Fahrverbot: Darf man trotzdem Mofa fahren?
21.10.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Ein Fahrverbot kann zusammen mit einem Bußgeld bei Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Manchmal wird es auch als Nebenstrafe bei einer Straftat im Straßenverkehr verhängt. Seine Dauer beträgt zwischen einem und drei Monaten. Der Führerschein wird während dieser Zeit behördlich verwahrt. Anschließend kann der Inhaber ihn wieder abholen.
Man muss das Fahrverbot von der Entziehung der Fahrerlaubnis unterscheiden. Letztere gilt nämlich dauerhaft. Die Fahrerlaubnis erlischt und muss neu beantragt werden. In der Regel wird eine Sperrfrist verhängt, während der man keine neue Fahrerlaubnis beantragen kann.
Fährt man während eines Fahrverbotes oder trotz Entzug der Fahrerlaubnis mit, begeht man eine Straftat, nämlich das "Fahren ohne Fahrerlaubnis." Auf dieses Delikt steht nach § 21 Straßenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Ein Fahrverbot kann sich auf Kraftfahrzeuge aller Art beziehen – oder nur auf ganz bestimmte. Diese Entscheidung trifft die zuständige Behörde im Einzelfall.
Wenn das Fahrverbot nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Art von Fahrzeugen beschränkt wurde – zum Beispiel Personenkraftwagen – darf man während seiner Laufzeit überhaupt keine Kraftfahrzeuge bewegen. Also auch kein Mofa, das nur 25 km/h fährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob man für das Mofa eine besondere Prüfbescheinigung hat. Ob das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt ist, ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid oder dem Gerichtsurteil, mit dem es ausgesprochen wurde.
Wurde die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen, ist die Rechtslage anders. Zwar ist dies an sich die härtere Maßnahme. Allerdings sind Menschen mit Mofa und passender Prüfbescheinigung in diesem Fall klar im Vorteil. Denn: Wer entweder eine Prüfbescheinigung für Mofas besitzt oder vor dem 1.4.1980 das 15. Lebensjahr vollendet hat, darf trotz entzogener Fahrerlaubnis Mofa fahren. Letzteres ergibt sich aus § 76 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dann sollte sich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Gefährts aber auch tatsächlich auf 25 km/h beschränken. Achtung: Dies gilt wirklich nur beim Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinentzug und nicht bei einem zeitweisen Fahrverbot.
Auch bei einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kann die Behörde ein Verbot verhängen, Mofa zu fahren. Sie kann sogar das Fahren mit dem Fahrrad verbieten. So etwas passiert insbesondere, wenn jemand auch auf solchen Fahrzeugen schon unter Einfluss von Alkohol oder Drogen auffällig geworden ist.
Ein Beispiel: Eine Frau in Bayern hatte keinen Autoführerschein. Morgens um vier stürzte sie mit ihrem Fahrrad und verletzte sich dabei. Eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife leistete Erste Hilfe und veranlasste eine Blutprobe. Diese ergab 1,73 Promille Blutalkohol. Als die Fahrerlaubnisbehörde davon erfuhr, forderte sie die Frau mit Fristsetzung dazu auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Damit sollte sie nachweisen, dass sie zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa) geeignet sei. Darauf reagierte sie nicht. Die Behörde erließ dann ein Verbot, diese Fahrzeuge zu führen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg sah die Anordnung der MPU durch die Behörde als rechtmäßig an. Wenn jemand mit über 1,6 Promille Alkohol im Blut am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, seien Zweifel an der Fahreignung wohl berechtigt – und auch daran, dass die Betreffende künftig in der Lage sei, Trinken und Fahren voneinander zu trennen. Dem Gericht zufolge hatte die Straßenverkehrsbehörde hier nur § 13 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung umgesetzt. Danach ist generell eine MPU fällig, wenn jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und dabei mindestens 1,6 Promille Blutalkohol hat. Diese Regelung könne auch auf Fahrzeuge angewendet werden, für die man keine Fahrerlaubnis brauche. Die Frau habe die MPU nicht beigebracht. Daher habe die Behörde ihr das Fahrrad- und Mofafahren verbieten dürfen (VG Augsburg, Urteil vom 14.6.2013, Az. 7 K 13.249).
Mal ganz abgesehen davon, dass man dann gleich ein Fahrrad hätte nehmen können: Viele Gerichte sehen ein Mofa verkehrsrechtlich auch dann als Kraftfahrzeug an, wenn man es mit Muskelkraft bewegt. Das Oberlandesgericht Hamm begründete diese Ansicht damit, dass ein Mofa üblicherweise schwerer und unhandlicher sei als ein Fahrrad. Damit sei auch die sogenannte Betriebsgefahr beim Mofa deutlich größer. Ein Zusammenstoß mit einem Mofa verursache bei einem Fußgänger größere Verletzungen, als wenn dieser von einem Radfahrer angefahren werde (Urteil vom 6.3.1997, Az. 3 Ss OWi 210/97).
