam war. Ob die MPU-Anordnung rechtmäßig erfolgt sei, sei gar nicht entscheidend: Schließlich würden mit der Erstellung und Abgabe des Gutachtens Tatsachen geschaffen, die die Behörde nicht ignorieren könne. Daran ändere sich nichts, auch wenn die Anordnung des MPU-Gutachtens unzulässig gewesen wäre.
Inhaltlich sei an dem MPU-Gutachten nichts auszusetzen. Der Gutachter habe erklärt, dass es durch Forschungsergebnisse bewiesene Zusammenhänge zwischen allgemein strafrechtlichen Delikten, der Aggressivität einer Person und deren Auffälligkeit im Straßenverkehr gebe. Daraus folge: Verstoße jemand außerhalb des Straßenverkehrs gegen das Gesetz, müsse man damit rechnen, dass er auch bei weiterer Teilnahme am Straßenverkehr in Zukunft Rechtsverletzungen begehe. Je mehr Straftaten jemand grundsätzlich begehe, desto höher müsse man sein Gefahrenpotential für den Straßenverkehr einschätzen. Zeigten seine Straftaten eine hohe Aggressivität, sei zu erwarten, dass diese sich auch im Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zeige. Im Klartext: Wer auf Schulkinder schießt, weil sie mittags Lärm machen, wird auf der Autobahn kaum einen "defensiven" und rücksichtsvollen Fahrstil hinlegen.
Wie beurteilte das Gericht das Gesprächsverhalten bei der MPU?
Das Gericht berücksichtigte auch das Gesprächsverhalten des Mannes bei der MPU. Dieser habe bei dem Gespräch mit dem Gutachter kaum Unrechtsbewusstsein gezeigt. Er habe die Schuld anderen Dingen oder Umständen zugeschoben, wie etwa dem schlechten Einfluss seines Cousins. Die Verletzung eines anderen Menschen durch eine Schusswaffe habe er bagatellisiert und als von ihm weder beabsichtigt noch bemerkt dargestellt. Daher hielt das Gericht die Beurteilung des Gutachters für nachvollziehbar und bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 8.3.2016, Az. 3 L 168/16.NW). Damit war der Führerschein des Mannes auf Dauer weg.
Wann wird wegen Drogenbesitz außerhalb des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis entzogen?
Laut § 14 der Fahrerlaubnisverordnung kann der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen (was dann ggf. zum Entzug der Fahrerlaubnis führt).
Anlage 4 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung listet auf, wann im Zusammenhang mit Drogen von fehlender Fahreignung ausgegangen wird. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dies der Fall ist bei:
- Konsum von harten Drogen (auch außerhalb des Straßenverkehrs),
- Sucht,
- regelmäßigem Cannabiskonsum (als regelmäßig gilt: fünfmal pro Woche),
- regelmäßige Einnahme psychoaktiver Substanzen,
Trotz gelegentlichem Cannabiskonsum kann die Fahreignung gegeben sein, wenn
- Konsum und Fahren getrennt werden,
- kein Alkohol zusätzlich getrunken wird,
- keine anderen psychoaktiven Substanzen genommen werden,
- keine Störung der Persönlichkeit vorliegt,
- kein Kontrollverlust vorliegt.
Hier gehen die Meinungen von untersuchten Personen und medizinisch-psychologischen Gutachtern jedoch oft weit auseinander.
Dies hat nichts mit einem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren zum Beispiel wegen Drogenbesitzes zu tun. Es geht hier allein darum, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung der betreffenden Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzweifelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Fahrerlaubnisentzug eines Mannes gerechtfertigt war, der laut Gutachten gelegentlich Cannabis konsumierte und dazu gelegentlich auch Alkohol trank. Dieser Mischkonsum mit verstärkter Rauschwirkung legte es für den Gutachter nahe, dass er in berauschtem Zustand nicht mehr zwischen Rauschmittelkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Hier waren bei einer Hausdurchsuchung Cannabisprodukte gefunden worden. Von einer Strafverfolgung wurde wegen Geringfügigkeit abgesehen. Zuvor war dem Mann wegen Unfallflucht nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss bereits für drei Monate ein Fahrverbot erteilt worden. Das Gericht entschied: Der Führerschein ist dauerhaft weg (Urteil vom 14.11.201, Az. 3 C 32.12).
Wie geht es nach dem Fahrerlaubnisentzug weiter?
Wurde die Fahrerlaubnis auf Dauer entzogen, kann man sie erst nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist bei der Führerscheinbehörde neu beantragen. Diese Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann von der Behörde an Auflagen geknüpft werden, wie das erfolgreiche Bestehen einer MPU oder das Absolvieren eines Aufbauseminars.
Es gibt eine sogenannte Tilgungsfrist, nach deren Ablauf auch ohne MPU ein neuer Führerschein beantragt werden kann. Diese beträgt zehn Jahre. Sie beginnt jedoch in der Regel erst fünf Jahre nach dem Entzug der Fahrerlaubnis zu laufen. Es kann also nach 15 Jahren ein neuer Führerschein ohne MPU beantragt werden.
Praxistipp zum Führerscheinentzug nach Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs
Nicht nur Besitz und Konsum von Drogen, sondern auch andere Straftaten ohne direkten Bezug zum Straßenverkehr können zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie zu Ihrem individuellen Fall am besten beraten.
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