Fehler des Nachunternehmers - Haftung bei Arbeitsteilung
07.07.2008, Autor: Herr Carsten Hoefer / Lesedauer ca. 2 Min. (3854 mal gelesen)
Verlängerung der Verjährungsfrist bei Arglist
Fehler des Nachunternehmers
Haftung bei Arbeitsteilung
Grundsätzlich verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in 5 Jahren nach den den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder in 4 Jahren, wenn dem Vertragsverhältnis die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), Teil B, zugrunde gelegt worden ist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Sie kann sich aber über diese Fristen hinaus verlängern, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist zwar nur 3 Jahre, beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bauherr den Mangel erkannt hat. Hierbei handelt arglistig, wer einen ihm bekannten Mangel spätestens bei der Abnahme bewusst nicht offenbart. Zurechnen lassen muss sich der Unternehmer jedenfalls arglistiges Verschweigen seiner eigenen Leute, die er mit der Bauabwicklung betraut. Zu denen gehört in aller Regel der eingesetzte Bauleiter.
Entscheidung:
Welche Möglichkeiten der Bauherr besitzt, wenn zwar der zur Bauüberwachung eingesetzte Bauleiter die versteckten Mängel nicht bemerkt, ein Mitarbeiter des Nachunternehmers die mangelhafte Ausführung jedoch erkannt hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.10.2006 (VII ZR 272/05) behandelt: Grundsätzlich gilt, dass eine Mangel- bzw. Kenntniszurechnung bei alleiniger Arglist des Nachunternehmers nicht erfolgt. Eine Haftung des Hauptunternehmers ist bislang ausnahmsweise nur dann bejaht worden, wenn er dem Nachunternehmer die Bauarbeiten zur „eigenverantwortlichen Ausführung überlassen hat“, ohne diese selbst zu überwachen. In dieser neueren Entscheidung hat der BGH nunmehr festgestellt, dass die Haftung (hier: wegen mangelhafter Ausführung von Randfugen) ferner dann gilt, wenn die Bauleistungen des arglistigen Nachunternehmers durch einen Bauleiter in gewissen Abständen ordnungsgemäß überwacht worden sind, der Mangel aber in Kontrollpausen entstanden und anschließend durch andere Arbeiten überbaut worden ist.
Fazit:
Dass der Hauptunternehmer für die Kenntnisse seines arglistigen Nachunternehmers einzustehen hat, bleibt weiterhin die Ausnahme. Dem arglistigem Verschweigen steht es gleich, wenn der Mangel wegen unzureichender Organisation unentdeckt geblieben ist. Es gilt, dass ein gravierender Mangel an sehr wichtigen Gewerken oder ein besonders ins Auge fallender Mangel auf eine unzureichende Organisation schließen lässt. Allein der Umstand, dass ein Bauleiter bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle einen Mangel hätte feststellen können, reicht für den Vorwurf der Arglist allerdings nicht aus.
Fehler des Nachunternehmers
Haftung bei Arbeitsteilung
Grundsätzlich verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in 5 Jahren nach den den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder in 4 Jahren, wenn dem Vertragsverhältnis die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), Teil B, zugrunde gelegt worden ist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Sie kann sich aber über diese Fristen hinaus verlängern, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist zwar nur 3 Jahre, beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bauherr den Mangel erkannt hat. Hierbei handelt arglistig, wer einen ihm bekannten Mangel spätestens bei der Abnahme bewusst nicht offenbart. Zurechnen lassen muss sich der Unternehmer jedenfalls arglistiges Verschweigen seiner eigenen Leute, die er mit der Bauabwicklung betraut. Zu denen gehört in aller Regel der eingesetzte Bauleiter.
Entscheidung:
Welche Möglichkeiten der Bauherr besitzt, wenn zwar der zur Bauüberwachung eingesetzte Bauleiter die versteckten Mängel nicht bemerkt, ein Mitarbeiter des Nachunternehmers die mangelhafte Ausführung jedoch erkannt hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.10.2006 (VII ZR 272/05) behandelt: Grundsätzlich gilt, dass eine Mangel- bzw. Kenntniszurechnung bei alleiniger Arglist des Nachunternehmers nicht erfolgt. Eine Haftung des Hauptunternehmers ist bislang ausnahmsweise nur dann bejaht worden, wenn er dem Nachunternehmer die Bauarbeiten zur „eigenverantwortlichen Ausführung überlassen hat“, ohne diese selbst zu überwachen. In dieser neueren Entscheidung hat der BGH nunmehr festgestellt, dass die Haftung (hier: wegen mangelhafter Ausführung von Randfugen) ferner dann gilt, wenn die Bauleistungen des arglistigen Nachunternehmers durch einen Bauleiter in gewissen Abständen ordnungsgemäß überwacht worden sind, der Mangel aber in Kontrollpausen entstanden und anschließend durch andere Arbeiten überbaut worden ist.
Fazit:
Dass der Hauptunternehmer für die Kenntnisse seines arglistigen Nachunternehmers einzustehen hat, bleibt weiterhin die Ausnahme. Dem arglistigem Verschweigen steht es gleich, wenn der Mangel wegen unzureichender Organisation unentdeckt geblieben ist. Es gilt, dass ein gravierender Mangel an sehr wichtigen Gewerken oder ein besonders ins Auge fallender Mangel auf eine unzureichende Organisation schließen lässt. Allein der Umstand, dass ein Bauleiter bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle einen Mangel hätte feststellen können, reicht für den Vorwurf der Arglist allerdings nicht aus.