Hier geht es nach der Motorleistung. Ein Pedelec unterstützt die Tretkraft des Fahrers bis 25 km/h und hat eine Nennleistung von 250 Watt. Es gilt als Fahrrad und kann damit auch während eines Fahrverbots genutzt werden. Ausnahme: Das Fahrverbot erstreckt sich ausdrücklich auch auf Fahrräder.
Anders ist es beim E-Bike, das sich ohne Tretunterstützung per Motorkraft fortbewegt. E-Bikes mit Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h gelten als Mofas. E-Bikes bis 45 km/h sind Kleinkrafträder. Beide sind keine Fahrräder mehr und dürfen nicht während eines Fahrverbots bewegt werden. Dies gilt auch für ein sogenanntes S-Pedelec, das schneller als 25 km/h fährt. Vorsicht: Hier droht kein Bußgeld, sondern ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Fahrverbote und ein Entzug der Fahrerlaubnis sind große Beeinträchtigungen im Alltag und haben unter Umständen auch berufliche Auswirkungen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen im Ernstfall Beratung und Unterstützung bieten. Manche behördlichen Anordnungen können erfolgreich vor Gericht angefochten werden.
Das Wichtigste in Kürze
1. Grundsatz: Wer sich ein Fahrverbot eingefangen hat, darf auch kein Mofa mehr fahren, da auch ein Mofa als Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung gilt.
2. Ausnahme: Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich das Fahrverbot lediglich auf eine bestimmte Fahrzeugklasse erstreckt, z.B. auf ein Auto. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wurde.
3. Verkehrsstraftat: Wer trotz Fahrverbots mit dem Mofa fährt, begeht eine Verkehrsstraftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz, für die eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe droht.
1. Grundsatz: Wer sich ein Fahrverbot eingefangen hat, darf auch kein Mofa mehr fahren, da auch ein Mofa als Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung gilt.
2. Ausnahme: Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich das Fahrverbot lediglich auf eine bestimmte Fahrzeugklasse erstreckt, z.B. auf ein Auto. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wurde.
3. Verkehrsstraftat: Wer trotz Fahrverbots mit dem Mofa fährt, begeht eine Verkehrsstraftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz, für die eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe droht.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis? Was passiert, wenn ich trotz Fahrverbot fahre? Darf ich während eines Fahrverbots Mofa fahren? Darf ich Mofa fahren, wenn mir die Auto-Fahrerlaubnis entzogen wurde? Kann mir das Führen von Mofas oder Fahrrädern untersagt werden? Gericht verhängt Fahrverbot für Fahrrad und Mofa Was gilt, wenn man das Mofa durch Treten der Pedale bewegt? Darf ich trotz Fahrverbot mit E-Bike und Pedelec fahren? Praxistipp zum Mofafahren während eines Fahrverbots Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?
Man muss das Fahrverbot von der Entziehung der Fahrerlaubnis unterscheiden. Letztere gilt nämlich dauerhaft. Die Fahrerlaubnis erlischt und muss neu beantragt werden. In der Regel wird eine Sperrfrist verhängt, während der man keine neue Fahrerlaubnis beantragen kann.
Was passiert, wenn ich trotz Fahrverbot fahre?
Fährt man während eines Fahrverbotes oder trotz Entzug der Fahrerlaubnis mit, begeht man eine Straftat, nämlich das "Fahren ohne Fahrerlaubnis." Auf dieses Delikt steht nach § 21 Straßenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Ein Fahrverbot kann sich auf Kraftfahrzeuge aller Art beziehen – oder nur auf ganz bestimmte. Diese Entscheidung trifft die zuständige Behörde im Einzelfall.
Darf ich während eines Fahrverbots Mofa fahren?
Wenn das Fahrverbot nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Art von Fahrzeugen beschränkt wurde – zum Beispiel Personenkraftwagen – darf man während seiner Laufzeit überhaupt keine Kraftfahrzeuge bewegen. Also auch kein Mofa, das nur 25 km/h fährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob man für das Mofa eine besondere Prüfbescheinigung hat. Ob das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt ist, ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid oder dem Gerichtsurteil, mit dem es ausgesprochen wurde.
Darf ich Mofa fahren, wenn mir die Auto-Fahrerlaubnis entzogen wurde?
Wurde die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen, ist die Rechtslage anders. Zwar ist dies an sich die härtere Maßnahme. Allerdings sind Menschen mit Mofa und passender Prüfbescheinigung in diesem Fall klar im Vorteil. Denn: Wer entweder eine Prüfbescheinigung für Mofas besitzt oder vor dem 1.4.1980 das 15. Lebensjahr vollendet hat, darf trotz entzogener Fahrerlaubnis Mofa fahren. Letzteres ergibt sich aus § 76 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dann sollte sich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Gefährts aber auch tatsächlich auf 25 km/h beschränken. Achtung: Dies gilt wirklich nur beim Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinentzug und nicht bei einem zeitweisen Fahrverbot.
Kann mir das Führen von Mofas oder Fahrrädern untersagt werden?
Auch bei einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kann die Behörde ein Verbot verhängen, Mofa zu fahren. Sie kann sogar das Fahren mit dem Fahrrad verbieten. So etwas passiert insbesondere, wenn jemand auch auf solchen Fahrzeugen schon unter Einfluss von Alkohol oder Drogen auffällig geworden ist.
Gericht verhängt Fahrverbot für Fahrrad und Mofa
Ein Beispiel: Eine Frau in Bayern hatte keinen Autoführerschein. Morgens um vier stürzte sie mit ihrem Fahrrad und verletzte sich dabei. Eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife leistete Erste Hilfe und veranlasste eine Blutprobe. Diese ergab 1,73 Promille Blutalkohol. Als die Fahrerlaubnisbehörde davon erfuhr, forderte sie die Frau mit Fristsetzung dazu auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Damit sollte sie nachweisen, dass sie zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa) geeignet sei. Darauf reagierte sie nicht. Die Behörde erließ dann ein Verbot, diese Fahrzeuge zu führen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg sah die Anordnung der MPU durch die Behörde als rechtmäßig an. Wenn jemand mit über 1,6 Promille Alkohol im Blut am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, seien Zweifel an der Fahreignung wohl berechtigt – und auch daran, dass die Betreffende künftig in der Lage sei, Trinken und Fahren voneinander zu trennen. Dem Gericht zufolge hatte die Straßenverkehrsbehörde hier nur § 13 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung umgesetzt. Danach ist generell eine MPU fällig, wenn jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und dabei mindestens 1,6 Promille Blutalkohol hat. Diese Regelung könne auch auf Fahrzeuge angewendet werden, für die man keine Fahrerlaubnis brauche. Die Frau habe die MPU nicht beigebracht. Daher habe die Behörde ihr das Fahrrad- und Mofafahren verbieten dürfen (VG Augsburg, Urteil vom 14.6.2013, Az. 7 K 13.249).
Was gilt, wenn man das Mofa durch Treten der Pedale bewegt?
Mal ganz abgesehen davon, dass man dann gleich ein Fahrrad hätte nehmen können: Viele Gerichte sehen ein Mofa verkehrsrechtlich auch dann als Kraftfahrzeug an, wenn man es mit Muskelkraft bewegt. Das Oberlandesgericht Hamm begründete diese Ansicht damit, dass ein Mofa üblicherweise schwerer und unhandlicher sei als ein Fahrrad. Damit sei auch die sogenannte Betriebsgefahr beim Mofa deutlich größer. Ein Zusammenstoß mit einem Mofa verursache bei einem Fußgänger größere Verletzungen, als wenn dieser von einem Radfahrer angefahren werde (Urteil vom 6.3.1997, Az. 3 Ss OWi 210/97).
Darf ich trotz Fahrverbot mit E-Bike und Pedelec fahren?
Hier geht es nach der Motorleistung. Ein Pedelec unterstützt die Tretkraft des Fahrers bis 25 km/h und hat eine Nennleistung von 250 Watt. Es gilt als Fahrrad und kann damit auch während eines Fahrverbots genutzt werden. Ausnahme: Das Fahrverbot erstreckt sich ausdrücklich auch auf Fahrräder.
Anders ist es beim E-Bike, das sich ohne Tretunterstützung per Motorkraft fortbewegt. E-Bikes mit Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h gelten als Mofas. E-Bikes bis 45 km/h sind Kleinkrafträder. Beide sind keine Fahrräder mehr und dürfen nicht während eines Fahrverbots bewegt werden. Dies gilt auch für ein sogenanntes S-Pedelec, das schneller als 25 km/h fährt. Vorsicht: Hier droht kein Bußgeld, sondern ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Praxistipp zum Mofafahren während eines Fahrverbots
Fahrverbote und ein Entzug der Fahrerlaubnis sind große Beeinträchtigungen im Alltag und haben unter Umständen auch berufliche Auswirkungen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen im Ernstfall Beratung und Unterstützung bieten. Manche behördlichen Anordnungen können erfolgreich vor Gericht angefochten werden.
(Bu)