EU-Führerschein: Wie ist die Rechtslage in Deutschland?
01.10.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - Anwalt-Suchservice Die Regeln zum Führerschein wurden in der Europäischen Union in vielen Punkten vereinheitlicht. Wer einen neuen Führerschein beantragt, bekommt seit 19.1.2013 EU-weit einen einheitlichen Führerschein im Kreditkartenformat. In Deutschland gibt es verschiedene Varianten des alten Führerscheins, die mit Übergangsfristen umgetauscht werden müssen. In einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellte Führerscheine muss grundsätzlich jeder andere EU-Staat anerkennen. Wird in der Werbung vom "EU-Führerschein" gesprochen, ist damit regelmäßig ein Führerschein gemeint, der in einem anderen Land als Deutschland ausgestellt wird. Denn: Viele deutsche Autofahrer, denen in Deutschland wegen Verkehrsdelikten, Alkohol oder Drogen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, erhoffen sich von einem Führerschein aus einem anderen EU-Staat neue Mobilität.
Einem Autofahrer kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil er zum Beispiel sein Punktekonto in Flensburg überzogen hat oder beim Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Im Gegensatz zu einem zeitlich begrenzten Fahrverbot wird ihm dann die Fahrerlaubnis ganz entzogen und der Führerschein eingezogen. Zwar kann er eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Dies ist jedoch in der Regel erst nach Abwarten einer Sperrfrist möglich und häufig mit der Auflage, vorher eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zu bestehen.
Verschiedene Anbieter – oft Fahrschulen, zum Teil auch Vermittlungs-Agenturen – werben damit, dass deutsche Verkehrssünder im Ausland – etwa in Polen, Ungarn, Tschechien oder Großbritannien – einen Führerschein beantragen können. Damit soll man dann in Deutschland problemlos fahren können. Teilweise werden Kurse in ausländischen Fahrschulen mit tageweisen Auslandsaufenthalten inklusive Behördengängen angeboten. In manchen Fällen soll aber auch der komplette Vorgang als reiner Führerscheinkauf online abgewickelt werden.
Alle Staaten der EU erkennen grundsätzlich ihre Führerscheine untereinander an.
Der große Haken: Sämtliche EU-Staaten dürfen Führerscheine nur an Personen ausstellen, die wirklich ihren Wohnsitz im betreffenden Staat haben. Viele der einschlägigen Anbieter haben Konzepte entwickelt, um diese Einschränkung zu umgehen – etwa durch ein paar Tage oder Wochen Urlaub vor Ort, durch eine von der Fahrschule eingerichtete Briefkastenadresse oder sogar durch den lapidaren Hinweis darauf, dass im jeweiligen Land kein Melderegister existiert.
Die Realität ist aber: Als ordentlicher Wohnsitz gilt nur ein Ort, an dem man mindestens 185 Tage im Kalenderjahr tatsächlich wohnt. Dies ergibt sich aus einer EU-Vorschrift (Richtlinie 91/439/EWG). Die gleiche Richtlinie sagt auch: Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen ist, dass im anderen EU-Land tatsächlich eine Fahrprüfung stattgefunden hat. Die entsprechende deutsche Regelung findet sich in § 7 und § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Also noch einmal ganz deutlich: Ein Scheinwohnsitz reicht nicht aus. Solche Konstruktionen sind NICHT legal. Sie beruhen lediglich auf der Hoffnung, dass die deutschen Behörden nichts merken. Diese kennen aber schon längst die entsprechenden Methoden.
Ein Mann mit ununterbrochenem Hauptwohnsitz in Deutschland war eine Zeitlang zusätzlich in Tschechien gemeldet gewesen. Er hatte während dieses Zeitraumes dort eine Fahrprüfung abgelegt und den tschechischen Führerschein erworben. Allerdings fragte das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt bei der tschechischen Behörde nach, ob er tatsächlich in Tschechien gelebt habe. Dafür konnten die Tschechen keinerlei Belege finden - weder eine Arbeitsstelle, noch eine Familie oder irgendwelche Bindungen. Daher entschied die zuständige Führerscheinstelle seines deutschen Landkreises, dass der tschechische Führerschein den Mann nicht zum Fahren in Deutschland berechtigte.
Er ging dagegen vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Koblenz betonte: Ergebe sich aus Informationen aus dem Ausstellerstaat oder dem Führerschein selbst, dass der Inhaber seinen Wohnsitz zum Ausstellungszeitpunkt in Deutschland hatte, gelte der ausländische Führerschein hierzulande nicht. Dies ist gesetzlich geregelt in § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung.
