Fahruntauglichkeit im Sinne des § 316 StGB bei THC-Konsum

26.05.2012, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 1 Min. (1846 mal gelesen)
Feststellung eines Grenzwertes zur Bestimmung der Frage der Fahruntauglichkeit bei THC-Nachweis - Ausfallerscheinungen sind bei THC-Konzentration von 20 ng/ml Serum nicht nachzuweisen

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Urteil vom 06.04.2011 - Az. 310 Ds 32/10 - festgestellt, dass bei einer Menge von 20 ng/ml TCH im Serum zur Tatzeit eine absolute Fahruntauglichkeit i.S.v. § 316 StGB vorliegt, ohne dass es auf einen Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt, auch wenn diese im entschiedenen Fall vorlagen (stark geweitete Pupillen und träge Reaktion auf Lichteinfall).

Das Gericht stützt sich dabei auf die Empfehlung der Grenzwertekommission, welche bei Vorliegen von 1,0 ng/ml THC im Serum sicher eine rauschbedingte Fahruntauglichkeit i.S.v. § 24a StVG (Ordnungswidrigkeitenrecht) annimmt. Diese Grenze ist nicht unumstritten, gehen doch die zumeist ältere Rechtsprechung und Teile der Literatur davon aus, dass im Strafrecht für Betäubungsmittel – im Gegensatz zu Alkohol - keine „absoluten“ Wirkstoffgrenzen zu finden sind und es daher auch immer auf die Begleitumstände der Tat ankommen muss. Dem hält das Gericht die inzwischen eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und –werte sowie die mittlerweile gewonnen Erkenntnisse über die verkehrs-medizinisch relevanten Wirkungen von Cannabis sowie den Verlauf des Cannabisrausches entgegen. Zudem betont das Gericht, dass es auch für § 316 StGB ausreichen muss, wenn eine THC-Konzentration festgestellt wird, die es als möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtauglichkeit eingeschränkt war. Die für § 24a StVG gefundenen Grenzwerte müssen auch auf § 316 StGB angewendet werden, da es sich bei sich bei beiden Tatbeständen um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.

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