Ferienjob und Arbeit: Was müssen Schüler zum Geldverdienen wissen?
26.06.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Gerade in den Sommermonaten sind Ferienjobs bei Schülern beliebt. So können sie ihr Budget aufbessern und sich ein paar Wünsche erfüllen. Auch können sie auf diese Weise Erfahrungen für das spätere Berufsleben sammeln. Dem Gesetzgeber ist jedoch daran gelegen, Kinder und Jugendliche durch gesetzliche Regeln vor Überarbeitung zu schützen. Schließlich kann von ihnen noch nicht so viel erwartet werden, wie von volljährigen Beschäftigten. Das Jugend-Arbeitsschutzgesetz enthält mehrere Einschränkungen für jobbende Kinder und Jugendliche.
Das Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist, wird niemanden überraschen. Es gibt jedoch Ausnahmen. So dürfen Kinder mit Zustimmung der Eltern vom vollendeten 13. Lebensjahr an jobben. Voraussetzung ist, dass sie dabei nur einfache, altersgerechte Tätigkeiten durchführen.
Außerdem darf der Job bzw. die Tätigkeit nicht dem Schulbesuch schaden oder ihre Konzentrationsfähigkeit in der Schule reduzieren. Die Gesundheit der Jung-Arbeitnehmer darf ebenfalls nicht leiden. Absolut tabu ist daher zum Beispiel der Umgang mit gefährlichen Stoffen. Aber auch eine Tätigkeit mit einer ungesunden Körperhaltung oder das Tragen schwerer Lasten sind nicht erlaubt. Zulässige Tätigkeiten sind zum Beispiel Zeitung austragen oder Babysitten.
Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden grundsätzlich die gleichen Regeln angewendet (§ 2 Abs. 3 JArbSchG). Es gibt jedoch eine Ausnahme: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen insgesamt vier Wochen im Jahr während der Schulferien ganztags arbeiten (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Dies deckt also den klassischen Ferienjob ab.
13- und 14-jährige Jobber zählen als Kinder. Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten. Sie dürfen außerdem nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts eingesetzt werden.
Jugendlichen, die mindestens 15 Jahre alt sind, ist deutlich mehr Arbeit erlaubt. Sie dürfen acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Ist die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, darf der Arbeitgeber sie an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden lang beschäftigen. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit höchstens neun Stunden täglich arbeiten. Aber: Innerhalb von zwei Wochen dürfen es nicht mehr als 85 Stunden sein.
Für Jugendliche ab 15 Jahren schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz folgende feste Ruhepausen vor:
- bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden mindestens 30 Minuten,
- bei einer Arbeitszeit über sechs Stunden mindestens 60 Minuten.
Als Ruhepause zählt dabei jede Unterbrechung der Arbeit von mindestens 15 Minuten Dauer.
Diese Ruhepausen müssen Chefs den arbeitenden Jugendlichen auch in angemessener zeitlicher Lage gewähren. Das heißt: Die Pause darf frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende angesetzt werden. Und spätestens nach viereinhalb Stunden Arbeit ist eine Pause fällig.
Zusätzlich dürfen die Ruhepausen im Normalfall nicht in den Arbeitsräumen stattfinden. Davon darf nur abgewichen werden, wenn in den Arbeitsräumen während der Pause die komplette Arbeit ruht und daher eine ausreichende Erholung stattfinden kann.
Für Jugendliche gibt es auch Begrenzungen bei der Schichtarbeit. Erlaubt sind höchstens zehn Stunden Schichtzeit, im Bergbau unter Tage höchstens acht Stunden. Höchstens elf Stunden sind es im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen.
Jugendliche müssen außerdem zwischen ihren einzelnen Arbeitseinsätzen mindestens 12 Stunden Freizeit haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Schichtarbeit oder normaler Arbeit tätig werden.
Grundsätzlich dürfen sie nur zwischen sechs Uhr und 20 Uhr arbeiten. Es gibt jedoch Ausnahmen. Jugendliche über 16, die in einer Gaststätte kellnern oder im Schaustellergewerbe aushelfen, dürfen bis 22 Uhr arbeiten. Jobben sie in einer Bäckerei, dürfen sie morgens schon um fünf Uhr anfangen, ab 17 Jahren sogar schon um vier Uhr.
