Filesharing – wie reagiert man auf eine Abmahnung?

23.05.2019, Redaktion Anwalt-Suchservice
Filesharing – wie reagiert man auf eine Abmahnung? © Bu - Anwalt-Suchservice

Abmahnungen wegen Verletzungen des Urheberrechts richten sich oft gegen Verbraucher, die sich keiner Schuld bewusst sind. Jetzt ist guter Rat nicht nur teuer, sondern es muss schnell gehen.

Wer aus zweifelhaften Quellen Musik, Filme oder Spiele via Filesharing herunterlädt, muss nach wie vor mit Ärger rechnen. Denn daei kommt es in vielen Fällen zu einer Urheberrechtsverletzung. Dies kann teuer werden. Nicht immer sind Abmahnungen jedoch berechtigt. Für Internetnutzer ist es daher wichtig, zu wissen, wie man auf eine Abmahnung reagiert.

Was ist überhaupt eine Abmahnung?


Eine Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem man darauf aufmerksam gemacht wird, dass man etwas falsch gemacht hat bzw. gegen seine vertraglichen Pflichten oder gegen Gesetze verstoßen hat. Abmahnungen gibt es im Arbeitsrecht, im Mietrecht und auch bei Verletzung von Urheberrechten. Abmahnungen in diesem Bereich stammen in der Regel von Rechtsanwälten, die für die Musikindustrie oder entsprechende Rechteinhaber aus der Film- oder Spielebranche tätig sind.

Wann erhält man eine Abmahnung wegen Filesharing?


Als Filesharing bezeichnet man die Weitergabe von Dateien unter Internetnutzern, meist mit Hilfe entsprechender Plattformen. Dabei können die Daten auf den Server einer Tauschbörse hochgeladen oder auch direkt vom Computer des Nutzers aus anderen zur Verfügung gestellt werden. In vielen Fällen wird ein Film oder Musikstück automatisch beim Download durch einen Nutzer anderen zum Download angeboten. Davon muss derjenige, der den Download durchführt, gar nicht unbedingt etwas mitbekommen.
Heute sind heute sogenannte peer-to-peer-Netzwerke gebräuchlich. Diese haben keinen zentralen Server mehr. Jeder Nutzer kann also Inhalte hoch- oder herunterladen. Dies wird dann illegal und abmahnfähig, wenn die jeweiligen Inhalte – etwa Musikstücke oder Filme – ohne Zustimmung des Urhebers anderen angeboten werden.

Was ist der Inhalt der Abmahnung?


In einer Abmahnung wird dem Empfänger stets vorgeworfen, einen Urheberrechtsverstoß wie etwa das illegale Anbieten eines Films zum Download via Filesharings begangen zu haben. Dabei wird in der Regel der Inhaber des Internetanschlusses abgemahnt, über den der Upload oder Download erfolgt ist – denn seine IP-Adresse wurde ermittelt. Über den Internet-Provider lässt sich anhand dieser IP-Adresse die Anschrift des Anschlussinhabers herausfinden. In der Abmahnung wird der Betreffende dazu aufgefordert, innerhalb einer sehr kurzen Frist eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die man ihm zuvorkommender Weise gleich beigelegt hat und mit der er sich verpflichtet, in Zukunft derartige Verstöße zu unterlassen. Hält er sich nicht daran, verpflichtet er sich zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe. Zusätzlich soll er auch die Anwaltskosten und meist auch einen Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung entrichten. Auch dafür bekommt er nur eine kurze Frist. Unter Umständen werden zur Untermauerung des Ganzen noch Gerichtsurteile beigefügt, die natürlich positiv für die Seite der Abmahner ausgegangen sind.

Was ist die falsche Reaktion?


