Firmenname: Wie darf ich mein Unternehmen nennen?

15.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Firma,Firmenname,Unternehmen,Bezeichnung,Handelsregister Den richtigen Firmennamen zu finden, ist oft gar nicht so einfach. © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Begriff "Firma": Die Firma im Rechtssinne ist der im Handelsregister eingetragene Name eines Unternehmens. Der Firmenname hat den Zweck, ein Unternehmen eindeutig identifizieren zu können.

2. Eintragungspflicht: Die Eintragungspflicht ins Handelsregister gilt für Kaufleute mit einem gewissen Geschäftsumfang (e. K.), Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG haftungsbeschränkt), Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG). Freiwillig eintragen lassen können sich aber auch Kleingewerbetreibende und GbR.

3. Firmenname: Mit der Eintragung ins Handelsregister dürfen die jeweiligen Unternehmer sich eine Firma, also einen Namen nach Wahl aussuchen - auch Fantasiefirmennamen sind zulässig. Die Nennung der Rechtsform des Unternehmens ist aber Pflicht.
Der Name eines neuen Unternehmens ist ein wichtiges Aushängeschild. Er soll einprägsam sein und unverwechselbar, darf aber auch keine rechtlichen Probleme auslösen. Nicht jeder Firmenname ist zulässig, und bei der Namenswahl gibt es einiges zu beachten. So darf nicht jeder einfach seinem Unternehmen einen klangvollen Fantasienamen geben.

Was versteht man unter einer Firma?


Umgangssprachlich wird "Firma" oft als Synonym für ein Unternehmen verwendet. Dies ist jedoch nicht korrekt. Denn: Die "Firma" ist in Wahrheit der im Handelsregister eingetragene Name eines Unternehmens. Dieser hilft, das Unternehmen eindeutig zu identifizieren. Über die Firma kann jeder im Handelsregister bestimmte Informationen über das Unternehmen bekommen und zum Beispiel herausfinden, wer der Inhaber ist. Dementsprechend darf ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen als Firma auch einen Fantasienamen benutzen. Zusätzlich darf die Rechtsform des Unternehmens (z. B. GmbH) nicht fehlen. Auch ein Einzelunternehmer kann als eingetragener Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein. Dann muss er in seiner Firma den Zusatz e. K. führen.

Was ist eine Unternehmensbezeichnung?


Nun gibt es aber auch viele Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Dies trifft etwa auf Kleingewerbetreibende zu und auf Freiberufler. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann ein Kleinunternehmen sein. Bei diesen spricht man nicht von einer Firma, sondern von der Unternehmensbezeichnung. Wann etwas ein Kleingewerbe ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Zum Beispiel darf der Jahresgewinn nicht über 80.000 Euro liegen. Ein Kleingewerbe ist etwas anderes als ein Kleinunternehmen (dabei geht es um die Umsatzsteuer).

Ohne Handelsregistereintragung muss sich aus dem Namen, also hier der Unternehmensbezeichnung, klar ergeben, wer Inhaber ist. Das bedeutet: keine Fantasienamen. Die Unternehmensbezeichnung muss Vor- und Nachnamen des Inhabers enthalten. Zusätzlich erlaubt ist nur ein Hinweis auf die Branche oder Tätigkeit (z. B. Ines Schulze Autohandel, Feinkost Franz Fischer). Auch Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Architekten) werden nicht ins Handelsregister eingetragen. Sie müssen ebenfalls unter ihrem persönlichen Namen auftreten. Bei Freiberuflern reicht allerdings der Nachname. Erlaubt sind Zusätze, die die Tätigkeit angeben (z. B. Rechtsanwalt Meier, Katrin Krause, Fotografin).

Was versteht man unter einer Geschäftsbezeichnung?


Eine Geschäftsbezeichnung wird nur zu Marketingzwecken verwendet und muss nicht ganz so strengen Vorgaben entsprechen. Allerdings muss sie immer noch eine klare Unterscheidung von allen anderen Unternehmen am jeweiligen Standort ermöglichen und darf nicht irreführend sein. Sie darf von Gewerbetreibenden genutzt werden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Sie besteht sozusagen neben deren Unternehmensbezeichnung.

Irreführend und damit unzulässig sind bei Geschäftsbezeichnungen zum Beispiel:

- Sinnfreie Buchstabenkombis (ABC Reisen Ralf Meier),
- erfundene Partnerzusätze (Ralf Meier & Co, Alfred Adel & Partner),
- irreführende Größenzusätze (z. B. bei Einzelkaufleuten: Franz Fischer Feinkost Deutschland, Autozentrum Ines Müller),
- Bezeichnungen wie "Institut", "Akademie" oder Ähnliches.

Wichtig: Auf Rechnungen, Geschäftsbriefen, Internetseiten etc. muss natürlich der volle, ausgeschriebene Name des Inhabers bzw. die Unternehmensbezeichnung stehen.