Für Jugendliche ist grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche einzuhalten. Die beiden freien Tage sollen dabei aufeinander folgen. Samstage und Sonntage müssen frei bleiben. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen etwa für Tätigkeiten im Krankenhaus und in der Pflege, in Kinderheimen, Bäckereien, Friseursalons, Gaststätten, der Landwirtschaft, beim Sport, im ärztlichen Notdienst und in Kfz-Werkstätten.
Selbst in diesen Ausnahme-Branchen müssen die Jugendlichen jedoch mindestens zwei Samstage bzw. Sonntage im Monat freibekommen. Werden Jugendliche samstags oder sonntags beschäftigt, müssen sie als Ersatz an einem anderen Tag in der Woche freihaben.
§ 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes soll Jugendliche vor gefährlichen Arbeiten schützen. Diese Vorschrift verbietet daher zum Beispiel Arbeiten, durch die ihre physische und psychische Belastungsgrenze überschritten wird. Nicht erlaubt sind auch Tätigkeiten, die sie "sittlichen Gefahren" aussetzen.
Nicht zulässig sind außerdem:
- besonders unfallgefährliche Arbeiten,
- Tätigkeiten bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe,
- Tätigkeiten bei besonderem Lärm, Erschütterungen oder Strahlenbelastung,
- Tätigkeiten, bei welchen sie mit Gefahrstoffen aus der Gefahrstoffverordnung in Berührung kommen,
- oder bei denen sie mit biologischen Arbeitsstoffen nach der Biostoffverordnung in Berührung kommen.
Ausnahmen gibt es bei den letzten Punkten, wenn die Arbeiten im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen und unter fachmännischer Aufsicht erfolgen. Dies dürfte auf Ferienjobs eher nicht zutreffen.
Während eines Ferienjobs sind Schüler gesetzlich unfallversichert. Der Schutz der Unfallversicherung gilt auch auf dem direkten Arbeitsweg und bei betrieblichen Veranstaltungen.
Ferienjobs gehören zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen. Daher sind sie sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ferienjobber nicht länger als drei Monate in einem Kalenderjahr und insgesamt nicht mehr als 70 Tage arbeitet. Es kommt dabei nicht auf die Höhe des Einkommens an. Die Beschäftigung darf allerdings nicht auf Wiederholung und Regelmäßigkeit ausgelegt sein – auch über mehrere Jahre hinweg. Der Arbeitgeber muss Ferienjobber bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Der Arbeitslohn von ferienjobbenden Schülern unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuer. Trotzdem fällt meist gar keine Lohnsteuer an. Denn: Schüler sind meist in Lohnsteuerklasse I. Hier gilt ein Freibetrag von 10.908 Euro im Jahr (2023). Das bedeutet: Lohnsteuer ist erst bei über 909 Euro Verdienst im Monat zu entrichten. Es gibt jedoch auch Rückerstattungsmöglichkeiten. Daher empfiehlt es sich für Ferienjobber, die Lohnsteuer gezahlt haben, eine Steuererklärung abzugeben.
Die sogenannten 520-Euro-Jobs bezeichnet man als geringfügige Beschäftigung. Dabei muss der Arbeitgeber pauschale Abgaben für den Beschäftigten abführen. Überschreitet der Arbeitslohn 520 Euro im Monat und handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung, wird die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig.
Unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung werden nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes angesehen. Sie haben daher auch keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Auch Schüler, die ein gesetzlich festgelegtes Schulpraktikum absolvieren, sind vom Mindestlohn ausgeschlossen (§ 22 Mindestlohngesetz). Aber: Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Meist sind Schüler in der Familienversicherung mitversichert. Dabei gibt es jedoch Einkommensgrenzen: Verdient ein Schüler regelmäßig mehr als 485 Euro (2023) im Monat, muss er sich selbst versichern. Allerdings wird ein Vier-Wochen-Job in den Sommerferien nicht als "regelmäßige" Beschäftigung angesehen. Bei geringfügigen Beschäftigungen liegt die Grenze bei 520 Euro im Monat. Wenn diese Grenze überschritten wird, bestehen keine Ansprüche aus der Familienversicherung mehr.