Mancher Empfänger einer Abmahnung neigt dazu, erst einmal wütend bei der Rechtsanwaltskanzlei anzurufen, von der der Brief stammt. Dies ist jedoch die falsche Reaktion. Denn: Hier ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Abgemahnte der Kanzlei noch Munition für ein erfolgreiches gerichtliches Vorgehen liefert.
Bisher hat diese nämlich nur die IP-Adresse des Computers, von dem aus der Download stattgefunden hat. Wird der Verstoß in irgendeiner Weise eingeräumt, kann man kaum noch gegen die Abmahnung vorgehen. Unbedachte Äußerungen sind da eher kontraproduktiv.
Ebenso falsch ist es allerdings, die Unterlassungserklärung sofort zu unterschreiben. Auf diese Weise räumt man nämlich nicht nur die Vorwürfe ein und erkennt die Zahlungspflicht für die geltend gemachten Beträge an, sondern verpflichtet sich womöglich auch zur Zahlung völlig überhöhter Vertragsstrafen für zukünftige Verstöße. Wenn dann zum Beispiel zwei Jahre später das eigene Kind mal wieder etwas herunterlädt, wird es erst richtig teuer.
Ein weiteres “No-Go” ist es, auf die Abmahnung gar nicht zu reagieren. Denn immerhin haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing, die von seinem Anschluss aus stattfinden. Wenn er nicht reagiert, kann dies ein gerichtliches Verfahren gegen ihn zur Folge haben – und dadurch entstehen weitere, hohe Kosten.

Warum sollte man nicht gleich unterschreiben?


Unterschreiben Sie als Abgemahnter sofort die Unterlassungserklärung, nehmen Sie einem danach beauftragten eigenen Rechtsanwalt viele Möglichkeiten der Verteidigung. Hinzu kommt, dass die Unterlassungsverpflichtung ein Leben lang gilt. Sie müssen also für den Rest ihres Lebens garantieren, dass niemand von Ihrer IP-Adresse aus eine Urheberrechtsverletzung gegen das betreffende Unternehmen begeht, sonst müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß eine massive Vertragsstrafe zahlen. Üblicherweise sind die Unterlassungserklärungen bewusst sehr weitgehend formuliert, um möglichst viele denkbare Verstöße mit einzuschließen.

Wie sollte man reagieren?


Die sinnvollste Reaktion ist es, sofort Kontakt mit einer auf Abmahnfälle spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei aufzunehmen. Die Spezialisierung ist hier wichtig, denn auch die Gegenseite ist spezialisiert und verfügt über große Erfahrung im Umgang mit Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und in der Durchsetzung ihrer Forderungen. Manche Kanzleien tun nichts anderes.
Haben Sie als Abgemahnter einen Rechtsanwalt beauftragt, kann dieser die Abmahnung prüfen. Dabei geht es um Fragen wie:

- Ist die Abmahnung als solche gerechtfertigt?
- Gibt es Verteidigungsmöglichkeiten, weil z. B. minderjährige Kinder des Anschlussinhabers trotz entsprechendem Verbot den Download vorgenommen haben? Sind vielleicht Dritte (Gäste, Untermieter) für das Filesharing verantwortlich?
- Sind die geltend gemachten Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche der Höhe nach in Ordnung (häufig sind diese deutlich zu hoch angesetzt)?
- Ist die geforderte Unterlassung vom Umfang her berechtigt oder kann man dies “auf Normalmaß zurechtstutzen”?
- Ist die für zukünftige Verstöße geforderte Vertragsstrafe üblich oder zu hoch?

Ihr Rechtsanwalt kann eine unberechtigte Abmahnung wegen Filesharings abwehren und bei einer berechtigten Abmahnung eine abgeänderte Unterlassungserklärung aufsetzen. So können Ihre Rechte gewahrt und die Kosten möglichst niedrig gehalten werden. Besonders wichtig ist dabei natürlich die Verringerung möglicher Ansprüche in der Zukunft im Rahmen der zu vereinbarenden Vertragsstrafe.

Praxistipp


Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts sollte man als Adressat einer Abmahnung wegen illegalen Filesharings darauf achten, dass dieser auf den Bereich des Urheberrechts spezialisiert ist – zum Beispiel als Fachanwalt für Urheberrecht – und dass er klare Aussagen zu den entstehenden Kosten macht. Diese sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Üblich ist jedoch auch die Vereinbarung von Pauschalen.

(Wk)


 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
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