Wer erhält eine Erwerbsminderungsrente bei Krankheit und Behinderung?
23.07.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Eine Erwerbsminderungsrente stellt oft die letzte Rettung dar, wenn man selbst nicht mehr arbeiten kann. Dies kann schnell passieren, etwa durch einen Unfall oder eine Erkrankung. Allerdings spielt die Rentenversicherung auch nicht immer mit, denn für sie wird es teuer. Die richtige Begründung ist ebenso wichtig wie entsprechende ärztliche Gutachten. Und manchmal hilft nur der Weg zum Anwalt.
Als vermindert erwerbsfähig gelten Menschen, die infolge von Krankheiten (auch psychischer Art) oder Verletzungen nicht mehr die volle Leistung im Beruf erbringen können. Ihre Fähigkeit, sich den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, ist damit eingeschränkt. Grundsätzlich gelten Menschen als in der Erwerbsfähigkeit gemindert, die keine sechs Stunden am Tag mehr arbeiten können. Es gibt jedoch Abstufungen. Eine verminderte Erwerbsfähigkeit kann einen Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente nach dem sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) begründen. Möglich sind auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder aus dem Sozialhilferecht.
Grundsätzlich bekommt man eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist. Es kann auch zur Auszahlung einer anteiligen Rente kommen, wenn man noch einige Stunden pro Tag arbeiten kann.
Eine grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht ist. Die Rentenversicherung prüft dann zunächst, ob eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation möglich ist. Bei letzterer wird eine berufliche Umorientierung unterstützt.
Ist beides nicht möglich, wird geprüft, wie viele Stunden am Tag der oder die Betreffende noch arbeiten kann.
Für eine Erwerbsminderungsrente müssen außerdem zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Allgemeine Wartezeit ist erfüllt: Mindestens fünf Jahre Versicherungsdauer in der Deutschen Rentenversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung,
- Mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge eingezahlt in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die volle Rente wegen Erwerbsminderung bekommt man, wenn man nur noch für weniger als drei Stunden am Tag arbeitsfähig ist. Dies bezieht sich nicht auf den ausgeübten Beruf, sondern auf alle Arten von Tätigkeiten. Geprüft wird dies durch medizinische Gutachten.
Allerdings gelten auch Menschen als voll erwerbsgemindert, die zum Beispiel in einer anerkannten Behindertenwerkstatt oder ähnlichen Einrichtung arbeiten und wegen der Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können. Hier ist dann keine fünfjährige Wartezeit erforderlich: Auch nach einer 20-jährigen Wartezeit, in der in einer Behinderteneinrichtung gearbeitet wurde, ist eine volle Erwerbsminderungsrente möglich.
Vorsicht: Wer neben der vollen Erwerbsminderungsrente mehr als drei Stunden täglich arbeitet, riskiert den Verlust der kompletten Rente! Auch darunter können die Einkünfte auf die Rente angerechnet werden.
Dies betrifft Menschen, die noch mindestens drei Stunden, aber nicht mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten können (wiederum in allen Tätigkeiten). Grundsätzlich wird die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente ausgezahlt. Von einer gleichzeitigen Teilzeittätigkeit wird ausgegangen. Die Höhe der Einkünfte hat Auswirkungen auf die Höhe der Rente. Hier sollte man sich über die jeweils aktuellen Hinzuverdienstgrenzen informieren. Ist kein Teilzeitarbeitsplatz zu finden, kann unter Umständen auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgezahlt werden.
Übrigens gibt es für Jahrgänge mit Geburtsdatum bis 2.1.1961 eine Sonderregelung. Diese Personen können unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Berufsunfähigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Bei der Prüfung, welche Tätigkeiten ihnen noch zumutbar sind, wird stärker auf den tatsächlich erlernten Beruf abgestellt (§ 240 SGB VI).