Bei Ferienjobbern, die ihre erste Berufsausbildung schon abgeschlossen haben, wird das Kindergeld angerechnet, wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Schüler ohne abgeschlossene Berufsausbildung dürfen ohne zeitliche Einschränkungen arbeiten. Dann findet keine Anrechnung statt.
Bei einem Streit mit dem Arbeitgeber oder mit Behörden zum Thema Ferienjob können sehr schnell komplizierte rechtliche Fragen aufkommen. Bei rechtlichen Problemen in diesem Bereich kann Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Alter: Kinder dürfen vom vollendeten 13. Lebensjahr an jobben - wenn die Eltern zustimmen. Es sind nur einfache, altersgerechte Tätigkeiten erlaubt.
2. Arbeitszeit: Für 13- und 14-Jährige gelten sehr begrenzte Arbeitszeiten. Jugendlichen, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen deutlich mehr arbeiten.
3. Sozialversicherung: Dauert der (Ferien-) Job nicht länger als drei Monate in einem Kalenderjahr und insgesamt nicht mehr als 70 Tage, ist er nicht sozialversicherungspflichtig.
4. Mindestlohn: Schüler, die noch nicht 18 Jahre alt sind, haben keinen Anspruch auf Mindestlohn.
5. Anrechnung Kindergeld: Bei Schülern ohne abgeschlossene Berufsausbildung findet keine Anrechnung des Kindergeldes statt.
1. Alter: Kinder dürfen vom vollendeten 13. Lebensjahr an jobben - wenn die Eltern zustimmen. Es sind nur einfache, altersgerechte Tätigkeiten erlaubt.
2. Arbeitszeit: Für 13- und 14-Jährige gelten sehr begrenzte Arbeitszeiten. Jugendlichen, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen deutlich mehr arbeiten.
3. Sozialversicherung: Dauert der (Ferien-) Job nicht länger als drei Monate in einem Kalenderjahr und insgesamt nicht mehr als 70 Tage, ist er nicht sozialversicherungspflichtig.
4. Mindestlohn: Schüler, die noch nicht 18 Jahre alt sind, haben keinen Anspruch auf Mindestlohn.
5. Anrechnung Kindergeld: Bei Schülern ohne abgeschlossene Berufsausbildung findet keine Anrechnung des Kindergeldes statt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Von welchem Alter an darf man jobben? Ferienjob: Welche Einschränkungen bestehen hinsichtlich der Arbeitszeit? Welche Ruhepausen sind einzuhalten? Was ist bei Schichtarbeit, Freizeit und Nachtruhe zu beachten? Was gilt für die Wochenendarbeit? Welche gefährlichen Arbeiten sind für Jugendliche verboten? Sind Ferienjobber unfallversichert? Was muss man zu Steuern und Sozialversicherung wissen? Wer bekommt den Mindestlohn? Was muss ich zur Krankenversicherung wissen? Wird der Ferienjob auf das Kindergeld angerechnet? Praxistipp zum Ferienjob für Schüler Von welchem Alter an darf man jobben?
Das Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist, wird niemanden überraschen. Es gibt jedoch Ausnahmen. So dürfen Kinder mit Zustimmung der Eltern vom vollendeten 13. Lebensjahr an jobben. Voraussetzung ist, dass sie dabei nur einfache, altersgerechte Tätigkeiten durchführen.
Außerdem darf der Job bzw. die Tätigkeit nicht dem Schulbesuch schaden oder ihre Konzentrationsfähigkeit in der Schule reduzieren. Die Gesundheit der Jung-Arbeitnehmer darf ebenfalls nicht leiden. Absolut tabu ist daher zum Beispiel der Umgang mit gefährlichen Stoffen. Aber auch eine Tätigkeit mit einer ungesunden Körperhaltung oder das Tragen schwerer Lasten sind nicht erlaubt. Zulässige Tätigkeiten sind zum Beispiel Zeitung austragen oder Babysitten.
Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden grundsätzlich die gleichen Regeln angewendet (§ 2 Abs. 3 JArbSchG). Es gibt jedoch eine Ausnahme: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen insgesamt vier Wochen im Jahr während der Schulferien ganztags arbeiten (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Dies deckt also den klassischen Ferienjob ab.
Ferienjob: Welche Einschränkungen bestehen hinsichtlich der Arbeitszeit?
13- und 14-jährige Jobber zählen als Kinder. Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten. Sie dürfen außerdem nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts eingesetzt werden.
Jugendlichen, die mindestens 15 Jahre alt sind, ist deutlich mehr Arbeit erlaubt. Sie dürfen acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Ist die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, darf der Arbeitgeber sie an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden lang beschäftigen. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit höchstens neun Stunden täglich arbeiten. Aber: Innerhalb von zwei Wochen dürfen es nicht mehr als 85 Stunden sein.
Welche Ruhepausen sind einzuhalten?
Für Jugendliche ab 15 Jahren schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz folgende feste Ruhepausen vor:
- bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden mindestens 30 Minuten,
- bei einer Arbeitszeit über sechs Stunden mindestens 60 Minuten.
Als Ruhepause zählt dabei jede Unterbrechung der Arbeit von mindestens 15 Minuten Dauer.
Diese Ruhepausen müssen Chefs den arbeitenden Jugendlichen auch in angemessener zeitlicher Lage gewähren. Das heißt: Die Pause darf frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende angesetzt werden. Und spätestens nach viereinhalb Stunden Arbeit ist eine Pause fällig.
Zusätzlich dürfen die Ruhepausen im Normalfall nicht in den Arbeitsräumen stattfinden. Davon darf nur abgewichen werden, wenn in den Arbeitsräumen während der Pause die komplette Arbeit ruht und daher eine ausreichende Erholung stattfinden kann.
Was ist bei Schichtarbeit, Freizeit und Nachtruhe zu beachten?
Für Jugendliche gibt es auch Begrenzungen bei der Schichtarbeit. Erlaubt sind höchstens zehn Stunden Schichtzeit, im Bergbau unter Tage höchstens acht Stunden. Höchstens elf Stunden sind es im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen.
Jugendliche müssen außerdem zwischen ihren einzelnen Arbeitseinsätzen mindestens 12 Stunden Freizeit haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Schichtarbeit oder normaler Arbeit tätig werden.
Grundsätzlich dürfen sie nur zwischen sechs Uhr und 20 Uhr arbeiten. Es gibt jedoch Ausnahmen. Jugendliche über 16, die in einer Gaststätte kellnern oder im Schaustellergewerbe aushelfen, dürfen bis 22 Uhr arbeiten. Jobben sie in einer Bäckerei, dürfen sie morgens schon um fünf Uhr anfangen, ab 17 Jahren sogar schon um vier Uhr.
Was gilt für die Wochenendarbeit?
Für Jugendliche ist grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche einzuhalten. Die beiden freien Tage sollen dabei aufeinander folgen. Samstage und Sonntage müssen frei bleiben. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen etwa für Tätigkeiten im Krankenhaus und in der Pflege, in Kinderheimen, Bäckereien, Friseursalons, Gaststätten, der Landwirtschaft, beim Sport, im ärztlichen Notdienst und in Kfz-Werkstätten.
Selbst in diesen Ausnahme-Branchen müssen die Jugendlichen jedoch mindestens zwei Samstage bzw. Sonntage im Monat freibekommen. Werden Jugendliche samstags oder sonntags beschäftigt, müssen sie als Ersatz an einem anderen Tag in der Woche freihaben.
Welche gefährlichen Arbeiten sind für Jugendliche verboten?
§ 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes soll Jugendliche vor gefährlichen Arbeiten schützen. Diese Vorschrift verbietet daher zum Beispiel Arbeiten, durch die ihre physische und psychische Belastungsgrenze überschritten wird. Nicht erlaubt sind auch Tätigkeiten, die sie "sittlichen Gefahren" aussetzen.
