EuGH stärkt Verbraucherrechte beim Darlehenswiderruf
14.06.2023, Autor: Frau Sabine Burges / Lesedauer ca. 3 Min. (189 mal gelesen)
Aufgrund der Entscheidung des EuGH
C-66/19 sind Widerrufsbelehrungen in Verträgen ab dem 11.06.2010 fehlerhaft; betroffen sind Widerrufsbelehrungen mit Verweis auf andere Gesetzesvorschriften.
EuGH kippt BGH - Rechtsprechung zum Darlehenswiderruf
Aufgrund der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank hat sich das Zinsniveau bei Verbaucherkrediten in den letzten Jahren weiterhin günstig für die Darlehensnehmer entwickelt. Kunden mit alten Verträgen aus den Jahren zwischen 2002 und 2010 haben dabei häufig vom sogenannten Widerrufs-Joker Gebrauch gemacht und teure Kredite durch zinsgünstigere Kredite ohne Vorfälligkeitsentschädigung umgeschuldet. Hintergrund war, dass die Widerrufsbelehrungen aus dem Zeitruam zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 oftmals fehlerhaft waren, so dass die Widerrufsfrist bei Vertragsschluß nicht in Gang gesetzt wurde und die Verträge endlos widerrufen werden konnten. Nach einer Änderung der Gesetzeslage am 21.03.2016 wurde das endlose Widerrufsrecht für zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geschlossene Immobilienkredite aber mit einer Übergangsfrist am 21.06.2016 beendet. Der BGH zeigte sich zunehmend verbraucherfeindlich und die ab dem 11.06.2010 geschlossenen Verträgen ließen sich nur schwer durch Widerruf rückabwickeln.
Nun hat allerdings der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil C-66/19 vom 26.03.2020 entschieden, dass die ab dem 11.06.2010 bestehende deutsche Gesetzeslage nicht geeignet ist, den Verbraucher in "klarer, prägnanter Form" über das Widerrufsrecht und insbesondere den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren. Hintergrund ist der sogenannte "Kaskadenverweis" in den Verbauchervorschriften zum Widerrufsrecht. Demnach hängt der Beginn der Widerrufsfrist davon ab, dass "der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhält". Diese Vorschrift führt die Pflichtangaben aber nicht selbst auf, sondern verweist auf eine andere Vorschrift in einem anderen Gesetz (Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB), das wiederrum auf weitere Vorschriften im BGB verweist. Der Verbraucher war somit gezwungen, sich mühsam mit mehreren gesetzlichen Vorschriften in verschiedenen Gesetzeswerken zu beschäftigen, um herauszufinden, ob alle Pflichtangaben erteilt worden sind, die schließlich den Lauf seiner Widerrufsfrist auslösen.
Dass dies unzumutbar ist, wurde in zahlreichen Gerichtsverfahren von Verbraucherschützern bemängelt aber vom BGH anders gesehen. So hatte der BGH in seinem Beschluß XI ZR 44/18 vom 19.03.2019 ausgeführt, die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB sei "für jedermann ohne weiteres zugänglich", der Gesetzgeber habe zum Ausdruck gebracht, dass er "dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes" zutraue.
Anders sieht das der EuGH, der sich aufgrund einer Vorlage des Landgerichts Saarbrücken mit dem Kaskadenverweis in einer Widerrufsbelehrung beschäftig hat und zum Ergebnis kommt, dass eine Widerrufsinformation nicht klar und prägnant ist, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist die für den Fristlauf zu erteilenden Pflichtangaben nicht selbst vollständig benennt, sondern diesbezüglich auf eine Vorschrift verweist, die ihrerseits auf weitere Vorschriften verweist, so dass der Verbraucher gehalten ist, zahlreiche Vorschriften verschiedener Gesetze zu lesen, bevor er Klarheit über den Beginn der Widerrufsfrist erhält.
Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen in der Fassung seit dem 11.06.2010 nicht der europäischen Rechtslage entsprechen. Darlehensnehmer deren Widerrufsbelehrungen derartige Verweise enthalten, wurden daher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert, so dass die Widerrufsfristen nicht in Lauf gesetzt wurden und diese Verträge auch heute noch widerrufen und durch anderweitige, günstigere Kredite abgelöst werden könnten. Interessant ist dies auch für Forwarddarehen, deren Zinsniveau inzwischen überholt ist, da diese dann ohne eine Nichtabnahmentschädigung rückabgewickelt werden können; zudem ist der Widerruf auch für Kfz-Darlehen z.B. in Zusammenhang mit Dieselfahrzeugen in Betracht zu ziehen, um den Pkw zurück zu geben.
Wegen der anderslautenden bankenfreundlichen Entscheidung des BGH muss allerdings damit gerechnet werden, dass die Banken und Sparkassen versuchen werden, einen Widerruf zurückweisen und auf die Einhaltung des Vertrages bestehen werden. Oftmals muss dann der Klageweg beschritten werden. Aufgrund der Komplexität der Rechtslage ist es daher sinnvoll, sich von Anfang an anwaltlich bearaten und vertreten zu lassen. Gerne sind wir bei Fragen zum Widerrufsrecht für Sie da!
Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
C-66/19 sind Widerrufsbelehrungen in Verträgen ab dem 11.06.2010 fehlerhaft; betroffen sind Widerrufsbelehrungen mit Verweis auf andere Gesetzesvorschriften.
EuGH kippt BGH - Rechtsprechung zum Darlehenswiderruf
Aufgrund der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank hat sich das Zinsniveau bei Verbaucherkrediten in den letzten Jahren weiterhin günstig für die Darlehensnehmer entwickelt. Kunden mit alten Verträgen aus den Jahren zwischen 2002 und 2010 haben dabei häufig vom sogenannten Widerrufs-Joker Gebrauch gemacht und teure Kredite durch zinsgünstigere Kredite ohne Vorfälligkeitsentschädigung umgeschuldet. Hintergrund war, dass die Widerrufsbelehrungen aus dem Zeitruam zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 oftmals fehlerhaft waren, so dass die Widerrufsfrist bei Vertragsschluß nicht in Gang gesetzt wurde und die Verträge endlos widerrufen werden konnten. Nach einer Änderung der Gesetzeslage am 21.03.2016 wurde das endlose Widerrufsrecht für zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geschlossene Immobilienkredite aber mit einer Übergangsfrist am 21.06.2016 beendet. Der BGH zeigte sich zunehmend verbraucherfeindlich und die ab dem 11.06.2010 geschlossenen Verträgen ließen sich nur schwer durch Widerruf rückabwickeln.
Nun hat allerdings der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil C-66/19 vom 26.03.2020 entschieden, dass die ab dem 11.06.2010 bestehende deutsche Gesetzeslage nicht geeignet ist, den Verbraucher in "klarer, prägnanter Form" über das Widerrufsrecht und insbesondere den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren. Hintergrund ist der sogenannte "Kaskadenverweis" in den Verbauchervorschriften zum Widerrufsrecht. Demnach hängt der Beginn der Widerrufsfrist davon ab, dass "der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhält". Diese Vorschrift führt die Pflichtangaben aber nicht selbst auf, sondern verweist auf eine andere Vorschrift in einem anderen Gesetz (Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB), das wiederrum auf weitere Vorschriften im BGB verweist. Der Verbraucher war somit gezwungen, sich mühsam mit mehreren gesetzlichen Vorschriften in verschiedenen Gesetzeswerken zu beschäftigen, um herauszufinden, ob alle Pflichtangaben erteilt worden sind, die schließlich den Lauf seiner Widerrufsfrist auslösen.
Dass dies unzumutbar ist, wurde in zahlreichen Gerichtsverfahren von Verbraucherschützern bemängelt aber vom BGH anders gesehen. So hatte der BGH in seinem Beschluß XI ZR 44/18 vom 19.03.2019 ausgeführt, die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB sei "für jedermann ohne weiteres zugänglich", der Gesetzgeber habe zum Ausdruck gebracht, dass er "dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes" zutraue.
Anders sieht das der EuGH, der sich aufgrund einer Vorlage des Landgerichts Saarbrücken mit dem Kaskadenverweis in einer Widerrufsbelehrung beschäftig hat und zum Ergebnis kommt, dass eine Widerrufsinformation nicht klar und prägnant ist, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist die für den Fristlauf zu erteilenden Pflichtangaben nicht selbst vollständig benennt, sondern diesbezüglich auf eine Vorschrift verweist, die ihrerseits auf weitere Vorschriften verweist, so dass der Verbraucher gehalten ist, zahlreiche Vorschriften verschiedener Gesetze zu lesen, bevor er Klarheit über den Beginn der Widerrufsfrist erhält.
Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen in der Fassung seit dem 11.06.2010 nicht der europäischen Rechtslage entsprechen. Darlehensnehmer deren Widerrufsbelehrungen derartige Verweise enthalten, wurden daher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert, so dass die Widerrufsfristen nicht in Lauf gesetzt wurden und diese Verträge auch heute noch widerrufen und durch anderweitige, günstigere Kredite abgelöst werden könnten. Interessant ist dies auch für Forwarddarehen, deren Zinsniveau inzwischen überholt ist, da diese dann ohne eine Nichtabnahmentschädigung rückabgewickelt werden können; zudem ist der Widerruf auch für Kfz-Darlehen z.B. in Zusammenhang mit Dieselfahrzeugen in Betracht zu ziehen, um den Pkw zurück zu geben.
Wegen der anderslautenden bankenfreundlichen Entscheidung des BGH muss allerdings damit gerechnet werden, dass die Banken und Sparkassen versuchen werden, einen Widerruf zurückweisen und auf die Einhaltung des Vertrages bestehen werden. Oftmals muss dann der Klageweg beschritten werden. Aufgrund der Komplexität der Rechtslage ist es daher sinnvoll, sich von Anfang an anwaltlich bearaten und vertreten zu lassen. Gerne sind wir bei Fragen zum Widerrufsrecht für Sie da!
Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht