Existenzminimum – was muss zum Leben übrig bleiben?
04.02.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Vielen Bundesbürgern wachsen die Schulden über den Kopf. Kreditraten, Unterhaltszahlungen, steigende Lebenshaltungskosten einschließlich Benzin, Strom und Versicherungen, aber auch die Miete und die Nebenkosten der Wohnung werden immer teurer. Manchmal sind alle Einnahmen dadurch schnell aufgezehrt. Aber: Ein gewisses Existenzminimum muss von einer möglichen Pfändung verschont bleiben. Dies ist gesetzlich festgelegt.
Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung werden die zu pfändenden Beträge direkt beim Arbeitgeber gepfändet und nicht mehr an den verschuldeten Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Chef darf jedoch nicht einfach Teile des Gehalts einbehalten und an einen Gläubiger überweisen. Dieser muss zuerst einen vollstreckbaren Titel haben, also zum Beispiel ein für vollstreckbar erklärtes Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Damit kann der Gläubiger bei Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Anschließend kann er dann einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, den Beschluss dem Arbeitgeber zuzustellen. Dieser darf erst nach erfolgter Zustellung einen Teil der Nettovergütung direkt an den Gläubiger seines Beschäftigten überweisen. Dazu ist er dann allerdings auch verpflichtet.
Zum Glück für den Arbeitnehmer gibt es bei den Pfändungsmöglichkeiten jedoch Einschränkungen. Das Arbeitseinkommen besteht aus einem pfändbaren und einem unpfändbaren Teil. Der Arbeitgeber muss vor irgendwelchen Zahlungen an den Gläubiger feststellen, wie hoch der unpfändbare Teil ist.
Auch können bestimmte Lohnbestandteile generell nie gepfändet werden. Dazu gehören zum Beispiel 50 Prozent der Überstundenvergütung, das zusätzlich zum Lohn gezahlte Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, auch das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen, Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, Blindenzulagen, Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen sowie das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte eines Monatsgehalts und höchstens bis 630 Euro brutto (seit 1. Juli 2021). Gesetzlich festgelegt ist all dies in § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO).
Es gibt außerdem mehrere Arten von Bezügen, die nur bedingt pfändbar sind. Dies gilt etwa für bestimmte Arten von Renten- und Unterstützungsleistungen (§ 850b ZPO). Dazu gehören Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt werden.
Die sogenannte Pfändungsfreigrenze ist der Betrag, der dem Schuldner unabhängig von den oben erwähnten Lohnbestandteilen übrig bleiben muss. Die Pfändungsfreigrenze ist abhängig vom Nettoeinkommen und wird alle zwei Jahre angepasst. Aktuell liegt sie bei mindestens 1.252,64 Euro im Monat. Das bedeutet: Wer nicht mehr als 1.252,64 Euro netto verdient, darf diesen Betrag komplett behalten, es wird nichts gepfändet. Ist das Nettoeinkommen höher als diese Untergrenze, steigt einerseits der pfändbare Anteil, andererseits aber auch der Teil, den der Schuldner für sich behalten darf.
Hinsichtlich des pfändbaren Betrages sind auch die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners zu berücksichtigen. Der unpfändbare Teil des Einkommens steigt dann mit der Anzahl der Personen, für die der Schuldner Unterhalt leisten muss. Das kann zu dem Ergebnis führen, dass der Gläubiger gar kein Geld erhält.
Mit unserem Pfändungsrechner können Sie berechnen, wie hoch der Betrag ist, der von Ihrem Nettoeinkommen monatlich gepfändet werden darf. Der Pfändungsrechner berücksichtigt auch an wie viele Unterhaltsberechtigte Sie Unterhalt zahlen müssen.
Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 850c der Zivilprozessordnung.
Auch der Teil des Arbeitseinkommens, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, ist nicht vollständig pfändbar. Ein Schuldner ohne Unterhaltspflichten darf davon immerhin drei Zehntel behalten. Für die erste Person, der der Schuldner Unterhalt zahlt, kommen zwei weitere Zehntel hinzu, für die zweite bis fünfte Person je ein weiteres Zehntel.
Übersteigt das Arbeitsentgelt 3.613,08 Euro, ist der Mehrbetrag voll pfändbar.