Nicht zulässig sind außerdem:
- besonders unfallgefährliche Arbeiten,
- Tätigkeiten bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe,
- Tätigkeiten bei besonderem Lärm, Erschütterungen oder Strahlenbelastung,
- Tätigkeiten, bei welchen sie mit Gefahrstoffen aus der Gefahrstoffverordnung in Berührung kommen,
- oder bei denen sie mit biologischen Arbeitsstoffen nach der Biostoffverordnung in Berührung kommen.
Ausnahmen gibt es bei den letzten Punkten, wenn die Arbeiten im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen und unter fachmännischer Aufsicht erfolgen. Dies dürfte auf Ferienjobs eher nicht zutreffen.
Sind Ferienjobber unfallversichert?
Während eines Ferienjobs sind Schüler gesetzlich unfallversichert. Der Schutz der Unfallversicherung gilt auch auf dem direkten Arbeitsweg und bei betrieblichen Veranstaltungen.
Was muss man zu Steuern und Sozialversicherung wissen?
Ferienjobs gehören zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen. Daher sind sie sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ferienjobber nicht länger als drei Monate in einem Kalenderjahr und insgesamt nicht mehr als 70 Tage arbeitet. Es kommt dabei nicht auf die Höhe des Einkommens an. Die Beschäftigung darf allerdings nicht auf Wiederholung und Regelmäßigkeit ausgelegt sein – auch über mehrere Jahre hinweg. Der Arbeitgeber muss Ferienjobber bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Der Arbeitslohn von ferienjobbenden Schülern unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuer. Trotzdem fällt meist gar keine Lohnsteuer an. Denn: Schüler sind meist in Lohnsteuerklasse I. Hier gilt ein Freibetrag von 10.908 Euro im Jahr (2023). Das bedeutet: Lohnsteuer ist erst bei über 909 Euro Verdienst im Monat zu entrichten. Es gibt jedoch auch Rückerstattungsmöglichkeiten. Daher empfiehlt es sich für Ferienjobber, die Lohnsteuer gezahlt haben, eine Steuererklärung abzugeben.
Die sogenannten 520-Euro-Jobs bezeichnet man als geringfügige Beschäftigung. Dabei muss der Arbeitgeber pauschale Abgaben für den Beschäftigten abführen. Überschreitet der Arbeitslohn 520 Euro im Monat und handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung, wird die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig.
Wer bekommt den Mindestlohn?
Unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung werden nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes angesehen. Sie haben daher auch keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Auch Schüler, die ein gesetzlich festgelegtes Schulpraktikum absolvieren, sind vom Mindestlohn ausgeschlossen (§ 22 Mindestlohngesetz). Aber: Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Was muss ich zur Krankenversicherung wissen?
Meist sind Schüler in der Familienversicherung mitversichert. Dabei gibt es jedoch Einkommensgrenzen: Verdient ein Schüler regelmäßig mehr als 485 Euro (2023) im Monat, muss er sich selbst versichern. Allerdings wird ein Vier-Wochen-Job in den Sommerferien nicht als "regelmäßige" Beschäftigung angesehen. Bei geringfügigen Beschäftigungen liegt die Grenze bei 520 Euro im Monat. Wenn diese Grenze überschritten wird, bestehen keine Ansprüche aus der Familienversicherung mehr.
Wird der Ferienjob auf das Kindergeld angerechnet?
Bei Ferienjobbern, die ihre erste Berufsausbildung schon abgeschlossen haben, wird das Kindergeld angerechnet, wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Schüler ohne abgeschlossene Berufsausbildung dürfen ohne zeitliche Einschränkungen arbeiten. Dann findet keine Anrechnung statt.
Praxistipp zum Ferienjob für Schüler
Bei einem Streit mit dem Arbeitgeber oder mit Behörden zum Thema Ferienjob können sehr schnell komplizierte rechtliche Fragen aufkommen. Bei rechtlichen Problemen in diesem Bereich kann Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent beraten.
(Bu)