Eine Erwerbsminderungsrente wird normalerweise befristet ausgezahlt. Denn schließlich kann sich ja der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers auch wieder bessern. Ist eine solche Besserung jedoch aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten, kann die Erwerbsminderungsrente auch unbefristet bewilligt werden. Die Rentenzahlung beginnt mit dem Monat zu laufen, der auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgt.
Das Vorliegen einer Erwerbsminderung wird von einem medizinischen Gutachter festgestellt, den der Rentenversicherungsträger beauftragt. Bei der Erwerbsminderung kommt es in der Regel nicht darauf an, ob man den erlernten Beruf nicht mehr voll ausüben kann – es geht um die allgemeine Arbeitsfähigkeit in irgendeinem Beruf.
Es ist sinnvoll, rechtzeitig Fachmediziner etwa aus den Bereichen Orthopädie, Neurologie / Psychiatrie, Schmerztherapie, Innerer Medizin oder HNO aufzusuchen. Die ärztliche Dokumentation der gesundheitlichen Einschränkungen sollte den sozialgerichtlichen Kriterien entsprechen. Es muss sich um Erkrankungen und Behinderungen handeln, die zu einer deutlich verringerten beruflichen Belastbarkeit führen. Dazu gehören auch chronische Schmerzen und psychische Krankheitsbilder wie etwa schwere Depressionen.
Diese sollen insbesondere Versicherten helfen, die schon in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig werden. Auch sie sollen eine ausreichende Rente erhalten. Daher kommt ihnen die sogenannte Zurechnungszeit zugute.
Bis Mitte 2014 lief die Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr. Heißt: Wer irgendwann während seines Arbeitslebens erwerbsgemindert wurde, bekam so viel Erwerbsminderungsrente, als hätte er oder sie bis zum vollendeten 60. Lebensjahr gearbeitet.
2014 wurde die Zurechnungszeit verlängert: Für Renten, die zwischen dem 1.7.2014 und 31.12.2017 begonnen haben, endet sie mit dem 62. Lebensjahr.
Beginnt die Rente ab dem 1.1.2018, beginnt die Zurechnungszeit mit dem Eintritt der Erwerbsminderung und endet mit dem 62. Lebensjahr und drei Monaten.
Vor einigen Jahren wurde die sogenannte Günstigerprüfung eingeführt. Dabei prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bereits beeinträchtigt war. Schließlich kann eine Krankheit langsam anfangen, eine Verletzung sich erst spät als dauerhaftes Problem erweisen. Waren tatsächlich schon Beeinträchtigungen vorhanden, die Ihr Einkommen gesenkt haben, würde das Ihren Rentenanspruch verringern. Nach der Neuregelung nimmt man daher die letzten vier Jahre – wenn es Beeinträchtigungen gab – aus der Berechnung heraus. Dabei wird die Variante gewählt, die für den neuen Rentner günstiger ist.
Kommt es zum Rechtsstreit, sind folgende Verfahrensstufen denkbar:
- Antragsverfahren,
- Widerspruchsverfahren,
- Sozialgerichtsverfahren,
- Berufung zum Landessozialgericht,
- Revision zum Bundessozialgericht.
Eine frühzeitige Rechtsberatung kann sich auszahlen. Bereits im Antragsverfahren oder im Widerspruchsverfahren kann ein erfahrener Rechtsanwalt Ratschläge geben und bei der Sichtung von Arztunterlagen die Erfolgsaussichten prüfen. Auch kann er feststellen, ob noch erforderliche ärztliche Nachweise fehlen.
Die Auszahlung von Erwerbsminderungsrenten ist für die Versicherungsträger teuer. Daher werden entsprechende Anträge sehr genau geprüft und nicht selten verworfen. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann Ihnen dabei helfen, Ihre Anträge richtig zu formulieren und zu untermauern und kann, wenn erforderlich, vor Gericht für Sie eintreten.
