Wer muss die Beerdigungskosten zahlen?

10.01.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
Grab,Grabschmuckk Wer muss die Kosten der Beerdingung tragen? © Rh - Anwalt-Suchservice

Die Kosten einer Beerdigung müssen grundsätzlich von den Erben des Verstorbenen bezahlt werden. In welchen Fällen springt das Sozialamt ein?

Eine Bestattung ist nicht billig. Die Gesamtkosten betragen häufig zwischen ca. 3.400 und 9.000 Euro. Diese Beerdigungskosten gehören zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Daher sind sie vom Erben zu bezahlen. Gesetzlich festgelegt ist dies in § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aber: Nicht immer haben die Erben genug Geld. Oft gibt auch der Nachlass nicht so viel her. Dann zahlt ausnahmsweise auch das Sozialamt für die Kosten der Beerdingung.

Die letzte Rentenzahlung für die Beerdigungskosten nutzen?


Vor dem Sozialgericht Gießen wurde über einen Fall entschieden, in dem eine Nichte ihre Tante bis zum Tod gepflegt hatte. Die Tante hatte ihr auch eine Kontovollmacht erteilt. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr erst mit Verspätung vom Ableben der Dame und zahlte zunächst noch für einen Monat deren Rente weiter aus.

Nachdem die Rentenversicherung von dem Todesfall erfahren hatte, nahm sie Kontakt zur kontoführenden Bank der verstorbenen Rentnerin auf und verlangte die Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente. Die Bank lehnte ab, weil das Geld bereits abgehoben war. Die Nichte habe zuletzt 1.600 Euro abgehoben, daher sei das Konto nun im Minus. Nun forderte die Rentenversicherung von der Nichte direkt die zu viel gezahlte Rente zurück. Die Nichte verweigerte dies: Sie habe von der Rente die Kosten der Beerdigung bezahlt.

Das Sozialgericht betonte, dass eine überzahlte Rente nicht zum Nachlass gehört. Daher stünde die Rente nicht den Erben zur Verfügung, um Nachlassverbindlichkeiten – wie etwa die Bestattungskosten – zu bezahlen. Die Nichte hatte damit unrechtmäßig über das Geld verfügt. Das Gericht verurteilte sie zur Rückzahlung des Betrages (Urteil vom 8.10.2014, Az. S 4 R 50/13).

Wann übernimmt das Sozialamt die Beerdigungskosten?


Unter Umständen übernimmt aber auch das Sozialamt die Kosten für eine Bestattung. Die Voraussetzungen dafür sind:

- Der Nachlass des Verstorbenen deckt nicht die Bestattungskosten.
- Das eigene Vermögen der Erben reicht nicht aus, um die Bestattungskosten selbst zu bezahlen.
- Es gibt keine anderen Personen, die zur Bezahlung der Bestattung verpflichtet sind.
- Nur die tatsächlich angefallenen Bestattungskosten sind aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen. Das bedeutet: Nur die einfachste Bestattung wird bezahlt.

Die maßgebliche Vorschrift für eine Übernahme der Beerdingungskosten durch das Sozialamt ist § 74 SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch).

Bestattungsunternehmen: Kein Kostenzuschuss vom Sozialamt


Ein Bestattungsunternehmen hatte sich schon zu Lebzeiten einer Verstorbenen vertraglich dazu verpflichtet, deren Urnenbegräbnis durchzuführen. Allerdings stellte sich nachträglich heraus, dass ihr Nachlass die Bestattungskosten nicht deckte. Das Sozialgericht Berlin entschied dazu, dass das Unternehmen trotzdem keinen Anspruch auf einen Kostenzuschuss vom Sozialamt zur Beerdigung habe. Der Kläger - also der Bestattungsunternehmer - sei nämlich keine bestattungspflichtige Person. Wenn er sich zu einer Leistung verpflichte, für die er keine Gegenleistung erhalte, sei dies allein sein eigenes unternehmerisches Risiko (Urteil vom 14.11.2013, Az. S 88 SO 1612/10).

