Falsche Hartz IV – Angaben: Kinder haften nicht für Eltern!

29.08.2019, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens ihrer Eltern an junge volljährige Kinder gezahlte Leistungen nach Hartz IV, müssen diese nicht erstatten, wenn die Voraussetzungen für eine beschränkte Haftung von Minderjährigen vorliegen.

Junge volljährige Kinder müssen Leistungen, die sie aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens ihrer Eltern erhalten haben nicht erstatten, wenn die Voraussetzungen für eine beschränkte Haftung von Minderjährigen vorliegen.

Stiefvater machte falsche Angaben!



So hat das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 4 AS 12/14 R) im Fall eines jungen Volljährigen, der als minderjähriger Junge in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Stiefvater, seiner Mutter und seiner Halbschwester lebte, entschieden. Alle Personen des Haushalts bezogen laufende Leistungen nach dem SGB II, die jeweils der Stiefvater des Jungen beantragt hatte. Da der Stiefvater angegeben hatte, dass der Junge Schüler sei, berücksichtigte das Jobcenter nur das Kindergeld als Einkommen. Das Jobcenter erfuhr erst im Nachhinein durch einen Datenabgleich, dass er die Schule beendet hatte, und inzwischen als Teilnehmer an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme des Arbeitsamts eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhielt. Daraufhin berechnete das Arbeitsamt die Leistungen für die Vergangenheit neu und forderte den inzwischen volljährigen Jungen auf, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von rund 500 Euro zu erstatten.

Minderjähriges Kind haftet nicht!



Zu Unrecht, entschied das Bundessozialgericht. Es wendet die Regelung des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend für Ansprüche auf Erstattung von SGB II-Leistungen an, die an einen Minderjährigen erbracht wurden. Entscheidend sei, dass die Forderung während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen betrifft und durch eine pflichtwidrige Handlung des gesetzlichen Vertreters begründet wurde. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt, so die Bundessozialrichter. Die Mutter des Klägers hat es trotz entsprechender Information durch den Kläger versäumt, das Jobcenter über die Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe zu informieren. Hierzu wäre sie als seine gesetzliche Vertreterin jedoch verpflichtet gewesen. Hätte sie das Jobcenter informiert, hätte dieses die Leistungen umgehend anpassen können, so dass es nicht zu einer Überzahlung gekommen wäre. Unerheblich ist es, dass das Jobcenter den Erstattungsbescheid erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers erließ. Andernfalls könnte es allein durch Abwarten erreichen, dass ein junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen entgegen § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch erstatten müsste. Die entsprechende Anwendung des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch begünstigt auch keine unberechtigte Inanspruchnahme von Sozialleistungen, weil das Jobcenter den handelnden Vertreter zumindest seit dem 1. April 2011 über § 34a SGB II nF auf Erstattung in Anspruch nehmen kann, so das Bundessozialgericht.

Praxistipp


Auch dieser Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, Entscheidungen des Jobcenters rechtlich überprüfen zu lassen. Wer Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat, sollte sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden.

(Ma)


 Ulf Matzen
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