Die Erwerbsminderungsrente soll das eigene Einkommen ersetzen, wenn man infolge von Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten kann. Der Antrag ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen gebunden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was bedeutet eigentlich "vermindert erwerbsfähig"? Was sind die Grundvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente? Wer bekommt die volle Erwerbsminderungsrente? Wer erhält Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung? Welche Rolle spielen Befristungen? Was muss man zur Prüfung durch Gutachter wissen? Was sind die Zurechnungszeiten? Was ist die Günstigerprüfung? Erwerbsminderungsrente vor Gericht Praxistipp Was bedeutet eigentlich "vermindert erwerbsfähig"?
Als vermindert erwerbsfähig gelten Menschen, die infolge von Krankheiten (auch psychischer Art) oder Verletzungen nicht mehr die volle Leistung im Beruf erbringen können. Ihre Fähigkeit, sich den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, ist damit eingeschränkt. Grundsätzlich gelten Menschen als in der Erwerbsfähigkeit gemindert, die keine sechs Stunden am Tag mehr arbeiten können. Es gibt jedoch Abstufungen. Eine verminderte Erwerbsfähigkeit kann einen Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente nach dem sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) begründen. Möglich sind auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder aus dem Sozialhilferecht.
Was sind die Grundvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente?
Grundsätzlich bekommt man eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist. Es kann auch zur Auszahlung einer anteiligen Rente kommen, wenn man noch einige Stunden pro Tag arbeiten kann.
Eine grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht ist. Die Rentenversicherung prüft dann zunächst, ob eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation möglich ist. Bei letzterer wird eine berufliche Umorientierung unterstützt.
Ist beides nicht möglich, wird geprüft, wie viele Stunden am Tag der oder die Betreffende noch arbeiten kann.
Für eine Erwerbsminderungsrente müssen außerdem zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Allgemeine Wartezeit ist erfüllt: Mindestens fünf Jahre Versicherungsdauer in der Deutschen Rentenversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung,
- Mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge eingezahlt in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Wer bekommt die volle Erwerbsminderungsrente?
Die volle Rente wegen Erwerbsminderung bekommt man, wenn man nur noch für weniger als drei Stunden am Tag arbeitsfähig ist. Dies bezieht sich nicht auf den ausgeübten Beruf, sondern auf alle Arten von Tätigkeiten. Geprüft wird dies durch medizinische Gutachten.
Allerdings gelten auch Menschen als voll erwerbsgemindert, die zum Beispiel in einer anerkannten Behindertenwerkstatt oder ähnlichen Einrichtung arbeiten und wegen der Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können. Hier ist dann keine fünfjährige Wartezeit erforderlich: Auch nach einer 20-jährigen Wartezeit, in der in einer Behinderteneinrichtung gearbeitet wurde, ist eine volle Erwerbsminderungsrente möglich.
Vorsicht: Wer neben der vollen Erwerbsminderungsrente mehr als drei Stunden täglich arbeitet, riskiert den Verlust der kompletten Rente! Auch darunter können die Einkünfte auf die Rente angerechnet werden.
Wer erhält Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung?
Dies betrifft Menschen, die noch mindestens drei Stunden, aber nicht mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten können (wiederum in allen Tätigkeiten). Grundsätzlich wird die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente ausgezahlt. Von einer gleichzeitigen Teilzeittätigkeit wird ausgegangen. Die Höhe der Einkünfte hat Auswirkungen auf die Höhe der Rente. Hier sollte man sich über die jeweils aktuellen Hinzuverdienstgrenzen informieren. Ist kein Teilzeitarbeitsplatz zu finden, kann unter Umständen auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgezahlt werden.
Übrigens gibt es für Jahrgänge mit Geburtsdatum bis 2.1.1961 eine Sonderregelung. Diese Personen können unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Berufsunfähigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Bei der Prüfung, welche Tätigkeiten ihnen noch zumutbar sind, wird stärker auf den tatsächlich erlernten Beruf abgestellt (§ 240 SGB VI).
Welche Rolle spielen Befristungen?
Eine Erwerbsminderungsrente wird normalerweise befristet ausgezahlt. Denn schließlich kann sich ja der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers auch wieder bessern. Ist eine solche Besserung jedoch aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten, kann die Erwerbsminderungsrente auch unbefristet bewilligt werden. Die Rentenzahlung beginnt mit dem Monat zu laufen, der auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgt.
Was muss man zur Prüfung durch Gutachter wissen?
Das Vorliegen einer Erwerbsminderung wird von einem medizinischen Gutachter festgestellt, den der Rentenversicherungsträger beauftragt. Bei der Erwerbsminderung kommt es in der Regel nicht darauf an, ob man den erlernten Beruf nicht mehr voll ausüben kann – es geht um die allgemeine Arbeitsfähigkeit in irgendeinem Beruf.
Es ist sinnvoll, rechtzeitig Fachmediziner etwa aus den Bereichen Orthopädie, Neurologie / Psychiatrie, Schmerztherapie, Innerer Medizin oder HNO aufzusuchen. Die ärztliche Dokumentation der gesundheitlichen Einschränkungen sollte den sozialgerichtlichen Kriterien entsprechen. Es muss sich um Erkrankungen und Behinderungen handeln, die zu einer deutlich verringerten beruflichen Belastbarkeit führen. Dazu gehören auch chronische Schmerzen und psychische Krankheitsbilder wie etwa schwere Depressionen.
Was sind die Zurechnungszeiten?
Diese sollen insbesondere Versicherten helfen, die schon in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig werden. Auch sie sollen eine ausreichende Rente erhalten. Daher kommt ihnen die sogenannte Zurechnungszeit zugute.
Bis Mitte 2014 lief die Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr. Heißt: Wer irgendwann während seines Arbeitslebens erwerbsgemindert wurde, bekam so viel Erwerbsminderungsrente, als hätte er oder sie bis zum vollendeten 60. Lebensjahr gearbeitet.
2014 wurde die Zurechnungszeit verlängert: Für Renten, die zwischen dem 1.7.2014 und 31.12.2017 begonnen haben, endet sie mit dem 62. Lebensjahr.
Beginnt die Rente ab dem 1.1.2018, beginnt die Zurechnungszeit mit dem Eintritt der Erwerbsminderung und endet mit dem 62. Lebensjahr und drei Monaten.
Was ist die Günstigerprüfung?
Vor einigen Jahren wurde die sogenannte Günstigerprüfung eingeführt. Dabei prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bereits beeinträchtigt war. Schließlich kann eine Krankheit langsam anfangen, eine Verletzung sich erst spät als dauerhaftes Problem erweisen. Waren tatsächlich schon Beeinträchtigungen vorhanden, die Ihr Einkommen gesenkt haben, würde das Ihren Rentenanspruch verringern. Nach der Neuregelung nimmt man daher die letzten vier Jahre – wenn es Beeinträchtigungen gab – aus der Berechnung heraus. Dabei wird die Variante gewählt, die für den neuen Rentner günstiger ist.
Erwerbsminderungsrente vor Gericht
Kommt es zum Rechtsstreit, sind folgende Verfahrensstufen denkbar:
- Antragsverfahren,
- Widerspruchsverfahren,
- Sozialgerichtsverfahren,
- Berufung zum Landessozialgericht,
- Revision zum Bundessozialgericht.
Eine frühzeitige Rechtsberatung kann sich auszahlen. Bereits im Antragsverfahren oder im Widerspruchsverfahren kann ein erfahrener Rechtsanwalt Ratschläge geben und bei der Sichtung von Arztunterlagen die Erfolgsaussichten prüfen. Auch kann er feststellen, ob noch erforderliche ärztliche Nachweise fehlen.
Praxistipp
Die Auszahlung von Erwerbsminderungsrenten ist für die Versicherungsträger teuer. Daher werden entsprechende Anträge sehr genau geprüft und nicht selten verworfen. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann Ihnen dabei helfen, Ihre Anträge richtig zu formulieren und zu untermauern und kann, wenn erforderlich, vor Gericht für Sie eintreten.
(Ma)