Wichtig zu wissen ist: Die genannten Beträge bleiben nicht gleich, sondern ändern sich seit 2021 jährlich immer zum ersten Juli. Dann werden sie nämlich an den sich ebenfalls regelmäßig ändernden Grundfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz angepasst.
Unterhaltszahlungen werden zu Gunsten des Schuldners bei den Berechnungen nur berücksichtigt, wenn dieser den Unterhalt auch tatsächlich zahlt. Der Schuldner muss seine Zahlungen also beweisen können.
Reicht das übrig bleibende Geld einfach nicht zum Leben aus oder haben sich schlicht die Zahlen geändert – zum Beispiel durch geändertes Einkommen oder eine neue Unterhaltspflicht – kann man beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze stellen. Dies ist formlos möglich, es sind auch keine Fristen zu beachten. Die Entscheidung gilt dann jedoch nur für die Zukunft; es gibt keine rückwirkende Erhöhung der Pfändungsfreigrenze.
Allerdings muss der Schuldner für jede einzelne Gehaltspfändung, die beim Arbeitgeber ankommt, einen gesonderten Antrag mit Angaben zum Gläubiger, zum Arbeitgeber und mit dem gerichtlichen Aktenzeichen der Pfändung stellen. Geht diese von einer Behörde aus – etwa dem Finanzamt – muss der Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze bei der Vollstreckungsstelle dieser Behörde gestellt werden.
Das Landgericht Bonn hat vor mehreren Jahren einer Schuldnerin eine Anhebung ihrer Pfändungsfreigrenze zugestanden. Diese hatte besonders hohe Fahrtkosten zu ihrer Arbeitsstelle beweisen können. Ein Umzug war ihr nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten, da es sich um eine befristete Arbeit handelte. Zwar wäre eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchaus billiger gewesen, als mit dem eigenen PKW. Allerdings wurde die Arbeitnehmerin im Schichtdienst eingesetzt und musste auch zu Tageszeiten zur Arbeit und wieder nach Hause fahren, zu denen keine öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs waren (Beschluss vom 2.04.2009, Az. 6 T 321/08).
Wer Schulden hat, kann bei seiner Bank beantragen, sein bestehendes Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Für das Guthaben auf diesem Konto gibt es einen automatischen Basispfändungsschutz für einen Betrag von - derzeit - 1.259,99 Euro monatlich. Über diese Geldsumme können Schuldner unbürokratisch verfügen und damit laufende Lastschriften und Daueraufträge, wie etwa Miete oder Versicherungen, bezahlen. Bei Bestehen besonderer Umstände - wie bei Unterhaltspflichten - kann der geschützte Betrag erhöht werden.
Nach einer Gesetzesänderung werden die Pfändungsfreigrenzen nicht mehr alle zwei Jahre, sondern jährlich zum 1. Juli angepasst. Eine weitere Änderung ist zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten: War das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, konnte der übrige Teil des Guthabens bisher einmal in den Folgemonat übertragen werden. Er stand dem Kontoinhaber dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung. Durch die Neuregelung wurde die Übertragung des nicht verbrauchten pfändungsfreien Guthabens von einem Monat auf bis zu drei Monate verlängert. Sofern der Rest des Guthabens auch im Folgemonat nicht verbraucht wird, kommt der Betrag allerdings dem Gläubiger zugute.
Der Arbeitgeber hat zwar bei einer Gehaltspfändung die aktuelle Tabelle mit den Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen. Betroffene sollten sich trotzdem beim Arbeitgeber oder beim Sozialleistungsträger rechtzeitig erkundigen, ob auch wirklich die aktuelle Pfändungstabelle angewendet wird. Dies kann helfen, irrtümlichen Auszahlungen vorzubeugen. Wenn der Arbeitgeber dem Gläubiger zu viel überweist, weil er mit einer veralteten Tabelle arbeitet, kann der Schuldner gegen ihn einen Anspruch auf Auszahlung des zu viel gezahlten Betrages haben. Bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Pfändung empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen, der sich auf das Zwangsvollstreckungsrecht spezialisiert hat.