Für eine solche Entscheidung der Behörde reiche die bloße Möglichkeit aus, dass die Wohnsitzregel missachtet worden sei. Dies sei der Fall, wenn es Anzeichen für einen nur kurzen Auslandsaufenthalt gebe. Daher bestätigte das Gericht die Ungültigkeit des ausländischen Führerscheins (Beschluss vom 3.3.2020, Az. 4 L 158/20.KO).
Einem Deutschen kann nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine polnische Fahrerlaubnis aberkannt werden, wenn bei deren Ausstellung die Wohnsitzregel nicht beachtet wurde. Ein Gericht dürfe dabei auf Behördeninformationen aus dem Ausland zurückgreifen. In diesem Fall ergab sich aus der polnischen Meldebestätigung, dass der Betreffende die 185 Tage nicht eingehalten hatte. Dem Gericht reichte die theoretische Möglichkeit, dass sich jemand auch ohne behördliche Anmeldung ausreichend lange in dem anderen Staat aufgehalten habe, für die Anerkennung des Führerscheins nicht aus (30.5.2013, Az. 3 C 18.12).
Einem Urteil des EuGH zufolge müssen offensichtlich missbräuchlich erworbene Führerscheine, bei denen zum Beispiel die Wohnsitzregel umgangen wurde, nicht international anerkannt werden (26.6.2008, Az. C-329/06 und C-334/06).
Ein EU-Führerschein kann in Deutschland auch dann ungültig sein, wenn die Wohnsitzregel beachtet wurde. Dies regelt § 28 Abs. 4 FeV.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn jemandem seine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen wurde. Das Gleiche gilt für Menschen, denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen wurde, weil sie darauf verzichtet haben. Oder solchen, denen aufgrund einer Gerichtsentscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dies ist auch der Fall bei Personen, die in Deutschland einem zeitweiligen Fahrverbot unterliegen. Ebenso, wenn der Führerschein behördlich sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde.
Die Antwort lautet also: Nein, ein ausländischer EU-Führerschein kann nicht als Ersatz für einen deutschen Führerschein dienen, der einem entzogen wurde.
Manche Anbieter werben auf ihren Internetseiten in oft leicht fehlerhaftem Deutsch damit, dass man doch einfach einen Führerschein bei ihnen kaufen könne. Genauer: Man überweist Geld (meist vierstellig). Dann erhält man per DHL einen Führerschein, den der betreffende Anbieter selbst hergestellt hat (!). Einige Anbieter bieten auch gleich Reisepässe dazu an. Sie werben mit jahrelanger Erfahrung und Zusammenarbeit mit Behörden.
Realität ist: Dies ist Betrug. In keinem EU-Land darf ein Führerschein ohne Fahrprüfung ausgestellt werden. Es handelt sich um Fälschungen. Dass diese nicht legaler werden, nur weil der Fälscher viel Erfahrung hat, sollte jedem klar sein.
Ja: Wer mit einem ungültigen oder gefälschten Führerschein fährt, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Hier geht es nicht um einen Strafzettel, sondern um einen Gang vor das Strafgericht als Angeklagter. Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (STVG) wird diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wer einen gefälschten Führerschein vorzeigt, kann sich zusätzlich wegen Urkundenfälschung strafbar machen. Nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) steht auch der Gebrauch gefälschter Urkunden unter Strafe. Dafür droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Der Führerscheintourismus ist noch immer nicht ausgestorben. Tatsächlich erhält er zusätzlichen Auftrieb durch hohe Preise der deutschen Fahrschulen und hohe Durchfallquoten bei Fahrprüfungen. Aber: Wer mit zweifelhaften Dokumenten unterwegs ist, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen. Beratung zum Thema Führerschein und MPU finden Sie bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
1. Wohnsitzregel: Ein im EU-Ausland ausgestellte Führerschein ist nur dann gülitig, wenn sein Inhaber dort seinen ordentlichen Wohnsitzes (mindestens 185 Tage im Jahr) hatte. Ein Urlaubsaufenthalt genügt nicht.
2. Kein Missbrauch: Ein EU-Führerschein darf nicht zum Umgehen deutscher Vorschriften (z.B. nach einer Führerscheinsperre) erworben worden sein.
3. Strafbarkeit: Wer ein Kfz mit einem ungültigen oder gefälschten Führerschein fährt, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung strafbar machen. Es droht eine empfindliche Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
1. Wohnsitzregel: Ein im EU-Ausland ausgestellte Führerschein ist nur dann gülitig, wenn sein Inhaber dort seinen ordentlichen Wohnsitzes (mindestens 185 Tage im Jahr) hatte. Ein Urlaubsaufenthalt genügt nicht.
2. Kein Missbrauch: Ein EU-Führerschein darf nicht zum Umgehen deutscher Vorschriften (z.B. nach einer Führerscheinsperre) erworben worden sein.
3. Strafbarkeit: Wer ein Kfz mit einem ungültigen oder gefälschten Führerschein fährt, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung strafbar machen. Es droht eine empfindliche Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann verliert man seinen Führerschein? Welche Führerschein-Angebote gibt es aus dem Ausland? Darf ich mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland fahren? Urteil: EU-Führerschein mit Scheinwohnsitz in Tschechien? Kann ich im Urlaub in Polen einen EU-Führerschein erwerben? Was sagt der Europäische Gerichtshof zum EU-Führerschein? Darf ich einen ausländischen EU-Führerschein nutzen, wenn mir mein Führerschein in Deutschland entzogen wurde? Darf man einen Führerschein einfach im Ausland kaufen? Mache ich mich mit einem ungültigen Führerschein strafbar? Praxistipp zum EU-Führerschein Wann verliert man seinen Führerschein?
Einem Autofahrer kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil er zum Beispiel sein Punktekonto in Flensburg überzogen hat oder beim Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Im Gegensatz zu einem zeitlich begrenzten Fahrverbot wird ihm dann die Fahrerlaubnis ganz entzogen und der Führerschein eingezogen. Zwar kann er eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Dies ist jedoch in der Regel erst nach Abwarten einer Sperrfrist möglich und häufig mit der Auflage, vorher eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zu bestehen.
Welche Führerschein-Angebote gibt es aus dem Ausland?
Verschiedene Anbieter – oft Fahrschulen, zum Teil auch Vermittlungs-Agenturen – werben damit, dass deutsche Verkehrssünder im Ausland – etwa in Polen, Ungarn, Tschechien oder Großbritannien – einen Führerschein beantragen können. Damit soll man dann in Deutschland problemlos fahren können. Teilweise werden Kurse in ausländischen Fahrschulen mit tageweisen Auslandsaufenthalten inklusive Behördengängen angeboten. In manchen Fällen soll aber auch der komplette Vorgang als reiner Führerscheinkauf online abgewickelt werden.
Darf ich mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland fahren?
Alle Staaten der EU erkennen grundsätzlich ihre Führerscheine untereinander an.
Der große Haken: Sämtliche EU-Staaten dürfen Führerscheine nur an Personen ausstellen, die wirklich ihren Wohnsitz im betreffenden Staat haben. Viele der einschlägigen Anbieter haben Konzepte entwickelt, um diese Einschränkung zu umgehen – etwa durch ein paar Tage oder Wochen Urlaub vor Ort, durch eine von der Fahrschule eingerichtete Briefkastenadresse oder sogar durch den lapidaren Hinweis darauf, dass im jeweiligen Land kein Melderegister existiert.
Die Realität ist aber: Als ordentlicher Wohnsitz gilt nur ein Ort, an dem man mindestens 185 Tage im Kalenderjahr tatsächlich wohnt. Dies ergibt sich aus einer EU-Vorschrift (Richtlinie 91/439/EWG). Die gleiche Richtlinie sagt auch: Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen ist, dass im anderen EU-Land tatsächlich eine Fahrprüfung stattgefunden hat. Die entsprechende deutsche Regelung findet sich in § 7 und § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Also noch einmal ganz deutlich: Ein Scheinwohnsitz reicht nicht aus. Solche Konstruktionen sind NICHT legal. Sie beruhen lediglich auf der Hoffnung, dass die deutschen Behörden nichts merken. Diese kennen aber schon längst die entsprechenden Methoden.
Urteil: EU-Führerschein mit Scheinwohnsitz in Tschechien?
Ein Mann mit ununterbrochenem Hauptwohnsitz in Deutschland war eine Zeitlang zusätzlich in Tschechien gemeldet gewesen. Er hatte während dieses Zeitraumes dort eine Fahrprüfung abgelegt und den tschechischen Führerschein erworben. Allerdings fragte das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt bei der tschechischen Behörde nach, ob er tatsächlich in Tschechien gelebt habe. Dafür konnten die Tschechen keinerlei Belege finden - weder eine Arbeitsstelle, noch eine Familie oder irgendwelche Bindungen. Daher entschied die zuständige Führerscheinstelle seines deutschen Landkreises, dass der tschechische Führerschein den Mann nicht zum Fahren in Deutschland berechtigte.