Wie kann ich eine im Handelsregister eingetragene Firma nennen?


Die Eintragungspflicht ins Handelsregister gilt für:

- Kaufleute mit einem gewissen Geschäftsumfang (e. K.),
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG haftungsbeschränkt),
- Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG).

Freiwillig eintragen lassen können sich aber auch Kleingewerbetreibende und GbR. Mit der Eintragung dürfen die jeweiligen Unternehmer sich eine Firma, also einen Namen nach Wahl aussuchen und müssen nicht mehr ihren persönlichen Vor- und Nachnamen verwenden. Sie müssen jedoch immer ihre Rechtsform nennen (z. B. Alis Autohandel GmbH, Schulze Export e. K.). Bei der UG ist unbedingt der Zusatz "haftungsbeschränkt" zu verwenden. Der gewählte Firmenname muss der Wahrheit entsprechen und darf nicht irreführend sein (Beispiele s. o.). Erlaubt sind auch Kombinationen aus Fantasienamen, Sach- und Namensbezeichnungen. Wichtig ist, dass der gewählte Firmenname Unterscheidungskraft besitzt und individuell ist. Probleme können zum Beispiel entstehen, wenn es vor Ort einen "Autohandel Müller" gibt und ein neues Unternehmen ein "Autohaus Müller" anmelden möchte.

Vor einer freiwilligen Eintragung ins Handelsregister sollten sich Existenzgründer jedoch darüber informieren, was diese sonst noch für Folgen hat.

Unter welchem Namen kann ich als Einzelunternehmer auftreten?


Wer als Einzelunternehmer bzw. Kleingewerbetreibender nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann die sogenannte Unternehmensbezeichnung nutzen. Dabei handelt es sich nicht um eine "Firma". Die Bezeichnung muss Vor- und Nachnamen des Inhabers oder der Inhaberin enthalten. Nicht erlaubt sind Abkürzungen oder reine Fantasiebezeichnungen. Allerdings darf der eigene Name durch Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsbezeichnungen ergänzt werden, solange dadurch keine Irreführung von Kunden und Geschäftspartnern stattfindet. Es darf also nichts hinzugefügt werden, was zum Beispiel den Eindruck eines größeren Unternehmens erweckt oder eine nicht vorhandene überregionale Tätigkeit vorgaukelt. Es darf auch nicht der Eindruck entstehen, dass es sich um ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt. Daher dürfen keine falschen Firmenbezeichnungen benutzt werden.

Welche Berufsbezeichnung darf ich verwenden?


Bestimmte Berufsbezeichnungen oder Branchenbezeichnungen sind geschützt. Diese dürfen nur für einen Firmennamen verwendet werden, wenn der Unternehmer diese Qualifikation besitzt und diesen Beruf ausübt. Geschützte Berufsbezeichnungen sind zum Beispiel "Rechtsanwalt", "Arzt" oder "Architekt". Natürlich dürfen auch Bezeichnungen wie "Bank", "Sparkasse" oder "Ingenieurbüro" nicht fälschlich verwendet werden.

Wo erfahre ich, ob es meinen Firmennamen schon gibt?

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Hier lässt sich zum Beispiel Einsicht ins Handelsregister nehmen (www.handelsregister.de). Auch kann man Branchenadressbücher nach dem Wunschnamen durchsuchen und online Suchmaschinen nutzen. Im Markenregister lässt sich überprüfen, ob ein Name bereits markenrechtlich geschützt ist (www.dpma.de). Manche Industrie- und Handelskammern bieten darüber hinaus auch eine Namensprüfung an.

Wie kann ich meinen Firmennamen schützen?


Zwar schützen verschiedene gesetzliche Regelungen Unternehmer davor, dass einfach jemand anderer einen ähnlichen oder gar den gleichen Firmennamen verwendet. Besondere Sicherheit gewährleistet jedoch eine Anmeldung des Firmennamens als Marke zum Markenregister. Dabei wird der Firmenname als Wortmarke eingetragen. Niemand anderer darf ihn dann benutzen. Ein Firmenlogo kann als Bildmarke oder Wort-Bildmarke eingetragen werden. Den Antrag muss man beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) stellen. Die Gebühr für die Eintragung einer in Deutschland geschützten Marke beträgt rund 300 Euro.

Praxistipp zum Firmennamen


Bei der Gründung eines Unternehmens bzw. bei Ihrer Existenzgründung kann Sie ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kompetent beraten. Dies betrifft auch die wichtige Entscheidung zur Wahl des besten Firmennamens. Ein Anwalt kann Ihnen auch helfen, gegen die missbräuchliche Verwendung Ihres Firmennamens durch andere Unternehmer oder Konkurrenten vorzugehen.

(Ma)


 Ulf Matzen
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