Viele Menschen haben Schulden. Nicht wenigen droht eine Pfändung von Bankkonto und Einkommen. Aber: Jedem muss zumindest ein Existenzminimum bleiben – aus diesem Grund gibt es Grenzen für eine Pfändung.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie läuft eine Gehaltspfändung ab? Welche Teile des Gehalts dürfen nicht gepfändet werden? Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen? Was gilt bei Lohn oberhalb der Grenze? Regelmäßige Änderungen Was muss man zum Thema Unterhalt wissen? Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze Urteil: Anhebung der Pfändungsfreigrenze wegen Fahrtkosten Was ist ein Pfändungsschutzkonto? Praxistipp Wie läuft eine Gehaltspfändung ab?
Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung werden die zu pfändenden Beträge direkt beim Arbeitgeber gepfändet und nicht mehr an den verschuldeten Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Chef darf jedoch nicht einfach Teile des Gehalts einbehalten und an einen Gläubiger überweisen. Dieser muss zuerst einen vollstreckbaren Titel haben, also zum Beispiel ein für vollstreckbar erklärtes Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Damit kann der Gläubiger bei Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Anschließend kann er dann einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, den Beschluss dem Arbeitgeber zuzustellen. Dieser darf erst nach erfolgter Zustellung einen Teil der Nettovergütung direkt an den Gläubiger seines Beschäftigten überweisen. Dazu ist er dann allerdings auch verpflichtet.
Welche Teile des Gehalts dürfen nicht gepfändet werden?
Zum Glück für den Arbeitnehmer gibt es bei den Pfändungsmöglichkeiten jedoch Einschränkungen. Das Arbeitseinkommen besteht aus einem pfändbaren und einem unpfändbaren Teil. Der Arbeitgeber muss vor irgendwelchen Zahlungen an den Gläubiger feststellen, wie hoch der unpfändbare Teil ist.
Auch können bestimmte Lohnbestandteile generell nie gepfändet werden. Dazu gehören zum Beispiel 50 Prozent der Überstundenvergütung, das zusätzlich zum Lohn gezahlte Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, auch das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen, Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, Blindenzulagen, Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen sowie das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte eines Monatsgehalts und höchstens bis 630 Euro brutto (seit 1. Juli 2021). Gesetzlich festgelegt ist all dies in § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO).
Es gibt außerdem mehrere Arten von Bezügen, die nur bedingt pfändbar sind. Dies gilt etwa für bestimmte Arten von Renten- und Unterstützungsleistungen (§ 850b ZPO). Dazu gehören Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt werden.
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?
Die sogenannte Pfändungsfreigrenze ist der Betrag, der dem Schuldner unabhängig von den oben erwähnten Lohnbestandteilen übrig bleiben muss. Die Pfändungsfreigrenze ist abhängig vom Nettoeinkommen und wird alle zwei Jahre angepasst. Aktuell liegt sie bei mindestens 1.252,64 Euro im Monat. Das bedeutet: Wer nicht mehr als 1.252,64 Euro netto verdient, darf diesen Betrag komplett behalten, es wird nichts gepfändet. Ist das Nettoeinkommen höher als diese Untergrenze, steigt einerseits der pfändbare Anteil, andererseits aber auch der Teil, den der Schuldner für sich behalten darf.
Hinsichtlich des pfändbaren Betrages sind auch die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners zu berücksichtigen. Der unpfändbare Teil des Einkommens steigt dann mit der Anzahl der Personen, für die der Schuldner Unterhalt leisten muss. Das kann zu dem Ergebnis führen, dass der Gläubiger gar kein Geld erhält.
Mit unserem Pfändungsrechner können Sie berechnen, wie hoch der Betrag ist, der von Ihrem Nettoeinkommen monatlich gepfändet werden darf. Der Pfändungsrechner berücksichtigt auch an wie viele Unterhaltsberechtigte Sie Unterhalt zahlen müssen.
Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 850c der Zivilprozessordnung.
Was gilt bei Lohn oberhalb der Grenze?
Auch der Teil des Arbeitseinkommens, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, ist nicht vollständig pfändbar. Ein Schuldner ohne Unterhaltspflichten darf davon immerhin drei Zehntel behalten. Für die erste Person, der der Schuldner Unterhalt zahlt, kommen zwei weitere Zehntel hinzu, für die zweite bis fünfte Person je ein weiteres Zehntel.
Übersteigt das Arbeitsentgelt 3.613,08 Euro, ist der Mehrbetrag voll pfändbar.