Wer kann noch zur Bezahlung der Beerdingung herangezogen werden?


Die einzelnen Bundesländer haben sogenannte Bestattungsgesetze, nach denen ein bestimmter Personenkreis "bestattungspflichtig" ist. Diese Personen müssen sich also nach dem Gesetz um eine ordnungsgemäße Bestattung für den Verstorbenen kümmern. Sie müssen nicht mit den Erben identisch sein. Denn: Ein testamentarischer Erbe kann ja auch eine nicht mit dem Verstorbenen verwandte Person sein, die nicht mehr lebt, sich im Ausland aufhält, nicht ermittelbar ist oder das Erbe ausschlägt.

Nach den Gesetzen der meisten Bundesländer sind die nächsten Angehörigen bestattungspflichtig, also Ehepartner, volljährige Kinder, Eltern und Geschwister. Diese können dann auch zur Bezahlung der Kosten der Beerdigung herangezogen werden.

Wenn Angehörige, die keine Erben sind, die Bestattung bezahlt haben und dann danach doch noch ein Erbe auftaucht, können die Angehörigen gegen diesen einen Kostenerstattungsanspruch haben. Rechtsgrundlage dafür ist § 1968 BGB.

Welche Folgen hat eine Erbausschlagung für die Beerdingungskosten?


Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, weil diese nur aus Schulden besteht oder die Kosten für eine Beerdigung nicht deckt, gibt er seinen Erbenstatus auf. Dann wird er erbrechtlich so behandelt, als sei er nicht geboren. Auch die Bestattungskosten muss er dann nicht bezahlen. Der Haken: Wenn dieser Erbe zu den oben aufgezählten nahen Angehörigen gehört, ist er als bestattungspflichtige Person trotzdem verpflichtet, die Kosten für die Bestattung zu übernehmen. In diesem Fall ändert eine Erbausschlagung also nichts.

Bestattungskosten auch für einen unbekannten Verwandten?


Das Verwaltungsgericht Neustadt beschäftigte sich mit folgendem Fall: Eine Frau aus Rheinland-Pfalz war 2017 als bestattungspflichtige Person behördlich zur Kostentragung für die Bestattung ihres Halbbruders herangezogen worden. Nur: Sie hatte von dessen Existenz bis zu seinem Tod gar nichts gewusst. Als sie von seinem Tod erfuhr, hatte sie sogleich das Erbe ausgeschlagen.

Das Gericht erklärte: Bei der Pflicht, als Angehöriger die Bestattungskosten zu tragen, komme es allein auf den Verwandtschaftsgrad an. Ob man sich zu Lebzeiten gekannt habe oder ob ein Näheverhältnis zwischen den Personen bestanden habe, sei nicht relevant. Auch die Erbausschlagung ändere daran nichts, da es hier um die Bestattungspflicht nach Landesrecht ginge. Daher musste die Frau für die Beerdingung ihres unbekannten Halbbruders zahlen (Urteil vom 4.12.2018, Az. 5 K 509/18.NW).

Praxistipp zu den Beerdigungskosten


Eine Bestattungskostenversicherung kann dabei helfen, die Erben vor unerwarteten Kosten zu bewahren, Streit zu verhindern und einen würdevollen Abschied sicherzustellen. Auch besteht die Möglichkeit, eine vertrauenswürdige Person in einer Bestattungsverfügung mit der Organisation der Bestattung zu beauftragen. Dann sollte aber zu Lebzeiten mit allen Beteiligten – auch den Erben – genau besprochen werden, was geplant und von den Kosten her angemessen ist. Sonst droht später womöglich Streit um die Kosten. Das Sozialamt springt nur in Ausnahmefällen ein. Bei Erbschaftsfragen auch zum Thema Beerdingungskosten kann Sie ein Fachanwalt für Erbrecht kompetent beraten.

(Bu)


 Stephan Buch
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