Erstattung von Rechtsanwaltskosten
03.04.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen nicht in jedem Fall von der unterlegenen Gegenseite übernommen werden. Wird ein Anwalt zur Klärung einer Rechtsfrage in Anspruch genommen, muss sich dies aus Sicht eines objektiv verständigen Dritten auch als erforderlich und zweckmäßig darstellen. In einfach gelagerten Fällen trifft dies zu, wenn der Gläubiger geschäftlich ungewandt ist, oder die Schadensregulierung verzögert wird.
Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 133 C 7736/11) dem folgender Sachverhalt zugrundelag: Die spätere Klägerin hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Es war vereinbart, dass sie zum 1.3.11 die Versicherungssumme nicht als monatliche Rente, sondern als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt bekommt. Im konkreten Fall handelte es sich um 23.815 Euro.
Als das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt nicht auf ihrem Konto war, beauftragte die Versicherungsnehmerin einen Anwalt, der die Versicherung anmahnte. Diese zahlte die Summe schließlich am 6.3.11 aus. Damit war die Versicherte aber nicht zufrieden. Sie verlangte nun auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294 Euro. Das sah aber die Versicherung nicht ein. Ein einfacher Anruf hätte schließlich auch genügt.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab: Rechtsanwaltskosten müssen nur erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen träfe dies nur zu, wenn der Schuldner geschäftlich ungewandt sei oder die Schadensregulierung verzögert würde.
Vorliegend handele es sich um den einfach gelagerten Fall einer verspätet ausgezahlten Versicherungssumme, der keine besonderen Rechtskenntnisse erfordere. Es wäre der Klägerin angesichts des überschaubaren Sachverhalts ohne weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Versicherung zu wenden und telefonisch die Auszahlung der Versicherungssumme zu monieren. Hierdurch wären der Klägerin keinerlei Nachteile entstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass etwa ein Telefonanruf bei der Beklagten diese nicht dazu veranlasst hätte, umgehend die Versicherungssumme auszubezahlen. Es habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, durch ein anwaltschaftliches Schreiben ihrem Zahlungsanspruch weiteren Nachdruck zu verleihen.
Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 133 C 7736/11) dem folgender Sachverhalt zugrundelag: Die spätere Klägerin hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Es war vereinbart, dass sie zum 1.3.11 die Versicherungssumme nicht als monatliche Rente, sondern als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt bekommt. Im konkreten Fall handelte es sich um 23.815 Euro.
Als das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt nicht auf ihrem Konto war, beauftragte die Versicherungsnehmerin einen Anwalt, der die Versicherung anmahnte. Diese zahlte die Summe schließlich am 6.3.11 aus. Damit war die Versicherte aber nicht zufrieden. Sie verlangte nun auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294 Euro. Das sah aber die Versicherung nicht ein. Ein einfacher Anruf hätte schließlich auch genügt.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab: Rechtsanwaltskosten müssen nur erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen träfe dies nur zu, wenn der Schuldner geschäftlich ungewandt sei oder die Schadensregulierung verzögert würde.
Vorliegend handele es sich um den einfach gelagerten Fall einer verspätet ausgezahlten Versicherungssumme, der keine besonderen Rechtskenntnisse erfordere. Es wäre der Klägerin angesichts des überschaubaren Sachverhalts ohne weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Versicherung zu wenden und telefonisch die Auszahlung der Versicherungssumme zu monieren. Hierdurch wären der Klägerin keinerlei Nachteile entstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass etwa ein Telefonanruf bei der Beklagten diese nicht dazu veranlasst hätte, umgehend die Versicherungssumme auszubezahlen. Es habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, durch ein anwaltschaftliches Schreiben ihrem Zahlungsanspruch weiteren Nachdruck zu verleihen.
Die bloße Nichtzahlung am 1.3.11 lasse nicht darauf schließen, dass die Versicherung sich ihrer Zahlungspflicht entziehen wollte und die Zahlung böswillig unterblieben sei. Ein einfacher Telefonanruf hätte Klarheit darüber gebracht, weshalb sich die Auszahlung verzögere. Zugleich hätte die Klägerin bei diesem Anruf auch darauf hinweisen können, dass die Auszahlung dringlich sei und sie bei Nichtzahlung einen Anwalt einschalten werde. Dies wäre für die Klägerin ein einfacherer Weg gewesen, ihrem Zahlungsanspruch Nachdruck zu verleihen, ohne hierdurch eine zeitliche Einbuße zu erleiden.