Regelmäßige Änderungen
Wichtig zu wissen ist: Die genannten Beträge bleiben nicht gleich, sondern ändern sich seit 2021 jährlich immer zum ersten Juli. Dann werden sie nämlich an den sich ebenfalls regelmäßig ändernden Grundfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz angepasst.
Was muss man zum Thema Unterhalt wissen?
Unterhaltszahlungen werden zu Gunsten des Schuldners bei den Berechnungen nur berücksichtigt, wenn dieser den Unterhalt auch tatsächlich zahlt. Der Schuldner muss seine Zahlungen also beweisen können.
Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze
Reicht das übrig bleibende Geld einfach nicht zum Leben aus oder haben sich schlicht die Zahlen geändert – zum Beispiel durch geändertes Einkommen oder eine neue Unterhaltspflicht – kann man beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze stellen. Dies ist formlos möglich, es sind auch keine Fristen zu beachten. Die Entscheidung gilt dann jedoch nur für die Zukunft; es gibt keine rückwirkende Erhöhung der Pfändungsfreigrenze.
Allerdings muss der Schuldner für jede einzelne Gehaltspfändung, die beim Arbeitgeber ankommt, einen gesonderten Antrag mit Angaben zum Gläubiger, zum Arbeitgeber und mit dem gerichtlichen Aktenzeichen der Pfändung stellen. Geht diese von einer Behörde aus – etwa dem Finanzamt – muss der Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze bei der Vollstreckungsstelle dieser Behörde gestellt werden.
Urteil: Anhebung der Pfändungsfreigrenze wegen Fahrtkosten
Das Landgericht Bonn hat vor mehreren Jahren einer Schuldnerin eine Anhebung ihrer Pfändungsfreigrenze zugestanden. Diese hatte besonders hohe Fahrtkosten zu ihrer Arbeitsstelle beweisen können. Ein Umzug war ihr nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten, da es sich um eine befristete Arbeit handelte. Zwar wäre eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchaus billiger gewesen, als mit dem eigenen PKW. Allerdings wurde die Arbeitnehmerin im Schichtdienst eingesetzt und musste auch zu Tageszeiten zur Arbeit und wieder nach Hause fahren, zu denen keine öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs waren (Beschluss vom 2.04.2009, Az. 6 T 321/08).
Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Wer Schulden hat, kann bei seiner Bank beantragen, sein bestehendes Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Für das Guthaben auf diesem Konto gibt es einen automatischen Basispfändungsschutz für einen Betrag von - derzeit - 1.259,99 Euro monatlich. Über diese Geldsumme können Schuldner unbürokratisch verfügen und damit laufende Lastschriften und Daueraufträge, wie etwa Miete oder Versicherungen, bezahlen. Bei Bestehen besonderer Umstände - wie bei Unterhaltspflichten - kann der geschützte Betrag erhöht werden.
Nach einer Gesetzesänderung werden die Pfändungsfreigrenzen nicht mehr alle zwei Jahre, sondern jährlich zum 1. Juli angepasst. Eine weitere Änderung ist zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten: War das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, konnte der übrige Teil des Guthabens bisher einmal in den Folgemonat übertragen werden. Er stand dem Kontoinhaber dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung. Durch die Neuregelung wurde die Übertragung des nicht verbrauchten pfändungsfreien Guthabens von einem Monat auf bis zu drei Monate verlängert. Sofern der Rest des Guthabens auch im Folgemonat nicht verbraucht wird, kommt der Betrag allerdings dem Gläubiger zugute.
Praxistipp
Der Arbeitgeber hat zwar bei einer Gehaltspfändung die aktuelle Tabelle mit den Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen. Betroffene sollten sich trotzdem beim Arbeitgeber oder beim Sozialleistungsträger rechtzeitig erkundigen, ob auch wirklich die aktuelle Pfändungstabelle angewendet wird. Dies kann helfen, irrtümlichen Auszahlungen vorzubeugen. Wenn der Arbeitgeber dem Gläubiger zu viel überweist, weil er mit einer veralteten Tabelle arbeitet, kann der Schuldner gegen ihn einen Anspruch auf Auszahlung des zu viel gezahlten Betrages haben. Bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Pfändung empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen, der sich auf das Zwangsvollstreckungsrecht spezialisiert hat.
(Wk)