Er ging dagegen vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Koblenz betonte: Ergebe sich aus Informationen aus dem Ausstellerstaat oder dem Führerschein selbst, dass der Inhaber seinen Wohnsitz zum Ausstellungszeitpunkt in Deutschland hatte, gelte der ausländische Führerschein hierzulande nicht. Dies ist gesetzlich geregelt in § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung.
Für eine solche Entscheidung der Behörde reiche die bloße Möglichkeit aus, dass die Wohnsitzregel missachtet worden sei. Dies sei der Fall, wenn es Anzeichen für einen nur kurzen Auslandsaufenthalt gebe. Daher bestätigte das Gericht die Ungültigkeit des ausländischen Führerscheins (Beschluss vom 3.3.2020, Az. 4 L 158/20.KO).
Kann ich im Urlaub in Polen einen EU-Führerschein erwerben?
Einem Deutschen kann nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine polnische Fahrerlaubnis aberkannt werden, wenn bei deren Ausstellung die Wohnsitzregel nicht beachtet wurde. Ein Gericht dürfe dabei auf Behördeninformationen aus dem Ausland zurückgreifen. In diesem Fall ergab sich aus der polnischen Meldebestätigung, dass der Betreffende die 185 Tage nicht eingehalten hatte. Dem Gericht reichte die theoretische Möglichkeit, dass sich jemand auch ohne behördliche Anmeldung ausreichend lange in dem anderen Staat aufgehalten habe, für die Anerkennung des Führerscheins nicht aus (30.5.2013, Az. 3 C 18.12).
Was sagt der Europäische Gerichtshof zum EU-Führerschein?
Einem Urteil des EuGH zufolge müssen offensichtlich missbräuchlich erworbene Führerscheine, bei denen zum Beispiel die Wohnsitzregel umgangen wurde, nicht international anerkannt werden (26.6.2008, Az. C-329/06 und C-334/06).
Darf ich einen ausländischen EU-Führerschein nutzen, wenn mir mein Führerschein in Deutschland entzogen wurde?
Ein EU-Führerschein kann in Deutschland auch dann ungültig sein, wenn die Wohnsitzregel beachtet wurde. Dies regelt § 28 Abs. 4 FeV.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn jemandem seine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen wurde. Das Gleiche gilt für Menschen, denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen wurde, weil sie darauf verzichtet haben. Oder solchen, denen aufgrund einer Gerichtsentscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dies ist auch der Fall bei Personen, die in Deutschland einem zeitweiligen Fahrverbot unterliegen. Ebenso, wenn der Führerschein behördlich sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde.
Die Antwort lautet also: Nein, ein ausländischer EU-Führerschein kann nicht als Ersatz für einen deutschen Führerschein dienen, der einem entzogen wurde.
Darf man einen Führerschein einfach im Ausland kaufen?
Manche Anbieter werben auf ihren Internetseiten in oft leicht fehlerhaftem Deutsch damit, dass man doch einfach einen Führerschein bei ihnen kaufen könne. Genauer: Man überweist Geld (meist vierstellig). Dann erhält man per DHL einen Führerschein, den der betreffende Anbieter selbst hergestellt hat (!). Einige Anbieter bieten auch gleich Reisepässe dazu an. Sie werben mit jahrelanger Erfahrung und Zusammenarbeit mit Behörden.
Realität ist: Dies ist Betrug. In keinem EU-Land darf ein Führerschein ohne Fahrprüfung ausgestellt werden. Es handelt sich um Fälschungen. Dass diese nicht legaler werden, nur weil der Fälscher viel Erfahrung hat, sollte jedem klar sein.
Mache ich mich mit einem ungültigen Führerschein strafbar?
Ja: Wer mit einem ungültigen oder gefälschten Führerschein fährt, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Hier geht es nicht um einen Strafzettel, sondern um einen Gang vor das Strafgericht als Angeklagter. Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (STVG) wird diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wer einen gefälschten Führerschein vorzeigt, kann sich zusätzlich wegen Urkundenfälschung strafbar machen. Nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) steht auch der Gebrauch gefälschter Urkunden unter Strafe. Dafür droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Praxistipp zum EU-Führerschein
Der Führerscheintourismus ist noch immer nicht ausgestorben. Tatsächlich erhält er zusätzlichen Auftrieb durch hohe Preise der deutschen Fahrschulen und hohe Durchfallquoten bei Fahrprüfungen. Aber: Wer mit zweifelhaften Dokumenten unterwegs ist, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen. Beratung zum Thema Führerschein und MPU finden Sie bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.
(Wk)