Fehlende Freisprecheinrichtung: Rücktritt vom Autokauf?

24.09.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
Auto,Lenkrad,Freisprecheinrichtung,Hand Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlender Freisprecheinrichtung? © - freepik

Fehlt einem Gebrauchtwagen eine Freisprecheinrichtung, fragt sich, ob die fehlende Ausstattung ein Sachmangel darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Fehlt einem Gebrauchtwagen eine Ausstattung, die er laut Verkäufer haben sollte, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten. Denn die fehlende Ausstattung gilt als ein Sachmangel. Aber gilt dies auch schon, wenn lediglich eine Freisprecheinrichtung fehlt?

Der Fall: Autokauf am Telefon


Ein Mann hatte auf einer Internet-Autoplattform ein Inserat für einen gebrauchten BMW X1 gesehen. Das Fahrzeug sollte rund 40.000 km auf dem Tacho haben und 20.690 Euro kosten. Nach seiner Darstellung hatte der Kauinteressent auch die Angabe "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" in der Annonce gesehen. Er rief den BMW-Vertragshändler an, von dem die Anzeige stammte. Schon am Telefon wurde man sich handelseinig – ohne weiter über Ausstattungsmerkmale zu sprechen. Der Händler schickte dem Kunden ein Bestellformular über einen Gesamtpreis von 21.190 Euro zu. Auf dem Formular waren einige Austattungsdetails genannt, aber nicht alle – und auch nicht die Freisprecheinrichtung. Der Kunde unterschrieb, schickte einen Scan des Formulars per Email an den Händler und überwies das Geld. Dann holte er das Auto ab. Bereits auf der Rückfahrt meldete er sich telefonisch mit der Reklamation, dass ja gar keine USB-Freisprechanlage verbaut sei. Zwischen beiden Parteien entstand schnell Streit über das Thema. Der Händler erklärte sofort, dass das Auto eben keine Freisprecheinrichtung habe – dies sei in der Annonce auch nicht angegeben worden.

Fall vor Gericht


Der Kunde erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Als der Händler davon nichts hören wollte, ging er vor Gericht. Er forderte gegen Rückgabe des Autos den Kaufpreis zurück, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Als Beweis legte der Autokäufer zwei Ausdrucke des Inserats vor. Seine Lebensgefährtin bestätigte, dass dies das fragliche Inserat gewesen sei. Der Händler hielt dagegen: Das ausgedruckte Inserat enthalte weder die Adresse noch die Telefonnummer des Händlers und könne auch sonstwoher stammen. Entscheidend sei nicht das Inserat, sondern die Fahrzeugbeschreibung im Bestellformular. Und überhaupt, wenn dem Kunden die Freisprecheinrichtung so wichtig gewesen sei, warum habe er nicht schon bei der Abholung danach geschaut? Es sei doch zu erkennen gewesen, dass das Fahrzeug keinen USB-Eingang am Armaturenbrett habe.

Wann kann man vom Kauf zurückreten?
Hat ein gekaufter Gegenstand bei der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit, liegt ein Sachmangel vor. Zu den Rechten, die der Verkäufer in diesem Fall nach dem Zivilrecht hat, gehört auch der Rücktritt. Er ist ohne Weiteres möglich, wenn der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert hat oder diese zum zweiten Mal fehlgeschlagen ist. Geregelt ist dies in den §§ 437, 440 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das OLG Hamm entscheidet


Wie schon das Landgericht Bochum als Vorinstanz entschied auch das Oberlandesgericht Hamm zu Gunsten des Kunden. Der Händler habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Inserat einen anderen Inhalt gehabt habe – er habe das Inserat nicht vorlegen können, und der als Zeuge befragte Verkäufer habe vor Gericht die Tage durcheinandergebracht und wohl die Kaufverträge verwechselt. Der Lebensgefährtin des Kunden glaubte man ihre Aussage, nach der beide explizit auf dem Portal nach Autos mit USB-Freisprechanlage gesucht hätten. Wenn dies nicht in der Anzeige gestanden hätte, so das Gericht, so hätte der Kunde kaum auf dem Rückweg schon angerufen, um sich über das Fehlen dieser Ausstattung zu beschweren. Laut Aussagen der Mitarbeiter des Händlers würden in die Inserate nur vom Hersteller bereitgestellte Datensätze kopiert, ohne den Inhalt zu prüfen. Hier sei ein Fehler wahrscheinlich. Insgesamt sah das Gericht die Ausdrucke des Käufers als echt an.

Rücktritt ist berechtigt


Auch eine Werbeanzeige könne zu einer Beschaffenheitsvereinbarung werden. Davon sei insbesondere im Autohandel auszugehen. Damit sei alles, was in der Anzeige stünde, mit Abschluss des Kaufvertrages verbindlich vereinbart. Der Inhalt des Bestellformulars zähle hier nicht, da dort offensichtlich nur einige Austattungsdetails als Beispiele aufgezählt worden seien. Eine Nachbesserung habe der Verkäufer abgelehnt, da er jede Verantwortung für das Thema "Freisprechanlage" von Anfang an von sich gewiesen habe. Für irrelevant hielt das Gericht außerdem, dass am Ende des Inserats stand "Irrtümer vorbehalten." Ein Kaufinteressent dürfe erwarten, dass Irrtümer bis zum Vertragsabschluss richtiggestellt würden. Andernfalls müsse er diese nicht hinnehmen. Der Käufer durfte daher vom Kaufvertrag zurücktreten (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.7.2016, Az. 28 U 2/16).